Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsteuerabzug

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Einheitliche Behandlung von... / c) Korrektur des Vorsteuerabzugs durch den Mieter

Korrektur "ex nunc": M muss die monatlich jeweils geltend gemachten Vorsteuern i.H.v. 38 EUR ebenfalls an sein Finanzamt zurückzahlen. Nach dem Wortlaut der Regelung des § 14c Abs. 1 S. 2 UStG mit dem Verweis auf § 17 Abs. 1 UStG müsste dies ebenfalls "ex nunc" erfolgen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 und S. 8 UStG).[71] Korrektur "ex tunc" ...: Hierzu wird allerdings überwiegend vert...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / VIII. Vermietung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mieter

Keine "§ 14c-Steuer" ...: Würde V seine Vermietungsleistungen an Mieter erbringen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ergäben sich – sofern nicht die Übergangsregelungen angewendet werden – andere Konsequenzen als vorstehend unter V. – VII. dargestellt. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG bei Erteilung von Rechnungen mit...mehr

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Die "Umsatzsteuer-Highlight... / 2. Vorsteuern

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Die "Umsatzsteuer-Highlight... / II. Die wichtigsten Anweisungen der Finanzverwaltung

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Einheitliche Behandlung von... / b) BGH-Rechtsprechung

Keine Prüfung des Vertrauensschutzes: Der BGH ging in seinen sog. Zytostatika-Entscheidungen davon aus, dass der Leistende in dem Fall, dass er seine Steuerschuld korrigiert, seinen Vorsteuerabzug verliert. Soweit ersichtlich hat der BGH hierbei allerdings die vorgenannten Vertrauensschutzgesichtspunkte (s. VI. 4. a)) nicht geprüft. Das wäre in weiteren Entscheidungen also n...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / III. Anpassungsbedarf

Bisher Aufteilung: Während das EuGH-Urteil für den Fall der "komplexen Leistungen" eigener Art keine Bedeutung hat, ergeben sich aus der Entscheidung in den vorstehend unter II. 2.a) genannten Fällen ‚1‘ und ‚2‘ Veränderungen gegenüber der bisherigen "Rechtslage" in Deutschland. Soweit sich Steuerpflichtige bisher nämlich nach den Verwaltungsanweisungen gerichtet haben, habe...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / VII. Mietpreisanpassung für die Zukunft

Fraglich, ob Anspruch des V: Weiterhin wäre zu überlegen, ob V in dem Fall, dass die Leistungen ab dem 1.1.2026 komplett steuerfrei wären (s. oben IV. 2.b)) und eine (Teil-)Option (s. VI. 2.c)) nicht möglich wäre, eine Anpassung der (Netto-)Mietpreise für zukünftige Umsätze verlangen könnte. Ergänzende Vertragsauslegung: Eine solche Anpassung könnte sich aus einer ergänzenden...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / bb) Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens

Rechnungskorrektur: Zum anderen darf V seine MwSt-Erklärungen korrigieren, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt ist. Diesen Fall hat der deutsche Gesetzgeber in § 14c Abs. 1 UStG dahingehend geregelt, dass der Rechnungsaussteller seine Steuerschuld berichtigen darf, wenn er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / d) Wirtschaftliches Ergebnis

Unterschiedliche Ansätze: Wirtschaftlich kommt der BGH also zum gleichen Ergebnis wie unter VI. 4.a) dargestellt. Die Parteien sollen so stehen wie sie gestanden hätten, wenn sie die "richtige" mehrwertsteuerliche Behandlung schon bei Vertragsschluss gekannt und entsprechende Vereinbarungen getroffen hätten. Dies kann entweder dadurch erreicht werden, dass V die vollen MwSt-...mehr

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Die "Umsatzsteuer-Highlight... / 3. Weitere wichtige Entscheidungen

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Einheitliche Behandlung von... / b) Verwaltungsanweisungen als Vertragsgrundlage

Abrechnung war konform mit "offizieller" Auffassung: Soweit V den Ansprüchen des M die Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten könnte, könnte er die Rückzahlung möglicherweise unter Verweis darauf verweigern, dass er sich an die geltenden Verwaltungsanweisungen (und ggf. einschlägige Rechtsprechung) gehalten hat und diese Grundsätze maßgeblich dafür waren, was die Partei...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / c) Übertragung auf vorliegenden Fall (Nettopreisabrede)

