Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.16 Blut-, Organ- oder Gewebespender (Nr. 13 Buchst. b)

Rz. 132 Blut-, Organ- und Gewebespender sind nach Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b versichert. Seit 1.8.2012 ist im Versicherungstatbestand klargestellt (Art. 2b Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012, BGBl. I S. 1601), dass dieser sich auch auf Personen erstreckt, die sich tatsächlich Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen unterziehen, wenn dies...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.12.3 Ehrenamtlich Tätige

Rz. 103 Ehrenamtliche Tätigkeit setzt neben der Unentgeltlichkeit einen bestimmten qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus, innerhalb dessen die ehrenamtliche Tätigkeit für die Körperschaft ausgeübt wird. Es muss sich nicht um ein Daueramt handeln, aber um ein regelmäßig auf längere Zeit angelegtes E...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.11 Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege (Nr. 9)

Rz. 93 Die Vorschrift verschafft 2 Personengruppen in 2 Tätigkeitsgebieten Versicherteneigenschaft: Zum einen den selbstständig in den Bereichen des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege (Alt. 1) Tätigen sowie zum anderen den unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in beiden genannten Bereichen Tätigen (Alt. 2). Die Vorschrift erfasst nicht die Beschäftigten, weil die...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.8.2 Kinder in Tageseinrichtungen (Alt. 1)

Rz. 74 Nr. 8 Buchst. a bezieht Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen (Alt. 1), während der Betreuung durch Tagespflegepersonen (Alt. 2) und während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderkursen (Alt. 3; ergänzt durch das 5. SGB IV ÄndG v. 15.4.2015, BGBl. I S. 583, mit Wirkung zum 22.4.2015) kraft Gesetzes in die Versicherung ein. Kinder sind ohne untere Alt...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.5 Unternehmer, Angehörige und ehrenamtlich Tätige in der Landwirtschaft (Nr. 5)

Rz. 42 Nach Abs. 1 Nr. 5 sind alle in der und für die Landwirtschaft tätigen Personen in weitestem Sinne in der GUV versichert. Die gesetzliche Versicherung ist in diesem Bereich weit gezogen (vgl. Nr. 5 Buchst. b und d). Für die Anwendung des Versicherungsschutzes als Wie-Beschäftigter (§ 2 Abs. 2) bleibt im Bereich der Landwirtschaft kaum ein Anwendungsfeld. Während die in...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.10 Studierende (Nr. 8 Buchst. c)

Rz. 88 Nach Nr. 8 Buchst. c sind Studierende während ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Der Schutz dieser Personengruppe kann noch am ehesten damit begründet werden, dass das Studium eine Vorstufe der Erwerbstätigkeit darstellt. Auch für den Bereich der Hochschulen soll das System der GUV einerseits den erforderlichen Versicherungsschutz bieten, anderersei...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.17 Einsatz zum Schutz der Rechtsordnung (Nr. 13 Buchst. c)

Rz. 134 Zweck des Versicherungstatbestands Nr. 13 Buchst. c ist der Schutz der Personen, die für das Gemeinwohl – hier die Rechtsordnung – tätig werden. Die Vorschrift hat Bezug zu der Berechtigung eines jeden, gegen Straftaten einzuschreiten (§ 127 StPO). Der Schutz geht aber weiter als die dortige Berechtigung, da ein Eingreifen beim Verdacht einer aktuellen Straftat als v...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.21 Selbsthilfe beim öffentlich geförderten Wohnungsbau (Nr. 16)

Rz. 162 Der Gesetzeszweck der Regelung nach Nr. 16 besteht in der versicherungsrechtlichen Absicherung der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums, da diese Tätigkeit auch öffentlichen Interessen dient. Die Selbsthilfe wird als schutzwürdig angesehen, da Personen, die geförderten Wohnraum schaffen, zur Durchführung eigener Bauvorhaben typischerweise auf fremde Hilfe angew...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.1.2 Abgrenzung der Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit

Rz. 11 Eine Beschäftigung in einem fremden Betrieb liegt vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem die Zeit, die Dauer, den Ort und die Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe a...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.19.1 Meldepflicht nach SGB II und SGB III (Buchst. a)

Rz. 140 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a (in der seit 1.1.2012 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 1 des 4. SGB IV-ÄndG v. 22.12.2011, BGBl. I S. 3057) sind kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des SGB II oder des SGB III der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung nachkommen. Der Versicherungst...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.20 Rehabilitanden (Nr. 15)

