Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsgut

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Herstellungskosten / 2.1.2 Einzelkosten

Bei der Herstellung werden Einzelkosten aufgewendet. Aktivierungspflichtige Herstellungseinzelkosten sind: Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung. Sie werden den hergestellten Vermögensgegenständen einzeln und direkt zugerechnet. Materialkosten Zu den Materialeinzelkosten rechnen die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Material, einschließlich der Nebenkosten...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Herstellungskosten / 2.3.2 Handelsbilanz

Wird Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet, dürfen die für das Fremdkapital gezahlten Zinsen insoweit als Herstellungskosten aktiviert werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Wenn sie unter diesen Voraussetzungen aktiviert werden, gelten sie als Herstellungskosten.[1] Es handelt sich damit nicht um echte, sond...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Herstellungskosten / 2.5.1 Aktivierungsverbot

Handelsrechtlich ist nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB ausdrücklich bestimmt, dass Forschungs- und Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen. Unter die Vertriebskosten fallen grundsätzlich auch Lagerkosten, es sei denn die Lagerung ist Bestandteil des Vorgangs der Herstellung.[1] Fallen daher Forschungskosten im Rahmen der Herstellung eines selbst g...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Das EFQM Modell 2025 im Per... / 3.3.1 Grundlagen des Kriteriums

Das Kriterium ist wie folgt definiert: "Um erfolgreich zu werden und zu bleiben, muss eine Organisation heute und in Zukunft wichtige Anforderungen erfüllen. Einerseits gilt es, das laufende Tagesgeschäft erfolgreich zu führen und zu verbessern ("Leistungsfähigkeit vorantreiben"). Andererseits gilt es, Veränderungen, die fortlaufend innerhalb und außerhalb der Organisation au...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / Bundesrecht

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / D. Ähnlich aber nicht gleich – Die Anordnung der Anrechnung § 2315 BGB

Ebenfalls umstritten ist die Frage, ob die Anordnung der Anrechnung i.S.d. § 2315 Abs. 1 BGB mit einem entgeltlichen, gegenständlichen Pflichtteilsverzicht vergleichbar ist.[24] Die Antwort auf diese Frage hat wiederum eine sehr hohe praktische Relevanz, da unter Verweis auf die Vergleichbarkeit argumentiert wird, dass auch bei Schenkungen unter Anordnung der Anrechnung eine ...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / II. Der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns – die Vorarbeit

Wer im gerichtlichen Verfahren auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach §§ 1385, 1386 BGB einen Gestaltungsantrag (mit oder ohne Leistungsantrag) stellt und vorgerichtlich die Gegenseite nicht entsprechend aufgefordert hat, riskiert ein sofortiges Anerkenntnis nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 93 ZPO mit entsprechender Kostenfolge. Das Verfahren sollte also außergerichtlich ...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / I. Einleitung

Selbstgenutztes Immobilieneigentum ist für den Einzelnen häufig der größte Vermögensgegenstand, in dessen Finanzierung erhebliche Mittel fließen. Im Rentenalter ist das Hauptvermögen in der abbezahlten Immobilie gebunden. Die gesetzliche Rente als obligatorische Altersvorsorge und die finanziellen Rücklagen reichen dann oft nicht, um den gewünschten Lebensstandard zu halten ...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.7.1 Auswirkungen der latenten Steuer auf die Auskunfts- und Belegvorlage

Der Auskunftsschuldner hat die wertbildenden Faktoren jedes Vermögensgegenstandes anzugeben. Unterstellt man, dass die latente Steuerlast ein solcher Faktor ist, muss die Auskunft über Umstände erteilt werden, die für den Anfall dieser Steuer und die Bemessung der Höhe von Bedeutung sind. Es wird nicht ausreichen, nur den zu versteuernden Gewinn zu erfassen und aus diesem da...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.6.2 Die Berücksichtigung der Ertragslage des Stichtagsjahres

Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das Jahr, in welches der Stichtag fällt, zugewinnrechtlich zu berücksichtigen ist. Nach § 201 Abs. 2 S. 2 BewG ist das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzie...mehr

