Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Vermeidung von Anfechtung und Sittenwidrigkeit

Rz. 69 Mit Blick auf eine Anfechtbarkeit und/oder Sittenwidrigkeit bei Erb- und Pflichtteilsverträgen wird eine Anpassung der Vertragsgestaltung empfohlen.[112] Es werden detaillierte Aufklärungs- und Formulierungsvorschläge angeboten. Ob diese im Einzelfall praktisch umgesetzt werden können oder die Anforderungen an den Berater überspannen und daher in Belehrungspflichten u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Voraussetzungen der Sicherheitsleistung

Rz. 1 Die Vorschrift gibt dem Nacherben bei begründeter Besorgnis einer Rechtsverletzung das Recht, Sicherheitsleistung vom Vorerben zu verlangen, wie dies gem. § 1051 BGB auch für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher gilt, und, falls die Sicherheit nach Verurteilung nicht fristgerecht geleistet wird, dem Vorerben die Verwaltung entziehen zu lassen, Abs. 2 mit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 37 Kein Zweifel besteht, wenn nach dem erkennbaren Willen der Erblasser das beiderseitige Vermögen der Ehegatten eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit in der Hand des Überlebenden bilden und eine Trennung der beiden Vermögensmassen ausscheiden soll. Diese rechtliche und wirtschaftliche Einheit kann nur mit der Schlusserbschaft im Rahmen der Einheitslösung erreicht ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verweisung auf die gesetzliche Erbfolge

Rz. 40 Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Ehegatten angeordnet, dass ihr Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden auf die Verwandten oder gesetzlichen Erben beider Ehegatten übergehen soll, wird auch hier im Zweifelsfalle die Auslegungsregel des § 2269 BGB Anwendung finden. Demnach geht das Vermögen, das beim zweiten Erbfall noch vorhanden ist, auf die einges...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gilt von Gläubi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Testierfreiheit und verfassungsrechtliche Garantie

Rz. 7 Das Erbrecht unterliegt ebenso wie das Eigentum der verfassungsrechtlichen Garantie des § 14 Abs. 1 S. 1 GG. Von der verfassungsrechtlichen Garantie umfasst ist sowohl das Recht des Erblassers, sein Vermögen zu vererben, als auch das Recht des Erben, Vermögen durch die Erbfolge zu erwerben.[7] Von den Grundprinzipien des Erbrechts gehören die Privaterbfolge und die Tes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 43 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 24 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten verfügen, d.h. es muss der zweite Erbfall geregelt sein, mit welchem die Schlusserbfolge eintritt. Mit Ausnahme etwaiger Wiederverheiratungsklauseln (vgl. Rdn 54 ff.) genügt der Vermögensübergang an den Dritten zu einem anderen Zeitpunkt oder Ereignis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 30 Oft ist in gemeinschaftlichen Testamenten bestimmt, was für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Ehegatten gelten soll (sog. Katastrophenklausel).[79] Festzuhalten ist zunächst, dass jemand nur dann erben kann, wenn er den Erblasser zumindest um den Bruchteil einer Sekunde überlebt. Lässt sich nicht beweisen, wer von mehreren Verstorbenen oder für tot erklärt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Als Ausdruck einer über den Tod hinausgehenden Fürsorgepflicht des Erblassers für seine nächsten Angehörigen soll das Pflichtteilsrecht eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern. Allein eine Mindestteilhabe am (zufällig noch vorhandenen) realen Nachlass wäre hierzu aber nicht ausreichend, hätte doch der Erblasser die Möglichkeit, sich noch zu seinen Lebze...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 47 Besondere Beachtung verdient das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen. War der Erbe zum Vorerben berufen und tritt der Nacherbfall mit seinem Ableben ein, geht das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen mit seinem Tod auf den Nacherben über.[232] In der Hand des Erblassers bildet(e) es eine Art Sondervermögen, das zwar zu seinen Lebzeiten zusta...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Besonderheiten bei der Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen

Rz. 222 In Rechtsprechung und Betriebswirtschaftslehre ist anerkannt, dass mit der Bewertung kleinerer und mittlerer Betriebe ebenso wie mit der von freiberuflichen Praxen einige Sonderprobleme verbunden sein können, die – auch bei Anwendung einer der hier beschriebenen Methoden – besonderer Berücksichtigung bedürfen.[696] Rz. 223 Das IDW hat auf diese Besonderheiten im Jahr ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Zugewinn

Rz. 31 Verzichtet ein Ehegatte auf seinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des anderen, bleibt sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Er kann ihn nach § 1371 Abs. 2 BGB direkt verlangen, wenn er enterbt wird und auch kein Vermächtnis erhält; sonst muss er gem. § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen.[39] Rz. 32 Bspw. kann angenommen werden, dass die Ehegatten im geset...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Mehrere Personen als Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 9 Hat der Erblasser sein Vermögen mittels Verfügung von Todes wegen mehreren Personen zugewandt und sollen danach nicht alle diese Personen an der Abwicklung des Nachlasses beteiligt sein, so kommen folgende Auslegungsmöglichkeiten in Betracht: (1.) Zum einen kann hier eine Miterbeneinsetzung verbunden mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung (und Ernennung des ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Anfechtungsgrund

Rz. 49 Als Anfechtungsgrund kommt auch ein Irrtum über wertbildende Merkmale oder den Bestand des gegenwärtigen Vermögens des Erblassers in Betracht. Bei notarieller Aufklärung sollten relevante Irrtümer aber schwer darzulegen sein. Spätere Entwicklungen im Vermögen des Erblassers sind bei diesem Risikogeschäft unbeachtlich.[61]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Zugewinnausgleich und Pflichtteil

Rz. 16 I.R.d. gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehepartner sich mit einer sog. pauschalen Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht abfinden lassen. Ihm steht nach § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu, den Erbteil (sei es der kraft gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarisch zugewandte Erbteil) innerhalb der Frist des...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Kosten

Rz. 11 Für Urkunden seit dem 1.8.2013[24] richtet sich der zugrunde zu legende Wert gem. § 102 Abs. 4, 1 GNotKG nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemessen am Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung.[25] Die Diskussion um Auf- oder Abschläge ist damit erledigt.[26] Verzichtet ein Kind gegenüber beiden Elternteilen auf den Pflichtteil nach dem Erstversterb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Reichweite des Zugriffverbotes

Rz. 2 Wegen § 2211 BGB kann der Erbe sich hinsichtlich der Nachlassgegenstände schuldrechtlich verpflichten, der Testamentsvollstrecker selbst wird dadurch aber gerade nicht verpflichtet. Die Eigengläubiger können nur wegen persönlicher Forderungen nicht auf den Nachlass zugreifen. Persönliche Forderungen sind dabei alle Forderungen, die sich direkt gegen den Erben als Schul...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gesamtrechtsnachfolge und Vererblichkeit des Nachlasses

Rz. 13 Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge regelt, dass das Vermögen des Erblassers insgesamt auf seine Erben übergeht. Der Übergang des Nachlasses vollzieht sich dabei automatisch (Von-Selbst-Erwerb). So bedarf es grundsätzlich keiner gesonderten Übergabe oder Besitzergreifung. Ebenso bedarf es keiner gesonderten Auflassung, so dass das Eigentum an Grundstücken auf den ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2169 BGB regelt die Fälle, in denen ein bestimmter Gegenstand im Zeitpunkt des Todes vermacht ist, aber nicht mehr zu Erbschaft gehört. Abs. 1 liegt der Gedanke zugrunde, dass der Erblasser, der zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen kann, grundsätzlich nur solche Gegenstände einem Dritten zuwenden möchte, die beim Erbfall zu seinem Vermögen gehören.[1] Abs. 4...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Ehebezogene Zuwendungen durch güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 73 Auch der Vermögenserwerb durch güterrechtliche Vereinbarung (Begründung der Gütergemeinschaft) kann im Einzelfall eine ehebezogene Zuwendung oder Schenkung darstellen.[301] Grundsätzlich ist der hälftige Vermögenserwerb des weniger vermögenden Ehegatten durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft aber pflichtteilsergänzungsfest,[302] weil der Rechtsgrund der Bereic...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / B. Normzweck und systematische Stellung

