Fachbeiträge & Kommentare zu Verschwiegenheitspflicht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 76 Darlegungs- und beweispflichtig ist der Anspruchsteller. Voll zu beweisen hat er den Pflichtverstoß und dass er in seinen Interessen so betroffen worden ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten können (BGH WM 96, 1333). Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur bejaht werden, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Häufige Kurzerkrankungen.

Rn 56 (1.) Sind beim ArbN in den vergangenen zwei bis drei Jahren krankheitsbedingt Fehlzeiten von jeweils mehr als sechs Wochen/Jahr (BAG NZA 10, 398 [BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08]) aufgetreten, so ist idR die negative Gesundheitsprognose gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit entspr Fehlzeiten zu rechnen ist, es sei denn, die Krankheit ist ausgeheilt oder beruht auf ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 3b Der vertretende Ehegatte darf in den in I 1–4 genannten Bereichen für den anderen tätig werden, sofern die Eheleute nicht getrennt leben (III 1), ihm oder dem behandelnden Arzt nicht bekannt ist, dass der Ehegatte die Vertretung ablehnt oder für eine anderweitige Vertretung gesorgt hat (III 2). Dabei muss die eingewilligte Behandlung sich nicht auf die Erkrankung bezie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beispiele.

Rn 36 III zählt mögliche familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des persönlichen Kindeswohls beispielhaft – nicht abschließend (BGH FamRZ 17, 212, 214; 23, 57) – auf und will die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten verdeutlichen, die unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs bestehen (BTDrs 16/6815, 15; Meysen NJW 08, 2673 f; zum Bestimmtheitserfordernis Nürnb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bestandsverzeichnis und Spezifizierung.

Rn 10 Die Auskunft hat durch Vorlage eines geordneten, nachprüfbaren stichtagsbezogenen schriftlichen Verzeichnisses zu erfolgen, § 260 (Kobl FamRZ 19, 872; Braunschw FamRZ 17, 789). Aktiva und Passiva sind übersichtlich zusammenzustellen. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein, es kann, solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, aus mehreren Teilen besteh...mehr

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Entgeltfortzahlung: Pflicht... / 1.2.3 Beweiswert der papierenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für eine Entgeltfortzahlung trotz Nichtarbeit hat der Arbeitnehmer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.[1] Diesen Anforderungen kommt er regelmäßig mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vollständig nach, soweit er dazu noch verpflichtet ist. Der papierenen AU-Bescheinigung kommt mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kindeswohl.

Rn 8 In engem Zusammenhang mit dem Erfordernis des berechtigten Interesses steht die Prüfung, ob die im Einzelfall begehrte Auskunft dem Wohl des Kindes widerspricht. Dies ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es bedarf keiner positiven Feststellung, dass das Auskunftsverlangen dem Wohl des Kindes dienlich ist, es darf ihm nur nicht widersprechen (Schlesw FamRZ 96, 1355; vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Sonstige vermögensrechtliche Beziehung.

Rn 42 Ansprüche oder Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grds vererblich und gehen auf den Nachlass über. Zu nennen sind neben den Haupt- und Nebenpflichten auch die vorvertraglichen Pflichten (Oldbg VersR 98, 220), sowie Anwartschaftsrechte und Rechtsbeziehungen, die noch im Werden begriffen sind (BGH NJW 91, 2558 [BGH 07.06.1991 - V ZR 214/89]). Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.2.1 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 35 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Als wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt kommen insbesondere verhaltens- und personenbedingte Kündigungsgründe in Betracht. Sie können arbeitsvertragsbezogen oder amtsbezogen sein.[1] Unabhängig von der T...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 3.2 Aus wichtigem Grund

