Fachbeiträge & Kommentare zu Verkehrsunfall

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Verschulden

Rz. 293 Der Erstattungsanspruch setzt Verschulden voraus. Neben Vorsatz genügt grobe Fahrlässigkeit (siehe bereits Rdn 290). Das Verschulden muss dem Unternehmer selbst zuzurechnen sein. Eine Gehilfenhaftung gibt es, sieht man von § 111 SGB VII ab, bei dem Rückgriffsanspruch nicht. Rz. 294 Für den Fall des Vorsatzes haften sowohl der Unternehmer als auch der Arbeitskollege na...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / cc) Technische Zuverlässigkeit des Fahrzeugs

Rz. 1230 Schließlich sind die Anforderungen an die technische Zuverlässigkeit des jeweils benutzten Kraftfahrzeuges zu beachten, die der Beherrschung von spezifischen Gefahren der Kraftfahrzeugbenutzung dienen. Dies betrifft die Funktionsweise der Bremsen, der Beleuchtungseinrichtungen, der Warneinrichtungen, ferner den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, die Sicherung der L...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Spezielle Unfallkonstellationen

aa) Einfahren und Anfahren Rz. 1231 § 10 S. 1, 2 StVO erlegt demjenigen, der von einem außerhalb der Fahrbahn gelegenen Bereich in die Fahrbahn einfahren oder vom Rand der Fahrbahn anfahren will, auf, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei muss der Ein- bzw. Anfahrende sich erforderlichenfalls einweisen lassen, er...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Abwägung bei Verletzung sonstiger Verkehrspflichten

aa) Auffahrunfälle Rz. 1269 Auffahrunfälle gehören zu den häufigsten Kollisionstypen und können auf höchst unterschiedlichen Ursachen beruhen wie z.B. auf der Unachtsamkeit des Auffahrenden, einem zu kurzen Sicherheitsabstand, zu hoher Geschwindigkeit, plötzlichem verkehrsbedingtem oder unmotiviertem Bremsen des Vordermannes, auf einem Fahrstreifenwechsel des Vordermannes, au...mehr

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Literaturverzeichnis

ADAC, Kinderschutz in Europa, 2006 Ahrens/von Bar/Fischer, Festschrift für Erwin Deutsch, 1999 Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. Aufl. 1999 Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl. 1973 Arnold, Das Grundurteil, Diss., 1996 Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 2. Aufl. 2017 Baltzer, Die negative Feststellungsklage, 1980 Baltzer, Gedächtni...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / aa) Veränderung der Fahrtrichtung, Wechsel der Fahrspur

Rz. 1228 Zu Gefahrerhöhungen kann es kommen durch Richtungsänderungen im fließenden Verkehr oder sonstige Störungen und Behinderungen des Verkehrsflusses. Hierzu kommt es insbesondere beim Einfahren aus untergeordneten Verkehrsbereichen und beim Anfahren (§ 10 StVO), beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (§ 9 StVO) und beim Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO). An solche V...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Gesamtschau

Rz. 1147 Im zweiten Schritt erfolgt eine Bewertung sämtlicher Verursachungsanteile (Gesamtschau) zur Ermittlung der Gesamtquote. Die Gesamtschau dient dem Zweck, die Beiträge aller an der Schadensentstehung Beteiligten untereinander in das richtige Verhältnis zu bringen.[3354] Es muss festgestellt werden, was der Geschädigte unter Berücksichtigung der auf ihn entfallenden Qu...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / kk) Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen und Fußgängern, Radfahrern, Inlineskatern, Skateboardfahrern

Rz. 1353 Lässt sich ein Verschulden des Fußgängers, Radfahrers, Inlineskaters oder Skateboardfahrers nicht feststellen, haftet der Kraftfahrzeughalter nach § 7 Abs. 1 StVG voll. Ausgleichsansprüche und Haftungsquoten kommen daher nur bei nachgewiesenem Verschulden des nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers in Betracht. Das Nicht-Tragen eines Fahrradhelms begründet im Jahr 2...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / d) Gewichtung

