Fachbeiträge & Kommentare zu Verschwiegenheitspflicht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 4. Muster: Klage auf Feststellung des Bestehens einer befreiten Vorerbschaft

Rz. 37 Muster 14.3: Klage auf Feststellung des Bestehens einer befreiten Vorerbschaft Muster 14.3: Klage auf Feststellung des Bestehens einer befreiten Vorerbschaft An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________[49] Klage der Frau _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegenmehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Meldungen von Sachverhalten (§§ 43–49 GwG)

Rz. 384 [Autor/Stand] Abschnitt 6 regelt Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten. § 43 GwG hat u.a. Meldepflichten von Verpflichteten zum Gegenstand und stellt die zentrale Norm im Gefüge des GwG dar.[2] Nach Abs. 1 hat der Verpflichtete Sachverhalte unabhängig von ihrer Höhe der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden[3], wenn Ta...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherschutz und Verbr... / 3.1.5 Durchführung des Verfahrens

Zu Beginn des Verfahrens sendet die Schlichtungsstelle den Parteien eine Mitteilung zu, die u. a. auf den Antragseingang hinweist, auf die Verfahrensordnung auf der Webseite, nach der das Verfahren geführt wird, auf die Vertretungsmöglichkeit, auf die Kosten sowie die Verschwiegenheitspflicht des Streitmittlers (§ 16 VSBG). Innerhalb einer dreiwöchigen, verlängerbaren Frist k...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Verschwiegenheitspflicht der Einblicksberechtigten

Rn. 31 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Die Verschwiegenheitspflicht trifft die Einblicksberechtigten bzw. ihre Vertreter (vgl. § 321a Abs. 3 Satz 3). Sie gilt unbeschadet der Erhebung eines Einspruchs durch den Insolvenzverwalter zur Nachteilsabwehr nach Abs. 3 Satz 1. Die Verschwiegenheitspflicht gilt generell gegenüber Dritten; sie unterbindet auch eine Weitergabe von Berichtsin...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Sachverhalte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen

Rn. 18 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Der Kreis der Sachverhalte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ist grds. weit zu fassen. Nach § 10 BS WP/vBP sind dies Tatsachen und Umstände, die dem WP/vBP bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden. Die Grenzziehung zwischen dem außerhalb des Mandats erworbenen Wissen und mandatsspezifischen Kenntnissen ist erfahr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, MediationsG § 4 MediationsG – Verschwiegenheitspflicht.

Gesetzestext Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nich...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

Rn. 21 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Verschwiegenheitspflicht besteht nicht:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Verschwiegenheitspflicht durch Amts- oder Berufsausübung (§ 383 I Nr 6).

a) Gesetzlich geboten. Rn 19 Die Verschwiegenheitspflicht kann gesetzlich geboten sein. Dies kann sich für den dort genannten Personenkreis aus § 203 StGB ergeben, bei öffentlich Bediensteten darüber hinaus aus den in § 376 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Schweigepflicht trifft nicht nur die jeweiligen Amts- oder Berufsträger persönlich, sondern auch deren Mitarbeiter u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Verschwiegenheitspflicht.

Rn 85 Der ArbN ist unabhängig von arbeitsvertraglichen und spezialgesetzlichen Regelungen (vgl §§ 4 GeschGehG, 79 BetrVG, 13 2 Nr 6 BBiG, 24 II ArbNErfG, 93 I 2, 116 AktG, 53 BDSG) zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet (BAG DB 09, 1131). Die Pflicht umfasst auch Tatsachen, die die Person des ArbG oder eines Arbeitskollegen in besonderem Ma...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entbindung von der Schweigepflicht (§ 385 II).

I. Anwendungsbereich. Rn 7 § 385 II betrifft Personen als Zeugen, die eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Deshalb ist das Recht des Zeugen hier ohnehin beschränkt auf die Tatsachen, die ihm gerade im Hinblick auf diese Stellung anvertraut wurden (§ 383 Rn 15). Wenn aber der Vertrauensgeber den Zeugen von der Schweigepflicht entbindet, wäre ein Festhalten an der Zeugn...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Regelungskontext und Reichweite

Rn. 14 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Verschwiegenheit als Verbindlichkeit des AP gegenüber dem geprüften UN, konkret gegenüber seinen gesetzlichen Vertretern, ist das Korrelat zu den umfassenden Auskunfts- und Einblicksrechten nach § 320 (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 323 HGB, Rn. 26). Zusätzlich zur vertragsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem geprüften UN ist das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gesetzlich geboten.