Rz. 2 Der Normenkomplex der §§ 2050–2057 a BGB behandelt einen Teilaspekt des Innenverhältnisses der Erbengemeinschaft bei ihrer Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB. Die Ausgleichung dient dazu, dem mutmaßlichen Willen des Erblassers Rechnung zu tragen, der bereits in der gesetzlichen Erbfolge (§ 1924 Abs. 4 BGB) zum Ausdruck kommt und darauf abzielt, sein Vermögen gleichmäß...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Umfang des Landguts

Rz. 13 Bei der Bestimmung des Umfangs eines Landguts ist zwar zunächst auf die Widmung[96] der einzelnen Vermögensgegenstände durch den Betriebsinhaber abzustellen. Entscheidend ist aber eine funktionale Betrachtungsweise.[97] Aus diesem Grunde können z.B. solche Grundstücke, die ohne eine Beeinträchtigung des aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu erzielenden Ertrags aus d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Übernahme der Beerdigungskosten als Indiz für Erbeinsetzung

Rz. 39 Wendet der Erblasser in einem notariellen Testament drei als Erben bezeichneten Personen bestimmte Nachlassgegenstände zu, die den gesamten Nachlass erschöpfen, so kann hierin abweichend von der Auslegungsregel des Abs. 2 eine Erbeinsetzung auf den Bruchteil des Vermögens liegen, der dem Wert der jeweils zugewandten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtwert des im Zeit...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / II. Motive der Anordnung

Rz. 2 Typischerweise werden mit der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge folgende Zwecke verfolgt:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Fristbeginn in sonstigen Fällen

Rz. 103 Ist das dingliche Vollzugsgeschäft auf den Tod des Erblassers aufschiebend bedingt, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Tod des Erblassers.[430] Dasselbe gilt auch bei Verfügungen über das Guthaben auf einem Oderkonto, über das der Erblasser zu Lebzeiten noch mitverfügen kann.[431] Bei Verträgen zugunsten Dritter ist für den Fristbeginn ebenfalls grundsätzlich a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ausgleichungen bei Leistungen der Abkömmlinge an ihre Eltern gem. § 2057a BGB

Rz. 13 Wegen der Grundsätze zur Berücksichtigung von Leistungen i.S.d. § 2057a BGB wird auf die Erläuterungen zu dieser Vorschrift verwiesen.[26] Hier hat der Abkömmling vom Erblasser nichts erhalten. Sämtliche Ausgleichungsbeträge, die das Vermögen des Erblassers i.S.d. § 2057a BGB erhalten oder erhöht haben, sind zu ermitteln und vom Wert des Nachlasses abzuziehen, der auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Anordnung eines Vermächtnisses

Rz. 10 Ein Vermächtnis liegt üblicherweise vor, wenn lediglich ein Bruchteil des bereinigten Nachlasses zugewendet wird. Hier soll der Bedachte das Vermögen des Erblassers nämlich nur wertmäßig erhalten. So spricht auch die Zuwendung eines Geldbetrages in der Regel für ein bloßes Vermächtnis.[23] Allerdings kann auch hier durch Auslegung die Absicht des Erblassers ermittelt ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Rechte und Pflichten aus der Teilungsanordnung

Rz. 21 Zu Lebzeiten des Erblassers gewährt die Teilungsanordnung dem Begünstigten auch dann keinerlei Rechte, wenn die Teilungsanordnung in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag verfügt wurde.[97] Zu den Folgen lebzeitiger Verfügungen siehe Rdn 30 ff. Die Teilungsanordnung führt zu einer (lediglich) schuldrechtlichen Verpflichtung der Erben un...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Umfang

