Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.1.2 Untergeordnete Bedeutung

Es bedarf keiner Problematisierung, dass beispielsweise der Austausch defekter Leuchtmittel unabhängig von der Größe der zu verwaltenden Gemeinschaft stets eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung darstellt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass im Lauf der Heizperiode Heizöl nachzukaufen ist. Keiner der Wohnungseigentümer dürfte als Alternative ein Frieren oder die Anschaff...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.9.7 Informationspflicht

Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV haben Verwalter auf Anfrage ihres Auftraggebers unverzüglich Angaben über berufsspezifische Qualifikationen und die in den letzten 3 Jahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen und diejenigen ihrer unmittelbar bei der Verwaltertätigkeit mitwirkenden Beschäftigten zu machen. Da die Verordnung auf den Auftragg...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / Zusammenfassung

Überblick Der Verwalter ist neben der Wohnungseigentümerversammlung bzw. den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit das wichtigste Verwaltungsorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Seine Bedeutung ist derart überragend, dass die Wohnungseigentümer nicht einmal vereinbaren können, dass ein Verwalter nicht bestellt wird. Zum Verwalter können natürliche sowie juristische P...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.12.2.1 Außergerichtliche Vertretung

Gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zunächst uneingeschränkt durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ausnahme stellen Grundstückskauf- oder Darlehensverträge dar. Hier besteht eine Vertretungsmacht des Verwalters lediglich dann, wenn diese durch Beschluss der Wohnungseigentümer legitimiert ist. Die Wohnungseigentü...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.3 Durchsetzung der Hausordnung

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. war der Verwalter ausdrücklich verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Auch wenn das reformierte WEG keine Katalogpflichten des Verwalters mehr kennt, hat sich an seiner Pflicht, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen, nichts geändert. Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind die ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.4.3 Zeitschiene

§ 48 Abs. 4 WEG regelt 2 Übergangsfristen: Zeitpunkt der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG, Zeitspanne der Zertifizierungs-Fiktion. Bezüglich der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG wurde bereits ausgeführt, dass diese Bestimmung erst ab dem 1.12.2023 anzuwenden ist. Von Bedeutung ist daneben die in § 48 Abs. 4 Satz 2 WEG geregelte Zertifizierungs-Fiktion. War hiernac...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 7 Verwalter als Rechtsdienstleister

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzli...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.6 Bauträger als Verwalter

Es ist gängige Praxis, dass sich Bauträger selbst oder "bauträgernahe" Verwaltungsunternehmen in der Teilungserklärung zum Verwalter erklären bzw. bestellen. Häufig werden seitens der Bauträger zu diesem Zweck auch Tochterunternehmen gegründet, die dann als Verwalter in der Teilungserklärung festgelegt werden. Dies ist zulässig.[1] Neben dem Vorteil der "Nähe" zu dem zu verw...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.13.1 Fristwahrung

Die Wahrung einer Frist ist deshalb ausdrücklich genannt, weil es sich wohl um den praktisch häufigsten Fall handeln dürfte, in dem ein Rechtsnachteil verhindert werden soll. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erfasst insbesondere auch die Führung eines Prozesses für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit eine Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer aufgrund der einzuha...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.12.3 Streitwertvereinbarung

Der Verwalter war nach altem Recht gesetzlich ausdrücklich ermächtigt, mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt eine Streitwertvereinbarung zu treffen. In erster Linie war die entsprechende Bestimmung des § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG a. F. im Fall von Anfechtungsklagen relevant. Für Verfahren, die den Rechtskreis der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband bet...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.13.2 Notmaßnahmen

Im Ergebnis entspricht § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG den früheren Befugnissen des Verwalters hinsichtlich einer Notgeschäftsführung, die in § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a. F. geregelt war. Jedenfalls ist der Verwalter nach wie vor berechtigt und verpflichtet, in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen. Die Verwalterbefugnisse b...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 5.2 Erweiterung der Befugnisse

Dem Verwalter können durch Vereinbarung – etwa in der Gemeinschaftsordnung – und nach § 27 Abs. 2 WEG auch durch Beschluss über seine gesetzlichen Befugnisse hinaus weitere verliehen werden.[1] Dem Verwalter können allerdings keine Befugnisse eingeräumt werden, die das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. So kann ihm nicht die Ermächtigung e...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.1.1 Grundsätze

Da § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG den Verwalter ermächtigt, eigenständig Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, kann es sich dabei nur um erforderliche Maßnahmen handeln. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wäre er ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss berechtigt, eigenständig Maßnahmen zu treffen, die vielleicht durchaus sinnvoll, aber nicht erforderlich sind. Prax...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.2 Erfahrung

