Fachbeiträge & Kommentare zu Vorfälligkeitsentschädigung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fehlende Angaben zur Laufzeit, Kündigung und Bestellung von Sicherheiten (Abs 6 1 u 2).

Rn 15 Der Darlehensgeber kann bei fehlenden Angaben darüber Sicherheiten grds nicht fordern. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von mehr als 75 000 EUR, nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Sind die Sicherheiten bereits bestellt, kann der Darlehensgeber diese jedoch nicht nach § 812 I zurückverlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesetzliche Veränderungen des Hauptschuldumfangs (§ 767 I 2, II).

Rn 11 Nach § 767 I 2 haftet der Bürge auch für Sekundäransprüche des Gläubigers. Hierzu gehören Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff sowie Ansprüche wegen Verzugs nach §§ 286 f. Überdies haftet er nach § 767 II für die Kosten der Kündigung und die Kosten der Rechtsverfolgung (RGZ 56, 256, 257; Schlesw WM 07, 1972; Staud/Stürner § 767 Rz 33), nicht aber für die Kosten eines...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichtungen des Darlehensgebers.

Rn 27 Der Darlehensgeber hat empfangene Leistungen (einschließlich Bereitstellungszinsen, aber idR Aufrechnungsmöglichkeit, vgl Stuttg ZIP 19, 2294; anders Ddorf WM 17, 1848), bei einem verbundenen Vertrag auch eine an den Verkäufer geflossene Anzahlung des Darlehensnehmers (LG Berlin WM 2018, 1002, 1106), einschließlich einer vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung binnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sichmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 507 (halbzwingend, § 512 1) enthält besondere Bestimmungen für Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 III). Zum Teilzahlungsgeschäft bei Maklerleistungen BGHZ 194, 150 Rz 12; WM 14, 159 Rz 20. Grds sind die in § 506 I aufgeführten Vorschriften (§§ 358–360 u §§ 491a – 502 mit Ausnahme des § 492 IV) anwendbar. Dazu gehört auch Art 247 EGBGB über vorvertragliche Informationen. I 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Allgemein-Verbraucherdarlehen.

Rn 13 Die erforderlichen, mindestens 16 Punkte umfassenden vorvertraglichen Informationen ergeben sich aus dem Katalog des Art 247 § 3 I EGBGB, der durch das WoImmoKrRL-UG nicht verändert worden ist. Sie werden ergänzt durch Art 247 § 4 I EGBGB. Die dort angeführten Informationen sind nur zu erteilen, wenn sie für den in Betracht kommenden Vertragsabschluss im konkreten Fall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die für alle verzinslichen Gelddarlehen einschließlich Einlagen in Spar- u Bausparverträge (Stuttg WM 13, 508 u ZIP 15, 2460, 2466; WM 18, 1838, 1839 f; LG Mainz WM 15, 181; LG Nürnberg-Fürth ZIP 15, 1870 f; LG Hannover WM 15, 2100), nicht aber für Zinsswapverträge (Gottschalk/Spiegel WM 17, 2179, 2182 ff) geltende Vorschrift gibt Darlehensnehmern, nicht Inhabern von Sp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB D

Dachboden § 1361b BGB 5 Damnationslegat § 2174 BGB 1 Dänemark Verhältnis zur ROM I Art 1 ROM I 2, 28; Art 2 ROM I 4; Art 24 ROM I 5; Art 25 ROM I 2; Vor ROM I 2 Dänisch Namensanpassung nach dänischer Tradition § 1617h BGB 1 Darlegungs- und Beweislast § 1360a BGB 10; § 1361 BGB 5, 21, 41; § 1584 BGB 5 abgestufte ~ § 22 AGG 7 anwendbares Recht Art 18 ROM I 1 Darlehen § 288 BGB 5; § 78...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allg Bewertungsgrundsätze.

Rn 7 Ziel der Wertermittlung ist es, die Vermögensgegenstände mit ihrem ›vollen, wirklichen‹ Wert am Bewertungsstichtag anzusetzen (BGH FamRZ 19, 429). Dabei sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es ›einen wahren Wert‹ kaum gibt, es vielmehr gilt, sich einem solchen als ideal gedachten Wert lediglich anzunähern und Wertfestsetzung außer Acht zu lassen, die diesem Best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sanktionen bei Verstoß gg § 505 I 2 (Abs 1).

