Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmensnachfolge

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / e) Auflagen

Rz. 104 Die Auflage ist geregelt in den §§ 1940, 2192 ff. BGB. Ordnet der Erblasser eine Auflage an, wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass dem Berechtigten ein Leistungsanspruch zusteht. Hierin liegt das zentrale Unterscheidungsmoment zum Vermächtnis. Weil gerade kein Recht auf die Leistung zugewendet wird, entstehen bei Nichterfüllun...mehr

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§ 26 Gestaltung von Versorg... / Literaturtipps

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§ 8 Unternehmertestament / Literaturtipps

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / 3. Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern, § 6 EStG

Rz. 407 Im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge kann es auch Sinn machen, statt oder vor Übertragung einer Beteiligung an einer Gesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen einzulegen oder aus diesem herauszunehmen und z.B. in ein anderes Betriebsvermögen zu übertragen. Die ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften dazu finden sich in § 6 EStG. a) Ei...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / V. Pflichtteilsansprüche

Rz. 73 Wesentlich bedeutsamer als bei einer lebzeitigen Übertragung der freiberuflichen Praxis ist der Pflichtteilsanspruch naher Angehöriger (nach § 1924 BGB) bei der reinen Unternehmensnachfolge von Todes wegen. Hier lässt sich zumindest die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen kaum vermeiden. In Betracht kommen Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben sowohl für den ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 3. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 18 Die gesetzliche Erbfolge tritt nur in Kraft, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet hat. In der Regel kann eine Unternehmensnachfolge im Wege der gesetzlichen Erbfolge nicht optimal umgesetzt werden. Zu groß sind die mit der Entstehung einer Erbengemeinschaft und der anschließenden Auseinandersetzung verbundenen Schwierigkeiten. In den Fällen, in de...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Grundsätzliche Schwierigkeiten

Rz. 93 Voraussetzung dafür, dass die Vor- und Nacherbeneinsetzung im Unternehmensbereich die beabsichtigten Wirkungen entfalten kann, ist, dass das Unternehmen als solches überhaupt vererblich ist. Bei Einzelunternehmen bereitet die Vererblichkeit grundsätzlich keine Probleme, vgl. § 22 HGB.[179] Anders stellt sich die Lage aber bei Personengesellschaftsanteilen dar, die von...mehr

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§ 16 Vollmachten / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann sich die Erteilung von Vollmachten als sinnvolles Gestaltungsmittel anbieten. Die Vollmacht hat in der Rechtspraxis die unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Sie wird klassischerweise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erteilt, wobei von einer grundsätzlichen Formfreiheit auszugehen ist (§ 167 BGB). Soll die Vollmacht aber be...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / B. Erfassung des Sachverhalts und Analyse des Status quo

Rz. 6 Bevor mit der Planung eines Nachfolgeprojekts, geschweige denn mit der Entwicklung eines Konzepts für die Unternehmensnachfolge begonnen werden kann, muss zunächst die Ausgangssituation erforscht und analysiert werden.[1] Nur auf der Grundlage vollständiger und zutreffender Sachverhaltsinformationen kann die den weiteren Planungen zugrunde zu legende Rechtslage bzw. di...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / VII. Cash-Pool

Rz. 163 Ist die Zielgesellschaft in einen konzernweiten Cash-Pool des Verkäufers eingebunden, ist die Teilnahme hieran spätestens zum Closing bzw. bei Übergang der Anteile auf den Käufer zu beenden. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge dürfte dieser Punkt eine untergeordnete Rolle spielen, bleibt aber etwa bei einer sukzessiven Veräußerung des "Lebenswerks" zu bedenken. Rz. 1...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 2. Aufwendungen

Rz. 104 Gem. § 2124 Abs. 1 BGB hat der Vorerbe sämtliche gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen. Hierzu zählen im Bereich gewerblicher Betriebe – gleichgültig, in welcher Rechtsform sie betrieben werden – alle regelmäßigen Betriebsausgaben wie z.B. Löhne und Gehälter,[194] etwa notwendige Rohstoffe,[195] Aufwendungen für Werbung und unter Umständen auch kleinere Investition...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / V. Nacherbentestamentsvollstreckung

Rz. 113 Gem. § 2222 BGB besteht die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu dem Zweck zu ernennen, dass er bis zum Eintritt der angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und seine Pflichten erfüllt. Insbesondere dann, wenn der Nacherbe noch nicht geboren oder noch nicht volljährig ist, bietet die Nacherbentestamentsvollstreckung eine gute Möglichkeit, fü...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Zugewinngemeinschaft

