Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmensnachfolge

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 1. Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 75 Das verbreitetste rechtliche Instrument zum Vorbehalt von Nutzungsrechten ist der Nießbrauch. Durch den Nießbrauch wird eine Sache in der Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen, § 1030 BGB. Die Nießbrauchsbestellung führt also dazu, dass Eigentum und Nutzungsberechtigung einer Sach...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 2. Umstände des Vertragsschlusses

Rz. 34 Zu den Gesamtumständen, die bei Eingriffen in den Kernbereich der Scheidungsfolgen in die Prüfung einzubeziehen sind, gehören die subjektiven Elemente der Verhandlungsgleichheit, deren Nichtbeachtung zu vermeidbaren Risiken führt und in der Praxis oftmals erst der Auslöser einer kritischen Betrachtung von Eheverträgen ist.[24] Problematisch sind insoweit Fälle, in den...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / a) Einzelunternehmen

Rz. 83 Soll dem Nießbraucher an einem Einzelunternehmen der Vollrechtsnießbrauch eingeräumt werden, so ist hierzu eine Nießbrauchsbestellung an allen (einzelnen) Sachen, die zum Unternehmensvermögen gehören, nach den für sie jeweils geltenden Formvorschriften erforderlich.[100] Der Nießbraucher betreibt sodann das Unternehmen für eigene Rechnung, ist aber gleichzeitig verpfl...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 4. Grenzen der Gestaltung im Güterrecht

Rz. 41 Das Ehegüterrecht gehört nicht zum sogenannten Kernbereich der familienrechtlichen Ausgleichsregelungen. Allerdings müssen sich vertragliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Güterstände bewegen. Die Gestaltung eines vertraglichen "Phantasie"- oder "Mischgüterstandes" wird abgelehnt.[33] Die Vereinbarung der in § 1408 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgesehen Gütertre...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / bb) Vorbehaltsnießbrauch an Personengesellschaftsanteilen

Rz. 99 Bei Personengesellschaftsanteilen hängt die ertragsteuerliche Beurteilung maßgeblich davon ab, ob der Nießbraucher als Mitunternehmer der Gesellschaft anzusehen ist, ob er also Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.[124] Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Nießbraucher bezüglich der Beteiligung Mitwirkungs- und Verwaltungsrech...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / I. Alleinerbenmodell

Rz. 52 Die konzeptionell sicherste Lösung für ein Unternehmertestament ist – gerade im Bereich der Personenunternehmen – die Alleinerbeneinsetzung des Nachfolgers (Alleinerbenlösung). Der Erblasser bestimmt ihn/sie zum Alleinerben und setzt zugunsten der weichenden Erben Vermächtnisse aus. Sollen mehrere Personen die Unternehmensnachfolge antreten, können diese ohne weiteres...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 2. Weitergabe des Unternehmens von Todes wegen

Rz. 10 Eine Legaldefinition des Begriffs Unternehmen findet sich nicht. Somit ist zunächst festzustellen, welche Teile des Vermögens überhaupt zu dem Unternehmen, das Gegenstand der Unternehmensnachfolge sein soll, gehören. Dies gilt nicht nur für Einzelunternehmen, bei denen eine rechtliche Trennung von Unternehmensvermögen und sonstigem Vermögen von vornherein nicht vorhan...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Rückübertragungsgründe

Rz. 25 Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wie die Fälle, in denen eine Rückabwicklung verlangt werden kann, zu definieren sind. Aus der Sicht des Schenkers wäre – auf den ersten Blick – eine freie Entscheidungsmöglichkeit wünschenswert, würde sie es ihm doch ermöglichen, sehr flexibel auf Veränderungen der Umstände zu reagieren. Ganz anders sieht die Lage aus der Persp...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / II. Vermächtnismodell

Rz. 56 Beim Vermächtnismodell wird das Unternehmen bzw. die Beteiligung am Unternehmen im Wege des Vermächtnisses auf den Nachfolger übertragen. Soweit es sich beim Vermächtnisgegenstand um ein Einzelunternehmen handelt, muss genau bezeichnet werden, auf welche Vermögenswerte sich das Vermächtnis beziehen soll. Die bloße Bezugnahme auf eine Bilanz ist im Regelfall nicht ausr...mehr

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§ 1 Allgemeines / D. Nachfolge im Familienunternehmen als Gestaltungsaufgabe