Rn 4 Sanktionsfolge eines Verstoßes gg § 505 I 2 ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Darlehensgebers (Buck-Heeb NJW 16, 2065, 2068; MüKo/Weber Rz 5) zunächst einmal eine Reduzierung der vertraglichen Zinsen ab Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit. Ein vereinbarter gebundener Sollzins ermäßigt sich automatisch auf den Marktüblichen Zinssatz von laufzeitkongr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers (Abs 1).

Rn 5 Die fristlos zulässige Kündigung nach I setzt außer einem wirksamen Vertrag über ein (un)verzinsliches Gelddarlehen voraus, dass zwischen Vertragsschluss u Kündigungszeitpunkt in den speziellen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers o in der Werthaltigkeit einer gestellten (Dritt-)Sicherheit objektiv (Freitag WM 01, 2370, 2373) eine wesentliche Verschlechterung (da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schadens- und Wertminderungspauschalierungen (Nr 5a).

Rn 27 Nr 5a betrifft den Umfang der Schadenspauschale, setzt also einen dem Grunde nach (zB gem §§ 280, 281) ersatzfähigen Schaden voraus (BGH WM 19, 2269 Rz 18; ZIP 05, 800). Bezieht die Klausel einen nicht ersatzfähigen Schaden ein, ist sie unwirksam (BGH ZIP 20, 2068 Rz 43). Nicht erfasst werden Pauschalierungen der gem § 818 I herauszugebenden Nutzungen (BGH NJW 88, 258 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abzug von Verbindlichkeiten.

Rn 5 Von dem am Stichtag vorhandenen Aktivvermögen sind an diesem Tage vorhandene Verbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist, ob die Verbindlichkeit bereits fällig ist. Abzustellen ist allein auf das Entstehen (BGH NJW 91, 1547). Ist die Verbindlichkeit verjährt, bleibt sie unberücksichtigt, wenn die Verjährungseinrede am Stichtag erhoben war. Auch Verbindlichkeiten, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nachholung von Pflichtangaben; verlängerte Widerrufsfrist (Abs 6).

Rn 17 Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nach dem ab 13.6.14 geltenden § 356b I u II, in dem die bisher in §§ 355 III 2, 495 II Nr 2b, 492 VI 4 u 494 VII 2 aF enthaltenen Regelungen ohne sachliche Änderung zusammengefasst werden, nicht vor Vertragsschluss sowie Aushändigung einer Vertragsurkunde, einer Abschrift dieser Urkunde, des schriftlichen Antrags des Darlehensnehmers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. 2Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtliche Behandlung.

Rn 7 Überziehungskredite (I) sind Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II). Sie erlöschen nicht automatisch mit der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (BGH WM 13, 1976, Rz 32, 34), sondern müssen gekündigt werden. Es gelten grds die §§ 491 ff, insb die vorvertraglichen Informationspflichten (§ 491a), ab 21.6.16 auch die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rückzahlung.

Rn 36 Jeder Darlehensnehmer ist nach I 2 auch bei unentgeltlichen Darlehen zur Rückzahlung des Gesamtbetrags (Art 247 § 3 I 1 Nr 8 EGBGB), also des Darlehensnennbetrags, bar o unbar (Mülbert WM 02, 465, 468) bei Fälligkeit verpflichtet. Bei einem Nullprozent-Finanzierungsdarlehen schuldet der Darlehensnehmer nicht nur den von der Bank an den Unternehmer gezahlten Betrag, son...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 VI 2 wurde zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) neu gefasst u Halbs 2, früher 3, auf Allgemein-Verbraucherdarlehen beschränkt, VI 3 Fremdwährungsimmobiliardarlehen betreffend hinzugefügt, VII 2 zum 13.6.14 gestrichen u die Regelung ohne sachliche Änderung in § 356b III übernommen. Der halbzwingende (§ 512 1) § 494 erfordert einen Verstoß gg § 492 I, II iVm Art 247 § 6u §§ 10–13 EGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fristbeginn.