Rz. 32 Waren die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) verheiratet, so erbt der Ehegatte zunächst ¼. Dieses ¼ wird sodann um ein weiteres ¼ pauschal erhöht. Hierdurch wird der Zugewinnausgleich vollzogen, §§ 1371, 1931 Abs. 3 BGB. Wichtig ist, dass die Erhöhung tatsächlich pauschal erfolgt und unabhängig davon vorgenommen wird, ob in den Ehejahren...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 1. Aufstellung des Gesamtvermögens

Rz. 13 Auch wenn die Unternehmensnachfolge, wie der Begriff bereits verdeutlicht, in erster Linie auf die Übertragung des Unternehmens abzielt, spielt doch für eine sinnvolle Planung das insgesamt vorhandene Vermögen eine wesentliche Rolle. Eine isolierte Betrachtung des Unternehmensvermögens reicht für eine sinnvolle Nachfolgeplanung nicht aus. In diesem Zusammenhang ist au...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 1. Bindungen des Unternehmers

Rz. 23 Je nachdem auf welche Weise der Unternehmer selbst das Unternehmen erworben hat, ist sein Handlungsspielraum im Hinblick auf die Regelung der Unternehmensnachfolge mitunter eingeschränkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen durch Erbfall erworben wurde und der Unternehmer als Vorerbe den Regelungen einer Vor- und Nacherbschaft bzw. eines Vor- und Nachver...mehr

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§ 16 Vollmachten / 1. Formerfordernisse

Rz. 38 Die Erteilung der Vollmacht kann zu gesonderter Urkunde oder durch letztwillige Verfügung, ja sogar formfrei erfolgen. Hier ist insbesondere auf § 167 Abs. 2 BGB hinzuweisen, wonach die trans- und postmortalen Vollmachten grundsätzlich keiner besonderen Form bedürfen. Nach § 1904 Abs. 5 BGB gilt allerdings für einen Vorsorgebevollmächtigten, der in ärztliche Maßnahmen...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / VII. Dokumentation der Ausgangslage

Rz. 32 Auf der Grundlage der zusammengetragenen Sachverhaltsinformationen einschließlich der bereits geäußerten Wünsche und Pläne des Unternehmers sollte zunächst der Status quo festgestellt und angemessen dokumentiert werden. Dies umfasst die zivil- und steuerrechtlichen Aspekte ebenso wie die Beurteilung der Übergabereife des Unternehmens und (sonstige) Liquiditätsaspekte....mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / I. Allgemeines

Rz. 343 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit ihrem Welteinkommen ist jede natürlich Person, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat, § 1 Abs. 1 EStG. Die §§ 1 Abs. 2, 1a EStG erweitern diese unbeschränkte Steuerpflicht für spezielle Personengruppen. In allen anderen Fällen besteht gemäß § 1 Abs. 4 EStG lediglich eine beschrä...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / E. Entscheidungsfindung

Rz. 56 Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen ist schließlich zu entscheiden, welcher Weg für die weitere Planung der Unternehmensnachfolge eingeschlagen werden soll. Die Strategie sollte hier möglichst abschließend festgelegt werden, um im Anschluss die Details ausarbeiten zu können und sich in diesem Zusammenhang etwa ergebende Schwierigkeiten aus ...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / IV. Besteuerung von Leistungen an Begünstigte (Destinatäre)

Rz. 74 Unter der Voraussetzung, dass der Empfänger von Leistungen einer Familienstiftung nicht persönlich von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit ist (z.B. wegen Gemeinnützigkeit), unterliegen Zuwendungen einer Stiftung an Begünstigte als Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) der Einkommensteuer.[100] § 32d Abs. 1 EStG ist anzuwenden mit der ...mehr

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§ 16 Vollmachten / 1. Anfängliche Unwirksamkeit

Rz. 6 Dieser Unterfall wird hier nur selten anzutreffen sein. Es handelt sich um den Fall etwa fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung. Dieser Gesichtspunkt, der bei der – zu späten – Erteilung von Vorsorgevollmachten gelegentlich eine Rolle spielt, die dann auch Bankvollmachten beinhalten können, dürfte bei der Regelung der Unte...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / Literaturtipps

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§ 32 Unternehmensverkauf / G. Unverbindliches Angebot (Indicative Offer)

Rz. 65 Oftmals wird die Entscheidung, mit welchem Erwerbsinteressenten intensivere Verhandlungen aufgenommen werden bzw. welchen Erwerbsinteressenten überhaupt die Gelegenheit zur Durchführung einer Due Diligence gegeben wird, auf der Grundlage eines indikativen Kaufangebots (Indicative Offer) getroffen. Hierbei haben die Interessenten auf der Grundlage der ihnen bislang zur...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 1. Allgemeines