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ZErb 11/2025, Anwendung der... / 1 Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesellschafter der … AG & Co. KG (A KG), der … GmbH & Co. KG (B KG) und der … mbH & Co. KG (C KG). An seinen Beteiligungen an den vorgenannten Gesellschaften räumte der Kläger mit notariellen Schenkungsverträgen vom … 2004 seiner am … geboren Tochter … (T) eine Unterbeteiligung i.H.v. jeweils 30 % ein. Die Einräumung der Unterbe...mehr

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 2 Anmerkung

Die Nachlassabwicklung ist in der Praxis untrennbar mit der Frage nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers verbunden. Banken und andere Kreditinstitute sind regelmäßig Adressaten von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen der Erben. Das LG Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine vom Erblasser zu Lebzeiten vereinbarte "Vertraulichkeitsver...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / B. Dogmatische Ausgangslage – Unterschiede zwischen Erb- und Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht ist in § 2346 Abs. 2 BGB gesetzlich verankert. Danach kann ein Pflichtteilsberechtigter durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. Systematisch handelt es sich um einen Unterfall des Erbverzichts nach § 2346 Abs. 1 BGB, bei dem jedoch nicht das gesetzliche Erbrecht insgesamt, sondern nur der Pflichtt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Gemeiner Wert

Rz. 71 Der der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legende Wert ist i.d.R. der "gemeine Wert".[328] Auch eine Definition dieses Begriffes enthält das BGB nicht. Nach Auffassung des BGH kann diese Lücke jedoch durch den Rückgriff auf § 9 Abs. 2 BewG geschlossen werden, soweit beide Vorschriften den gleichen Normzweck verfolgen.[329] Rz. 72 Gem. § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Unbillige Härte für den Erben

Rz. 6 Ein Antrag auf Stundung kann nur positiv beschieden werden, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände unbillig hart treffen würde, Abs. 1 S. 1. Wann eine solche unbillige Härte vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Die "insbesondere"-Aufzählung im Gesetz kann nicht hierfür herangezogen we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Wirtschaftlicher Hintergrund

Rz. 352 Der BGH hat einen Abzug fiktiver (von ihm natürlich als latent bezeichneter) Steuerlasten als Nachlassverbindlichkeiten bereits im Jahre 1972 kategorisch ausgeschlossen.[1038] Gleichzeitig stellte er aber fest, dass eine Berücksichtigung z.B. im Rahmen der Bewertung (im seinerzeitigen Fall konkret einer Unternehmensbewertung) angebracht sei bzw. wenigstens sein könne...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beurteilungsgrundsätze

Rz. 3 Auch wenn das Pflichtteilsrecht und insbesondere die zur Pflichtteilsberechnung vorzunehmende Bewertung des Nachlasses grundsätzlich vom Stichtagsprinzip des § 2311 BGB beherrscht wird,[9] ist i.R.d. Anwendung des § 2313 BGB eine Erweiterung dieses Ansatzes geboten. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld als unsicher, zweifelhaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Sachen

Rz. 4 Gegenstand eines Vermächtnisses können bewegliche und unbewegliche Sachen (körperliche Gegenstände) i.S.d. § 90 BGB sein. Ebenso können Sachgesamtheiten (Sachbegriff nach § 92 BGB) Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Nicht Gegenstand eines Vermächtnisses können dagegen wesentliche Bestandteile einer Sache sein (§§ 93, 94 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn sie in steue...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bil...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / III. Einkommensteuer

Rz. 32 Die einkommensteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob der Nachlass aus Betriebs- oder Privatvermögen besteht. Die Übertragung eines Erbteils, zu dem ein gesamthänderisch gebundener Betriebsvermögensanteil gehört, an einen Dritten kann zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S.d. §§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 34 EStG führen. Besteht ein Nachlass aus Privat- und Bet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Gemeiner Wert

Rz. 83 I.d.R. entspricht der gemeine Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert.[349] Unter Normalverkaufswert ist derjenige Preis zu verstehen, der unter normalen Marktbedingungen von jedem Marktteilnehmer erzielt werden könnte.[350] Rz. 84 Würde zu jedem Zeitpunkt ein aus betriebswirtschaftlicher Sicht idealer Markt bestehen, würden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Es wird nicht das gesamte Vermögen verteilt