Rn 5 Bei Verbraucherdarlehensverträgen beginnt die Frist nicht schon mit dem Vertragsschluss (§ 355 II), sondern nach I erst dann, wenn der Verbraucher zusätzlich eine Vertragsurkunde oder etwas Ähnliches erhält. Der Fristbeginn erfordert nicht, dass die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Abschrift seines Antrages von ihm auch unterschrieben worden ist. Eine Abschrift d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / II. Rechtsfolge (Satz 1 Halbs. 1)

"Es entspricht nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, ..." Rz. 2724 [Autor/Stand] Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes. § 1 Abs. 3d entspricht dem Muster der § 1 Abs. 3 bis 3c AStG, die jeweils als Konkretisierung bzw. Spezifizierung des Fremdvergleichsgrundsatzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 für Einzelfragen bzw. spezielle Anwendungsbereiche ausgestaltet sind. Soweit dahe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Kapitaldienstfähigkeit

„... a) den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und ...” Rz. 2729 [Autor/Stand] Kapitaldienst. Die Glaubhaftmachung muss den Kapitaldienst der Finanzierungsbeziehung betreffen. Der Kapitaldienst umfasst im Grundsatz sämtliche Zahlungsverpflichtungen (Ausgaben), die dem Schuldner aus der Finanzierungsbeziehun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Handels- und gesellsch... / IV. Abfindungsbeschränkungen und Abfindungsklausel

Rz. 112 Dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben stehen gem. § 728 BGB, § 135 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) als Kompensation für den Verlust der Gesellschafterstellung Abfindungsansprüche zu (siehe dazu bereits Rdn 45). Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft.[173] Anders als vor dem MoPeG ist nicht mehr der hypothetische Auseinandersetzungsanspruch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle.

Rn 63 Schmerzensgeldzahlungen an ein Opfer sollen grds nicht einzusetzen sein (BVerwG NJW 95, 3001; Stuttg FamRZ 07, 1661). Wenn es einzusetzen wäre, dann stünde es nicht mehr für den Ausgleich der immateriellen Schäden oder zum Ausgleich des erlittenen Unrechts zur Verfügung. Anders wird dies gesehen für Zahlungen wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das liegt da...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsen / 5 Betrieblicher Zinsaufwand: Wann diese unbegrenzt abzugsfähig sind

Gezahlte Zinsen für die Inanspruchnahme von Fremdkapital sind als Zinsaufwand in der Buchführung Bestandteil des neutralen Ergebnisses. Schuldzinsen sind nur dann als Betriebsausgabe unbegrenzt abziehbar, wenn die Mittel des Darlehens für betriebliche Zwecke verwendet worden sind (z. B. Anschaffung/Herstellung von Anlagegütern etc.).[1] Ob Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a S...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsen / 2.1 Durch die Anwendung der Abzugsteuer entfällt meist der Ansatz in der Steuererklärung

Sofern die Einkünfte i. S. d. § 20 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuerschuld des Anlegers abgegolten.[1] Sie muss daher nicht mehr in der privaten Steuererklärung aufgenommen werden. Ist der persönliche Steuersatz niedriger als der Satz der Abgeltungssteuer, kann die Günstigerprüfung beantragt werden.[2] Diese Prüfung führt das Finanza...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 18 ABC der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 905 Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 265verwiesen. Im Folgenden sind nur ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.1.1 Zinsaufwendungen als Vergütungen für Fremdkapital

Rz. 115 § 4h Abs. 3 S. 2 EStG definiert "Zinsaufwendungen" als "Vergütungen für Fremdkapital", d. h. genau genommen für die "zeitweilige Überlassung von Fremdkapital". Da § 4h Abs. 3 S. 2 EStG eine Legaldefinition enthält, kann der Begriff der "Zinsaufwendungen" für die Zinsschranke von dem sonst üblichen Verständnis der "Zinsaufwendungen" abweichen. Das Gesetz verwendet dan...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Die bestimmte Zeit

Rn. 942 Stand: EL 100 – ET: 08/2013 Str ist, ob unter einer bestimmten Zeit nur eine Zeitspanne zu verstehen ist, die rechnerisch insb nach dem Kalender bestimmt werden kann (so früher überwiegend die einschlägigen Kommentierungen – Döllerer, BB 1969, 505 u ZGR 1983, 408; Söffing, FR 1981, 512; Bordewin, DStZ 1982, 463; Mathiak, StuW 1983, 69, 74; Federmann, BB 1984, 246, 250...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Nachträgliche Betriebsausgaben