Rn 19 Die Verschwiegenheitspflicht kann gesetzlich geboten sein. Dies kann sich für den dort genannten Personenkreis aus § 203 StGB ergeben, bei öffentlich Bediensteten darüber hinaus aus den in § 376 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Schweigepflicht trifft nicht nur die jeweiligen Amts- oder Berufsträger persönlich, sondern auch deren Mitarbeiter und Rechtsnachfolger (M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Pflicht zur Verschwiegenheit des Mediators.

Rn 2 § 4 schafft eine generelle Pflicht des Mediators zur Verschwiegenheit. Damit zwingend verknüpft ist im Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 I Nr 6 ZPO. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit erfasst alle Informationen, die der Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat. Sie bezieht sich auf alle Ereignisse des Mediationsverfahren...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Erläuterungsrecht durch den Abschlussprüfer

Rn. 25 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Der AP ist zur Erläuterung des Prüfungsberichts gegenüber den Einblicksberechtigten befugt (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 2), d. h. er ist hierzu nicht verpflichtet (vgl. nur IDW PS 450 (2021), Rn. 152f; MünchKomm. HGB (2020), § 321a, Rn. 12, m. w. N.; WP-HB (2021), Rn. M 34). Diese Befugnis besteht, ohne dass seitens der Gesellschaft eine Entbindu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 23 Beweiserhebungsverbote verbieten den Beweisantritt durch ein bestimmtes Beweismittel oder über einen bestimmten Beweisgegenstand. So sind im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess gem §§ 595 II, 605 I und 605a Zeugen, Sachverständige und Augenschein als Beweismittel ausgeschlossen. In § 80 I (schriftliche Vollmacht) und in den §§ 165 S 1, 314 S 2 (Sitzungsprotokoll) ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Pflicht der Parteien zur Verschwiegenheit.

Rn 5 Die Norm des § 4 verpflichtet nicht nur den Mediator zur Verschwiegenheit, sondern auch die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen. Nach allgemeiner Auffassung sind darunter allerdings nicht die Parteien zu verstehen, sondern nur die jeweiligen Hilfspersonen des Mediators, die von ihm zur Durchführung beigezogen worden sind. Für die Parteien...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Mediation (Abs 1).

Rn 3 Als Mediation lässt sich danach nur ein strukturiertes Verfahren mit bestimmten einzelnen Phasen ansehen, bei dem sich die beteiligten Streitparteien einer dritten Person in der Weise bedienen, dass der drittbeteiligte Mediator ohne Entscheidungsbefugnis und ohne eigenständige Schlichtungsvorschläge oder Konfliktbewertungen den Parteien bei der Konfliktbewältigung hilft...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Verbot der unbefugten Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Rn. 22 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Die aus § 323 verpflichteten Personen (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 3) müssen nicht nur gegenüber Dritten die Verschwiegenheit wahren. Ihnen ist darüber hinaus die unbefugte Verwertung der während der Prüfung erfahrenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu eigenen wie auch zu fremden Zwecken untersagt. Das Verwertungsverbot betrifft im Untersc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweitmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Ausnahme.

Rn 21 Eine Ausnahme zu § 383 I Nr 6 statuiert § 385 II.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Sonstiges.

Rn 6 Zu den Folgen einer unberechtigten Gutachtenverweigerung s § 409. Die Sachverständigenpflicht endet in den Fällen des Abs 1 S 2, Abs 3 und Abs 2 bzgl der Nebentätigkeitsgenehmigung (Dienstpflichtverletzung irrelevant) erst mit der Entbindung durch das Gericht, bei Verschwiegenheitspflichten entsteht sie erst mit Vorliegen der Genehmigung. Zur Vergütung s § 413 Rn 4–6.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Unabhängigkeit sowie die Neutralität des Mediators stellen eine Kernfrage seiner Tätigkeit dar. Die in der Norm weiterhin enthaltenen Tätigkeitsverbote und Offenbarungspflichten leiten sich daraus ab. Zusammen mit der in § 4 geregelten Verschwiegenheitspflicht sowie der Vertraulichkeit des Verfahrens handelt es sich um den absoluten Kernbereich des Gesetzes.mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Strafrechtliche Sanktionierung nach den §§ 332f.

