Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsversteigerung

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (1) Gebühren

Rz. 79 Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung eine 0,4-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt einen Antrag auf Zulassung zum Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren stellt. Rz. 80 Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Rz. 81 Vertritt... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / b) Gegenstandswert

Rz. 9 Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 1 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden Wert richtet, enthält § 26 RVG abweiche... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 2. Gegenstandswert

Rz. 71 Soweit der Anwalt einen der beteiligten Grundstückseigentümer vertritt, richtet sich der Gegenstandswert immer nach § 26 Nr. 2 RVG, denn auch eine Teilungsversteigerung stellt eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift dar.[19] Dabei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ausgehend vom Verkehrswert (siehe Rdn 10 ff.) nach dem jeweiligen Miteigentu... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / a) Vergütung

Rz. 5 In der Zwangsversteigerung kommen zwei verschiedene Angelegenheiten in Betracht, nämlich mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / bb) Weiteres Verfahren einschließlich des Teilungsverfahrens

(1) Gebühren Rz. 90 Nach Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311 VV entsteht wiederum eine (gesonderte) 0,4-Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren, das nach Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. nach Zulassung des Beitritts eines Gläubigers folgt. Hierzu gehört auch das Verteilungsverfahren. Rz. 91 Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung kommt nicht in Betracht. Rz. 92 Vertritt der Anwalt ... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / a) Vertretung im gesamten Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens

aa) Gebühren Rz. 103 Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten (also z.B. Schuldner oder Berechtigten gem. § 9 ZVG), so erhält er für seine Tätigkeit im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren nach Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts und das weitere... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / cc) Abrechnung

Rz. 117 Zur Abrechnung kann auch hier auf die Rdn 97 ff. Bezug genommen werden. mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / III. Tätigkeiten in der Teilungsversteigerung

1. Gebühren Rz. 70 Für die Vertretung im einem Teilungsversteigerungsverfahren entstehen die gleichen Gebühren wie auch in der Zwangsversteigerung, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann (siehe Rdn 5 ff.). Hier ergeben sich keine Unterschiede. 2. Gegenstandswert Rz. 71 Soweit der Anwalt einen der beteiligten Grundstückseigentümer vertritt, richtet sich ... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / IV. Tätigkeiten in der Zwangsverwaltung

1. Überblick Rz. 75 In der Zwangsverwaltung wird unterschieden nach der Vertretung des Antragstellers und der eines sonstigen Beteiligten. Rz. 76 Für die Vertretung eines Antragstellers kommen wiederum zwei verschiedene Angelegenheiten in Betracht, nämlich mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 2. Vertretung des Antragstellers

a) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts sowie des weiteren Verfahrens einschließlich des Teilungsverfahrens aa) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts (1) Gebühren Rz. 79 Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Z... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / b) Vollstreckungsschutzverfahren

aa) Gebühren Rz. 97 Ist der Anwalt beauftragt, anlässlich des Zwangsverwaltungsverfahrens einen Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu stellen oder Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens zu führen, erhält er nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV ei... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / bb) Gegenstandswert

Rz. 101 Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 2 RVG. Maßgebend ist das Interesse des Schuldners an der Einstellung. mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 3. Vertretung eines sonstigen Beteiligten

a) Vertretung im gesamten Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens aa) Gebühren Rz. 103 Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten (also z.B. Schuldner oder Berechtigten gem. § 9 ZVG), so erhält er für seine Tätigkeit im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren nach Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Das Verfahren über den Antrag auf Ano... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / b) Vollstreckungsschutzverfahren, Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner

aa) Gebühren Rz. 115 Darüber hinaus kann je Vollstreckungsschutzverfahren oder Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner eine weitere 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV nebst Auslagen anfallen. Insoweit handelt es sich wiederum jeweils um eine gesonderte Angelegenheit (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG).[25] bb) Gegenstandswert Rz. 116 Der Gegenstandswert richtet... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / bb) Gegenstandswert

Rz. 116 Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 2 RVG (siehe Rdn 101). mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (2) Gegenstandswert