Rz. 22 Fraglich ist, was gilt, wenn bei der Verteilung nicht das gesamte Vermögen erschöpft wird. Wenn die Verteilung als Erbeinsetzung zu verstehen ist, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Rz. 23 (1.) Entweder sind die Bedachten unter Heranziehung des § 2089 BGB mit einer Erbquote entsprechend ihrer wertmäßigen Beteiligung an den zugedachten Vermögensgegenständen als Miter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Anordnung des Erblassers

Rz. 6 Die Vorschrift ist eine Vermutung des Erblasserwillens und daher abdingbar. Der Erblasser kann die Ausgleichung ausschließen oder einschränken, jedoch nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2316 Abs. 3). Zudem steht die Ausgleichung auch im Ermessen der Miterben.[25] Ob und in welchem Umfang die Zuwendung ausgleichspflichtig sein soll, kann der Erblasser ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 307 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[927] – anzusetzen,[928] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[929] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich folgt die Bewertung des Nachlasses für pflichtteilsrechtliche Zwecke dem Stichtagsprinzip des § 2311 BGB. Dessen Anwendung erweist sich jedoch in bestimmten Sachverhaltskonstellationen als problematisch.[1] Das gilt insbesondere dann, wenn unklar ist, ob ein möglicher Aktiv- oder Passivposten tatsächlich bzw. rechtlich besteht, ob er wirklich zum Nachlass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Dogmatische Einordnung

Rz. 356 Entgegen der Auffassung des BGH, dass die latente (oder fiktive) Steuer im Rahmen der Bewertung der Aktiva erfasst werden müsse, hat das OLG Oldenburg[1050] jüngst angenommen, die im Falle der Veräußerung von Kapitalanlagen anfallende Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG) sei eine Verbindlichkeit, die dem Grunde nach bereits in der Person des Erblassers entstande...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Voraussetzungen der Ehegatten-Innengesellschaft

Rz. 27 Kommt es zu einer eigentumsmäßigen Zuordnung von Vermögen bei einem Ehegatten, die über ein übliches Maß hinausgeht und die sich im Hinblick auf finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten begründet, so ist zu prüfen, inwieweit die Beteiligten davon ausgegangen sind, an dem Vermögenszuwachs zu partizipieren. Eine Ehegatten-Innengesellschaft ist da...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / d) Wirkung

Rz. 26 Das ENZ dient dazu, grenzüberschreitende Nachlassfälle einfacher abwickeln zu können, und stellt folglich einen weiteren Schritt in der Vereinheitlichung von europäischem Recht dar. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO regelt, dass sich Erben, dingliche Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter unmittelbar durch das ENZ auf ihre Rechtsstellung berufen können. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 14 Die Beschränkung des Erbverzichts ist möglich, wie aus Abs. 2 hervorgeht. Der Pflichtteilsverzicht ist ein beschränkter Erbverzicht. Die Begrenzung des Verzichts bspw. auf einzelne Vermögenswerte ist beim Pflichtteilsverzicht nach inzwischen allgemeiner Meinung weitgehend unproblematisch möglich. Beim Erbverzicht ist dies nicht zulässig, da durch ihn aufgrund der Univ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2) 1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingte Forderun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Mögliche Einwendungen gegen den Ansatz eines Verkaufspreises

Rz. 89 Soweit die Veräußerung eines Vermögensgegenstands die wirtschaftlich sinnvollste Verwendungsmöglichkeit darstellt, bildet der tatsächlich erzielte Verkaufserlös im Regelfall tatsächlich den sichersten Bewertungsmaßstab.[362] Lässt sich durch eine Veräußerung der wirkliche Wert (z.B. der Ertragswert eines Grundstücks) aber nicht realisieren, würde ein vernünftiger Kaufm...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verbrauchbare und nicht verbrauchbare Sachen

Rz. 127 Besteht der Übertragungsgegenstand in einer Sachgesamtheit, bspw. in einem gewerblichen Unternehmen, das sowohl verbrauchbare als auch nicht verbrauchbare Gegenstände umfasst, sollen jeweils unterschiedliche Bewertungszeitpunkte maßgeblich sein. Die Frage, welche Gegenstände zu den verbrauchbaren Sachen gehören, soll auch in solchen Fällen nach § 92 BGB [526] zu beant...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Zuwendung einer Immobilie als wesentlicher Bestandteil des Nachlasses