Rn. 47 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Neben den bereits geschilderten Haftungsfolgen kann ein Verstoß gegen die in § 323 Abs. 1 genannten Verhaltenspflichten unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Spezialregelungen der §§ 332f. für AP von mindestens mittelgroßen KapG bzw. ihnen qua § 264a gleich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Richter.

Rn 2 Richter (§ 1 DRiG), also berufsmäßige und ehrenamtliche Richter der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder, unterliegen hinsichtlich der Beratung und Abstimmung gem §§ 43, 45 DRiG einer unaufhebbaren Verschwiegenheitsverpflichtung, die Berufsrichter darüber hinaus gem § 46 DRiG einer beamtenrechtsähnlichen Verschwiegenheitspflicht über weitere dienstliche Belange.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zulässiger Inhalt letztwilliger Verfügungen.

Rn 3 Eine der zentralen Regelungen, die der Erblasser in einem Testament trifft, ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen zum Erben. Die Erbeinsetzung beinhaltet nicht nur die Einsetzung zum Erben, sondern auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und die Ersatzerbenregelung für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person aus irgendeinem Grund nicht zur Erbfolge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Regelungsgehalt.

Rn 4 Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nimmt dankenswerter Weise eine klare Trennung zwischen der außergerichtlichen Mediation (MediationsG, Art 1) und dem nicht zur Entscheidung berufenen Güterichter innerhalb der einzelnen Verfahrensgesetze (Art 2–8) vor. Damit ist klargestellt, dass der Güterichter kein M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte (Abs 4).

Rn 8 Die Regelung entspricht § 643 III 1 ZPO aF und stellt klar, dass die in Abs 1 Nr 1–5 genannten Adressaten der gerichtlichen Anordnung Folge leisten müssen und sich wegen des vorrangigen Unterhaltsinteresses (BGH FamRZ 14, 1542; MDR 05, 267) nicht auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Gleiches gilt für eine vertraglich vereinbarte Verschwiegenhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Arbeitsvertrag.

Rn 42 Wesentliche Rechtsquelle zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Arbeitsvertrag (Einzelheiten und zahlreiche Muster bei BLDH/Lingemann Kap 2, 3, 6–8, 10–12; Preis, Arbeitsvertrag, 1 ff; Schaub/Schrader/Straube/Vogelsang 1 ff; Hümmerich/Reufels 1 ff). Er enthält typischerweise Regelungen zu folgenden Punkten: Vertragsbeginn, Gegenstand der geschuldeten Tätigkeit, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zulassung der Öffentlichkeit.

Rn 93 Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit kann durch eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Präsidiums – der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder – auf Vorschlag aus der Mitte des Präsidiums oder auch auf Antrag eines dem Gericht, nicht aber dem Präsidium angehörenden Richters durch Zulassung der Richteröffentlichkeit – aber nur der Richter des Gerichts, ungeachtet ihre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Stimmrecht.

Rn 15 Das Stimmrecht folgt aus der Mitgliedschaft und ist höchstpersönlicher Natur. Damit unterliegt es dem Abspaltungsverbot des § 717 (§ 717 Rn 1). Zulässig bleibt aber die Stimmrechtsvollmacht an Mitgesellschafter oder aber bei Zustimmung der Mitgesellschafter (im Gesellschaftsvertrag oder ausdrücklich oder konkludent im Einzelfall) oder bei Verhinderung aus wichtigem Gru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Verschwiegenheit.

Rn 84 Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für alle Präsidiumsmitglieder und auch für den nur beratend anwesenden Vizepräsidenten bzw weiteren aufsichtführenden Richter. Sie erstreckt sich auf den substanziellen Inhalt der Beratungen und das Abstimmungsverhalten der Präsidiumsmitglieder. Das folgt aus dem Gegenstand der Meinungsbildung in Gremien und der Erörterungen für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Finanzdienstleistungen.

Rn 66 Anlageberatung: Wendet sich ein Interessent wegen einer konkreten Anlageentscheidung an ein Kreditinstitut/Beratungsunternehmen und lässt dieses sich auf die Beratung ein, so kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Beratungsvertrag zustande (BGHZ 123, 126, 128; 100, 117, 122; BGH NJW 00, 3275). Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nach bereits getroffener An...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Tatbestandsvoraussetzungen

Rn. 27 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Anspruchsberechtigt aus § 323 sind das geprüfte UN und ein mit ihm nach den §§ 271 Abs. 2, 290 verbundenes UN, sofern dieses geschädigt wurde. Voraussetzungen für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs sind (vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 76): Rn. 28 Stand: EL 39 – ET: 06/2023mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Akt der Bestellung.