Rz. 147 Nach Nr. 15 sind Personen während einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation (Reha), bei der Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) und bei der Teilnahme an einer Maßnahme zur Prävention oder Reha einer Berufskrankheit geschützt. Menschen, die durch einen der genannten Träger in Einrichtungen zur Reha usw. behandelt werden, sind durch den...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.4.3 Behinderte Menschen in Heimarbeit

Rz. 41 Behinderte Menschen sind auch in der GUV versichert, wenn sie – ohne in einer anerkannten WfbM eingesetzt zu sein – in Heimarbeit für eine der genannten Einrichtungen tätig sind (zum Begriff der Heimarbeit, vgl. Rz. 9). Eine WfbM, ein anderer Leistungsträger i. S. d. § 60 SGB IX oder eine frühere Blindenwerkstätte muss Auftraggeber bzw. Zwischenmeister der Heimarbeit ...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.12.2 Ehrenamtlich im öffentlich-rechtlichen Bereich Tätige (Nr. 10 Buchst. a)

Rz. 102 Nach Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a sind 3 Personengruppen versichert (vgl. BMAS, Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert im Ehrenamt, S. 7). 1. Gruppe: Pflichtversichert sind die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen. Hierzu gehören z. B. ehrenamtliche Mit...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.5.2 Mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner (Nr. 5 Buchst. a Alt. 2)

Rz. 53 Bei den mitarbeitenden Ehegatten handelt es sich um den Ehemann oder die Ehefrau, je nachdem, wer Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs und damit Unternehmer ist. Der Ehegatte ist versichert, wenn er schon oder noch mit dem/r Unternehmer/in in gültiger Ehe lebt. Versicherungsschutz besteht während eines Getrenntlebens (§ 1567 BGB) fort, er endet ggf. erst mit der ...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.8.4 Kinder in Sprachförderkursen (Alt. 3)

Rz. 78a Nach Alt. 3 der Nr. 8 Buchst. a, die am 22.4.2015 in Kraft getreten ist, sind nun auch solche Kinder versichert, die an vorschulischen Sprachförderkursen teilnehmen, um die Sprachfähigkeit als Voraussetzung für die Integration zu schulen und zu verbessern (BT-Drs. 18/3699 S. 40). Die vorschulischen Sprachförderungskurse müssen nach landesrechtlichen Regelungen erteil...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.9.2 Allgemein- oder berufsbildende Schulen

Rz. 82 Allgemeinbildende Schulen sind private oder öffentliche Schulen, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt wird, und die zu einem anerkannten Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Mittlere Reife oder Abitur) führenden Schulen (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 2 Rz. 34). Allgemeinbildende Schulen bereiten ihre Schüler über einen langen Zeitraum hinweg allgemein auf das...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.26.2 Keine Beschränkung auf Inlandssachverhalte

Rz. 203 Abs. 3 Satz 4 regelt abweichend von § 3 Nr. 2 SGB IV, dass die nach Abs. 1, 1a und 2 versicherten Tätigkeiten unabhängig vom Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Handelnden Versicherungsschutz genießen, wenn sie im Inland ausgeübt werden. Die Regelung bezieht sich allerdings nur auf die Tatbestände, die weder an die Ausübung einer Beschäftigung (nicht Abs. 1 Nr...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.27 Familienangehörige in Betrieben der Landwirtschaft (Abs. 4)

Rz. 206 Abs. 4 bestimmt den Begriff des Familienangehörigen für den Versicherungstatbestand des Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b. Der Kreis der Familienangehörigen ist dabei weiter gefasst als in anderen Bereichen des Sozialrechts (enger ist z. B. § 56 SGB I). Versichert sind in der landwirtschaftlichen UV Verwandte bis zum 3. Grad, Verschwägerte sind bis zum 2. Grad, wenn und solange...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.4.2 Blindenwerkstätten

Rz. 40 Blindenwerkstätten waren Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden (§ 226 SGB IX; § 5 Abs. 1 Nr. 1 Blindenwarenvertriebsgesetz [BliwaG]). Soweit es auch den Zusammenschluss von Blindenwerkstätten gab (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BliwaG), war die Tätig...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.9.3 Betreuungsmaßnahmen (Alt. 2)

