Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsgut

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Nacherbfolge bezüglich eines Bruchteils

Rz. 14 Die Vor- und Nacherbschaft muss nicht die gesamte Erbschaft umfassen. Dem Erblasser steht es frei, lediglich einen von mehreren Miterben oder nur einen Bruchteil des dem alleinigen Vorerben zugewendeten Erbteils durch die Anordnung einer Nacherbfolge zu beschränken.[44] Im zweiten Fall ist der Erbe teils Vollerbe, teils Vorerbe. Solange der Nachlass nicht gegenständli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Klage

Rz. 22 Bis zur Teilung des Nachlasses hat ein Nachlassgläubiger grundsätzlich die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gesamthandsklage des § 2059 Abs. 2 BGB erheben will.[75] Dabei schließt die Gesamtschuldklage gegen den einzelnen Miterben streitgegenständlich die Gesamthandsklage ein. Ein Unterschied besteht insoweit jedoch im Klageziel, welches sich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Fristbeginn bei Widerrufsvorbehalt und Rückfallklausel

Rz. 101 Obwohl höchstrichterlich noch nicht entschieden,[424] stellt sich angesichts der vom BGH für den Fristbeginn geforderten "wirtschaftlichen" Vermögensausgliederung bzw. des Genussverzichts die Frage, ob ein Widerrufsvorbehalt in einem Übergabevertrag (bedingter Rückübertragungsanspruch) der Ingangsetzung der Frist des Abs. 3 entgegensteht. In der Lit. wird der Fristbe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (3) "Wahrer innerer Wert"

Rz. 74 Diese Sichtweise entspricht auch den Feststellungen des BVerfG[333] sowie den Erwägungen des BGH,[334] wenn er statt auf den unmittelbar nach dem Erbfall erzielbaren Veräußerungserlös auf den "wahren inneren Wert" von Nachlassgegenständen abgestellt hat, um auf diese Weise die Zugrundelegung von aktuellen Marktpreisen, die nicht auf der Grundlage eines funktionierende...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Tatsächlicher Verkaufspreis

Rz. 85 Diese Vorstellung ist zwar unrealistisch. Dessen ungeachtet wird man unterstellen dürfen, dass i.d.R. der Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert[351] entspricht. Rz. 86 Daher orientiert sich auch die Rechtsprechung i.d.R. an tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Erbfall erzielten Verkaufserlösen, sofern ein Nachlassgegenstand ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 102 Besteht kein gängiger Marktpreis und kommt auch kein Wertansatz aufgrund eines tatsächlich erzielten Kaufpreises in Frage, so ist eine Schätzung erforderlich. Dies gilt auch und gerade dann, wenn bei einem landwirtschaftlichen Anwesen nach § 2312 BGB der i.d.R. im Vergleich zum Verkehrswert wesentlich niedrigere Ertragswert zugrunde gelegt werden kann,[414] wobei es ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sicherung des Anspruchs

Rz. 55 Vor dem Erbfall stehen dem Vermächtnisnehmer keine Sicherungsrechte zu.[95] Er hat lediglich die Aussicht auf einen Rechtserwerb, die nicht sicherungsfähig ist. Auch nach dem Erbfall bestehen keine Sicherungsrechte für den Bedachten, sofern diese nicht mitvermacht sind. Aufgrund der schuldrechtlichen Qualität des Vermächtnisanspruchs kann sich dessen Erfüllung hinzieh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anwendung der einzelnen Tabellen

Rz. 18 Die Vergütungsrichtsätze sind grundsätzlich nach dem Bruttowert des Nachlasses zu ermitteln, d.h. also von der Summe des Aktivvermögens ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, und nicht vom Nettowert.[39] Gerade die Schuldenregulierung ist besonders aufwendig und stellt eine Hauptaufgabe der Testamentsvollstreckung im Regelfall dar. Anderes gilt nur, wenn die Schuld...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Fälligkeit der Vergütung und Entnahmerecht sowie Verwirkung

