Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / VII. Regulierung

In Ansehung der Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern steht aktuell die Frage einer zukünftigen, gegebenenfalls gesetzlichen Regulierung der Märkte für Immobilienverrentungsprodukte im Raum. Zunächst gilt das Prinzip der freien Marktwirtschaft. D.h., jeder hat grundsätzlich das Recht, legale Angebote zu gestalten und anzubieten. Die sich dabei entwickelnden Märkte sind hinzun...mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts

Rz. 4 Die Vorschriften zum Verbraucherkredit finden sich überwiegend in §§ 491 bis 505d BGB (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge). § 491 Abs. 1 BGB unterscheidet seit dem 21.3.2016 (Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie,[1] Richtlinie 2014/17/EU) zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (näher geregelt in § 491 Abs. 2 BGB; die Norm stellt a...mehr

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§ 8 Bankrecht / c) Vorvertragliche Informationspflichten, Widerrufsrecht, Widerrufs- und Einwendungsdurchgriff

Rz. 7 Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 356b BGB zu. Bei mehreren Verbrauchern auf der Darlehensnehmerseite kann jeder Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen.[18] Seit dem 21.3.2016 sind in §§ 514, 515 BGB (wohnimmobilienkreditrichtlinienüberschießend) auch für unentgelt...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / III. Rechtliche Grundlagen

Rz. 38 Nach h.M. ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer, Mithaftenden oder Bürgen über die Risiken einer beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären.[143] Entsprechend hatte die Rechtsprechung bei Entscheidungen, denen die Bauherrenmodelle der 70er und 80er-Jahre zugrunde lagen, Ansprüche der Anleger regelmäßig mit der Begründu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 355 ff BGB

Rn 1 Der in den §§ 355 ff geregelte verbraucherschützende Widerruf hat nichts mit zahlreichen anderen im BGB geregelten Widerrufsrechten zu tun, nämlich etwa § 130 I 2 (Willenserklärung), §§ 109, 168 3, 183 (Einwilligung oder Vollmacht), § 530 (Schenkung), § 630d III (Behandlungsvertrag), § 658 (Auslobung), § 671 I (Auftrag), § 675j II (Zahlungsdienste), § 790 (Anweisung) un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil C: Erläuterungen zum J... /   Passiva B 1

Rz. 1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Hierunter sind insbesondere Rückstellungen für laufende Pensionen und für Anwartschaften auf Pensionen auszuweisen. Rz. 2 Für Pensionsverpflichtungen aufgrund unmittelbarer Zusagen besteht eine Passivierungspflicht, soweit die Pensionszusage nach dem 31.12.1986 neu erteilt wurde. Für Pensionsverpflichtungen aus vo...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Rückstellung, Pensionsverpf... / 7 Abzinsung von Pensionsrückstellungen: Zu beachtende Besonderheiten

Die Verpflichtungen für Pensionsrückstellungen müssen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen Geschäftsjahre abgezinst werden. Für vor dem 1.1.2016 beginnende Wirtschaftsjahre war dieser relevante Zinssatz über einen Zeitraum von 7 Jahren zu ermitteln. Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist diese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.2.5 Ausschüttungssperre

Rz. 85 In Zusammenhang mit der Bewertung unmittelbarer Pensionsverpflichtungen kann eine Ausschüttungssperre von Gewinnanteilen aus 2 Gründen entstehen: Eine Neubewertung von Deckungsvermögen, d. h. die Hebung stiller Reserven infolge der Abkehr vom Anschaffungskostenprinzip durch Bewertung zum beizulegenden Zeitwert; Die Verwendung des Rechnungszinssatzes als 10-Jahresschnitt...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebliche Altersversorgu... / 3.3.2.3 Rechnungszins

Rz. 38 § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB stellt klar, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen sind. Hierzu gehören regelmäßig Pensionsrückstellungen. Das Handelsgesetzbuch und die Rückstellungsabzinsungsverordnung geben vor, auf welche Art und Weise der Rechnungszins zu ermitteln ist. Ein konkreter Zinssatz wird im Gesetz allerdings nicht genannt....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Laufende Gesetzgebungsverfahren