Rn 10 Die Bestellung hat nach S 2 iVm § 158 I 2 so früh wie möglich und durch begründeten Beschluss (§ 116 I) zu erfolgen, weshalb die Ermittlungen mit der Anhängigkeit des Verfahrens vAw einzuleiten sind. Die Wirksamkeit tritt mit dessen Bekanntgabe ein, § 40 I. Dabei liegt die Auswahl der für den Beistand geeigneten Person im gerichtlichen Ermessen. Entscheidend ist im Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Inhaltliche Prüfung.

Rn 4 In inhaltlicher Hinsicht sind solche Fragen zurückzuweisen, die sich außerhalb des gem § 377 II 2 zu definierenden Gegenstandes der Vernehmung bewegen, die sich als reine Ausforschungsfragen darstellen (§ 373 Rn 4), die den Zeugen zu einer Verletzung der ihm obliegenden Verschwiegenheitspflicht zu verleiten geeignet sind (§§ 376, 383 III), die den Zeugen nicht nach sein...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Maßnahmen des Abschlussprüfers zur Wahrung der Verschwiegenheit

Rn. 20 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht umfasst den Verzicht auf aktives Tun, aber auch die Verhinderung der Einsichtnahme Dritter (vgl. so auch § 10 Abs. 2 BS WP/vBP). In jedem Fall sind deshalb besondere Vorkehrungen zu treffen, damit Dokumente, Schriftstücke und Dateien, die mandantenspezifische Informationen enthalten, nicht zur Kenntnis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Kraft Natur der Sache.

Rn 20 Durch die Natur der Sache kann Verschwiegenheit geboten sein, wenn gerade die fragliche Tätigkeit herkömmlicherweise von einem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis geprägt ist, etwa diejenige von Mitarbeitern von Banken (BGH MDR 14, 44 [BGH 17.10.2013 - I ZR 51/12], Rz 23; NJW 54, 72, juris Rz 21; Stuttg NJW-RR 2012, 171 [OLG Stuttgart 23.11.2011 - 2 W 56/11], Rz 10 mwN;...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / III. Grenzen der Konzernlageberichterstattung

Tz. 47 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung (vgl. Tz. 36–46a) orientieren sich primär an den Informationsinteressen der Adressaten. Indes müssen auch die Interessen der Konzernleitung berücksichtigt werden (vgl. Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 13). Tz. 48 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Eine generelle Schutzklausel, wie sie in § 286 Abs. 1 HGB ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Beweiswürdigung bei ausgebliebener Entbindung.

Rn 13 Scheitert die Vernehmung des Zeugen daran, dass die zur Entbindung von der Schweigepflicht berechtigte Partei den Zeugen nicht von der Schweigepflicht entbindet, so ist dies gem § 286 als Beweisvereitelung frei zu würdigen (anders als die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Zeugen selbst, § 383 Rn 22 f), bis hin zur Feststellung, die vom Gegner des Beweis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wirksamkeit der Schweigepflichtentbindung.

Rn 8 Der Ausnahmetatbestand des § 385 II setzt eine wirksame Schweigepflichtentbindung voraus. Bei höchstpersönlichen Interessen, die von der Schweigepflicht geschützt werden, kann nur der Vertrauensgeber selbst eine wirksame Entbindung vornehmen; beim Tod des Vertrauensgebers geht diese Befugnis daher auch grds nicht auf die Erben über (Zö/Greger § 385 Rz 10; Musielak/Voit/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entbehrlichkeit der Erklärung.

Rn 11 In Ausnahmefällen kann die Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht entbehrlich sein, nämlich beim Tod des Vertrauensgebers in den Fällen, in denen aufgrund der Interessenlage davon auszugehen ist, dass ein Geheimhaltungsbedürfnis nicht besteht. So hat zB der testierende Erblasser ein Interesse daran, dass nach seinem Tod seine Testierfähigkeit geklärt wird dur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verwertbarkeit bei Verstoß.