Rz. 28 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist die Vergütung erst nach Beendigung des Amts, bei länger währenden Verwaltungen aber in regelmäßigen Zeitabschnitten, nach Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht nach §§ 666, 2218 BGB zu entrichten.[57] Der Testamentsvollstrecker hat somit kein Recht auf Auszahlung eines Vorschusses. Er kann die von ihm als angem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 7 Sowohl zwischen dem Erbfall und dem Eintritt oder dem Ausfall der Bedingung bzw. dem Eintritt des Endtermins hat der Bedachte eine geschützte Rechtsposition. Es entsteht eine Anwartschaft.[14] Diese ist unter dem Vorbehalt des § 2074 BGB vererblich[15] und auch unter Lebenden formlos nach § 398 BGB abtretbar.[16] Sie ist auch pfändbar und kann verpfändet werden.[17] Es...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / B. Arten des Vermächtnisses

Rz. 6 Von einem Bestimmungsvermächtnis [4] spricht man, wenn der Beschwerte oder ein Dritter den Bedachten aus mehreren vom Erblasser genannten Personen auszuwählen hat (§ 2151 Abs. 1 BGB). Der Erblasser hat bei der Anordnung eines gegenständlich bestimmten Vermächtnisses (bei Unbestimmtheit des vermachten Gegenstandes: §§ 2154–2156 BGB) einen eingegrenzten, leicht übersehbar...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt die Vorschriften zur Haftung des Erben (§§ 1978, 1979 BGB), gelegentlich der Verwaltung des Nachlasses. Dem Erben wird die Pflicht auferlegt, unverzüglich (vgl. § 121 BGB) das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erlangt (im Einzelnen vgl. § 1975 Rdn 6, 7). ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] Eingesetzten durchaus Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen.[7] Voraussetzung ist lediglich, d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Abgrenzung zur Erbeinsetzung, § 2087 BGB

Rz. 12 In letztwilligen Verfügungen werden häufig einzelne Gegenstände ("mein Haus", "das Guthaben auf meinem Konto bei der Sparkasse") oder Vermögensgruppen ("meine Immobilien", "mein Bar- und Depotvermögen") einzelnen Personen zugewandt, ohne einen Erben zu bezeichnen. Diese Gegenstände werden dann nach dem Wortlaut u.U. auch noch "vererbt" oder "vermacht". Der Gesetzgeber...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verwendungen/Aufwendungen

Rz. 3 Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Vorschriften für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 994–1003 BGB, §§ 256–258 BGB). Dabei wird der Bedachte dem Eigentümer und der Beschwerte dem Besitzer gleichgestellt.[5] Rz. 4 Der Beschwerte kann daher nur seine notwendigen Verwendungen ersetzt verlangen (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Leistung beruht auf Freiwilligkeit: "Aufwendun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätze

Rz. 42 Rechtspositionen, die nicht vermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[218] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Auch Vermögenswerte, die entgegen dem Grundsatz des § 1922 BGB nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben übergehen, bleiben unberücksichtigt. Rz. 43 Das sind insbesondere Rech...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 53 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Veränderungen an einem vermachten Gegenstand

Rz. 112 In den Fällen, in denen der vermachte Gegenstand nicht mehr Bestandteil des Nachlasses ist, kommen die gesetzlichen Auslegungsregeln gem. §§ 2169, 2170, 2173 BGB zum Zuge. Nach h.M. findet allerdings § 2169 Abs. 3 BGB auf den Fall der Veräußerung keine Anwendung. Es kommt weder eine direkte noch eine analoge Anwendung in Betracht.[324] Die ergänzende Auslegung kann j...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Genehmigungspflicht

Rz. 27 Die Erfüllung des Vermächtnisses kann Genehmigungen erforderlich machen. Dies kann sich bspw. für Grundstücke aus § 16 HöfeO oder § 2 GrdstVG ergeben. Im Einzelfall sind auch familiengerichtliche Genehmigungen zu beachten (§§ 1643, 1821, 1822 BGB). Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sind die §§ 15, 17 GmbHG und bei der Übertragung von Wohnungseigentum ist § 12 WEG [...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wertbemessung (Abs. 3)