Rz. 34 Die nach Vorstehendem bei § 254 BGB primär vorzunehmende Schätzung von (Mitverursachungs-)Wahrscheinlichkeiten (Gefährdungspotenzial) des Verhaltens der Beteiligten sowie die normative Bewertung etwaigen Verschuldens sind schon im Ausgangspunkt mit einer gewissen Unschärfe behaftet. Erst Recht rechtfertigt deren Gegenüberstellung naturgemäß lediglich mehr oder weniger...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Überblick

Rz. 1226 Aus der haftungsbegründenden Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs ohne Beteiligung eines anderen folgt im Grundsatz die volle Haftung. Daraus ergibt sich bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge unter gleichen Bedingungen die Eintrittspflicht der Halter nach Kopfteilen. Dies kommt nach den vorstehenden Erwägungen jedoch nur dann in Betracht, wenn keine sonstigen Fakto...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Freiheit

Rz. 61 § 823 Abs. 1 BGB schützt nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit.[103] Es geht hier etwa um die rechtswidrige Verhaftung oder Unterbringung einer Person oder die medizinisch nicht gebotene Fixierung von kranken Patienten. Für das Unfallhaftpflichtrecht spielt dieser Schutzbereich kaum eine Rolle. Denn Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungs- und Entscheidungsfr...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / bb) Allgemeine Rücksichtnahme, Geschwindigkeit und Abstand

Rz. 1229 Gefahrerhöhend wirken auch Verstöße gegen die Sorgfaltsanforderungen im fließenden Verkehr, die der eigenen Reaktionsmöglichkeit auf das Verkehrsverhalten anderer dienen. Hierzu zählen insbesondere die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme und zur Vermeidung von Gefährdungen § 1 StVO, die Einhaltung der Geschwindigkeitsregeln nach § 3 StVO, der Regeln über den verke...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / dd) Fahrstreifenwechsel

Rz. 1264 Dieses Verkehrsmanöver begründet wegen der Richtungsänderung besondere Gefahren für den fließenden Verkehr, ferner aber auch deswegen, weil es leicht zu Abstandsverkürzungen kommen kann. Ein Fahrstreifenwechsel muss daher nach § 7 Abs. 5 StVO mit besonderer Sorgfalt erfolgen. Rz. 1265 Kommt es im Zuge eines Fahrstreifenwechsels des vorderen Fahrzeuges zu einem Auffah...mehr

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§ 23 Schuldanerkenntnis und... / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / ff) Sonderrisiken von Lkws gegenüber Pkws

Rz. 1320 Die Wirkungsweise von Lkws und anderen Großfahrzeugen (Busse) kann deren Betriebsgefahr im Verhältnis zu Pkws erhöhen. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob sich die größere Masse, die Inanspruchnahme des größeren Volumens im Verkehrsraum, die Einschränkungen der Sichtverhältnisse und die Trägheit solcher Fahrzeuge bei der Entstehung des Schadens ausgewirkt habe...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / 4. Drittleistungen

Rz. 187 Im Hinblick auf die erforderliche Aktivlegitimation des Kindes bei der Regulierung mit dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer und bei einer Klage gegen diese, aber auch im Hinblick auf dem Kind eventuell zustehende sichere Drittleistungen, ist zu prüfen, ob der entstandene Schaden (teilweise) durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt wird. Zahlreic...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Drittbezogenheit

Rz. 872 Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG besteht nach dem Wortlaut nur dann, wenn die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt wurde. Rz. 873 Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Allgemeines

Rz. 188 Der Geschädigte, der nach einem Unfall Schadensersatzansprüche aus der Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB geltend macht, trägt die Behauptungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Anspruchs. Er muss zunächst den haftungsbegründenden Tatbestand beweisen, also ein vom Willen des Schädigers gesteuertes Verhalten, die Verletzung eines d...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / VI. Wirkung des Übergangs

Rz. 44 Durch den angeordneten Forderungsübergang erhält der Sozialversicherungsträger die volle Gläubigerstellung, die, den Forderungsübergang hinweggedacht, dem Verletzten zugestanden hätte (Austausch des Gläubigers). Dies bedeutet, dass sich Inhalt und Umfang der Schadensersatzforderung durch den Übergang nicht ändern. Der Sozialversicherungsträger kann m.a.W. nur in die R...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / II. Haftung für vermutetes Verschulden