Rz. 85 Nach der Erweiterung des Angebots an öffentlichen und privaten Schulen in Richtung auf eine ergänzende Betreuung (verlässliche Grundschule, Ganztagsschule, Hausaufgabenbetreuung, freiwillige Arbeitsgemeinschaften) hat der Gesetzgeber die schulischen Betreuungsmaßnahmen unter Versicherungsschutz gestellt (Nr. 8 Buchst. b 2. Alt). Sie werden derzeit überwiegend an allge...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.5.5 Ehrenamtlich Tätige im Bereich der Landwirtschaft (Nr. 5 Buchst. d und e)

Rz. 58 Versichert sind darüber hinaus zwei Arten von ehrenamtlich Tätigen. Nach Nr. 5 Buchst. d sind Personen versichert, wenn und solange sie für Unternehmen tätig sind, die der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft unmittelbar und überwiegend dienen; nach Nr. 5 Buchst. e sind auch die in Berufsverbänden der Landwirtschaft tätigen Personen versichert. Rz....mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.14 Ehrenamtliche Helfer von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz (Nr. 12)

Rz. 119 Nach Nr. 12 sind in der GUV Personen versichert, die ehrenamtlich für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig sind. Während die Beschäftigten nach Abs. 1 Nr. 1 geschützt sind, wird der ehrenamtliche Einsatz für diese im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben durch Nr. 12 geschützt (zum Begriff des unentgeltlich, insbesondere ehrenam...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.12.4 Ehrenamtlich im religiösen Bereich Tätige (Nr. 10 Buchst. b)

Rz. 109 Im religiösen Bereich sind Personen versichert, die sich ehrenamtlich im Kernbereich der Religionsausübung (Verkündigung und Pflege der Glaubenslehre) engagieren oder in gewählten Gremien ehrenamtlich mitarbeiten. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss in einem bestimmten umgrenzten, institutionell geordneten Wirkungskreis ausgeübt werden, wobei ein verantwortlich wahrzune...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.9.1 Während des Besuchs der Schule (Alt. 1)

Rz. 81 Die Schülerunfallversicherung erstreckt sich auf den gesamten während des Schulbesuchs betroffenen Lebensbereich. Dabei sind auch der Spielbetrieb der Schüler und die mit dem Schulbesuch verbundenen gruppendynamischen Prozesse von der Versicherung umfasst (Holtastraeter, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SozialR, 6. Aufl. 2019, § 2 SGB VII Rz. 26). Dieser umfassend...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.1.1 Überblick

Rz. 7 Die zweifellos größte Gruppe der kraft Gesetzes unfallversicherten Personen sind die Beschäftigten. Diese Gruppe bildet – historisch betrachtet – den Kernbestand der Versicherten und beschreibt auch den Grundtypus des Versicherten in der GUV. Der Begriff "Beschäftigte" in Abs. 1 Nr. 1 entspricht demjenigen in § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Bereiche der Sozialvers...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.4.1 Werkstätten für behinderte Menschen

Rz. 37 Die Aufnahme in eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM; § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) erfolgt mit der gesetzlichen Zwecksetzung, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen o...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.20.4 Teilnahme an Präventionsmaßnahmen der Renten- oder Unfallversicherungsträger (Nr. 15 Buchst. d)

Rz. 161a Durch das 7. SGB VI-ÄndG v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) sind mit Wirkung zum 1.7.2020 auch die Teilnehmer an Präventionsmaßnahmen der Renten- und Unfallversicherungsträger unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt worden. Teilnehmer an solchen Maßnahmen sind gegen die mit der Teilnahme verbundenen Gefahren unfallversichert. Damit werde eine "Lück...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.19.2 Teilnehmer an Maßnahmen nach dem SGB II oder SGB III (Buchst. b)

Rz. 145 Versichert sind nach Nr. 14 Buchst. b (in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung) auch Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, zu den möglichen Trägern vgl. Rz. 140) oder eine Optionskommune (§ 6 a SGB II) gefördert wird. Ziel der Regelu...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.7 Küstenschiffer und Küstenfischer (Nr. 7)

Rz. 66 Küstenschiffer und Küstenfischer sind nach Nr. 7 versichert. Auch bei diesen Gruppen handelt es sich um selbstständig tätige Unternehmer. Sie dürfen "regelmäßig" (Rz. 67) nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer wird aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nach Köpfen und nicht nach Vollzeitstellen berechnet. Der Küstensch...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.13 Personen bei einer Diensthandlung oder als Zeugen (Nr. 11)