Rz. 602 [Autor/Zitation] Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 396) wurde in die handelsrechtliche Rechnungslegung eine neue Diskontierungsregel bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen (durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre) mit In...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Ausschüttungssperre im Kontext der Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen (Abs. 6) (Rn. 408–411 kommentiert von Pfirmann/Lorson/Hell/Metz)

Rn. 408 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 § 253 Abs. 2 Satz 1 wurde mit dem sog. Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 geändert. Seit dieser Änderung sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit einem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zeh...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Diskontierung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (Abs. 2 Satz 1)

Rn. 110 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 sind Rückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Die Abzinsung hat auf der Grundlage des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben GJ (bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen der vergangenen zehn GJ) unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Rückstell...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Überblick über die gesetzlichen Regelungen (Rn. 1–7 kommentiert von Pfirmann/Lorson/Hell/Metz)

Rn. 1 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Innerhalb der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften beinhaltet § 253 die Grundsätze zur Zugangs- und Folgebewertung. § 253 gilt rechtsformübergreifend für alle bilanzierenden Kaufleute (KapG und Nicht-KapG). Nach § 298 Abs. 1 ist § 253 auch im KA relevant. Darüber hinaus gilt diese Bewertungsvorschrift, teilweise mit gewissen Einschränkung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / gg) Kaufpreisrenten

Rn. 624 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Auch Kaufpreisrenten, die das UN für den Erwerb von VG zahlt, gehören zu den "vergleichbar langfristig fälligen Verpflichtungen". Sie können Zeitrenten sein, aber auch wie Altersversorgungsverpflichtungen i. S. d. § 253 Abs. 2 Satz 2 an Leib und Leben gebunden werden. Von jenen Altersversorgungsverpflichtungen unterscheiden sie sich jedoch d...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.2 Aufgaben der NPE-Abwicklungseinheiten

Rz. 39 Bei der Gestaltung der NPE-Abwicklungseinheiten sind die Besonderheiten der eigenen NPE-Portfolios zu berücksichtigen, also z. B. die Spezifikationen im Privat- oder Firmenkundengeschäft (→ BTO 1.2.5 Tz. 1, Erläuterung). Dabei sollte auch auf die verschiedenen Arten der jeweils hauptsächlich verwendeten Sicherheiten geachtet werden, die ggf. verwertet werden müssen. H...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.2.2 Besondere Vorgaben für mit Immobilien besicherte Verbraucherkredite

Rz. 40 Insbesondere bei mit Immobilien besicherten Verbraucherkrediten sollten die Institute absehbare Veränderungen hinsichtlich der Quellen der Rückzahlungsfähigkeit in der Zukunft in ihre Beurteilung einbeziehen. Beispielhaft nennt die EBA die Situation, in der die Kreditlaufzeit über das voraussichtliche Rentenalter des Kreditnehmers hinausgeht, womit sich absehbar seine...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1 Richtlinie für Rettungserwerbe

Rz. 123 Unter "Rettungserwerben" ("foreclosed assets") ist der Erwerb von Sicherheiten zu verstehen, die in der Folge als Vermögenswerte in der Bilanz des Institutes ausgewiesen werden. Dafür kommen z. B. Immobilien und Transportmittel infrage (→ BTO 1.2.5 Tz. 8, Erläuterung). Analog dazu bezeichnet die EBA Vermögenswerte, die mittels Inbesitznahme einer Sicherheit erlangt w...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.3 Fremdwährungsdarlehen

Rz. 51 Differenzierte Bearbeitungsgrundsätze sind auch für Fremdwährungsdarlehen zu formulieren, die den besonderen Risiken dieser Kreditart Rechnung tragen (→ BTO 1.2 Tz. 2, Erläuterung). Unter einer "Fremdwährung" wird jede Währung außer dem gesetzlichen Zahlungsmittel des Mitgliedstaates, in dem der Kreditnehmer ansässig ist, verstanden. Ein "Fremdwährungsdarlehen" bzw. "...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.2.1 Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp)