Rz. 39 Für die Vertretung eines Gläubigers oder eines sonstigen gem. § 9 Nr. 1 und 2 ZVG Berechtigten richtet sich der Gegenstandswert nach § 26 Nr. 1 RVG. mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (1) Gebühren

Rz. 33 Nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verteilungsverfahren (§§ 105 bis 145 ZVG) eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Hiermit abgegolten sind u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine, die Prüfung des Teilungsplans, der Widerspruch hiergegen und die Verteilung nach einem Widerspruchspro... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 6. Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 68 Im Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen ebenfalls die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV, und zwar eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV und, sofern ein gerichtlicher Termin stattfindet, auch eine 1,5-Terminsgebühr (Nr. 3516 VV). Siehe hierzu § 17 Rdn 13 ff. Rz. 69 Soweit in Rechtsbeschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben werden, gilt di... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Überblick

Rz. 15 Unterschieden wird hier nach Rz. 16 Es entstehen insoweit zwar – in Ausnahme zu § 15 Abs. 2 RVG – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, sodass z.B. d... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Gebühren

Rz. 42 Die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung[10] und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV) stellt gegenüber den Tätigkeiten bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und im... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 5. Beschwerdeverfahren

Rz. 66 In allen Beschwerdeverfahren entstehen nur die 0,5-Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV, also eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und, sofern ein gerichtlicher Termin stattfindet, auch eine 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3510 VV). Siehe hierzu § 21 Rdn 4 ff. Rz. 67 Soweit in den betreffenden Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben werden, gil... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / a) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts sowie des weiteren Verfahrens einschließlich des Teilungsverfahrens

aa) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts (1) Gebühren Rz. 79 Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung eine 0,4-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt einen Antrag auf Zulassung zum Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsverwa... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Gebühren

Rz. 115 Darüber hinaus kann je Vollstreckungsschutzverfahren oder Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner eine weitere 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV nebst Auslagen anfallen. Insoweit handelt es sich wiederum jeweils um eine gesonderte Angelegenheit (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG).[25] mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts

(1) Gebühren Rz. 79 Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung eine 0,4-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt einen Antrag auf Zulassung zum Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren stellt. Rz. 80 Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Rz... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (2) Gegenstandswert

Rz. 85 Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Anspruch, wegen dem das Verfahren beantragt wird. Nebenforderungen (Zinsen und Kosten) sind auch hier mitzurechnen. Wird nur der Teil einer Forderung geltend gemacht, ist nur diese Teilforderung maßgebend. Die Werte mehrerer Forderungen werden zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Rz. 86 Handelt es sich bei dem Anspruch um wiede... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / b) Gegenstandswert

Rz. 56 Bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 26 Nr. 2, 1. Teils. RVG).[16] Zur Berechnung siehe Rdn 10 ff. Beispiel 18: Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens Der Gläubiger hat wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.0... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (2) Gegenstandswert

Rz. 95 Der Gegenstandswert berechnet sich wie im Ausgangsverfahren (siehe Rdn 85). Beispiel 31: Vertretung im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung und im weiteren Verfahren Der Anwalt vertritt den Gläubiger wegen einer Forderung in Höhe von 30.000,00 EUR im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung sowie im anschließenden Verteilungsverfahren, in dem er am Verteilu... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Gebühren

Rz. 97 Ist der Anwalt beauftragt, anlässlich des Zwangsverwaltungsverfahrens einen Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu stellen oder Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens zu führen, erhält er nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV eine weitere 0... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / (1) Gebühren

Rz. 90 Nach Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311 VV entsteht wiederum eine (gesonderte) 0,4-Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren, das nach Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. nach Zulassung des Beitritts eines Gläubigers folgt. Hierzu gehört auch das Verteilungsverfahren. Rz. 91 Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung kommt nicht in Betracht. Rz. 92 Vertritt der Anwalt mehrere Auft... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Gebühren

Rz. 103 Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten (also z.B. Schuldner oder Berechtigten gem. § 9 ZVG), so erhält er für seine Tätigkeit im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren nach Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts und das weitere Verfahren e... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 3. Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr

Rz. 74 War der Anwalt bereits außergerichtlich hinsichtlich der Eigentumsauseinandersetzung tätig und hat er dort eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV verdient, so ist diese gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.[20] Da allerdings nie mehr angerechnet werden kann, als der Anwalt im nachfolgenden Verfahren an Verfa... mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / 1. Überblick

Rz. 75 In der Zwangsverwaltung wird unterschieden nach der Vertretung des Antragstellers und der eines sonstigen Beteiligten. Rz. 76 Für die Vertretung eines Antragstellers kommen wiederum zwei verschiedene Angelegenheiten in Betracht, nämlich mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / bb) Gegenstandswert

Rz. 109 Vertritt der Anwalt den Schuldner, so richtet sich der Gegenstandswert nach der Summe aller Ansprüche (Haupt- und Nebenforderungen), wegen derer das Zwangsverwaltungsverfahren beantragt worden ist, soweit diese Forderungen zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts noch Gegenstand sind. Rz. 110 Wird der Anwalt erst beauftragt, nachdem einzelne Anträge zurückgenommen o... mehr

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§ 1 Einleitung / (2) Terminsgebühr

Rz. 67 Neben der Verfahrensgebühr kann eine Terminsgebühr entstehen. Voraussetzung ist, dass das RVG im Vergütungsverzeichnis in der betreffenden Angelegenheit auch eine Terminsgebühr vorsieht, was grundsätzlich immer der Fall ist. Ausnahmsweise gibt es keine Terminsgebühr beim Schlichtungsverfahren (Nr. 2303 VV) oder im Insolvenzverfahren, in Verfahren nach der SVertO oder ... mehr

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§ 1 Einleitung / (a) Ermittlung der Betriebsgebühr

Rz. 49 Zunächst einmal muss immer eine sog. "Betriebsgebühr" anfallen, in aller Regel also eine Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3200, 3309, 3500 VV etc.), außergerichtlich eine Geschäftsgebühr (Nrn. 2300, 2303 VV), eine Beratungsgebühr (§ 34 Abs. 1 VV) oder eine Prüfungsgebühr (Nr. 2100 VV). Diese Gebühren entstehen für das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informatio... mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / I. Überblick

Rz. 1 Gem. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 VV erhält der Anwalt – sofern in den Nrn. 3311 ff. VV keine besonderen Gebühren bestimmt sind – seine Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 3 VV, also nach den Nrn. 3309, 3310 VV für folgende Tätigkeiten: mehr

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AGS 11/2022, Zwangsversteigerung gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Bruchteilseigentümer

§ 15 Abs. 2 RVG; Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG; § 18 Alt. 3 ZVG Leitsatz Vertritt der Rechtsanwalt einen Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, so handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit, sodass der Anwalt für das Verfahren insgesamt nur ein... mehr

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AGS 11/2022, Zwangsversteig... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Das Problem Es kommt in der Praxis regelmäßig vor, dass der Gläubigeranwalt bei einem gemeinschaftlichen Anspruch gegen mehrere Schuldner, die z.B. zu jeweils 1/2-Anteil im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, die Zwangsversteigerung der gesamten Immobilie beantragt. Wie bereits das LG Tübingen zuvor (AGS 2022, 223) bei Vertretung eines Gläubigers in einem Zwangsvers... mehr

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AGS 11/2022, Zwangsversteig... / III. Nur eine Angelegenheit

Die Entscheidung des LG erweist sich aber aus einem anderen Grunde als zutreffend. Unabhängig von der Anzahl der Verfahren handelt es sich bei der Vertretung eines Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, grds. Nur um eine einzige Angelegenheit, sod... mehr

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AGS 11/2022, Zwangsversteig... / II. Gesonderte Verfahren