Rz. 113 Versichert sind Personen, die von einer der genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (Nr. 11 Buchst. a). Der versicherte Personenkreis ist der Gruppe der Wie-Beschäftigten (§ 2 Abs. 2) vergleichbar, da sie – ähnlich wie die Wie-Beschäftigten – für einen Dritten...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.6 Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister (Nr. 6)

Rz. 62 Nach Abs. 1 Nr. 6 sind Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister gesetzlich unfallversichert, da vom Gesetzgeber für beide Personengruppen ein ähnliches soziales Schutzbedürfnis angenommen wird wie für Beschäftigte. Die Versicherteneigenschaft ist nicht von der Beschäftigung fremder Personen abhängig (vgl. BSG, Urteil v. 5.3.2008, B 2 U 353/07 B). Die Begriffe werden i...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.1.4 Abgrenzung Beschäftigung zur ehrenamtlichen Tätigkeit

Rz. 19 Ehrenamtliche Betätigungen in Vereinen, Kirchen, Wirtschaftsverbänden, Parteien usw. stellen i. d. R. keine Beschäftigung dar und sind deshalb nicht nach Nr. 1 versichert. Soweit eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht nach speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1, z. B. nach Nr. 5 Buchst. e (Ehrenamtliche in Berufsverbänden der Landwirtschaft), Nr. 9 (Ehrenamtliche im Gesun...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.20.3 Teilnahme an vorbeugenden Maßnahmen für Berufskrankheiten (Nr. 15 Buchst. c)

Rz. 158 Nach Nr. 15 Buchst. c sind Personen versichert, die an spezifischen vorbeugenden Maßnahmen gegen Berufskrankheiten teilnehmen. Nach § 3 Abs. 1 BKV haben die UV-Träger mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Ist die Gefahr dennoch nicht zu beseitigen, haben die UV-Träger darau...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.1.3 Abgrenzung Beschäftigter/mithelfender Familienangehöriger

Rz. 16 Die Tätigkeit als Beschäftigter ist weiter abzugrenzen von derjenigen als mithelfender Familienangehöriger, die nicht nach Nr. 1 versichert ist. Mithelfende Familienangehörige können Ehegatten, Eltern, Kinder, Pflegekinder oder Lebenspartner (§ 33 b SGB I) des Unternehmers sein. Der spezifisch auf die Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb zugeschnittene § 2 Abs. 4 ...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift hat im Wesentlichen die Regelungen der bis zum 31.12.1996 geltenden §§ 539, 540, 780 Abs. 3 RVO übernommen. Gegenüber der Vorgängernorm hat der Gesetzgeber in § 2 einige Personengruppen zusammengefasst und an veränderte Begrifflichkeiten angepasst. Mit Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.1997 ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) insbe...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.20.2 Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 15 Buchst. b)

Rz. 155 Nach Nr. 15 Buchst. b ist anders als nach Nr. 15 Buchst. a nicht die Teilnahme an einer Maßnahme, sondern deren Vorbereitung versichert. Nr. 15 Buchst. b versichert gerade die vorbereitenden Handlungen wie Wege zur Antragstellung, ärztlichen Untersuchung, zum Aufenthalt beim Träger zur Erörterung der geeigneten und den Neigungen entsprechenden Ausrichtung der Maßnahm...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.5.3 Familienangehörige in der Landwirtschaft (Nr. 5 Buchst. b)

Rz. 55 Weiter als in anderen Bereichen des SGB (allgemein vgl. § 56 Abs. 1 SGB I) werden die Familienangehörigen bei einer Tätigkeit für ein Unternehmen der Landwirtschaft in den Versicherungsschutz der GUV einbezogen (vgl. aber Rz. 44), wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche BG zuständig ist. Die familiäre Beziehung kann, muss aber nicht zum Unternehmer selbst bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.5 Allgemeine Aufsatzliteratur

Rz. 69 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345 derselbe, Die notarielle Unterwerfungserklärung: Vollstreckbarkeit, Ordnungsmittelandrohung, Ordnungsmittelfestsetzung, WRP 2017, 1304 derselbe, Pfändung verschleierter Arbeitseinkommen: Aktuelle Rechtsprechung, NJW-Spezial 2009, 43 derselbe, Vollstreckungsbescheid o...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.3 Die Wahl der (richtigen) Vollstreckungsart

Rz. 73 Bei den Vollstreckungstiteln auf Herausgabe (§§ 883ff. ZPO), auf Vornahme von Handlungen (§§ 887, 888 ZPO), auf Duldung oder Unterlassung (§ 890 ZPO) und Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) ist die Vollstreckungsart vorgegeben. Insoweit kann auf die Kommentierung der einzelnen Vorschriften und die beigefügten Muster Bezug genommen werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Prozesskostenhilfe