Rz. 29 Das Gesetz nennt drei Parameter der Wertbemessung: Dauer und Umfang der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses. Auf Grundlage dieser Merkmale ist eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, als deren Ergebnis sich durch "Gesamtwürdigung"[97] der in die Abrechnung einzustellende Betrag ergibt. Dieser muss nach den Umständen des Einzelfalls billig und gerecht sein.[98] Der G...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Tatbestand

Rz. 1 Sollten die zu Bruchteilen eingesetzten Eben die alleinigen Erben des Erblassers unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge sein, tritt als Ergänzungsregel eine verhältnismäßige Erhöhung der einzelnen Bruchteile ein, wenn die verfügten Bruchteile den Nachlass insgesamt nicht erschöpfen. In der Praxis sind dies die Fälle, in denen der Erblasser sich einfach verrechnet h...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Reichweite des Zugriffverbotes

Rz. 2 Wegen § 2211 BGB kann der Erbe sich hinsichtlich der Nachlassgegenstände schuldrechtlich verpflichten, der Testamentsvollstrecker selbst wird dadurch aber gerade nicht verpflichtet. Die Eigengläubiger können nur wegen persönlicher Forderungen nicht auf den Nachlass zugreifen. Persönliche Forderungen sind dabei alle Forderungen, die sich direkt gegen den Erben als Schul...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Meinungsstand

Rz. 54 Von einer Zulässigkeit der Inhaltskontrolle wird inzwischen auszugehen sein.[69] Zwar gab es vom BGH bislang noch keine Positionierung zu dieser Frage, auch nicht zu einem Sachverhalt, bei dem ein Ehevertrag mit einem Pflichtteilsverzicht kombiniert worden war.[70] Das OLG Celle prüfte die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtes bei der eines Verzichtes auf den ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zeitpunkt der Erstellung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker hat unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfolgen. Der Testamentsvollstrecker darf also nicht abwarten, bis ihm das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird. Kommt es aber bei der Erfassung der Vermögenswerte zu erheblichen Schwierigkeiten, kann sich die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnisarten

Rz. 2 Dem Wortlaut nach ist § 2184 BGB anwendbar, wenn "ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht" wurde und es sich somit um ein Stückvermächtnis handelt.[2] Liegt dagegen ein Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) oder Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) vor, stehen dem Bedachten die Früchte, wie bspw. Zinsen und Nutzungen, erst ab Verzug zu (§§ 2080, 2081, 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Auseinandersetzung des Nachlasses nach den gesetzlichen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 752 ff., 2042 Abs. 2 BGB) führt häufig zu einer Zerschlagung langfristig gewachsener Vermögenswerte. Dies lässt sich durch Anordnungen gem. § 2048 BGB vermeiden. Um Zweifel auszuschließen, regelt das Gesetz in § 2048 BGB ausdrücklich die Möglichkeit des Erblassers, durch l...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Wann liegt ein Übergehen vor?

Rz. 9 Von einem Übergehen ist auszugehen, wenn es sich um ein ungewolltes Ausschließen von der Erbschaft handelt.[13] Ein Übergehen liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte überhaupt nicht erwähnt wurde, der Nachlass jedoch insoweit verteilt ist, als das gesetzliche Erbrecht leerlaufen oder geschmälert wird.[14] Allerdings darf bei der Prüfung, ob ein Übergehen vorli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der in der Vorschrift geregelten Berechtigung des Nachlassverwalters ("darf"), den Nachlassrest an den Erben herauszugeben, entspricht nicht auf der anderen Seite ein Herausgabeanspruch des Erben gegen den Nachlassverwalter. Dies ist erst nach der Beendigung der Nachlassverwaltung der Fall, die nicht mit der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten eintritt, sondern ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Rz. 9 Oft ergeben sich Abgrenzungsprobleme zwischen einem Vorausvermächtnis oder einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB).[14] Liegt keine eindeutige Erklärung des Erblassers vor, ist hier der Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Teilungsanordnung nimmt der Erblasser Einfluss auf die Verteilung seines Vermögens unter den Erben. Er konkretisiert letztlich de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Vermögen