Anspruch dem Grunde nach: Diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Zwar bedarf es keiner ergänzenden Vertragsauslegung, um den Rückzahlungsanspruch des M zu bejahen. Dieser Anspruch sollte bei Nettopreisabreden dem Grunde nach regelmäßig bestehen (s. oben VI.1.). Anspruch der Höhe nach: Der Höhe nach spricht aber nichts dagegen, auch...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / b) "Umstellungslösung"

Spätere Umstellung: Denkbar wäre aber auch, dass die Umsätze ab einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. dem 1.1.2026) nach den – in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH vom 4.5.2023 und der Nachfolgeentscheidung des BFH v. 17.8.2023 noch zu erlassenden – neuen Verwaltungsgrundsätzen zu behandeln sind ("Umstellungslösung").[46] Handeln erforderlich: Würde diese Lösung gewählt, müs...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / V. Anwendung der Rechtsprechung statt Nichtbeanstandung in Fall 1

Kostenbelastung mit Übergangsregelung: Die Nutzung der Übergangsregelungen hat den Vorteil, dass die Umstellung für die Parteien (und die Finanzverwaltung) vergleichsweise unkompliziert (rechtssicher) ist. Sie kann aber für die Parteien mit finanziellen Nachteilen einhergehen. Dies soll für Fall 1 (s. oben II. 2.a)) anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden: Mieter M ...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / 1. Anspruch des Mieters

Keine Zahlungspflicht bei stfr. Umsätzen: Im Fall der Nettopreisabrede (typischerweise "Nettoentgelt zzgl. gesetzliche MwSt") muss M zusätzlich zum (Netto-)Mietentgelt nur dann den Betrag der MwSt an V zahlen, wenn der Umsatz steuerpflichtig ist. Hat er also zu Unrecht die MwSt-Beträge gezahlt, besteht ein Anspruch auf deren Rückzahlung.[48] Im o.g. Beispiel wäre V daher im ...mehr

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Die "Umsatzsteuer-Highlight... / I. Aus der Gesetzgebung

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gestaltungsmissbrauch / 3 Folgen der Steuerumgehung

Liegt eine missbräuchliche Gestaltung vor, wird anstelle der gewählten Gestaltung eine andere, nämlich angemessene rechtliche Gestaltung der Besteuerung zugrunde gelegt. Praxis-Beispiel Vorsteuerabzug geht verloren Wenn der Vermieter-Ehegatte in einem überschaubaren Zeitraum die Aufwendungen für Fremdmittel und Erhaltung des vermieteten Objekts nicht aus den Mietzahlungen und ...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 6.1 Allgemeines

Rechnungen müssen neben den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) auch den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes [1] genügen. Die Rechnungserstellung kann handschriftlich, mittels Textverarbeitung bzw. Tabellenkalkulation oder elektronisch im Datenverarbeitungssystem...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 3.4 Vorsteuerbeträge und Umsatzsteuerforderungen

Als Eröffnungsbilanzwert sollte auf dem Vorsteuerkonto lediglich die im Vorjahr noch nicht abziehbare Vorsteuer stehen; die Kontenrahmen stellen hierfür i. d. R. ein spezielles Konto zur Verfügung ("Vorsteuer in Folgeperioden/im Folgejahr abziehbar"; im SKR 03: 1548, SKR 04: 1434). Umsatzsteuerforderungen oder -verbindlichkeiten aus Vorjahr(en) finden Sie üblicherweise auch ...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 1.4 Vorsteuerbeträge prüfen

Prüfen Sie, ob Vorsteuerbeträge berechtigt, vollständig und mit den korrekten Steuersätzen verbucht wurden. In den gängigen Buchhaltungssystemen ist ein Vorsteuerabzug individuell bei jeder einzelnen Buchung oder generell als Funktion beim jeweiligen Konto hinterlegbar.mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 2.3 Entnahme eines Anlageguts