Rz. 7 Die gesetzliche Erbfolge und damit einhergehend auch etwaige Pflichtteilsrechte sind (jedenfalls dem Grunde nach) in erster Linie davon abhängig, welche Verwandten der Erblasser bei seinem Tod hinterlässt. Im Hinblick darauf, dass auch bei lebzeitigen Übertragungen stets zu prüfen ist, ob und inwieweit hierdurch zukünftige Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsa...mehr

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Vorwort

Familienunternehmen, also Unternehmen, deren Eigentum und (oft auch) Management in der Hand einzelner oder jedenfalls einer überschaubaren Anzahl von natürlichen Personen liegt, sind prägend (nicht nur) für die deutsche Unternehmenslandschaft. Dies ist seit langem bekannt und hieran hat sich auch in der jüngeren Vergangenheit nichts geändert. Somit ist klar, dass das Thema Un...mehr

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§ 23 Beirat im Unternehmen / Literaturtipps

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§ 8 Unternehmertestament / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 66 Ähnlich wie die Vor- und Nacherbschaft kann auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, insbesondere in Form der Dauertestamentsvollstreckung (wegen Einzelheiten vgl. § 10), in vielen Konstellationen ein äußerst sinnvolles Gestaltungsmittel darstellen, um eine wirtschaftlich sinnvolle Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten. Dies gilt nicht nur dann, wenn ...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bedeutung erbrechtlicher Verzichtsverträge im Rahmen von Unternehmensnachfolgen kann nicht hoch genug angesetzt werden. In aller Regel wird der Unternehmer aus der Reihe seiner Abkömmlinge einen zum Unternehmensnachfolger bestimmen wollen, sei es nun durch lebzeitige Übertragungsgeschäfte oder durch letztwillige Verfügungen. In beiden Fällen ist unabdingbar, die ni...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / D. Besonderheiten beim Nachfolgekonzept

Rz. 67 Das Nachfolgekonzept muss den Besonderheiten sowohl des übertragungsgegenständlichen Unternehmens als auch der jeweiligen familiären Verhältnisse angemessen Rechnung tragen. Dies gilt selbstverständlich in allen Fällen der Unternehmensnachfolge, also unabhängig von der Größe des Unternehmens oder vom Umfang des im Übrigen vorhandenen Vermögens. Nichtsdestotrotz machen...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 56 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, führt dies zu einer besonders engen Verknüpfung von Erbrecht und Stiftungsrecht. Die Freiheit des Stifters wird durch die – im Bereich der Unternehmensnachfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende – Möglichkeit, die Stiftung nicht bereits zu seinen Lebzeiten errichten zu müssen, deutlich erweitert, erfährt je...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / d) Genehmigungsverfahren

Rz. 49 Vor dem Hintergrund der erwähnten Unsicherheiten empfiehlt es sich umso mehr, die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte, z.B. der Gründung von Familiengesellschaften oder von Anteilsübertragungen, bereits vorab zu klären und beim zuständigen Gericht unter Schilderung der beabsichtigten Maßnahmen ein sog. Negativtestat zu beantragen. Mit der Er...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / F. Detailplanung

Rz. 60 Auf der Grundlage des festgelegten Nachfolgekonzepts müssen sodann die Details ausgearbeitet werden. Die bislang vorgegebene grobe Struktur wird dabei mehr und mehr ausgefüllt, sodass am Ende eine alle bis zum erfolgreichen Abschluss des Projekts erforderlichen Schritte umfassende Planung vorliegt. Rz. 61 In diesem Zusammenhang sind auch rechtliche bzw. steuerrechtlich...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / III. Übertragung gegen Versorgungsleistung

Rz. 87 Bei Versorgungsleistungen ist zunächst aus zivilrechtlicher Sicht zwischen Rente und dauernder Last zu unterscheiden. Während die Leibrente sich dadurch auszeichnet, dass die vereinbarten Leistungen nach Art und Höhe unveränderlich bleiben,[77] ist bei der dauernden Last von vornherein die Möglichkeit zu späteren (insbesondere betragsmäßigen) Anpassungen angelegt. Bei...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / II. Nachteile der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 5 Dass mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbeneinsetzung praktische und wirtschaftliche Nachteile verbunden sein können, darüber sollte sich der Testator bewusst sein. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge kann die Vor- und Nacherbschaft nur in Ausnahmefällen eine sinnvolle Gestaltungsalternative bilden. Im Hinblick auf die vielfältigen Beschränkungen, denen der ...mehr

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§ 17 Familienholding / IV. Kapitalgesellschaften