Rz. 10 Bei der Ermittlung des Nachlassbestands sind die vererblichen Vermögenswerte anzusetzen, also alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Hierzu gehören auch solche, die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehen, etwa die vererblic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Folgen der Planaufstellung

Rz. 19 Hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse einen Auseinandersetzungsplan aufgestellt, so ersetzt dieser den für die Erbauseinandersetzung erforderlichen Auseinandersetzungsvertrag. Der Plan verpflichtet und berechtigt die Erben. Erst wenn der Testamentsvollstrecker den Plan für endgültig erklärt hat, ist dieser verbindlich, so dass die Erbauseinanderse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 30 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[97] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 31 Maßgeblich ist der Wortlaut.[98] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 18 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[52] dargestellt werden.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.10 Haft

Rz. 579 Eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht, kann ein Grund für eine personenbedingte Kündigung sein. Wird ein Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, kann er im geschlossenen Vollzug seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Dasselbe gilt bei Anordnung von Untersuchungshaft, wobei deren grds. vorübergehend...mehr

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Offenlegung von Rechnungsle... / 5.3.1 Minimierung der Vermögensseite

Ohne Änderung der betrieblichen Realität kann der Vermögensausweis über die Darstellungsgestaltung optisch verringert werden. Dafür stehen Personengesellschaften im HGB nur noch einige wenige Wahlrechte zur Verfügung, die inzwischen im Wesentlichen vergleichbar sind mit denen von Kapitalgesellschaften gem. den §§ 264 ff. HGB und für Konzernabschlüsse. Generell ist zu untersch...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.117 Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand/Schuld

Kopp, Der Wirtschaftsgutbegriff im Lichte digitaler Tendenzen, FR 1/2025, S. 1; Liedgens, Wirtschaftsgüter der Zentralfunktionen als "Spaltungshindernis"? – Zugleich Anmerku...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.41 Geringwertige Wirtschaftsgüter

Seifert, Erhöhte GWG-Grenze und Praxisfolgen, StuB 23/2023, S. 976; Bünning, RegE Wachstumschancengesetz: bilanzielle und betriebswirtschaftliche Auswirkungen, BB 40/2023, S. 2283; Zwirner/Vodermeier/Schmeer, Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz – Die wichtigsten (steuer)bilanzrechtlichen Änderungen, BC 10/2023, S. 469.mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.53 Immaterielles Vermögen

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Literaturauswertung zum HGB / 2.104 Übertragung/Überführung von Einzelwirtschaftsgütern

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.2 Strukturelle Unterschiede der Umwandlungen nach dem UmwStG zum UmwG

Rz. 49 Die Anknüpfung des UmwStG an das UmwG hat ein wesentliches Problem zu berücksichtigen. Während das Unternehmensrecht Personengesellschaften und Körperschaften grundsätzlich gleich behandeln kann, weil beide zivilrechtlich Rechtsträger sind, ist dies steuerrechtlich nicht möglich. Steuerrechtlich sind Körperschaften für alle Steuerarten Steuersubjekte; Personengesellsc...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1 Umwandlung als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang

Rz. 33 Rspr. und Verwaltung sehen die Umwandlung als ein Veräußerungsgeschäft auf der Seite des übertragenden Rechtsträgers und als ein Anschaffungsgeschäft auf der Seite des übernehmenden Rechtsträgers an.[1] Danach ist eine Umwandlung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlicher Vorgang und damit als rechtsgeschäftliche Veräußerung zu beurteilen. Die Umwand...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3 Von der Rückwirkung erfasste Umwandlungsarten