Rz. 41 Hat die Erblasserin ihr gesamtes Vermögen testamentarisch verteilt, indem sie mehreren Personen Geldbeträge sowie einzelne bewegliche Nachlassgegenstände als "Erben" zuwendet, während ein Heim den wesentlichen Vermögensgegenstand, nämlich ein Reihenhaus, "erben" soll, so liegt lediglich im Hinblick auf die Zuwendung des Reihenhausgrundstücks eine Erbeinsetzung vor, wä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 36 Der Erblasser ist verpflichtet, nicht nur den Erben, sondern auch dessen Erbteil zu bestimmen. Im Übrigen gilt dies grundsätzlich auch für den zugewendeten Vermögensgegenstand. Der Erblasser hat daher zu bestimmen, was Gegenstand eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Teilungsanordnung sein soll. Praktische Bedeutung hat dies aufgrund der zahlreichen gesetzlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Auswirkung einer zu Lebzeiten vorgenommenen Übertragung auf die Erbquote

Rz. 26 Schenkt der Erblasser den Vermögensgegenstand dem Bedachten bereits zu Lebzeiten, ist zu unterscheiden: Kam es dem Erblasser bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen auf die Zuwendung der Gegenstände ohne Ausgleichszahlungen an, verringert die Schenkung die Erbquote oder lässt die Erbeinsetzung gar ganz entfallen. Wollte der Erblasser dagegen mit der Zuwendung ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Berücksichtigung besonderer Umstände

Rz. 92 Ein kollusives Zusammenwirken von Erben und Käufer zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten[378] schließt die Heranziehung des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses selbstverständlich aus (enge verwandtschaftliche Nähebeziehung zwischen den Beteiligten reicht für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens aber grundsätzlich nicht aus).[379] Umgekehrt müsste eigentl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 27 Während Abs. 1 bei der (abstrakten) Zuwendung des Vermögens von einer Erbeinsetzung ausgeht, liegt Abs. 2 im Gegenzug die Annahme zugrunde, dass bei der (konkreten) Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes in der Regel ("im Zweifel") von einem Vermächtnis auszugehen ist.[63] Handelt es sich bei dem Einzelgegenstand um ein Grundstück, darf nicht vorschnell auf eine Erbei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Weitere Verfügungsbeschränkungen

Rz. 11 Beschränkungen des Erben können sich auch dadurch ergeben, dass sich im Nachlass bspw. ein Grundstück befindet, welches im Ausland liegt. Soll für diesen Fall der Erbschein nur für das Inland geltend, ist das gesondert zu vermerken. Dies ist auch unter Kostengesichtspunkten von Bedeutung, da dann für den Erbschein nur die sich im Inland befindlichen Vermögenswerte zug...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Ersatzvorteil

Rz. 6 Der Surrogation unterliegen ferner Ersatzvorteile aufgrund der Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes (Abs. 1 S. 1 Fall 2). Dazu gehören insbesondere deliktische Schadensersatzansprüche und die auf sie erbrachten Leistungen, Versicherungsansprüche, Enteignungsentschädigungen,[19] an den Vorerben ausgekehrte Überschüsse aus der Zwangsverst...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / B. Auflage und Vermächtnis

Rz. 3 Das Vermächtnis ist eine erbrechtliche Zuwendung in Gestalt eines schuldrechtlichen Anspruchs auf den Vermächtnisgegenstand. Die Auflage wird nicht als Zuwendung angesehen, da sie keinen Anspruch auf die Leistung verschafft. Unter diesem Aspekt zeigt sie sich als ein reduziertes Vermächtnis.[2] Wegen der Ähnlichkeit von Vermächtnis und Auflage gelten jedoch zahlreiche ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Einheitslösung

Rz. 43 Bei der sog. Einheitslösung kann das Pflichtteilsrecht zum Störfaktor werden. Sind pflichtteilsberechtigte Personen zu Schlusserben eingesetzt, können sie beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten verlangen, ohne dazu einen Erbteil ausschlagen zu müssen. Ein Erbrecht an dem Nachlass des Erstversterbenden steht ihnen nämlich nicht zu.[1...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Nachabfindungsanspruch?