Verfügt der Verwalter über keine Ausbildung, ist dies mit Blick auf seine Bestellung unbeachtlich. Einen Anfechtungsgrund kann es aber dann darstellen, wenn er zusätzlich über keine Erfahrung in der Wohnungseigentumsverwaltung verfügt. Insoweit stellt es nach Ansicht des BGH zunächst für sich keinen wichtigen Grund dar, wenn der Verwalter bisher nur Erfahrungen mit der Verwa...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.9.6.1 Präsenzform

Als Maßnahmen in Präsenzform kommen Online-Seminare mit Präsenzkontrolle, Tagungsveranstaltungen, Seminare und Vorträge infrage.mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1 Person des Verwalters

1.1 Natürliche Person Zunächst und grundsätzlich kann zum Verwalter jede natürliche und geschäftsfähige (Privat-)Person bestellt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zur Person des Verwalters keinerlei Bestimmungen. Dem Gesetz ist lediglich zu entnehmen, dass es nur einen Verwalter geben kann. Da das WEG keinerlei Bestimmungen oder Beschränkungen im Hinblick auf die Pe...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.3 Kapital (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)

Angaben zum Kapital sind nicht erforderlich. Werden sie allerdings gemacht, müssen das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.7 Angabe von Registereintragungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG)

Ist das Verwalterunternehmen etwa im Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, muss das entsprechende Register nebst dazugehöriger Registernummer angegeben werden. Auch die das Register führende Stelle ist anzugeben, also das insoweit zuständige Amtsgericht.mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.11 Ergänzende Angaben nach § 55 Abs. 2 RStV

Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen die oben dargestellten Angaben nach § 5 TMG machen und einen Verantwortlichen unter Angabe von Namen und Anschrift zu benennen.mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.4.2 Prüfungsinhalte

Bereits § 26a Abs. 1 WEG umreißt die Prüfungsinhalte insoweit, als der Verwalter nachzuweisen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Den Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter regelt insoweit konkret Anlage 1 zu § 1 ZertVerwV.mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.6 Gewerbeanzeige

2.6.1 Anzeigepflicht nach GewO Neben die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO tritt bei Aufnahme der Tätigkeit die Anzeige nach § 14 GewO. Auch sie hat auf einem amtlichen Formblatt zu erfolgen. Die Pflicht trifft den gewerbsmäßigen Verwalter bereits mit Anmietung eines Büros, bei Einstellung von Mitarbeitern und bei Schaltung von Zeitungsinseraten oder Veröffentlichungen i...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 5 Rechte und Pflichten nach Vereinbarung und Beschluss

5.1 Einschränkung der Rechte Zunächst fungiert der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Von diesem Grundsatz existiert lediglich die Ausnahme des Abschlusses eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags. Hierzu bedarf der Verwalter einer gesonderten Ermächtigung durch Beschluss. Im Übrigen ist seine Vertretungsmac...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1 Erforderliche Angaben

Die Bestimmungen des § 5 TMG fordern die im Folgenden beschriebenen Angaben im Rahmen eines Internetauftritts. 3.1.1 Name des Unternehmens mit Angabe der Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) Ist das Verwaltungsunternehmen im Handelsregister eingetragen, so ist der Firmenname anzugeben. Handelt es sich beim Inhaber um einen eingetragenen Kaufmann, muss ebenfalls der im Handelsregi...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.9 Fortbildung

Seit 1.8.2018 besteht für Wohnimmobilienverwalter die Pflicht zur Weiterbildung. Rechtsgrundlagen sind § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung (GewO), der die Weiterbildungspflicht statuiert sowie die Bestimmung des § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), die sie näher ausgestaltet. 2.9.1 Betroffene Nach § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO sind die Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.5 Umwandlung des Verwaltungsunternehmens

Ändert sich die Rechtsform des Verwaltungsunternehmens im Bestellungszeitraum, muss der Verwalter in den überwiegenden Fällen für seine Neubestellung unter der neuen Rechtsform sorgen.[1]mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.3 Personengesellschaft

1.3.1 GbR Eine BGB-Gesellschaft kann nicht wirksam zum Verwalter bestellt werden.[1] Die grundsätzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts[2] führt also nicht dazu, dass diese Verwalterin nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss nicht nur rechts- und geschäftsfähig sein, sondern darüb...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.10 Abwicklung oder Liquidation (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG)

Wird das Maklerunternehmen in der Rechtsform der AG, der KGaA oder der GmbH betrieben und befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, sollte dies angegeben werden.mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.3 Verbandsmitgliedschaft