Rz. 59 Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren kann nach den Grundsätzen der §§ 114ff. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden (ausführlich: Fischer, Rpfleger 2004, 190 ff.). Überwiegend wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger in Betracht kommen, aber auch der Schuldner kann in Ausnahmefällen Prozesskostenhilfe erhalten (s. u.). Nach § 117 Abs. 1 Satz 3 ZP...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Die Vollstreckung in Familiensachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Rz. 64 Durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I 786), ist die Vollstreckung in Familiensachen wie das familienrechtliche Verfahrensrecht aus der ZPO in das FamFG übernommen und mit dem Verfahrens- und Vo...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umwandlung einer Kapitalges... / 5.1 Pensionsrückstellungen

Eine bei der umzuwandelnden GmbH vorhandene Pensionsrückstellung aus einer Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird bei der Umwandlung in ein Personenunternehmen wie folgt behandelt:[1] Nach Rdnr. 06.04 UmwSt-Erlass 2011 werden bei der Umwandlung auf eine Personengesellschaft Pensionsrückstellungen nicht aufgelöst. Das Dienstverhältnis wird fortgesetz...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses

Leitsatz Die Erledigung eines Basisrentenvertrages durch einen gerichtlichen Vergleich kann ein rückwirkendes Ereignis darstellen. Sachverhalt Die Klägerin schloss im Jahr 2010 einen sogenannten Rürup-Rentenvertrag ab. In den Jahren 2010 bis 2016 machte sie die an die Versicherung gezahlten Beiträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben geltend. Im Jahr 2017 schloss die Kl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuervergünstigungen für e... / 3.1 Unwetterschäden

Hochwasser und Überschwemmungen Die zunehmenden Unwetterkatastrophen durch Sturm, Hochwasser, Überschwemmungen etc. belasten eine Vielzahl von Hauseigentümern in erheblichem Umfang. Rasche, unbürokratische Hilfe wird am Anfang von Politikern zugesagt. Doch die Wirklichkeit sieht häufig anders aus. Eine willkommene finanzielle Hilfe, auf die sich die Geschädigten wirklich verl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Fahrradleasing / 4.4 Fahrrad im Sinne von § 63a StVZO

Gegenstand der Vereinbarung über die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings kann gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-Fahrradleasing nur ein Fahrrad im Sinne des § 63a StVZO sein. Ein Fahrrad nach § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pe...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Fahrradleasing / 5.2 Ausgestaltung

Gegenstand des Überlassungsvertrags zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem können alle Leistungen sein, die auch Bestandteil des Leasingvertrags sein können sowie fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör. Dazu gehören insbesondere das Fahrrad/E-Bike/Lastenrad selbst, mit dem Fahrrad fest verbundenes Zubehör, Versicherungen, Service und Wartungsleistungen. Höchstwert Die Entgeltumw...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Eidesstattliche Versicherung nach materiellem Recht

Rz. 373 Die materiell-rechtliche eidesstattliche Versicherung ist in § 18 Abs. 1 Nr. 13 geregelt (vgl. Rdn 231 ff.).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 11 Für die Teilnahme am Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung entsteht nach der Anm. zu VV 3310 ebenfalls eine Terminsgebühr. Hiervon erfasst sind aber nur die vom Gerichtsvollzieher abzunehmenden eidesstattlichen Versicherungen gemäß §§ 836 Abs. 3 S. 2 ZPO und 883 Abs. 2 ZPO sowie zur Abnahme einer materiell-rechtlich gebotenen eidesstattlichen Versicheru...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Anwaltliche Versicherung

Rz. 44 Insbesondere dann, wenn dem Anwalt greifbare Belege fehlen, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrages, indem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das kann zwar – muss allerdings nicht stets – hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. Zu beachten ist hierbei, dass nach § 55 Abs. 5 S. 1, § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO nur hinsichtlich der Aus...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Eidesstattliche Versicherung

Rz. 231 Da die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach materiellem Recht (nicht die vollstreckungsrechtliche gemäß § 883 Abs. 3 S. 2, § 883 Abs. 2 S. 2 ZPO) ebenfalls eine unvertretbare Handlung darstellt, verweist § 889 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass der Schuldner im Termin nicht erscheint oder die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, auf die Vorschrift des § 888...mehr