Die Entnahme eines Anlageguts durch den Unternehmer in dessen Privatbereich ist als "Eigenverbrauch" (unentgeltliche Wertabgabe) zu behandeln und zu verbuchen. Eine unentgeltliche Entnahme ist dabei in voller Höhe, eine "verbilligte" Entnahme nur in Höhe der Differenz zum aktuellen Marktwert anzusetzen. Durch die Verbuchung als unentgeltliche Wertabgabe wird die Entnahme ein...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 2.4 Inzahlungnahme eines Anlageguts

Bei der Inzahlungnahme handelt es sich üblicherweise um einen Tausch mit Wertausgleich in bar. Bei einer Inzahlungnahme zwischen Kaufleuten sind beide Teile dieses Geschäfts i. d. R. umsatzsteuerpflichtige Vorgänge (Ausnahme: Differenzbesteuerung).[1] Achten Sie insbesondere bei Inzahlungnahme eines Fahrzeugs durch den Autohändler auf den ausgestellten Beleg: Der korrekte ums...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 3.1 Vorräte, unfertige Arbeiten und Erzeugnisse, erhaltene Anzahlungen

Der tatsächliche Bestand an Vorräten wird über die Inventur zum Ende des Geschäftsjahres ermittelt; hieraus ergeben sich die Bestandsveränderungen zur Vorjahresbilanz. Daher sind bei der Abstimmung der Buchhaltung die Bestands- und Bestandsveränderungskonten nur auf Fehlbuchungen zu prüfen. In der Praxis finden sich auf den Warenbestandskonten oder Bestandsveränderungskonten...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss: Kontoabsti... / 5 Praxis-Checkliste für die vorbereitenden Tätigkeiten beim Jahresabschluss

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Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Vorsteuerabzug für eine Photovoltaikanlage: Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung

Leitsatz Die erforderliche zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist erfüllt, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen erfolgt. Dabei sind die gemäß Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO verlängerten Abgabefristen zu beachten. Sachverhalt Der Kläger hatte im Jahr 2019 eine Photovoltaikanlage erworben und mit einem Stromanbieter einen Einspeisungsvertra...mehr

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Rechtsquellen im Steuerrecht / 4.1 Europarecht

Die Europäische Union (EU) ist eine überstaatliche Organisation, die über ein eigenes institutionelles System verfügt. Die Mitgliedstatten haben eigene Kompetenzen aufgegeben und diese auf die EU übertragen. Diese Übertragung betrifft auch das Steuerrecht. Soweit auf der Ebene der EU Recht gesetzt worden ist, besitzt dieses Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Rech...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Vorsteuerabzug

Tz. 9 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Soweit die Entgelte umsatzsteuerfrei sind, können keine Vorsteuerbeträge abgezogen werden, weil für den Vorsteuerabzug der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) greift. Sind die Entgelte steuerpflichtig und erfüllt die Gesellschaft außer den persönlichen auch die sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, können d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Keine Besteuerung bei Ausschluss des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1b UStG – Besonderheiten bei der privaten Nutzung von unternehmerischen Grundstücken

Rz. 45 Auf die gem. § 3 Abs. 9a UStG steuerbaren Umsätze finden wegen der Gleichstellung mit entgeltlichen Umsätzen die dafür geltenden Steuerbefreiungen auch Anwendung. Allerdings hat der EuGH für die private Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gebäudeteilen, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, entschieden, dass dies keine Vermietung an eine dritte Person...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Unentgeltliche Leistungen an das Personal

Rz. 34 § 3 Abs. 9a Nr. 1 und Nr. 2 UStG regeln auch die unentgeltliche Erbringung von sonstigen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals des Unternehmers, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Zum Begriff des Personals vgl. Rz. 25. Wegen des fehlenden Leistungsaustauschs ist der Verzicht eines Arbeitgebers auf die Abtretung der von einem Arbeitnehmer dienstlich "erflo...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Verwendung von unternehmerischen Gegenständen

Rz. 17 Die seit 1968 als Form des Eigenverbrauchs in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG i. d. F. bis Ende März 1999 geregelte Verwendung eines unternehmerischen Gegenstands für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke wird vom ersten Tatbestand des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfasst. Verwendung bedeutet, dass ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand körperlich eingesetzt wird zu einer T...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Nichtbesteuerung der Fahrzeugverwendung gem. § 3 Abs. 9a S. 2 UStG i. d. F. bis Ende 2003