Rz. 28 Wie soeben dargestellt, sprechen sowohl gesamtwirtschaftliche als auch individuelle Gründe dafür, die Unternehmensnachfolge so sorgfältig zu regeln und vorzubereiten, dass sie im Ergebnis erfolgreich verläuft. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die unmittelbar und mittelbar Betroffenen sich auf ein für sie selbst akzeptables und objektiv tragfähiges Nachfolgem...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / I. Grundsatz: Nur ein einziger Mandant

Rz. 5 Bereits die exakte Bestimmung des Auftraggebers kann in vielen Fällen die erste Herausforderung im Rahmen bzw. im Vorfeld der Annahme eines Unternehmensnachfolge-Mandats darstellen. Denn oft erfolgt die Ansprache des Beraters gar nicht durch den bzw. die (einzige) unmittelbar Betroffene. Wenigsten ebenso häufig erscheinen zum Erstgespräche Senior und Junior gemeinsam u...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / H. Umsetzung

Rz. 66 Den (vorerst) letzten Schritt der Unternehmensnachfolge bildet die Umsetzung der Detailplanung durch rechtsgültigen Abschluss der vorbereiteten Verträge sowie die Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen tatsächlichen Handlungen (Übergabe der Unternehmensleitung, Bekanntgabe des Eigentümerwechsels gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Banken, Pressemi...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / 2. Spezial-Auftrag

Rz. 30 Im Falle eines Spezial-Auftrags, also dann, wenn der jeweilige Berater lediglich mit der Bearbeitung der in seinen Kompetenzbereich fallenden Facetten des Projekts Unternehmensnachfolge beauftragt wird, liegen jeweils separate Auftragsverhältnisse vor. Auftraggeber ist entweder der an der Planung der Unternehmensnachfolge unmittelbar interessierte Mandant (Übergeber o...mehr

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§ 31 Umwandlungen (EU-GmbH ... / A. Einführung

Rz. 1 Die Unternehmensnachfolge beschäftigt sich mit der Übertragung eines Unternehmens auf die nächste Generation im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge. Bei der Unternehmensnachfolge wird die nächste Generation durch die Übertragung eines Anteils am Unternehmen beteiligt. Somit ist die Rechtsform des zu übertragenden Unternehmens auch für die Nachfolge von großer Bedeut...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 1. Befreiung nach § 2136 BGB

Rz. 106 Vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Schwierigkeit ist dringend zu empfehlen, den Vorerben in weitest möglichem Umfang von etwa bestehenden Beschränkungen zu befreien und eine befreite Vorerbschaft i.S.v. § 2136 BGB anzuordnen, sodass sich im Ergebnis die Herausgabepflicht des Vorerben nur noch auf das im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls tatsächli...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / IV. Kompetenz

Rz. 31 Die Kompetenz des Schiedsgerichts dürfte ein weiterer wesentlicher Vorteil eines solchen Schiedsgerichtsverfahrens sein. Wie bereits eingangs erwähnt, dürfte es schwerfallen, ein kompetentes staatliches Gericht zu finden, das Fragen der Unternehmensnachfolge unter allen rechtlich notwendigen Besonderheiten beleuchtet. Häufig genug besteht die Tendenz bei den Zivilkamm...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / C. Gegenstand des Auftrags

Rz. 19 Was genau Gegenstand des Auftrages ist, bestimmt zum einen den Umfang der zu erbringenden Leistungen, zum anderen aber auch die Verantwortlichkeit des Beraters und damit – wenigstens mittelbar – den Umfang des Haftungsrisikos.[15] Die Beratung im Bereich der Unternehmensnachfolge stellt sich – wie bereits erwähnt – oftmals nicht als reine Rechts-, Steuer-/oder Unterne...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / I. Fortführung des Unternehmens

Rz. 68 Wie zu Beginn dieses Kapitels angedeutet, besteht die Aufgabe der verschiedenen Berater bei Planung und Begleitung der Unternehmensnachfolge im Wesentlichen darin, den Weg zu ebnen, Stolpersteine beiseite zu räumen und an verschiedenen Abzweigungen sinnvolle Wegweiser aufzustellen. Diese Aufgaben sollten bis zum Vertragsabschluss bzw. bis zum Wirksamwerden der Unterne...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Grundmodell: "einfache Stiftung"

Rz. 75 Die Grundkonstellation der Unternehmensnachfolge mit Hilfe einer Stiftung stellt sich so dar, dass die Stiftung mit einem beliebigen, von ihrem Stifter bestimmten Zweck, errichtet wird. Dieser kann sowohl gemeinnütziger Natur sein als auch im Wesentlichen den Interessen der Stifterfamilie dienen. Als Teil des Stiftungszwecks kann auch die Unternehmensfortführung vorge...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / I. Ausgangssachverhalt

