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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / b) Erhebliche Geldleistungen

Dr. Eva Kreienberg, Peter Bothe
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Rz. 15

Es ist gleichgültig, ob die Zahlung einmalig oder laufend erfolgte.[56] Auch kann an einen Dritten, etwa einen Gläubiger des Erblassers, geleistet worden sein.[57] Die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäß §§ 1601 ff. BGB erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2057a BGB, da der Erblasser gemäß § 1602 BGB vermögenslos ist und eine Geldleistung somit nicht zur Erhaltung oder Vermehrung seines Vermögens beitragen kann. Dies gilt jedoch nicht für freiwillige Unterhaltsleistungen, die dazu dienen, dem Erblasser den Zugriff auf sein Vermögen zu ersparen.[58] Ob beim Merkmal der Erheblichkeit objektive Kriterien oder der konkrete Lebenszuschnitt des Erblassers entscheidend sind, ist str.[59]

 

Rz. 16

Beiträge in anderer Weise: In Betracht kommt jede Leistung, die geeignet war, sich auf Vermögensmehrung und -erhaltung positiv auszuwirken. Insoweit gilt alles zum Zuwendungsbegriff des § 2050 BGB Dargelegte – spiegelbildlich – entsprechend. Prinzipiell ausgleichspflichtig ist dasjenige, zu dessen Inanspruchnahme der Erblasser ansonsten eigene Mittel hätte aufwenden müssen,[60] insbes.: Sachleistungen, Essensversorgung, regelmäßige Mitnahme in Urlaub, Stellung von Sicherheiten, Gebrauchsüberlassungen, Übernahme von Tätigkeiten (soweit nicht schon Mitarbeit), Pflegeleistungen zugunsten von Angehörigen des Erblassers.[61]

[56] Soergel/Lettmaier, § 2057 a Rn 8.
[57] MüKo/Fest, § 2057a Rn 21; unstr.
[58] Staudinger/Löhnig, § 2057a Rn 21.
[59] Für objektive Bestimmung: Soergel/Lettmaier, § 2057a Rn 8; Grüneberg/Weidlich, § 2057a Rn 6 nach einem "objektiven, allg. gültigen Maßstab"; für Verhältnisse des Erblassers, nach dessen Lebenszuschnitt, nicht nach dem des Leistenden: MüKo/Fest, § 2057a Rn 21; Lange/Kuchinke, § 15 III 5c m. Fn 59; Bamberger/Roth/Lohmann, § 2057a Rn ...

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