Rz. 15 Das Arbeitgeberunternehmen kann die Bestellung des Datenschutzbeauftragten analog § 626 BGB widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG); dies gilt nach § 38 Abs. 2 BDSG bei nicht öffentlichen Stellen (wie Privatunternehmen) aber nur, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist (nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO bzw. Art. 37 Ab...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Erlass der – in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 25.5.2018 unmittelbar geltenden (Art. 288 Abs. 2 AEUV) – DSGVO [1] finden sich die – früher in §§ 4f, 4g BDSG a. F. enthaltenen – Regelungen zum Datenschutzbeauftragten in Art. 37 bis 39 DSGVO . Sie werden durch die – auf Grundlage des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, 38 Abs. 5 DSGVO erlassenen – Regelungen für nicht öff...mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2.4 Anzeigepflicht (Abs. 3b, Abs. 5)

Rz. 6 Bestimmte Vermögensanlagen bedürfen keiner Genehmigung, sondern es genügt, wenn sie der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Darunter fallen: die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen und schließlich die Beschaffung von Datenverarbeitungsprogrammen (Abs. 3b Satz 1 Nr. 1). Unter "Datenverarb...mehr

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Recruiting: Eignungsdiagnostik / 2.1 Umgang mit sensiblen Daten

Für die Eignungsdiagnostik benötigen Unternehmen umfangreiche Daten der Bewerber und sie fügen im Prozess weitere Daten aus der Beobachtung und der Bewertung hinzu. Diese persönlichen Daten zählen zu den besonders geschützten Daten von Bewerbern. Größtmögliche Sorgfalt im Umgang muss darum selbstverständlich sein. Das Prinzip der Datensparsamkeit im eignungsdiagnostischen Pro...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wettbewerbsverbote und Nebe... / 3.1 Umfang und Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das nach Beendigung der Organstellung gilt, muss ausdrücklich vereinbart werden. Der richtige Ort hierfür ist der Anstellungsvertrag. Dies darf nur soweit vereinbart werden, wie dies erforderlich ist. Zum Beispiel könnte man dem Geschäftsführer nicht verbieten, nach seinem Ausscheiden bei der Konkurrenz als Auslieferungsfahrer oder Ha...mehr

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Befugnisse des Steuerberate... / II. Befugnisse des Steuerberaters im Sozial- bzw. Sozialversicherungs- und Beitragsrecht

Vertretungsbefugnis in im Rahmen der §§ 28h und 28p SGB IV in Verfahren vor dem SG – ja: Der StB ist im Rahmen der §§ 28h und 28p SGB IV in Verfahren vor dem SG vertretungsbefugt (§ 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGG). Dies bedeutet, dass der StB seine Mandanten beraten und vertreten darf, soweit es im Klage- oder sonstigen Verfahren vor dem SG und dem LSG um die Einziehung des Gesamt...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ausscheiden und Kündigung d... / 2.2 Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung wird mit sofortiger Wirkung, das heißt fristlos ausgesprochen. Sie kann nur aus wichtigem Grund erklärt werden. Auch die fristlose Kündigung muss von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Der betroffene Geschäftsführer hat kein Stimmrecht. Wichtige Gründe sind gegeben, wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Dies können Ver...mehr

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Beirat in der GmbH: Rechte ... / 8 Verantwortung, Verhaltens- und Treuepflichten

Als Mitglieder eines Gesellschaftsorgans unterliegen die Beiratsmitglieder Verhaltens- und Treuepflichten. Die Verhaltenspflichten richten sich nach der Aufgabenstellung des Beirats: Wenn der Beirat Aufgaben der Geschäftsführung übernimmt, hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zu wahren; obliegen dem Beirat Überwachungsaufgaben, gelten für ihn d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 2 Haftung gegenüber der GmbH

Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH ist in § 43 GmbHG geregelt. Danach haftet der Geschäftsführer für jeden Schaden, den er der GmbH pflichtwidrig und schuldhaft zufügt. Will die GmbH Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen, so ist dies nur möglich, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Der Beschluss mu...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 5 Besonderheiten beim Freiberufler als Einzelkämpfer

Im Falle des Todes eines Freiberuflers (Arzt, Zahnarzt, Anwalt) etc. kann ein Erbe die Praxis, Kanzlei etc. nur fortführen, wenn er selbst die entsprechende berufliche Qualifikation wie der Erblasser besitzt. Freiberufler, die keinen geeigneten Erben mit Berufsqualifikation haben, verhalten sich gegenüber ihren Erben unverantwortlich, wenn sie nicht zumindest einen Berufsträ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Urlaub / 7.3.10 Ruhende Arbeitsverhältnisse

Nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs, einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um 1/12. Fraglich ist jedoch, ob diese tarifliche Kürzungsregelung nur den tariflichen (Zusatz-)Urlaub oder auch den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft. Denn das Bundesurlaubsgesetz enthält keine derartige Kürzungsregelung...mehr

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Mediation: Methoden und Ges... / 4.3 Vertraulichkeit

Ein sehr zentrales Thema ist die Vertraulichkeit von Mediationsverfahren. Gerade in Verfahren mit wenig Beteiligten besteht oft ein großes Bedürfnis, dass über die besprochenen Inhalte nichts nach außen dringt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit des Mediators und dessen Mitarbeitern ist umfassend in § 4 Mediationsgesetz geregelt. Lediglich in den in § 4 Satz 3 Mediationsgesetz...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / 1.6 Sonderfall: Ruhestandsbeamte

Bei Ruhestandsbeamten kommen als Disziplinarmaßnahmen nur in Frage: Die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts (nach §§ 32 bzw. 33 LDG BW), § 25 Abs. 2 LDG. Dabei kann sowohl abgestellt werden auf eine Dienstpflichtverletzung, die der Beamte noch in seiner aktiven Zeit begangen hat (die aber erst jetzt der Disziplinarbehörde bekannt wird) oder wegen einer Dienstpflichtv...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / 3.1 Gegen welche Beamte kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden?

Ein Disziplinarverfahren kann gegen alle Beamte des Landes,[1] der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts eingeleitet werden (§ 1 Abs. 1 LDG BW). Dies gilt auch für Ruhestandbeamte (§ 1 Abs. 1 LDG BW) – bei diesen kann sowohl eine Dienstpflichtverletzung geahndet wer...mehr

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Arbeitsausfall / 5 Leistungsfähigkeit

Der Beschäftigte muss jedoch willens und in der Lage sein, die Arbeit aufzunehmen.[1] Arbeitsunfähige Beschäftigte erhalten über § 615 BGB daher keinen zusätzlichen Entgeltanspruch.[2] Allerdings hat das BAG[3] in seinem Urteil vom 24.9.2014 angedeutet, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit selbst dann beweisbelastet sein könnte, wenn eine Verpflichtung zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, MediationsG § 4 MediationsG – Verschwiegenheitspflicht.

Gesetzestext Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nich...mehr

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§ 24 Erbvertrag / d) Entbindung von der notariellen Verschwiegenheitspflicht

Rz. 36 Nicht nur Ärzte, sondern auch und vor allem Notare unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht. Hiervon kann nur der Erblasser – im Falle des Erbvertrags alle Vertragschließenden – befreien. Ist der Erblasser (und/oder ein weiterer Vertragsteil) verstorben, kann nur der Landgerichtspräsident als zuständige Aufsichtsbehörde die Befreiung vornehmen (vgl. § 18 Abs. 2 Hs. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Verschwiegenheitspflicht durch Amts- oder Berufsausübung (§ 383 I Nr 6).

a) Gesetzlich geboten. Rn 19 Die Verschwiegenheitspflicht kann gesetzlich geboten sein. Dies kann sich für den dort genannten Personenkreis aus § 203 StGB ergeben, bei öffentlich Bediensteten darüber hinaus aus den in § 376 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Schweigepflicht trifft nicht nur die jeweiligen Amts- oder Berufsträger persönlich, sondern auch deren Mitarbeiter u...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 2. Ärztliche Schweigepflichten

Rz. 152 Der behandelnde Arzt kann als sachverständiger Zeuge (§ 414 ZPO) vernommen werden. Er kann aufgrund seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht die Aussage verweigern gem. § 30 Abs. 1 FamFG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, denn die ärztliche Schweigepflicht endet nicht mit dem Tod seines Patienten, sondern besteht darüber hinaus. Sollte der Arzt aussagen, ohne von seiner Schw...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 1. Notarielle Schweigepflichten