Rz. 44 Die Rückwirkung nach § 2 UmwStG gilt nur für die Umwandlung i. e. S. nach den §§ 3ff. UmwStG, die Verschmelzung und Vermögensübertragung nach den §§ 11ff. UmwStG, die Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung nach § 15 UmwStG sowie die Aufspaltung und Abspaltung auf eine Personengesellschaft nach § 16 UmwStG.[1] Soweit bei diesen Vorgängen nicht das ganze Vermögen a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.3.3 Fortfall der Maßgeblichkeit

Rz. 61 Eine wesentliche Änderung im UmwStG 2006 betrifft den Grundsatz der Maßgeblichkeit. Die Beibehaltung der Buchwerte im Rahmen der Umwandlung bzw. der Ansatz von Zwischenwerten oder des gemeinen Werts ist nicht mehr davon abhängig, dass auch unternehmensrechtlich eine entsprechende Bewertung erfolgt. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit wird daher aufgrund der Wahlrechte de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.5 Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 180 Die Anwendung des § 2 Abs. 4 S. 1, 2 UmwStG lässt sich insbesondere dadurch umgehen, dass die Umwandlung zeitlich vor dem Erwerb der Anteile erfolgt.[1] Praxis-Beispiel Die A-AG möchte 100 % der Anteile an der X-GmbH, die Verlustvorträge aufweist, von der B-AG erwerben und auf die Z-GmbH verschmelzen. In einem ersten Schritt wird die X-GmbH auf die Z-GmbH unter Ansatz ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.4 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übertragenden Körperschaft (§ 2 Abs. 5 S. 1, S. 2)

Rz. 193 § 2 Abs. 5 S. 1 UmwStG erfasst negative Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers, die von diesem bei einer Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung erzielt werden ("infolge der Absätze 1 und 2"). Es handelt sich um die Einkünfte, die von dem übertragenden Rechtsträger im steuerlichen Rückwirkungszeitraum erzielt und dem übernehmenden Rechtsträger steuerlich zugerechn...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2 Zur Systematik der Umwandlungsvorgänge

Rz. 3 Der Begriff "Umwandlung" erfasst Vorgänge, bei denen bestehende Rechtsformen von Rechtsträgern unter Fortführung des wirtschaftlichen Engagements geändert werden. Damit werden alle Vorgänge aus diesem Begriff ausgeschlossen, durch die ein Rechtsträger seine Tätigkeit erstmalig aufnimmt und originär erstmals seine Rechtsform erwirbt, ohne seine wirtschaftliche Funktion ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Steuerliche Behandlung der formwechselnden Umwandlung

Rz. 162 Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190ff. UmwG geregelt. Formwechselnde Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform der umwandelnden Gesellschaft, ohne dass sich die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert. Die formwechselnde Umwandlung führt also nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers und somit nicht zum Erlöschen des umwandelnden und Neuent...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.107 Umwandlungen

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.1.3 Steuerrechtliche Umwandlungsbilanz

Rz. 18 Steuerlich kann der übertragende Rechtsträger bei Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung im engeren Sinn) zwischen dem Ansatz des Buchwerts, des gemeinen Werts oder eines Zwischenwerts wählen.[1] Für den übernehmenden Rechtsträger besteht eine Buchwertverknüpfung, d. h., er muss die Wirtschaftsgüter mit dem Wert in seiner Übernahmebilanz ausweisen, mit dem ...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.32 Ergänzungsbilanzen

Cremer, Buchführung – Ergänzungsbilanzen bei Personengesellschaften, BBK 14/2025, S. 651; Hübner/Letzner, Neuerungen im Bereich der Einbringungstatbestände – Teil 2 — Kritische Würdigung ausgewählter durch das JStG 2024 erfolgter Änderungen, Ubg 7/2025, S. 380; Riepolt, Übertragung einer sog. § 6b-Rücklage aus einer Gesamthandsbilanz in eine Ergänzungsbilanz – Anmerkungen zu...mehr