Rz. 14 Der Umfang des Ausbildungsanspruchs bestimmt sich nach den §§ 1602, 1610 BGB. Er umfasst neben dem Ausbildungsanspruch auch die Lebenshaltungskosten.[39] Anders hingegen im Rahmen einer Schulausbildung. Hier bezieht sich der Anspruch nur auf die Übernahme der unmittelbaren Ausbildungskosten.[40] Eigenes Vermögen eines Stiefabkömmlings schließt im Übrigen eine Bedürfti...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätze

Rz. 11 In seiner Rechtsfolge bietet Abs. 1 S. 1 eine aufschiebende Einrede [28] gegen eine Befriedigung der Nachlassverbindlichkeit aus dem nicht geerbten Vermögen. Diese Einrede bewirkt keine Klageabweisung und hindert auch nicht den Verzug des Miterben,[29] sondern führt nur die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil herbei: "Dem Beklagten ble...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Gefährdung des Nachlassvermögens

Rz. 11 Weitere Voraussetzung der Pflichtteilsbeschränkung ist die Gefährdung des Nachlassvermögens, und zwar (ausdrücklich) durch die Verschwendungssucht oder/und die Überschuldung des Abkömmlings.[40] Rz. 12 Eine erhebliche Gefährdung des Erwerbs liegt vor, wenn im konkreten Einzelfall objektiv zu erwarten ist, dass er entweder durch die Gläubiger des Abkömmlings gepfändet u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Mittelbar wirkende Befreiungsinstrumente

Rz. 7 Eine Befreiung über die Grenzen des § 2136 BGB hinaus ist nicht zulässig (siehe Rdn 1). Der Erblasser kann den Vorerben jedoch durch andere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente mittelbar von zwingenden Beschränkungen befreien. So kann der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände dadurch von der Vor- und Nacherbfolge ausnehmen, dass er sie dem Vorerben durch Vorausvermäch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Pflichtteilsansprüche von Sozialhilfebeziehern

Rz. 11 Der Pflichtteilsanspruch ist ein grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeigneter Anspruch, der auf den Sozialleistungsträger übergehen oder von diesem eingezogen werden kann.[25] Bezieht der Pflichtteilsberechtigte Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II, geht sein Pflichtteilsanspruch im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger über.[26] D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Voraussetzungen

Rz. 25 Der Auseinandersetzungsvertrag selbst ist formlos, soweit keine Vereinbarungen enthalten sind, die nach allg. Bestimmungen formbedürftig (bei Grundstücken nach § 311b BGB, bei Geschäftsanteilen einer GmbH nach § 15 GmbHG) sind. Andernfalls sind die besonderen Formvorschriften einzuhalten.[57] Sind jedoch Gegenstände betroffen, für deren Verfügung oder Verpflichtung ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Wiedererlangung der Testierfreiheit

Rz. 66 Im Fall der Wiederverheiratung stellt sich, sowohl bei der Einheitslösung als auch bei der Trennungslösung, die Frage, ob der Längstlebende seine, durch die Bindungswirkung beschränkte, Testierfreiheit voll wiedererlangt. Nach h.M. entfällt mit der Wiederheirat die Bindung des Überlebenden an seine wechselbezüglichen Verfügungen im Ehegattentestament, soweit der Überl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne jede Einschränkung, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie manifestiert damit den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung, die solange fortbesteht, bis es aufgrund einer Maßnahme des Erben (nach den §§ 1975 ff. BGB) oder eines Nachlassgläubigers zu einer Haftungsbeschränkung – auf den Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2312 BGB bildet eine agrarpolitische Schutzvorschrift,[1] die dem Ziel dient, dem Erben die Erhaltung des Betriebs zu ermöglichen. Denn der Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in bäuerlichen Familien liegt nach Auffassung des BVerfG im öffentlichen Interesse.[2] Insbesondere soll der Erbe davor geschützt werden, wegen der Befriedigung der Pflichttei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Liegt eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit vor, greift die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben, es hat also jeder für die gesamte Nachlassverbindlichkeit in vollem Umfang einzustehen. Dies gilt sogar dann, wenn der in Anspruch genommene Miterbe bedingt durch eine Ausgleichungspflicht aufgrund von Vorempfängen (§§ 2050 ff. BGB) nichts mehr aus dem Nachla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Von dem Aufgebot nicht betroffene Gläubiger