Rz. 10 Eine wesentliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm galt v. 1.4.1999 bis Ende 2003 (Rz. 2) gem. dem damaligen S. 2 der Vorschrift insofern, als die Verwendung von Fahrzeugen, bei deren Anschaffung oder Herstellung der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG in der damaligen Fassung nur zu 50 % zulässig war, für nicht unter die Nr. 1 fallend erklärt und mithin...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Entstehungsgeschichte, Inhalt und systematische Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 3 Abs. 9a UStG wurde durch Art. 7 Nr. 2 Buchst. c des StEntlGesetzes 1999/2000/2002 [1] mit Wirkung ab dem 1.4.1999 in das UStG eingefügt im Zusammenhang mit der umfassenden Neuregelung der Umsatzbesteuerung unentgeltlicher Wertabgaben, die auch Anlass für die Schaffung von § 3 Abs. 1b UStG – unentgeltliche Gegenstandszuwendungen – und § 3f UStG i. d. F. bis zum 13.1...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 11 Alphabetisches Verzeichnis beispielhafter unentgeltlicher Wertabgaben i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG an das Personal zu dessen privatem Bedarf

Rz. 55 Die Steuerbarkeit der im Folgenden genannten unentgeltlich erbrachten sonstigen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals hängt nicht davon ab, dass die zur Leistungsausführung nötigen Vorleistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Arbeitserleichterungen: nicht nach § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG steuerbare Leistung im überwiegend betriebliche...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Unentgeltliche Erbringung sonstiger Leistungen

Rz. 27 § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nimmt die Formulierung auf, die vor dem 1.4.1999 umfassend in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG den sog. Leistungs-Eigenverbrauch regelte. Die besondere Form der Verwendung von Gegenständen, die nach dem seinerzeitigen Verständnis von dieser Formulierung umschlossen war, ist also seit dem 1.4.1999 in § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besonders geregelt. Deshalb sprich...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke

Rz. 30 Sowohl § 3 Abs. 9a Nr. 1 als auch Nr. 2 UStG setzen für die Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgabe in Form der, Dienstleistungsentnahme Zwecke voraus, die außerhalb des Unternehmens liegen. Dies ist bekanntlich auch die Wortwahl des § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG bei der Gegenstandsentnahme. Damit ist typischerweise die bereits im Beispiel in Rz. 29 beschriebene pr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10 Ort der Umsätze gem. § 3 Abs. 9a UStG

Rz. 52 Der Ort der Umsätze gem. § 3 Abs. 9a UStG lag gem. § 3f UStG i. d. F. vor dem 13.12.2019 an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.[1] Wird die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, galt die Betriebsstätte als Ort der Leistung. § 3f UStG hat keine eindeutige EU-rechtliche Grundlage, sodass nicht sicher ist, ob die durch § 3f UStG gerege...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Kein Vorsteuerabzug bei Anschaffung des Gegenstands

Rz. 32 Die Steuerfreiheit der Lieferung eines Gegenstands setzt voraus, dass für diesen Gegenstand der Vorsteuerabzug (bei Anschaffung) nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist oder dass der Unternehmer den gelieferten Gegenstand ausschließlich für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 und Nr. 29 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet hat.[1] 2.2.1 Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a Nr....mehr

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Firmenfitnessverträge in de... / 2.2.5 Vorsteuerabzug des Arbeitgebers

Im Gegenzug steht dem Arbeitgeber, da er vollentgeltliche Umsätze ausführt, sowohl im Falle einer Zuzahlung des Arbeitnehmers als auch im Falle eines tauschähnlichen Umsatzes der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG aus sämtlichen Eingangsleistungen zu. Insbesondere kann daher die Vorsteuer in Abzug gebracht werden, welche auf den Betrag entfällt, den der Arbeitgeber für den Firmen...mehr

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Firmenfitnessverträge in de... / 2.1.1 Vorsteuerabzug des Arbeitgebers?