Rz. 177 Die Haftung des Kraftfahrzeugführers i.S.v. § 18 StVG ist im Gegensatz zu der des Halters keine Gefährdungs-, sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast.[518] Der Führer muss seinerseits beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Dem Geschädigten obliegt – wie immer – der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des vom Kfz-Führer ge...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / III. Aufrechnung

Rz. 19 Aufrechnung ist die einseitige, empfangsbedürftige und grundsätzlich bedingungsfeindliche Willenserklärung des Schuldners, die zur wechselseitigen Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen führt. Voraussetzungen der Aufrechnung sind Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, § 387 BGB. Die Gegenforderung muss voll wirksam und fällig sein, die Hauptf...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / II. Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG)

Rz. 227 § 17 Abs. 1 StVG erfasst den Ausgleich zwischen mehreren haftpflichtigen Kfz-Haltern bei Verursachung eines Drittschadens. Während Abs. 1 die Fallkonstellation der Schädigung eines Dritten durch mehrere Halter erfasst, hat Abs. 2 den Schadensausgleich der beteiligten Halter untereinander zum Gegenstand. Die Ausgleichspflicht trifft nicht nur die Halter der beteiligte...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / aa) Einfahren und Anfahren

Rz. 1231 § 10 S. 1, 2 StVO erlegt demjenigen, der von einem außerhalb der Fahrbahn gelegenen Bereich in die Fahrbahn einfahren oder vom Rand der Fahrbahn anfahren will, auf, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei muss der Ein- bzw. Anfahrende sich erforderlichenfalls einweisen lassen, er muss seine Absicht, einzu...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Eigentum

Rz. 62 Das Eigentum bezeichnet das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache. Eine Legaldefinition gibt das BGB nicht, es nennt nur in § 903 BGB die Befugnisse des Eigentümers. Gegenstand des Eigentums sind nur bewegliche oder unbewegliche Sachen, nicht dagegen unkörperliche Gegenstände[106] oder Forderungen. Rz. 63 Das Vermögen als solches wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / ee) Sonstiges

Rz. 234 Es stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, dass in Folge eines Verkehrsunfalls eine Hirnblutung entsteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn feststeht, dass es keine Anzeichen für den Anprall des Kopfes und dadurch hervorgerufene Schädelverletzungen gibt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger Bluthochdruckpatient war.[517] Rz. 235 Verfolgt ein Taxi...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / cc) Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

Rz. 1249 Wer abbiegen will, muss dies nach § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig und deutlich ankündigen und die Fahrtrichtungsanzeiger benutzen. § 9 StVO regelt verschiedene Einzelheiten des Abbiegens; u.a. muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (Abs. 3 S. 1, 1. Hs.). Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss ...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / Literaturtipps

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / II. Die Voraussetzungen der Umwelthaftung

Rz. 6 Die Haftung für Umweltschäden nach dem Umwelthaftungsgesetz ist als reine Gefährdungshaftung ausgestaltet. Der Inhaber bestimmter umweltgefährdender Anlagen haftet ohne Verschulden für die reine Anlagengefahr. Haftungsgrund auch dieser Gefährdungshaftung ist der Rechtsgedanke, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine Gefahrenquelle schafft und beherrscht, auch für...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / ee) Überholen

Rz. 1267 Nach § 5 Abs. 1 StVO ist links zu überholen. Dies darf wiederrum nach Abs. 2 nur geschehen, wenn übersehen werden kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das Überholen ist bei unklarer Verkehrslage oder wenn es durch ein entsprechendes Verkehrszeichen untersagt ist, unzulässig (Abs. 3). Im Übrigen regelt §...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Treibjagden und sonstige Gesellschaftsjagden

Rz. 394 Nach § 4 Abs. 1 der UVV Jagd ist bei Treibjagden und anderen Gesellschaftsjagden ein Jagdleiter zu bestimmen, dessen Anordnungen zu befolgen sind. Der Jagdleiter ist für die gefahrlose Organisation und Durchführung der Jagd verantwortlich.[1137] Er muss dafür sorgen, dass die Jagdunfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.[1138] Der Regelungsgehalt der UVV Jagd ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / aa) Auffahrunfälle