Anders als das Beschwerdegericht geht der BGH davon aus, dass es sich bei der Zwangsversteigerung von Miteigentumsanteilen zweier Bruchteilseigentümer, die für die zu vollstreckende Forderung gesamtschuldnerisch haften, nicht von vornherein um ein einziges Verfahren handelt. Bei einem im Miteigentum stehenden Grundstück sind gem. § 864 Abs. 2 ZPO nur die jeweiligen Miteigent... mehr

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AGS 11/2022, Zwangsversteig... / I. Sachverhalt

Die Gläubigerin hatte die Zwangsversteigerung in die jeweils hälftigen Miteigentumsanteile der als Gesamtschuldner haftenden beiden Schuldner an einer Eigentumswohnung eingeleitet. Hinsichtlich der Kosten hatte die Gläubigerin bezogen auf jeden der beiden Schuldner eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 311,30 EUR je Schul... mehr

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AGS 11/2022, Zwangsversteig... / Leitsatz

Vertritt der Rechtsanwalt einen Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, so handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit, sodass der Anwalt für das Verfahren insgesamt nur eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV erhält. BGH, Besch... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Drenseck, Schuldzinsen nach Zwangsversteigerung eines vermieteten Grundstücks keine nachträglichen WK, FR 1992, 332; Rössler, Nach Zwangsversteigerung entstandene Schuldzinsen als nachträgliche WK, DStZ 1992, 493; Gosch, Schuldzinsenabzug beim Wechsel der Einkunftsart und des Einkunftsobjekts, StBp 1992, 171; Schmidt, Schuldzinsenabzug bei Refinanzierung eines Versorgungsausgle... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew... mehr

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FoVo 11/2022, Zwangssicheru... / 1 Der Fall

Eintragung von Zwangshypotheken und Insolvenzen im Grundbuch Die Beteiligte ist für Wohnungseigentumsrechte seit 1990 bzw. 1992 als Eigentümer eingetragen. In Abt. II waren jeweils ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung (eingetragen 2003, gelöscht 2004), ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO (eingetragen 2013, gelöscht 2014) und die Eröf... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Schuldzinsen als nachträgliche WK

Rn. 355 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Von nachträglichen Schuldzinsen ist auszugehen bei Finanzierungskosten, die dem StPfl erst nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht oder -tätigkeit entstehen. Rn. 356 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Bei rückständigen Schuldzinsen, also Aufwendungen, die während der Zeit der Einkünfteerzielung angefallen sind, aber erst nach Aufgabe der Einkünf... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.6 Vorläufige Postsperre (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)

Rn 68 Schon vor Einfügung dieser Regelung wurde entsprechend der ursprünglichen Gesetzesbegründung die Auffassung vertreten, dass auch im Insolvenzeröffnungsverfahren nach der Generalklausel des § 21 Abs. 1 die Anordnung einer vorläufigen Postsperre zulässig sein dürfte. Gleichzeitig wurde wegen des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG auf die in diesem Zusam... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Rückzahlung von Einnahmen

Rn. 44 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Muss der StPfl in einem früheren VZ erzielte bereits versteuerte Einnahmen aufgrund einer rechtlichen oder tatsächlichen Verpflichtung (nicht: bei Rückzahlung aus rein privaten Motiven) zurückzahlen, so ist der Rückzahlungsbetrag steuermindernd zu berücksichtigen. Über die rechtsdogmatische Einordnung der Rückzahlung bestehen unterschiedlich... mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.3 Zwangsversteigerung

Eine durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betriebene Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums durch das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht hat anders als eine Zwangshypothek, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sichert und die Zwangsverwaltung, die Nutzungen "abgreift", die Befriedigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem Erlös des Wo... mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.2.1 Ziele der Zwangsverwaltung

Nach dem gesetzlichen Leitbild[1] hat die Zwangsverwaltung das Ziel, die Ansprüche der Gläubiger wegen laufender Verbindlichkeiten des Schuldners aus den Erträgen des Wohnungs- und/oder Teileigentums zu befriedigen (Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzungsentschädigungen) und die Zwangsversteigerung zu vermeiden.[2] Das unterscheidet die Zwangsverwaltung von der auf Verwertung und... mehr