Die Anbieter der Firmenfitnessverträge werden mangels Steuerbefreiung gegenüber dem Arbeitgeber mit dem Regelsteuersatz von 19 % abrechnen. Die fakturierte Umsatzsteuer kann der Arbeitgeber hingegen im Regelfall nicht abziehen, da bei beabsichtigter Verwendung für unentgeltliche Wertabgaben die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Hinblick auf diese Eingangsleistungen n...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.3 Keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus anderen Gründen

Rz. 49 § 4 Nr. 28 UStG gilt nicht für die Lieferung von Gegenständen, für die der Unternehmer aus anderen Gründen als nach § 15 Abs. 1a UStG oder § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG keinen Vorsteuerabzug hatte, z. B. bei von Privatpersonen erworbenen Gegenständen, die dem Unternehmen zugeordnet und später veräußert werden.[1] Der EuGH hatte im Urteil v. 5.12.1989[2] dargelegt, dass das U...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.6 Optionsmöglichkeit, Vorsteuerabzug

Rz. 25 Umsätze nach § 4 Nr. 28 UStG schließen den Vorsteuerabzug aus.[1] Die Unternehmer können ihre Umsätze auch nicht nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandeln.[2] Umsätze nach § 4 Nr. 28 UStG sind also zwingend umsatzsteuerfrei. Damit ist der Vorsteuerabzug für die Vorumsätze der begünstigten Unternehmer unter allen Umständen ausgeschlossen, soweit nicht neben de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG

Rz. 33 Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Aufwendungen, für die das (Betriebsausgaben-)Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.[1] Betroffen vom Vorsteuerau...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Einzelfälle

Rz. 51 Mit Urteil v. 17.2.2005[1] hatte der EuGH entschieden, dass sich private Glücksspielbetreiber entgegen der nationalen Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, die insoweit eine Steuerbefreiung nur für Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken gewährt, unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie [2] berufen können. Der BFH ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 15 § 4 Nr. 28 UStG beruht auf Art. 136 MwStSystRL . Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine aufgrund der Art. 132, 135, 371, 375, 376, 377, des Art. 378 Abs. 2, des Art. 379 Abs. 2 sowie der Art. 380 bis 390c MwStSystRL von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 7 Die Vorschrift war mit dem UStG 1980 neu eingeführt worden. Sie enthielt damals noch zwei Tatbestände, die mit dem StEntlGesetz 1999/2000/2002 auf den Tatbestand der Lieferungen beschränkt wurden.[1] Nach § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG galt die Steuerbefreiung für "die Lieferungen von Gegenständen und der Eigenverbrauch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG, wenn der Unt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 4 Nr. 28 UStG regelt eine Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den § 4 Nr. 8 bis 27 und Nr. 29 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet hat. Rz. 2 Wesentlicher Zweck der Vorschrift ist eine Steuervereinfachung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Rz. 44 Nach § 4 Nr. 28 UStG ist die Lieferung von Gegenständen befreit, die der Unternehmer ausschließlich für Tätigkeiten verwendet, die nach § 4 Nr. 8 bis 27 und Nr. 29 UStG steuerfrei sind.[1] Demzufolge ist der Vorsteuerabzug bei Anschaffung solcher Gegenstände und für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Gegenstände nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgesc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Lieferungen von Gegenständen

Rz. 27 § 4 Nr. 28 UStG erstreckt sich nur auf die Lieferung von Gegenständen. Für die Auslegung des Begriffs der Lieferung in § 4 Nr. 28 UStG ist der allgemeine Lieferungsbegriff i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG i. V. m. § 3 Abs. 1 UStG maßgeblich.[1] Danach verlangt eine Lieferung die Verschaffung der Verfügungsmacht. Von daher kommt § 4 Nr. 28 UStG bei einer entgeltlichen Verpflic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.5 Zusammenhang mit § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG

Rz. 25a § 4 Nr. 28 UStG steht in sachlichem Zusammenhang mit § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG, wonach sich der Gesamtumsatz bei der Kleinunternehmerregelung aus der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich (u. a.) der Umsätze, die nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei sind, bemisst. Liefert der Unternehmer Gegenstände, für die er de...mehr

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Firmenfitnessverträge in de... / 2.4 Überblick

Wenn der Arbeitgeber Leistungen zur Verbesserung der Fitness zugunsten seiner Arbeitnehmer erbringt, dann ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitgeber nicht lediglich eine Zuzahlung zu den monatlichen Kosten einer Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Fitnessstudio leistet. In diesem Fall kann es sich allenfalls um ein Entgelt von dritter Seite handeln; der Arbeitgeber erbringt ...mehr