Rz. 147 Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass er zu Umständen der Beurkundung, u.a. über seine Wahrnehmungen betreffend die Geschäfts- und Testierfähigkeit, vor Gericht oder gegenüber einem Beteiligten außerhalb eines Rechtsstreits erst Angaben machen kann, wenn er von der Schweigepflicht entbunden worden ist. Das Zeugnisve...mehr

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§ 24 Erbvertrag / b) Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Rz. 34 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.6: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Ich, _________________________, entbinde schon heute die mich bisher und zukünftig behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht, soweit es um die Frage meiner Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit geht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entbindung von der Schweigepflicht (§ 385 II).

I. Anwendungsbereich. Rn 7 § 385 II betrifft Personen als Zeugen, die eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Deshalb ist das Recht des Zeugen hier ohnehin beschränkt auf die Tatsachen, die ihm gerade im Hinblick auf diese Stellung anvertraut wurden (§ 383 Rn 15). Wenn aber der Vertrauensgeber den Zeugen von der Schweigepflicht entbindet, wäre ein Festhalten an der Zeugn...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 3. Schweigepflicht im Sozialrecht

Rz. 156 Je älter der Erblasser wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Mitarbeiter einer Sozialbehörde, bspw. des Medizinischen Dienstes, mit diesem Kontakt hatte. Diesem Mitarbeiter könnte aufgrund des sog. Sozialgeheimnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 35 Abs. 3 SGB I zustehen. Rz. 157 Die Übermittlung von Sozialdaten an Dritte ist den Leistungsträgern abweic...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / III. Schweigepflichten

1. Notarielle Schweigepflichten Rz. 147 Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass er zu Umständen der Beurkundung, u.a. über seine Wahrnehmungen betreffend die Geschäfts- und Testierfähigkeit, vor Gericht oder gegenüber einem Beteiligten außerhalb eines Rechtsstreits erst Angaben machen kann, wenn er von der Schweigepflicht entb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gesetzlich geboten.

Rn 19 Die Verschwiegenheitspflicht kann gesetzlich geboten sein. Dies kann sich für den dort genannten Personenkreis aus § 203 StGB ergeben, bei öffentlich Bediensteten darüber hinaus aus den in § 376 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Schweigepflicht trifft nicht nur die jeweiligen Amts- oder Berufsträger persönlich, sondern auch deren Mitarbeiter und Rechtsnachfolger (M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Pflicht zur Verschwiegenheit des Mediators.

Rn 2 § 4 schafft eine generelle Pflicht des Mediators zur Verschwiegenheit. Damit zwingend verknüpft ist im Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gem § 383 I Nr 6 ZPO. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit erfasst alle Informationen, die der Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat. Sie bezieht sich auf alle Ereignisse des Mediationsverfahrens ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 23 Beweiserhebungsverbote verbieten den Beweisantritt durch ein bestimmtes Beweismittel oder über einen bestimmten Beweisgegenstand. So sind im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess gem §§ 595 II, 605 I und 605a Zeugen, Sachverständige und Augenschein als Beweismittel ausgeschlossen. In § 80 I (schriftliche Vollmacht) und in den §§ 165 S 1, 314 S 2 (Sitzungsprotokoll) ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Pflicht der Parteien zur Verschwiegenheit.

Rn 5 Die Norm des § 4 verpflichtet nicht nur den Mediator zur Verschwiegenheit, sondern auch die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen. Nach allgemeiner Auffassung sind darunter allerdings nicht die Parteien zu verstehen, sondern nur die jeweiligen Hilfspersonen des Mediators, die von ihm zur Durchführung beigezogen worden sind. Für die Parteien...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweitmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Mediation (Abs 1).