Rn 12 Sagt ein Zeuge aus, obwohl er nicht wirksam von der Schweigepflicht entbunden ist, macht dies seine Aussage nicht unverwertbar (§ 383 Rn 8), sofern er nicht durch eine andere rechtswidrige Vorgehensweise des Gerichts zu einer Aussage verleitet wurde (dazu BGH NJW 77, 1198, 1199; Musielak/Voit/Huber § 385 Rz 8, § 383 Rz 9).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt der Verpflichtung.

Rn 16 Die Pflichten des Schuldners aus § 836 III erleichtern dem Gläubiger, den überwiesenen Anspruch ggü dem Drittschuldner durchzusetzen (Rn 18). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Er soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Objektive Voraussetzungen.

Rn 17 Zur Erfolgsaussicht des Antrags und zum Mutwillen kann das Gericht ebenfalls Glaubhaftmachung verlangen. Diese ist erst auf Verlangen des Gerichts erforderlich (Brandbg FamRZ 02, 1415). Das PKH-Gesuch darf nicht ohne Anhörung des Gegners mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen werden. (Dürbeck/Gottschalk Rz 179 ff). Das PKH-Verfahren ist zügig durchzuführen. Das Verfah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erfüllungsanspruch als Rechtsbehelf.

Rn 21 Nach § 241 I 1 ist der Gläubiger berechtigt, eine ›Leistung zu fordern‹ und damit Inhaber eines Anspruchs iSv § 194 (zur Begrifflichkeit Staud/Peters/Jacoby [2014] § 194 Rz 1 ff). Der Gläubiger kann nicht nur die Erfüllung seines Anspruchs in Natur ›verlangen‹, sondern diese auch durchsetzen. Das geschieht va mit Hilfe der Gerichte und Vollstreckungsorgane, aber uU auc...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Rechtscharakter, Adressaten und Aufgaben des Prüfungsberichts

Rn. 4 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Die Erstellung des Prüfungsberichts gehört zu den Vertragspflichten des AP. Der AP hat über das Ergebnis der Prüfung in zweifacher Form zu berichten. Während der BV (externes Berichtsinstrument) nach § 322 in verkürzter Form der Öffentlichkeit das Prüfungsergebnis zusammenfasst, hat der Prüfungsbericht (internes Berichtsinstrument) die Funktio...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Entstehungsgeschichte und Intention des § 321a

Rn. 1 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Der Prüfungsbericht ist das Dokument, in dem der AP einem abgegrenzten, UN-internen Adressatenkreis ausführlich über Ablauf und Ergebnis der Prüfung berichtet (vgl. ausführlich HdR-E, HGB § 321, Rn. 1ff.). Adressaten sind grds. die gesetzlichen Vertreter betreffender Gesellschaft. Primäradressat ist der AR sowie ein ggf. eingerichteter Prüfung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz.

Rn 92 Damit hat Abs 8 S 1 am Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Präsidiumssitzung (VGH Mannheim NJW 06, 2424, 2426; aA Schorn/Stanicki S 171f) abw vom ursprünglichen Gesetzesentwurf (BTDrs 14/997, 4f) festgehalten. Rn 92a Die Teilnehmer der Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (s Rn 84). Bereits aus dem Wortlaut von Abs 8 S 1 fo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO F

falsche Schreibweise 750 ZPO 9 FamFG Allgemeiner Teil 750 ZPO 7 Anwendbarkeit 1 FamFG 1 Entwicklung Einleitung FamFG 1 Evaluation Einleitung FamFG 9 Familiensachen Einleitung FamFG 5 geregelte Angelegenheiten 1 FamFG 7 Gerichtsverfassungsgesetz 1 FamFG 9 Regelungskonzept Einleitung FamFG 6 Unanwendbarkeit 1 FamFG 8 Unzulänglichkeiten Einleitung FamFG 2 Verfahrensvorschriften 25 EGGVG 4 F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO D

Danværn/Otterbeck 328 ZPO 15 Darlegungslast 712 ZPO 4 sekundäre 138 ZPO 11 DashCams 284 ZPO 33 Datenträgerarchiv 299a ZPO 1 Datenübermittlungen 12 EGGVG 5; 21 EGGVG 2 Dauerpfändung 753 ZPO 7 Dauerwohnrecht 857 ZPO 39 Derogation 40 ZPO 1 Devolutiveffekt 567 ZPO 1 Dienstaufsicht 23 EGGVG 11; 154 GVG 7 Datennetz 1 GVG 13 Dienstunfähigkeit 1 GVG 10 Fristenkontrolle 1 GVG 11 Geschäftsprüfung 1...mehr