Rn. 1635 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Aufwendungen, die nach der Betriebsaufgabe entstanden sind, sind idR nicht mehr betrieblich veranlasst. Die Betriebsbeendigung soll einen Schlussstrich unter die betrieblichen Geschäftsvorfälle setzen. Jedoch können nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit Aufwendungen entstehen, die noch im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit standen. So...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Finanzierungskosten

Rn. 1 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Aufwendungen für die Finanzierung eines Darlehens (Kosten der Beschaffung, Bereitstellung und Nutzung von Kreditmitteln – Schuldzinsen –, Vermittlungsprovisionen, Gebühren, Notar- und Gerichtskosten, Abschlussgebühren, Beratungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Damnum – Disagio –, Kontogebühren) sind grds als BA abzugsfähig. Sie gehören grds nic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / J. ABC des Bilanzansatzes

Rn. 1499 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Abbaurecht s Rn 1405ff Abbruchkosten s § 6 Rn 591ff (Dräger/Dorn/Hoffmann) Abbruchverpflichtung s Rn 885 Abfallentsorgung s Rn 884ff Abfindung Beispiele aus der BFH-Rspr zur Behandlung beim Leistenden:mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 88 Zinsen und ähnliche Aufwendungen

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Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
KfW-Förderprogramme: Erneue... / 2.5 Tilgung

Vorfälligkeitsentschädigung Die Tilgung erfolgt in vierteljährlich gleich hohen Tilgungsraten zuzüglich der Zinsen, berechnet auf den noch nicht abgehobenen Darlehensbetrag. Während der tilgungsfreien Anlaufjahre bestehen die Raten nur aus Zinsen. Wer das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist zurückzahlen oder zu einem größeren Teil zurückzahlen möchte, der wird mit einer...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Annuitätendarlehen: Zins, T... / 5 Kündigung eines Darlehens – Behandlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Annuitätendarlehen mit vertraglicher Zinsfestschreibung können in der Regel nicht ohne Weiteres ordentlich gekündigt werden. Sollte der Darlehensnehmer auf eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags bestehen, so kommen die Kreditinstitute diesem Verlangen meist nach. In einem solchen Fall wird dann jedoch in der Regel die sogenannte "Vorfälligkeitsentschädigung" fällig...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
KfW: Wohneigentum für Famil... / 5.5 Tilgung

Monatlich Während der tilgungsfreien Jahre werden lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge gezahlt. Danach wird das Darlehen monatlich in Annuitäten zurückgezahlt. Bei einem endfälligen Darlehen erfolgt die Tilgung zum Laufzeitende. Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Es ist nur eine vorzeit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Güterrecht / 3.4.18 Immobilien

Rz. 130 Immobilien, also Grundstücke, bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen, werden selbstverständlich bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, Einsicht in das Grundbuch oder die Einholung eines Grundbuchaufzuges zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse einzuholen. Rz. 131 Die Bewertung von Immobilien richtet sich nach dem Verke...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Guthaben bei Kreditinstituten

Rz. 253 [Autor/Zitation] Bei den Guthaben bei Kreditinstituten muss es sich um Forderungen an ein inländisches Kreditinstitut oder ein gleichartiges ausländisches Institut aus dem Kreditverkehr handeln. Aufgrund der Postenbezeichnung wird nur auf ein bestehendes Guthabenverhältnis zu einem Kreditinstitut abgestellt und nicht auf die Verfügbarkeit. Auszuweisen sind hier somit ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fördermittelberatung als ne... / 2.9 Förderprogramme Gründung

ERP-Gründerkredit – StartGeld Das Förderziel des Programms ist die Förderung von Existenzgründungen und junger Unternehmen in Deutschland durch zinsgünstige Darlehen. Gefördert werden können alle Formen der Existenzgründung: Errichtung oder Übernahme bestehender Unternehmen sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung. Dazu gehören auch Gründungen, die im Nebenerwerb starten, un...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Absicherung von Teilen des Volumens, der Laufzeit und der Risiken eines Grundgeschäfts