Rn 3 Als Mediation lässt sich danach nur ein strukturiertes Verfahren mit bestimmten einzelnen Phasen ansehen, bei dem sich die beteiligten Streitparteien einer dritten Person in der Weise bedienen, dass der drittbeteiligte Mediator ohne Entscheidungsbefugnis und ohne eigenständige Schlichtungsvorschläge oder Konfliktbewertungen den Parteien bei der Konfliktbewältigung hilft...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 4. Führung des Rechtsschutzmandates

Rz. 89 Zu den Pflichten aus dem Versicherungsvertrag gehört nach Erteilung der Deckungszusage auch, sämtliche kostenauslösende Maßnahmen mit der Rechtsschutzversicherung abzustimmen. Die Regelung findet sich in § 17 der Muster-ARB. Zu den kostenauslösenden Maßnahmen gehören unter anderem die Klageerhebung, die Klageerweiterung auch auf weitere Gegner, die Einlegung von Recht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Ausnahme.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Sonstiges.

Rn 6 Zu den Folgen einer unberechtigten Gutachtenverweigerung s § 409. Die Sachverständigenpflicht endet in den Fällen des Abs 1 S 2, Abs 3 und Abs 2 bzgl der Nebentätigkeitsgenehmigung (Dienstpflichtverletzung irrelevant) erst mit der Entbindung durch das Gericht, bei Verschwiegenheitspflichten entsteht sie erst mit Vorliegen der Genehmigung. Zur Vergütung s § 413 Rn 4–6.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Richter.

Rn 2 Richter (§ 1 DRiG), also berufsmäßige und ehrenamtliche Richter der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder, unterliegen hinsichtlich der Beratung und Abstimmung gem §§ 43, 45 DRiG einer unaufhebbaren Verschwiegenheitsverpflichtung, die Berufsrichter darüber hinaus gem § 46 DRiG einer beamtenrechtsähnlichen Verschwiegenheitspflicht über weitere dienstliche Belange.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Unabhängigkeit sowie die Neutralität des Mediators stellen eine Kernfrage seiner Tätigkeit dar. Die in der Norm weiterhin enthaltenen Tätigkeitsverbote und Offenbarungspflichten leiten sich daraus ab. Zusammen mit der in § 4 geregelten Verschwiegenheitspflicht sowie der Vertraulichkeit des Verfahrens handelt es sich um den absoluten Kernbereich des Gesetzes.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Akt der Bestellung.

Rn 10 Die Bestellung hat nach S 2 iVm § 158 I 2 so früh wie möglich und durch begründeten Beschluss (§ 116 I) zu erfolgen, weshalb die Ermittlungen mit der Anhängigkeit des Verfahrens vAw einzuleiten sind. Die Wirksamkeit tritt mit dessen Bekanntgabe ein, § 40 I. Dabei liegt die Auswahl der für den Beistand geeigneten Person im gerichtlichen Ermessen. Entscheidend ist im Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Kraft Natur der Sache.

Rn 20 Durch die Natur der Sache kann Verschwiegenheit geboten sein, wenn gerade die fragliche Tätigkeit herkömmlicherweise von einem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis geprägt ist, etwa diejenige von Mitarbeitern von Banken (BGH WM 24, 302, Rz 10; MDR 14, 44, Rz 23; NJW 54, 72, juris Rz 21; Stuttg NJW-RR 2012, 171, Rz 10 mwN; Naumbg GRUR-RR 12, 388, Rz 24; Hamm 3.3.17 – 30 W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zulassung der Öffentlichkeit.

Rn 93 Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit kann durch eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Präsidiums – der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder – auf Vorschlag aus der Mitte des Präsidiums oder auch auf Antrag eines dem Gericht, nicht aber dem Präsidium angehörenden Richters durch Zulassung der Richteröffentlichkeit – aber nur der Richter des Gerichts, ungeachtet ihre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Verschwiegenheit.

Rn 84 Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für alle Präsidiumsmitglieder und auch für den nur beratend anwesenden Vizepräsidenten bzw weiteren aufsichtführenden Richter. Sie erstreckt sich auf den substanziellen Inhalt der Beratungen und das Abstimmungsverhalten der Präsidiumsmitglieder. Das folgt aus dem Gegenstand der Meinungsbildung in Gremien und der Erörterungen für...mehr