Rz. 240 Im Juni 2010 hat die deutsche Aufsicht das Rundschreiben "Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31ff. WpHG" (MaComp) veröffentlicht.[1] Damit hat sie einzelne Regelungen des sechsten Abschnittes des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) sowie hierzu erlassene Verordnungen (z. B. die Finanz...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 22 [Autor/Zitation] § 253 wurde mit der Überschrift "Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden" durch BiRiLiG ( Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) im Jahr 1985 in das HGB eingefügt als das dritte Buch "Handelsbücher" erstmals in das HGB aufgenommen wurde. Im Wesentlichen entsprachen die Regelungen denen des AktG 1965, die etwas er...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verbindlichkeiten (Abs. 2 Satz 1 und 2)

Rz. 417 [Autor/Zitation] Abweichend von sonstigen Rückstellungen ist der Abzinsungssatz für Altersversorgungsverpflichtungen nach Abs. 2 Satz 1 als Durchschnitt über zehn Jahre zu ermitteln. Die Sonderregelung wurde 2016 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften eingeführt und diente dem Ziel, "die negativ...mehr

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AGS 04/2020, Staudinger, Kommentar zum BGB, §§ 1113–1203 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Bearbeitet von Wolfgang Weigand. Verlag Otto Schmidt – de Gruyter, Berlin. Neubearbeitung 2019. X, 1132 S., 419,00 EUR Begründet wurde der begehrte Staudinger-Kommentar von Dr. Julius Staudinger. Die erste Auflage des Werkes erschien 1903 in Form von sechs Bänden. Mittlerweile zählt das Gesamtwerk 106 aktuelle Bände. Das neu kommentierte Werk im Bereich der Grundpfandrechte i...mehr

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§ 33 Anhang / 7.11 Bewertung von Rückstellungen

Rz. 344 Durch das BilMoG wurde die Rückstellungsbewertung geändert. Rückstellungen waren zuvor mit dem Betrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; sie waren nur abzuzinsen, wenn sie einen (verdeckten) Zinsanteil beinhalten (§ 253 Abs. 1 HGB a. F.). Diese nahezu aussageleeren Formulierungen wurden durch ausführlichere Regeln ersetzt, die...mehr

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FF 07/08/2017, Rechtsprechu... / 3. Externe Teilung

Bei der externen Teilung setzt das Gericht den Kapitalbetrag fest, den der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ist für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung dieser Betrag mit dem Rechnungszins, der bei de...mehr

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FF 12/2016, FF 12/2016 / Versorgungsausgleich

a) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 415/14 – FamRZ 2016, 1245). b) Zieht der Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematisch...mehr

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FF 9/2016, Versorgungsausgl... / 2 Anmerkung

In dem lang erwarteten Beschluss vom 9.3.2016 hat der BGH vor dem Hintergrund des Halbteilungsprinzips zur Frage des richtigen Rechnungszinssatzes bei der ehezeitlichen Barwertbildung von Anrechten entschieden, die auch gem. § 17 VersAusglG im Wege der externen Teilung ausgeglichen werden können. Seit Einführung des nunmehr im siebten Jahr maßgebenden Versorgungsausgleichsges...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU und deutsche Umsetzung – Auswirkungen auf Verbraucherprivatrecht und Widerrufsrechte

I. Einleitung Die Kontinuität des Wandels im europäischen und deutschen Verbraucher(privat)recht hat eine weitere Bestätigung erfahren: Nachdem die EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 (ABl Nr. L 304, S. 64) mit dem zum 13.6.2014 in Kraft getretenen "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtsrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnung...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / I. Einleitung

Die Kontinuität des Wandels im europäischen und deutschen Verbraucher(privat)recht hat eine weitere Bestätigung erfahren: Nachdem die EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 (ABl Nr. L 304, S. 64) mit dem zum 13.6.2014 in Kraft getretenen "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtsrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung"...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / II. Reformanlass und -vorgabe der WIKrRL