Rz. 47 In einigen Fällen der Unternehmensnachfolge können solch positive Ergebnisse wie im vorherigen Kapitel erzielt werden. Wie sieht es denn aber nun aus, wenn der Unternehmer weitsichtig vorab eine strategische private Vermögensplanung erstellen ließ, die ihm aber aufgrund des privaten Vermögens, welches er bisher angehäuft hat, vor andere Herausforderungen stellt? Hierz...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / Literaturtipps

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§ 18 Unterbeteiligung / Literaturtipps

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / A. Beschreibung des Problemfelds

Rz. 1 Mehr als ¾ der deutschen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 10 Mio. EUR sind eigentümergeführte [1] Familienunternehmen (vgl. § 1 Rdn 12). Von den Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigen sind ca. 88 % eigentümergeführt, bei Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten immerhin noch ca. 84 %.[2] Vor diesem Hintergrund bilden die kleinen und mittleren Unternehmen...mehr

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§ 17 Familienholding / A. Begriffsbestimmung und Zielsetzung

Rz. 1 Familiengesellschaften gehören zu den klassischen Instrumenten der Unternehmensnachfolge. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn das Familienvermögen gebündelt und in dieser Form an mehrere Vermögensnachfolger übertragen bzw. über mehrere Generationen in seinem Bestand erhalten werden soll. Gleichzeitig eignen sie sich dazu, die Vermögensnachfolge schrittweise erfolgen zu ...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / III. Vertraulichkeit/Nichtöffentlichkeit

Rz. 30 Ein wesentlicher weiterer Vorteil gerade im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge ist die grundsätzliche Vertraulichkeit des Verfahrens. Welcher Unternehmer möchte wohl den Streit unter seinen Unternehmensnachfolgern oder Erben in öffentlicher Sitzung verhandelt wissen, nicht selten finden Pressevertreter den Weg zu derartigen interessanten Terminen. Wenngleich d...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / ee) Sonstiges

Rz. 294 Auf Besonderheiten der Aktienübertragung im Falle der Sonder- bzw. der Sammelverwahrung (§ 2 S. 1 bzw. § 5 Abs. 1 S. 1 DepotG) soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, da diese Art der Verwahrung bei Familienunternehmen kaum anzutreffen ist und daher im Rahmen der Unternehmensnachfolge keine größere praktische Bedeutung hat.mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / D. Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Rz. 23 Dass bzw. warum eine interdisziplinäre Kooperation im Rahmen der Beratung zur Unternehmensnachfolge sinnvoll bzw. erforderlich ist, wurde bereits ausgeführt. Vor diesem Hintergrund stellt sich nunmehr die Frage, wie diese Zusammenarbeit ausgestaltet werden kann. I. Grundlage der Zusammenarbeit: Informationsaustausch Rz. 24 Sollen mehrere Berater gemeinsam bzw. Hand in H...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / II. Privatbilanz

Rz. 48 Die Privatbilanz der Eheleute stellt sich wie folgt dar:mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / III. Verteilung von Gewinnen und Aufwendungen

1. Gewinne Rz. 98 Bekanntlich stehen dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses nach § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Die Substanz der Vorerbschaft, also das Unternehmen als solches, gebührt indes dem Nacherben. Bei einem Unternehmen bzw. einer Gesellschaftsbeteiligung hat der Vorerbe demzufolge Anspruch auf diejenigen Gewinne, bei denen es sich um Nutzungen im Sinne von §§ 2111 Abs....mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 2. Unternehmer/Vermögensinhaber

Rz. 8 Der Unternehmer ist eine der Hauptpersonen bei der Planung der Unternehmensnachfolge. Aus diesem Grund müssen über ihn umfassende Informationen erhoben werden. Diese reichen von seinen persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift) über seine Staatsangehörigkeit(en) und seinen Güterstand bis hin zu der Frage, in welchen Ländern er auf welcher Rechtsgrun...mehr

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§ 1 Allgemeines / I. Gesamtwirtschaftliche Bedeutung von Familienunternehmen