Rz. 44 Einen Nachabfindungsanspruch kennt das BGB im Gegensatz zur Höfeordnung nicht. Eine Nachabfindung kann vertraglich vereinbart werden,[82] andernfalls besteht ein Anspruch nicht ohne weiteres. Unter Berücksichtigung der auf den Zeitpunkt des Erbfalls abstellenden, stichtagsgenauen Betrachtungsweise erscheint eine Korrektur der Ausgleichzahlung an die Miterben nach Aufg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gesamtrechtsnachfolge und Vererblichkeit des Nachlasses

Rz. 13 Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge regelt, dass das Vermögen des Erblassers insgesamt auf seine Erben übergeht. Der Übergang des Nachlasses vollzieht sich dabei automatisch (Von-Selbst-Erwerb). So bedarf es grundsätzlich keiner gesonderten Übergabe oder Besitzergreifung. Ebenso bedarf es keiner gesonderten Auflassung, so dass das Eigentum an Grundstücken auf den ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 9 Alles, was Inhalt einer Leistung sein kann, kann auch Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Nach den allg. Definitionen zu den Begriffen Anspruch und Leistung (§§ 194, 241 BGB) kann eine Leistung in einem Tun oder Unterlassen bestehen, wobei eine weitere Eingrenzung in Bezug auf den Inhalt des Tuns oder Unterlassens nicht erforderlich ist. § 1939 BGB spricht zwar von d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Subjektiver Zweck

Rz. 3 Wird ein subjektiver Zweck verfolgt, sollen bestimmte oder bestimmbare Rechtsträger in den Genuss der Leistung kommen. Begünstigte können natürliche oder juristische Personen wie auch rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) sein. Hat die Leistung Vermögenswert, hätte statt der Auflage auch ein Vermächtnis angeordnet werden können.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zwangsvollstreckung

Rz. 63 Der Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung ist für sich gesehen nicht pfändbar, würde aber ohnedies keinen Vermögenswert besitzen. Pfändbar ist jedoch gem. § 859 Abs. 2 ZPO der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft. Nach Pfändung und Überweisung kann der Pfändungsgläubiger dann seinerseits die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben und somit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wegfall des Erstbeschwerten

Rz. 8 Sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat, bleibt eine Auflage wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist dann, wem der Wegfall des Erstbeschwerten unmittelbar zustattenkommt (§§ 2161, 2192 BGB). Der Ersatzmann muss aufgrund der Anordnung des Erblassers nachrücken. Stirbt der Beschwerte nach dem Erbfall, ohne wegge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 33 Wer Ausgleichung verlangt, muss nach allg. Meinung die Voraussetzungen der Ausgleichungspflicht beweisen; im Falle einer Ausstattung also, dass keine gewöhnliche Schenkung vorliegt,[115] im Falle einer sonstigen Zuwendung die Ausgleichungsanordnung,[116] im Fall der Zuschüsse das Übermaß. Behauptet der Empfänger einer Ausstattung oder von Übermaßzuwendungen, der Erbla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ansprüche gegen den Erben aus Verwalterhaftung, Surrogation

Rz. 7 Zum Nachlass gehören etwa bestehende Ansprüche gegen den Erben aus Verwalterhaftung (§ 1978 Abs. 2 BGB),[14] Ansprüche gegen den Erben als Empfänger anfechtbar erlangter Nachlassgegenstände[15] sowie Surrogate, die ohne Zutun des Erben an die Stelle von Nachlassgegenständen getreten sind.[16] Die Ansprüche aus der Verwalterhaftung sind, weil sie als zum Nachlass gehöre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gegenstand einer Auflage

Rz. 9 I.R.d. gesetzlichen Verpflichtungsmöglichkeiten kann der Erblasser jede Leistung zum Inhalt einer Auflage machen, ein positives Tun oder ein negatives Tun in Gestalt eines Unterlassens oder eines Duldens. Vermögenswert muss der Leistung nicht zukommen. Wenn eine Auflage zum Inhalt hat, dem Begünstigten einen Gegenstand zukommen zu lassen, muss der Gegenstand kein Besta...mehr