Mit der im Februar 2014 verabschiedeten WIKrRL will der europäische Gesetzgeber einen Bereich harmonisieren, der von der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EU (VerbrKrRL) bislang ausgenommen wurde, denn diese umfasst Immobiliarkredite ebenso wenig wie grundpfandrechtlich gesicherte Kredite. 1. Zielsetzung Aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise war die Endfassung der Richt...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / 3. Inhaltliche Vorgaben

Die WIKrRL enthält gemäß ihrer vorgenannten Zielsetzungen umfangreiche Regelungen, die in nationales Recht umzusetzen waren. Nachfolgend soll ein Überblick zu den wichtigsten inhaltlichen Vorgaben der WIKrRL gegeben werden, auch um die Bandbreite der Änderungen des Umsetzungsgesetzes (dazu III.) nachvollziehen zu können und zugleich Anhaltspunkte für die (gemeinschaftsrechtl...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / III. Wichtige Änderungen des deutschen Umsetzungsgesetzes

Wichtige verbraucherprivatrechtliche Änderungen des Umsetzungsgesetzes vom 11.3.2016 finden sich im BGB und EGBGB gemäß dessen Art. 1 und 2 (III. 1.). Dessen Art. 16 Abs. 1 regelt das grundsätzliche Inkrafttreten zum 21.3.2016 (s. Abs. 2 für die diesbezüglichen Ausnahmen). Wenigstens kurz ist aber auch auf weitere (jedenfalls mittelbar verbraucherschützende) Änderungen des U...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / IV. Fazit und Ausblick

Die Erreichung der Ziele der WIKrRL, zu einem hohen Niveau des Verbraucherschutzes gerade vor Überschuldung und Immobilienverlust beizutragen sowie eine fundierte Kreditentscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen (s. nur die Erwägungsgründe 3 bis 6 der WIKrRL), kann für das deutsche Recht überwiegend bejaht werden. Auch hier finden in der deutschen Umsetzung die beiden "kla...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / c) Einführung einer Bedenkzeit gem. § 495 Abs. 3 BGB

Entsprechend der o.g. Vorgaben der WIKrRL (s.o. II. 3. c) wird in § 495 BGB ergänzend zu dem Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge eine explizite "Bedenkzeit" eingeführt: Gemäß § 495 Abs. 3 BGB ist dem Verbraucher bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (in den Fällen des § 495 Abs. 2 BGB, d.h. in den Konstellationen eines Verbraucherdarlehensvertrags, in dene...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / 2. Anwendungsbereich

Die Richtlinie ist nach Art. 3 Abs. 1 WIKrRL auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen anzuwenden, wobei der Finanzierungsgegenstand nicht notwendig eine Immobilie sein muss (Art. 3 Abs. 1a WIKrRL). Sie findet Anwendung auf (nicht zwingend grundpfandrechtlich gesicherte) Darlehen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem geplanten bz...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / h) Sanktionen, Unabdingbarkeit und Umsetzungsvorgaben

Das finale Kapitel 14 ("Schlussbestimmungen") enthält die "Sanktionen" bei Verstößen gegen die Richtlinie in Art. 38 WIKrRL. Zudem werden "geeignete und wirksame" außergerichtliche "Streitbeilegungsmechanismen" (in Gestalt von "Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren") in Art. 39 WIKrRL sowie die Befugnis delegierter Rechtsakte auf die Europäische Kommission (Art. 40 WIKrRL) ...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / f) Weitere Regelungen im EGBGB

Zahlreiche weitere Neuregelungen des Umsetzungsgesetzes zur WIKrRL (s. dort Art. 2) finden sich im EGBGB, die hier nur kurz Erwähnung finden können: Die zentrale Übergangsvorschrift zum Umsetzungsgesetz findet sich in Art. 229 § 38 EGBGB, wonach das (bis zum 20.3.2016 geltende) Altrecht auf Verbraucherdarlehensverträge, Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen und ents...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / 1. Verbraucherschützende Änderungen in BGB und EGBGB

Im Fokus dieser Betrachtung stehen die Änderungen gem. Art. 1 des Umsetzungsgesetzes, die zu zahlreichen Detailanpassungen im Verbraucherprivatrecht des BGB führen, dort insbesondere im Kapitel 2 ("Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge") des Titels 3 ("Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Ver...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / 1. Zielsetzung

Aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise war die Endfassung der Richtlinie nicht mehr vom Prinzip der Vollharmonisierung (krit. zur Methode der "Rechts-Harmonisierung" N. Fischer VuR 2003, 374 ff. m.w.N.) geprägt. Vielmehr enthält diese Richtlinie, die insbesondere dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung dient, große Spielräume für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / b) Informationspflichten

Das Kapitel 4 (Art. 10 ff. WIKrRL) enthält Regelungen zu "Informationspflichten und vorvertraglichen Pflichten" dergestalt, dass die Mitgliedstaaten "allgemeine Bestimmungen zu Werbung und Marketing" gem. Art. 10 WIKrRL vorgeben sowie "Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind" nach Art. 11 WIKrRL. Damit sind Art. 10 sowie Art. 11 zur Kreditwerbung ähnlich a...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / f) Vorgaben zu Beratungsdienstleistungen

Kapitel 8 behandelt "Beratungsdienstleistungen" in ausführlichen Regelungen des Art. 22 WIKrRL, der "Standards für Beratungsdienstleistungen" vorsieht (s. dazu insb. Art. 22 Abs. 3 a bis d WIKrRL. Die Kreditberatung wird in Art. 4 Nr. 21 WIKrRL definiert, wobei Beratungsdienstleistungen (die als solche zu "etikettieren" sind gem. Art. 22 Abs. 1 WIKrRL) grundsätzlich nur von ...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / a) Bündelungsgeschäfte und Koppelungsgeschäfte

Gemäß den Vorgaben der WIKrRL werden Koppelungsgeschäfte, bei denen der Darlehensgeber vom Verbraucher verlangt, neben dem Darlehensvertrag noch einen Vertrag über weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen abzuschließen, in § 492a Abs. 1 S. 1 BGB explizit verboten, und zwar mit Ausnahme der in § 492b BGB ("Zulässige Kopplungsgeschäfte") geregelten Fälle. Diese Ausnahmen ...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / e) Informations- und Erläuterungspflichten

Weiterhin beinhaltet das Umsetzungsgesetz zahlreiche neue Informationspflichten (sowie weitere Pflichten, wie z.B. Übermittlungspflichten) für den Kreditgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen i.S.v. § 491 Abs. 3 BGB: § 491a BGB, der die "vorvertraglichen Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen" regelt, enthält in Absatz 1 eine allgemeine Informati...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / 2. Weitere Änderungen des Umsetzungsgesetzes

Weiterhin werden Vorgaben der WIKrRL zu Kreditvermittlung und Kreditberatung nicht nur in BGB und EGBGB umgesetzt, sondern in anderen Gesetzen: So finden sich in der ZPO gem. Art. 3 und des UKlaG gem. Art. 6 des Umsetzungsgesetzes jeweils Anpassungen auf BGB-Verweise; Folgeänderungen in der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das (arbeitsgerichtliche) Mahnverfahren ...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / a) Anforderungen an Kreditgeber und -vermittler

Kapitel 3 der WIKrRL regelt in drei Artikeln (Art. 7 bis 9 WIKrRL) "Anforderungen an Kreditgeber, Kreditvermittler und benannte Vertreter" (vgl. zu letzteren die Definition in Art. 4 Nr. 8 WIKrRL). Diese Regelungen umfassen "Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten" in Art. 7 WIKrRL, in dessen Art. 8 die "Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereits...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / g) Weitere Vorgaben

Weitere Vorgaben finden sich in Kapitel 9 mit Regelungen über "Fremdwährungskredite und Kreditverträge mit variablem Zinssatz" (vgl. Art. 23, 24 WIKrRL). Dem Verbraucherschutz bei Fremdwährungskrediten dient Art. 23 Abs. 1 WIKrRL dadurch, dass dem Verbraucher danach die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Kredit auf eine alternative Währung (s. dazu auch Abs. 2 S. 1) umz...mehr