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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / b) Es wird nicht das gesamte Vermögen verteilt

Dr. Bernd Kissling
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Rz. 22

Fraglich ist, was gilt, wenn bei der Verteilung nicht das gesamte Vermögen erschöpft wird.

Wenn die Verteilung als Erbeinsetzung zu verstehen ist, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

 

Rz. 23

(1.) Entweder sind die Bedachten unter Heranziehung des § 2089 BGB mit einer Erbquote entsprechend ihrer wertmäßigen Beteiligung an den zugedachten Vermögensgegenständen als Miterben eingesetzt (so im Ergebnis z.B. bei verschwiegenem Schwarzgeld in der Schweiz[57]).[58] Selbstverständlich müssen bei dieser Auslegungsvariante nicht alle Bedachten als Erben eingesetzt sein; teilweise können auch (vornehmlich hinsichtlich der weniger werthaltigen bzw. bedeutenden Vermögenswerte) Vermächtnisanordnungen vorliegen.[59]

 

Rz. 24

(2.) Oder die Verfügung beschränkt sich mit den benannten Vermögenswerten nur auf den einen Teil des Nachlasses (ohne als Vermächtnisanordnung eingestuft zu werden, siehe Rdn 10 und 28). In diesem Fall könnte mangels weiterer Verfügungen hinsichtlich des nicht verfügten Teiles gem. § 2088 BGB gesetzliche Erbfolge eintreten, d.h. die Erbquoten hinsichtlich der gewillkürten Erben richteten sich nach den Werten der zugedachten Vermögensgegenstände und die Erbquoten der gesetzlichen Erben nach den Quoten der gesetzlichen Erbfolge (Kombination aus gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge).[60] In einem Haftungsprozess gegen die Erben eines Testamentsvollstreckers hat der BGH entschieden, dass auch bei Zuwendung größerer Vermögenswerte an verschiedene Personen gem. Abs. 2 keine Erbeinsetzung angenommen werden darf, wenn ein erheblicher nicht verfügter Teil des Nachlasses verbleibt und nicht anzunehmen ist, dass die gesetzlichen Erben ausgeschlossen werden sollten.[61]

[57] BayObLG ZErb 2003, 181 = ZEV 2003, 331 = FamRZ 2003, 1779.
[58] OLG Düsseldorf NotBZ 2013, 389: vert...

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