Eine Verbandsmitgliedschaft stellt keine Zugangsvoraussetzung für die Ausübung der Wohnungseigentumsverwaltung dar. Andererseits aber kann sich eine Verbandsmitgliedschaft positiv im Wettbewerb mit anderen Verwaltern auswirken, die sich um das Verwalteramt bei Wohnungseigentümergemeinschaften "bewerben". Die derzeit bedeutendsten Verwalterverbände sind der VDIV (Verband der ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.1 Maßnahmen untergeordneter Bedeutung

Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, eigenständig Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Diese konturenlose Pauschalermächtigung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Aufgaben des Verwalters, d...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.1.4 Vorgehen des Verwalters

Die Größe der Gemeinschaft in Kombination mit einem geringen Prozentsatz des Wirtschaftsplanvolumens stellen zunächst einen probaten Anhaltspunkt dar. So ist eine Maßnahme mit einem Aufwand von 4.000 EUR in einer Kleinanlage, die aus 4 Sondereigentumseinheiten besteht, stets mit erheblichen Kosten verbunden, was bei einer Großanlage mit 200 Einheiten nicht der Fall ist. Im Üb...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.4 Juristische Person

Selbstverständlich können Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG und schließlich auch die eingetragene Genossenschaft oder der eingetragene Verein zum Verwalter bestellt werden. Grundsätzlich möglich ist auch die Bestellung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) zum Verwalter. Zum Verwalter darf jedoch unabhängig von der Rechtsform nur bestellt werden...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.13 Fristwahrung und Nachteilsabwendung

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt, diejenigen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, "die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind". Aus dieser Norm ergibt sich, dass es sich um Maßnahmen handelt, die zunächst einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedürfen und ein Beschluss nur deshalb nicht herbeiz...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.9.6.4 Weiterbildungsinhalte

Inhaltlich richtet sich die Fortbildungspflicht nach den Maßgaben der Anlage 1 Buchstabe B zu § 15b Abs. 1 MaBV. Für Wohnimmobilienverwalter sind insoweit folgende Inhalte vorgesehen: Grundlagen der Immobilienwirtschaft (u. a. Abgrenzung Facility Management/Gebäudemanagement, relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich sowie Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereic...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.3.1 GbR

Eine BGB-Gesellschaft kann nicht wirksam zum Verwalter bestellt werden.[1] Die grundsätzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts[2] führt also nicht dazu, dass diese Verwalterin nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss nicht nur rechts- und geschäftsfähig sein, sondern darüber hinaus...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 5.1 Einschränkung der Rechte

Zunächst fungiert der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Von diesem Grundsatz existiert lediglich die Ausnahme des Abschlusses eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags. Hierzu bedarf der Verwalter einer gesonderten Ermächtigung durch Beschluss. Im Übrigen ist seine Vertretungsmacht mit Wirkung für das Außen...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 6 Delegation von Verwalteraufgaben

Das Verwalteramt ist bereits wegen der damit verbundenen Vermögensbetreuungsbefugnis bzw. -verpflichtung ein Vertrauensamt und daher höchstpersönlicher Natur. Der bestellte Verwalter hat das Amt gemäß § 664 Abs. 1 BGB in persona auszuüben. Selbstverständlich kann er innerhalb seines Unternehmens bzw. innerhalb seiner Firma Verwalteraufgaben und Tätigkeiten auf seine Mitarbei...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.1.3 Nicht erhebliche Verpflichtung

Bezüglich des Kriteriums der "nicht erheblichen Verpflichtung" dürfte in erster Linie auf die Größe der Gemeinschaft abzustellen sein. Soweit der Gesetzgeber insoweit auf die unmittelbare Teil- bzw. Außenhaftung der Wohnungseigentümer des § 9a Abs. 4 WEG rekurriert, ist dies in der juristischen Literatur zurecht auf Kritik gestoßen. Denn der Verwalter darf die Eigentümer dur...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.1 Natürliche Person

Zunächst und grundsätzlich kann zum Verwalter jede natürliche und geschäftsfähige (Privat-)Person bestellt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zur Person des Verwalters keinerlei Bestimmungen. Dem Gesetz ist lediglich zu entnehmen, dass es nur einen Verwalter geben kann. Da das WEG keinerlei Bestimmungen oder Beschränkungen im Hinblick auf die Person des Verwalters e...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.7 Vermögensverwaltung

Nach neuer Rechtslage ist der Verwalter zwar nicht mehr zur Verwaltung der eingenommenen Gelder nach § 27 Abs. 1 Nr. 6 WEG a. F. verpflichtet, allerdings folgt diese Pflicht nun aus § 9a Abs. 3 WEG. Hiernach obliegt auch die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und durch ausdrückliche Verweisung auch auf die Bestimmung des § 27 WEG, d...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.8.1 Umfang der Versicherung

Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 15 Abs. 1 MaBV muss die Versicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Nach § 15 Abs. 2 MaBV muss die Mindestversicherungssumme 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen. Nach § 15 Abs. 3 MaBV muss die Ver...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.1 Ausbildung

Wohnimmobilienverwalter bedürfen nach wie vor keiner bestimmten branchenspezifischen Ausbildung, sie benötigen überhaupt keine Ausbildung. Diese Tatsache war seit Jahrzehnten insbesondere den Immobilienverbänden ein Dorn im Auge. Diverse bereits Ende der 1950er und während der 1960er Jahre angestoßene Initiativen, vor allem des RDM, wurden vereinzelt zwar bei Gesetzesinitiat...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.12 Muster eines Impressums

Muster: Impressum einer GmbH ________-Verwaltungs-GmbH Hauptstraße 4 40215 Düsseldorf Tel.: (02 11) 12 34 56 78-9 Fax: (02 11) 12 34 56 78-10 E-Mail: kontakt@________-Verwaltung.de Geschäftsführer: Max Mustermann Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf Registernummer: HRB 10101 USt.-ID gemäß § 27a UStG: DE 123456789 [Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit sie vorliegt] Inhaltlich ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.6.1 Anzeigepflicht nach GewO

Neben die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO tritt bei Aufnahme der Tätigkeit die Anzeige nach § 14 GewO. Auch sie hat auf einem amtlichen Formblatt zu erfolgen. Die Pflicht trifft den gewerbsmäßigen Verwalter bereits mit Anmietung eines Büros, bei Einstellung von Mitarbeitern und bei Schaltung von Zeitungsinseraten oder Veröffentlichungen im Internet. Ausschlaggebend is...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.9.6 Art der Weiterbildungsmaßnahme

Als Regelbeispiele von Fortbildungsmaßnahmen sieht die Bestimmung des § 15b Abs. 1 Satz 3 MaBV Maßnahmen in Präsenzform, in Form begleiteten Selbststudiums und betriebsinterne Fortbildungsmaßnahmen vor. Keine Zertifizierung, keine staatliche Anerkennung Egal, welche Form der Weiterbildung gewählt wird – als Präsenzseminar, als Fortbildungsmaßnahme im begleiteten Selbststudium ode...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.1 Name des Unternehmens mit Angabe der Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)

Ist das Verwaltungsunternehmen im Handelsregister eingetragen, so ist der Firmenname anzugeben. Handelt es sich beim Inhaber um einen eingetragenen Kaufmann, muss ebenfalls der im Handelsregister eingetragene Name mit dem Zusatz "e. K." angegeben werden, und zwar sowohl der Vor- als auch der Zuname. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, das nicht im Handelsregister einget...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3 Internetauftritt und Impressum

Wie sonstige Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten auch, müssen auch Verwalter die Bestimmungen des Telemediengesetzes befolgen, ansonsten drohen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR. Hier heißt es insbesondere aufgepasst bei der Gestaltung des Impressums der Homepage. § 5 TMG schreibt insoweit bestimmte Informationspflichten vor. Telemediendienste ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.9.2 Beginn der Weiterbildungspflicht

Die Weiterbildungspflicht hat mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Vorschriften der GewO und der MaBV begonnen. Sie gilt also seit dem 1.8.2018, da zu diesem Zeitpunkt sowohl die entsprechenden Ergänzungen der GewO als auch der MaBV in Kraft getreten sind. Nach dem Gesetzeswortlaut sind innerhalb von 3 Jahren die 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren. Wie de...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.2 Einzelkaufmann

Zum Verwalter kann auch ein Einzelkaufmann bzw. eine Einzelhandelsfirma bestellt werden. Soweit der Einzelkaufmann auch unter seiner Firma auftritt, handelt er dennoch persönlich als Verwalter i. S. d. WEG. Im Fall der Veräußerung der Einzelhandelsfirma wird der Erwerber jedoch nicht zum Nachfolger im Verwalteramt, denn das Amt des Verwalters ist grundsätzlich an die Person ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.9 Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG)

Verfügt der Verwalter über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG), muss er sie angeben. Ist dies nicht der Fall, muss er sie nicht beantragen, um seinen Pflichten nach dem Teledienstmediengesetz nachzukommen. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wird nur dann benötigt, wenn nach dem Umsatzsteuergesetz innergemeinschaftliche Lieferungen g...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4 Gesetzliche Rechte und Pflichten

Zentrale Norm der Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ist § 27 WEG. Daneben regeln die Bestimmungen der §§ 24, 25 und 28 WEG weitere Verwalterpflichten. Zusätzliche Rechte und Pflichten des Verwalters können in der Gemeinschaftsordnung und selbstverständlich im Verwaltervertrag geregelt werden. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten treffen den Verwalter unmittelbar mit se...mehr