Rz. 2 Von den Wirkungen des Aufgebotsverfahrens nimmt § 1971 BGB folgende Gläubiger im Einzelnen aus:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Abgrenzung zur Erbeinsetzung, § 2087 BGB

Rz. 12 In letztwilligen Verfügungen werden häufig einzelne Gegenstände ("mein Haus", "das Guthaben auf meinem Konto bei der Sparkasse") oder Vermögensgruppen ("meine Immobilien", "mein Bar- und Depotvermögen") einzelnen Personen zugewandt, ohne einen Erben zu bezeichnen. Diese Gegenstände werden dann nach dem Wortlaut u.U. auch noch "vererbt" oder "vermacht". Der Gesetzgeber...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 37 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Kapitalisierung der künftigen finanziellen Überschüsse

Rz. 214 Als Zukunftserfolgswert stellt sich der Unternehmenswert als auf den Bewertungsstichtag diskontierter Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse dar. Im Regelfall ist von einer unbegrenzten Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens auszugehen;[688] bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine nur begrenzte Lebensdauer, ist dies entsprechend zu berücksichtigen. Rz. ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 1 Das in §§ 2303 ff. BGB verankerte Pflichtteilsrecht garantiert einem bestimmten Personenkreis nächster Angehöriger des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Nachlass. Auf Grund der sich aus der das deutsche Zivilrecht prägenden Privatautonomie ergebenden Testierfreiheit hat der Erblasser zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auch seine nächsten Angehörigen zu enterbe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[17] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Erhebliche Geldleistungen

Rz. 15 Es ist gleichgültig, ob die Zahlung einmalig oder laufend erfolgte.[56] Auch kann an einen Dritten, etwa einen Gläubiger des Erblassers, geleistet worden sein.[57] Die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäß §§ 1601 ff. BGB erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2057a BGB, da der Erblasser gemäß § 1602 BGB vermögenslos ist und eine Geldleistung somit nic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer Einzelfirma

Rz. 44 Für den Erben eines Einzelkaufmannes ergibt sich die Haftung – auch – für die Geschäftsverbindlichkeiten des Erblassers zunächst aus § 1967 BGB. Es ist zwischen der erbrechtlichen und der handelsrechtlichen Haftung streng zu unterscheiden.[103] Diese Haftung wird durch die Bestimmung des § 27 HGB wesentlich modifiziert, wenn der Erbe das Handelsgeschäft des Erblassers...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeine Auslegungskriterien

a) Einsetzung eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger Rz. 4 Für die Auslegung der Zuwendung als Erbeinsetzung ist entscheidend, dass der Erblasser den Bedachten zur Gesamtrechtsnachfolge berufen wollte. Weniger rechtstechnisch betrachtet/formuliert: Entscheidend ist, ob der Erblasser durch den Bedachten seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte,[7] ob er dem Bed...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Fristbeginn bei Widerrufsvorbehalt und Rückfallklausel

Rz. 101 Obwohl höchstrichterlich noch nicht entschieden,[424] stellt sich angesichts der vom BGH für den Fristbeginn geforderten "wirtschaftlichen" Vermögensausgliederung bzw. des Genussverzichts die Frage, ob ein Widerrufsvorbehalt in einem Übergabevertrag (bedingter Rückübertragungsanspruch) der Ingangsetzung der Frist des Abs. 3 entgegensteht. In der Lit. wird der Fristbe...mehr