Rn. 72 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 § 254 verlangt nicht, dass das gesamte Volumen sowie die gesamte Laufzeit eines Grundgeschäfts gesichert werden. Es ist vielmehr möglich, nur einen Teil des Volumens oder einen Teil der Laufzeit eines Grundgeschäfts gegen Risiken abzusichern, sofern dies dokumentiert ist (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 137; Beck Bil-Komm. (2024), § 2...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Beendigung der Bewertungseinheit durch gleichzeitiges Beenden von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument

Rn. 384 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Wird die Bewertungseinheit mit einer gleichzeitigen Beendigung von Grundgeschäft (z. B. Tilgung) und Sicherungsinstrument (Glattstellung, Terminierung) beendet, sind das Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sowie evtl. aufgrund von Ineffektivitäten bilanzierte Rückstellungen auszubuchen (vgl. Prahl/Naumann, ZBB 1994, S. 1 (4f.); DGRV (2023...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und sonstige Darlehen

Rn. 76 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Bei der Bewertung von Anleihen ist der Erfüllungsbetrag einschlägig. Ist der Erfüllungsbetrag einer Anleihe höher als der Ausgabebetrag (z. B. aufgrund eines Disagios bei einer Anleihenaufnahme oder bei der Einräumung eines hypothekarisch gesicherten Kredits), so darf (steuerrechtlich: muss, vgl. BFH, Urteil vom 19.01.1978, IV R 153/72, BStBl...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Absicherung von Teilrisiken (Volumen, Laufzeit)

Rn. 131 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Finanzinstrumente können ebenso wie Grundgeschäfte auch nur mit einem Teilvolumen als Sicherungsinstrument eingesetzt werden (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 161ff.). Insoweit muss eine betragliche Aufteilung vorgenommen werden, indem ein Teilvolumen als Sicherungsinstrument nach § 254 abgebildet wird, während das restliche Volumen n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.18 Immobilien

Rz. 130 Immobilien, also Grundstücke, bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen, werden selbstverständlich bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, Einsicht in das Grundbuch oder die Einholung eines Grundbuchaufzuges zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse einzuholen. Rz. 131 Die Bewertung von Immobilien richtet sich nach dem Verke...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsschranke / 3.2.1 Zinsaufwand

Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetz waren Zinsaufwendungen definiert als Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. Nach dem früheren BMF-Schreiben zählten zum Fremdkapital demnach alle als Verbindlichkeit passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterie...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsschranke / 3.3.1 Angleichzung des Zinsbegriffes an die ATAD

Zunächst sieht § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG eine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Zinsschranke vor, indem mit Verweis auf Art. 2 Abs. 1 der ATAD-Richtlinie[1] künftig auch "wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital" als Zinsaufwendungen zu qualifizieren sind, soweit sie den maßgebliche...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.4.1 Erbschaftsteuer

Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker muss darauf achten, dass die Erbschaftsteuer so niedrig wie möglich ausfällt. Dabei spielt auch die Höhe der Abzugsfähigkeit der Testamentsvollstreckergebühr eine Rolle. Ausgangspunkt für die Abzugsfähigkeit ist § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wonach die dem Erwerber "unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung der Verteilu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Betriebsaufgabe / Betriebsv... / 6 Abgrenzung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns vom laufenden Gewinn

Im Wirtschaftsjahr der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung muss der laufende Gewinn vom Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungsgewinn abgegrenzt werden, da nur letzterer begünstigt besteuert wird. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der jeweilige Geschäftsvorfall in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit oder der Aufgabe bzw. Veräußerung steht.[...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. "Überlagerungen" im Wege einer wertenden Betrachtung

Rn. 121 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Die dargestellten Konkretisierungen des Veranlassungsprinzips dürfen nicht schematisch angewandt werden. Sie dienen zwar der besseren Handhabbarkeit des Veranlassungsprinzips. Die Rspr hat sich aber immer wieder Freiräume für einzelfallbezogene Bewertungen geschaffen. Letztlich sind die Gesamtumstände des Einzelfalls für die Zuordnung der A...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 5. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses

Rz. 154 Kosten für die Verwaltung (und Verwertung) des Nachlasses sind nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG. Das gilt auch für Aufwendungen, die eine Erbengemeinschaft für die Verwertung des Nachlasses tätigt.[132] Dabei handelt es sich z.B. um Kosten des Testamentsvollstreckers, soweit sie sich auf die Nachlassverwaltung beziehen, sowie Steuerberatungs- und Rech...mehr