Rz. 1269 Auffahrunfälle gehören zu den häufigsten Kollisionstypen und können auf höchst unterschiedlichen Ursachen beruhen wie z.B. auf der Unachtsamkeit des Auffahrenden, einem zu kurzen Sicherheitsabstand, zu hoher Geschwindigkeit, plötzlichem verkehrsbedingtem oder unmotiviertem Bremsen des Vordermannes, auf einem Fahrstreifenwechsel des Vordermannes, auf Beleuchtungsmäng...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / ee) Unfälle mit parkenden Kraftfahrzeugen und Unfälle auf Parkplätzen

Rz. 1308 Parkende Fahrzeuge können für Unfälle mitursächlich sein, insbesondere wenn sie verkehrswidrig abgestellt sind. Da das dynamische Geschehen in erster Linie von dem anderen Teil beherrscht werden kann, wird in solchen Fällen häufig den Parkenden eine geringere Haftungsquote treffen. Besondere Gefahren verursacht dagegen ein Fahrzeugführer, der sich beim Ausparken in ...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / Literaturtipps

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§ 29 Internationale Zuständ... / A. Überblick

Rz. 1 Die internationale Zuständigkeit bestimmt die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Zuständigkeit ausländischer Gerichte bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug.[1] Ein solcher Auslandsbezug ist insbesondere bei Unfällen deutscher Staatsangehöriger oder mit deren Fahrzeugen im Ausland sowie bei Verkehrsunfällen im Inland unter Beteiligung ausl...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Opferentschädigung und Verkehrsopferhilfe

Rz. 261 Wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ( § 1 Abs. 1 OEG ). Soweit...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / ii) Unfälle zwischen Eisenbahn und Pkw/Lkw

Rz. 1340 Stößt auf einem Bahnübergang ein Kraftfahrzeug mit einer Schienenbahn zusammen, so kann die Betriebsgefahr der Bahn bei der Ursachenabwägung völlig zurücktreten, falls dem Kraftfahrer gravierendes Verschulden angelastet werden muss.[3650] Trotz grob fahrlässigen Verhaltens des Fahrers eines Lkw-Gespanns haftet das Bahnunternehmen nach einem Unfall auf einem unbeschr...mehr

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§ 14 Sachschaden / I. Allgemeines

Rz. 29 Die Abrechnung von Kraftfahrzeugschäden macht die große Masse der Regulierung von Unfallsachschäden aus. Diese werden regelmäßig durch den Pflichthaftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs reguliert (vgl. § 115 VVG: Direktanspruch). Insoweit gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts, wie sie in § 15 A dargestellt sind. Infolge der 2002 eingeführten ...mehr

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§ 14 Sachschaden / VII. Regulierung mit einem Versicherer

Rz. 27 Kraftfahrzeugunfallschäden werden regelmäßig durch den Pflichthaftpflichtversicherer des Kraftfahrzeug reguliert (vgl. § 115 VVG: Direktanspruch). Bei Verkehrsunfällen mit Auslandsberührung kann der Direktanspruch sowohl nach EuGVVO als auch nach Lugano-Übereinkommen beim Wohnsitzgericht des Geschädigten geltend gemacht werden.[38] Meist besteht kein Unterschied zwisc...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / a) Mitverursachung

Rz. 26 Eine Mitverursachung im Sinne des § 254 BGB liegt inhaltlich nur vor, wenn das in Frage stehende Handeln oder Unterlassen des Geschädigten ebenso äquivalent wie auch adäquat kausal für den Eintritt oder das Ausmaß des Schadens geworden ist. Hat sich demnach beispielsweise das Nichttragen eines Helms auf das "Ob und das Wie" eines Personen- und/oder Sachschadens eines ...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / b) Schadensabwendung bzw. -minderung