Rz. 6 Angesichts der teilweise unvorstellbar hohen Börsenkapitalisierungen von Publikumsgesellschaften wird die Bedeutung von Familienunternehmen für die Volkswirtschaft in der Öffentlichkeit mitunter nicht richtig wahrgenommen. Auch der Umstand, dass eine einheitliche Definition des Begriffs nicht vorhanden ist, mag ein Übriges hierzu beitragen. Rz. 7 Ungeachtet der Definiti...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 3. Unternehmen

Rz. 17 Eine gesetzliche Definition des Begriffs Unternehmen sucht man vergeblich. Vor diesem Hintergrund ist das Unternehmen vom übrigen Vermögen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, sämtliche Vermögensgegenstände zu erfassen, die dazu benötigt werden, den Geschäftsbetrieb dauerhaft aufrecht zu erhalten. Einen ersten Anh...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren erfreut sich steigender Beliebtheit. Es handelt sich aber nicht nur um eine Mode, die bald wieder verschwinden wird, sondern um eine höchst attraktive Gestaltungsform, die auch und gerade bei der Unternehmensnachfolge genutzt werden sollte. Wenn sich dieses Praxishandbuch im Wesentlichen mit der Thematik des Nachfolgeprozes...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / I. Vorstellungen des Unternehmers

Rz. 35 Die Herausarbeitung der Ziele des Unternehmers stellt sich in der Praxis deutlich schwieriger dar, als es auf den ersten Blick scheinen mag. Denn in der Regel sind die Zielvorstellungen nicht eindimensional, sondern haben unterschiedliche Facetten, die nicht ohne Weiteres miteinander harmonieren. So wird oftmals die Übergabe des Unternehmens an einen einzigen Nachfolg...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / III. Definition der Gestaltungsziele

Rz. 44 Wie erwähnt, erweist sich die Definition der Ziele in vielen Fällen als eine Aufgabe, die den Unternehmer vor größere Schwierigkeiten stellt, als erwartet. Dies hat seine Ursache u.a. auch darin, dass das Unternehmen nur einen Teil des gesamten Vermögens des Unternehmers ausmacht, eine Planung der Unternehmensnachfolge ohne gleichzeitige Planung der Vermögensnachfolge...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / C. Weg in die Schiedsgerichtsbarkeit

Rz. 16 Wie bereits eingangs dargestellt, kann das Schiedsgericht bei Erbstreitigkeiten in zwei Formen in der Praxis auftauchen, nämlich durch eine Vereinbarung der Beteiligten nach Eintritt des Erbfalls im Sinne eines vertraglichen Schiedsgerichts oder aber durch die einseitige Anordnung des Testators im Testament oder Erbvertrag gemäß § 1066 BGB. Die Möglichkeit einer einse...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / II. Gemeinnützige Stiftungen

Rz. 66 Soweit die Stiftung sämtliche Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, insbesondere ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient, kann sie von der Körperschaftsteuer befreit sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Unter denselben Voraussetzungen besteht nach § 3 Nr. 6 GewStG auch Gewerbesteuerfreiheit. Rz. 67 Ausgenommen von der Körperschaftsteuerbefreiung...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / III. Doppelstiftung

Rz. 79 Mit Hilfe einer sogenannten Doppelstiftung besteht die Möglichkeit, die steuerlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung mit der Wahrung der Interessen der Unternehmerfamilie zu kombinieren.[108] Denn die Doppelstiftung bietet insbesondere die Möglichkeit, die unternehmerische Führung durch die Familie dauerhaft abzusichern, ohne auf die erbschaft- bzw. schenkungste...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / A. Allgemeines

Rz. 1 Soweit eine "klassische" Unternehmensnachfolge im landläufigen Sinne – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Betracht kommt, erscheint es unter Gesichtspunkten der Vermögenserhaltung sinnvoll, den Verkauf des Unternehmens in Erwägung zu ziehen. Der Eigentümerwechsel ist in derartigen Situationen auch unter volks- und betriebswirtschaftlichem Aspekt oftmals die sinnv...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / IV. Gestaltungsempfehlung: Befreite Vorerbschaft

1. Befreiung nach § 2136 BGB Rz. 106 Vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Schwierigkeit ist dringend zu empfehlen, den Vorerben in weitest möglichem Umfang von etwa bestehenden Beschränkungen zu befreien und eine befreite Vorerbschaft i.S.v. § 2136 BGB anzuordnen, sodass sich im Ergebnis die Herausgabepflicht des Vorerben nur noch auf das im Zeitpunkt des Eintritt...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / D. Handlungsoptionen