Rz. 95 Anderes gilt für die Schadensabwendungs- bzw. Schadensminderungsobliegenheit. Da durch das Schadensereignis wie auch durch die hieraus für den Geschädigten zumindest aus § 254 Abs. 2 BGB erwachsenden Obliegenheiten ein hinreichendes gesetzliches Schuldverhältnis entsteht, muss sich ein Minderjähriger ein nachfolgend festzustellendes Mitverschulden seiner gesetzlichen ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Verkehrssicherung und Verkehrsregelung

Rz. 920 Im Bereich der Verletzung hoheitlich ausgestalteter Verkehrssicherungspflichten ist nach gefestigter Rechtsprechung das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.[2849] Hierunter fällt vor allem die durch die Landesstraßengesetze und die landesrechtlichen Straßenreinigungsgesetze den Straßenbaulastträgern auferlegte Pflicht der Wegesicherung, di...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / Literaturtipps

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§ 24 Vergleich / A. Vergleich: Wesen, Abschluss, Formen, Wirkung

Rz. 1 § 779 BGB: Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage (1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / bb) Vorfahrt

Rz. 1237 Nach § 8 Abs. 1 StVO hat die Vorfahrt, wer an Kreuzungen und Einmündungen von rechts kommt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Vorfahrt durch besondere Verkehrszeichen geregelt ist oder für ein Fahrzeug, das von einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommt. Nach § 8 Abs. 2 StVO muss derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrv...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Handlung

Rz. 11 Die in § 823 BGB geschützten Rechtsgüter können durch eine Handlung oder durch ein – zurechenbares – Unterlassen verletzt worden sein. Unter einer "Handlung" im deliktshaftungsrechtlichen Sinne ist ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten unter Ausschluss eines physischen Zwangs oder willkürlichen Reflexes durch fremde E...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / dd) Unfälle auf Autobahnen

Rz. 1297 Die Abwägung folgt auch hier den allgemeinen Grundsätzen.[3585] Zu berücksichtigen ist, dass sich jede Verkehrswidrigkeit und jede Herbeiführung eines Hindernisses auf den Schnellverkehr besonders gefährdend auswirkt. Der zu schnell fahrende Kraftfahrzeugführer erhöht die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges.[3586] Die Abwägung nach Verursachungsanteilen wird hier ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / bb) Unfälle im Begegnungsverkehr

Rz. 1276 Bei Kollisionen dieser Art sind die objektiven Gefahren, die sich aus der Eigenart der Fahrbahn und der Verkehrsführung ergeben (Engstelle, geringe Fahrbahnbreite, Hindernisse) und/oder ein damit im Zusammenhang stehendes gefahrerhöhendes Verkehrsverhalten der Fahrzeugführer abzuwägen (Vorrang, Rechtsfahrgebot, Überholen, Linksabbiegen, Geschwindigkeit). Rz. 1277 Wir...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / hh) Unfälle zwischen Pkws/Lkws und Straßenbahnen

Rz. 1335 Schienenfahrzeuge sind an Gleise gebunden und können zur Vermeidung eines Unfalls nicht ausweichen. Wegen ihrer großen Masse bringen sie besonders viel Energie in ein Kollisionsgeschehen ein. Auch die Bremsverzögerung ist im Vergleich mit einem Pkw deutlich geringer, der Anhalteweg daher länger. Wirken sich diese Umstände bei einem Unfall aus, sind sie geeignet, ein...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / jj) Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen und Tieren

Rz. 1348 Im Grundsatz wird durch Tiere eine verkehrsfremde Gefahr in den Fahrbahnbereich getragen. Deshalb wird wegen einer solchen von außen kommenden Störung des Verkehrsflusses die Tiergefahr bei der Abwägung oft besonders Gewicht haben. Beruht dies auf einem Verschulden des Tierhalters oder Tierführers, kann die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges zurücktreten.[3...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen

Rz. 1177 Der Ausgleich zwischen Mitschuldnern hat im Anwendungsbereich des § 17 StVG – wie auch sonst im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB –, sofern nicht besondere gesetzliche Regelungen oder Ausgleichsvereinbarungen bestehen, grundsätzlich die jeweiligen Verursacherbeiträge zu berücksichtigen. Rz. 1178 Die verschuldensunabhängige Haftung im Außenverhältnis nach § 7 Abs. 1 StVG – ...mehr