Rz. 48 Wie oben erwähnt (siehe Rdn 34), bildet die zivilrechtliche Umsetzbarkeit den Maßstab dafür, ob ein Gestaltungskonzept grundsätzlich umgesetzt werden kann. Diese Aussage impliziert, dass die Gestaltungsidee als solche in der Regel nicht ein Produkt rechtstheoretischer Überlegungen ist. Vielmehr kommt es entscheidend auf unternehmerische Phantasie und Einfühlungsvermög...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Zivilrechtliche Übertragbarkeit

Rz. 225 Träger des Einzelunternehmens ist eine natürliche Person. Deren Vermögen gliedert sich – zivilrechtlich betrachtet – nicht in Privat- bzw. Unternehmensvermögen. Vielmehr bildet das Vermögen insgesamt eine Einheit. Hieraus ergibt sich für eine beabsichtigte Unternehmensübertragung die Vorbedingung, dass das zum Unternehmen gehörende bzw. zur Übertragung anstehende Ver...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 3. Verzicht zugunsten eines Dritten

Rz. 22 Gerade bei der Anordnung einer Unternehmensnachfolge kommt es häufiger zu Verzichtserklärungen zugunsten eines Dritten, nämlich zugunsten des auserkorenen Unternehmensnachfolgers. Derartige Verzichtserklärungen kommen dann allerdings auf den Prüfstand, wenn der Unternehmensnachfolger vom Erblasser noch ausgetauscht wird oder später ersatzlos wegfällt. Bleibt es dann b...mehr

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§ 23 Beirat im Unternehmen / A. Einführung

Rz. 1 Ein Beirat kann sowohl bei Personen- wie auch bei Kapitalgesellschaften vereinbart werden. Er ist ein freiwillig eingerichtetes Gesellschaftsorgan. Anders als der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft, der als verpflichtendes Organ nach § 30 AktG grundsätzlich bestehen muss und nach § 101 Abs. 1 AktG durch die Hauptversammlung gewählt werden muss, ist der Beirat ein ...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / Literaturtipps

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / G. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 40 Verfahrensrechtlich entspricht das Schiedsverfahren im Wesentlichen dem prozessualen Streitverfahren, kennt also auch eine Schiedsklage, die im Wesentlichen den Formalitäten der Klage nach der ZPO entspricht. Auch im Schiedsgerichtsverfahren werden Anträge gestellt, es kann Beweis erhoben werden, wobei das Schiedsgericht natürlich nicht die Mittel eines staatlichen Ge...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / II. Vorstellungen der Familie

Rz. 41 Einsame Entscheidungen des Unternehmers führen im Bereich der Unternehmensnachfolge nur selten zum Erfolg. Mithin stellt sich die Frage, ob und inwieweit er das Thema Nachfolge – bezogen auf das Unternehmen oder allgemein – bereits im Kreise seiner Familie diskutiert hat und was – seiner Meinung nach – seine Angehörigen davon (von dem Thema allgemein sowie von den Vor...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Unternehmen

Rz. 66 Bei der Herausnahme eines bestimmten Sachinbegriffes aus dem Nachlass im Zusammenhang mit der Berechnung späterer Pflichtteilsansprüche spielen oft auch Unternehmensgegenstände eine wichtige Rolle. Gerade im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist es von entscheidender Bedeutung, dass die weichenden Geschwister auf diesen Vermögensgegenstand auch späterhin keinen Zugriff...mehr

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§ 16 Vollmachten / IX. Erbrechtliche Begleitung der Vollmachtserteilung

Rz. 61 Wie zu sehen war, ist die Vollmacht zwar ein probates Mittel, eine gewissermaßen nahtlose Zuständigkeit im Zusammenhang mit Handlungen für den Nachlass zu gewährleisten, andererseits ist die Schwäche der Vollmacht nicht zu verkennen, die darin zu sehen ist, dass sie von dem Erben widerrufen werden kann und damit als deutlich weniger wirkungsvoll zu gelten hat als etwa...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / II. Unternehmensträgerstiftung/Unternehmensverbundene Stiftung

Rz. 78 Wird die Stiftung selbst als Einzelunternehmer tätig, nennt man sie auch Unternehmensträgerstiftung. Hat das auf die Stiftung übertragene Unternehmen die Rechtsform einer Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft, ist von einer unternehmensverbundenen Stiftung bzw. Beteiligungsträgerstiftung die Rede.[106] Soll die Stiftung gemeinnützig ausgerichtet sein, handelt es si...mehr