Rz. 25 Alternativ zur OHG bzw. zur KG kommen auch Kapitalgesellschaften als Rechtsform für eine Familiengesellschaft in Betracht. GmbH und AG haben von Gesetzes wegen ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG); ihr Vermögen stellt uneingeschränkt Betriebsvermögen dar. Soweit die jeweiligen Gesellschafter mehr als 25 % des Nennkapitals der Gesellschaft halt...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 3. Haager Testamentsformübereinkommen

Rz. 60 Die Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat das Haager Testamentsformabkommen grundsätzlich nicht berührt. Dieses wird vorrangig vor der EuErbVO gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO angewandt.[133] Unterliegt die letztwillige Verfügung jedoch nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Haager Testamentsformabkommens, so unterliegt sie Art. 27 EuErbVO.[134]...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / b) Verfügungsbeschränkung

Rz. 19 Verfügungsbeschränkungen können nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG in zwei unterschiedlichen Ausprägungen vereinbart werden: einerseits in Form einer Verpflichtung, "über die Anteile nur einheitlich zu verfügen", und andererseits mit dem Inhalt, dass die Anteile "ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner" übertragen werden dürfen. ...mehr

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§ 23 Beirat im Unternehmen / I. Gesellschaftsvertrag/schuldrechtliche Vereinbarung

Rz. 13 Der Beirat ist gesetzlich nicht geregelt. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass ein Beirat freiwillig bestellt werden kann sowohl bei Personen- wie auch Kapitalgesellschaften.[17] Die Errichtung wie auch die Ausgestaltung des Beirats unterliegt also der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter. Wohlgleich findet in der Praxis sehr häufig bei der Ausgestaltung des Bei...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / IX. Wirksamwerden/Vollzug/Closing

Rz. 170 Oftmals wird der Übergang des Eigentums an den Gesellschaftsanteilen oder der "Assets" von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht. Zwischen dem Vertragsschluss (Signing) und dem Übergang der Anteile bzw. der Vermögensgegenstände (Closing) liegt ein mitunter ganz erheblicher Zeitraum. Es ist daher notwendig, Regelungen zu vereinbaren, was in der Ph...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / b) Entgeltlicher Verzicht

Rz. 8 In den Fällen der Unternehmensnachfolge dürfte ein entgeltlicher Verzicht (sei es in der Form des Erbverzichts oder in der Form des Pflichtteilsverzichts) häufiger anzutreffen sein. Dann liegen dem Verzicht die Vereinbarungen zugrunde, dass der Erblasser eine bestimmte Abfindungsleistung zu erbringen hat, während andererseits der Verzichtende den Erbverzicht zu erkläre...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Sittenwidriges Kausalgeschäft

Rz. 18 Die Rechtsfolgen eines unwirksamen Kausalgeschäftes sollen in diesem Zusammenhang nicht weiter erörtert werden. Sie werden an anderer Stelle vertieft.[21] Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass in Ausnahmefällen das Kausalgeschäft sittenwidrig sein kann, so dass der gesamte Erbverzicht unwirksam ist. Einen typischen Sachverhalt dazu hatte das OLG Hamm zu entscheiden....mehr

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§ 23 Beirat im Unternehmen / II. Haftung des Beirats

Rz. 30 Der freiwillig eingerichtete Beirat als weiteres gesellschaftsrechtliches Organ übernimmt mit der wirksamen Bestellung sowohl Rechte wie auch Pflichten in der Gesellschaft.[41] Damit stellt sich die Frage, inwieweit das einzelne Beiratsmitglied für sein Handeln als Beirat verantwortlich gemacht werden kann, wenn durch diese Tätigkeit Schadensersatzansprüche entstehen....mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / II. Schiedsvereinbarung

Rz. 19 Neben der Möglichkeit, Schiedsgerichte durch letztwillige Verfügungen anzuordnen, ist natürlich ebenso denkbar, dass die Parteien sich nach dem Erbfall auf ein Schiedsgerichtsverfahren einigen. Diese Verfahrensweise setzt also eine Schiedsvereinbarung voraus. Eine solche Schiedsvereinbarung wird dahingehend definiert, dass die Parteien bestimmen, dass alle oder einzeln...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / 1. Global-Auftrag

Rz. 28 Übernimmt ein Berater den Auftrag, die Planung und Umsetzung der Unternehmensnachfolge sozusagen aus einer Hand zu liefern (Global-Auftrag), ist er für sämtliche mit der Erledigung dieses Auftrags relevant werdenden Einzelfragen und Facetten verantwortlich.[25] Verfügt er selbst nicht über die erforderlichen Fach- und Spezialkenntnisse, sämtliche Details allein abzuar...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / II. Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 78 Die Übertragung bzw. Abtretung von Personengesellschaftsanteilen ist formfrei möglich. Ein Verstoß gegen das schenkungsrechtliche Beurkundungserfordernis kann durch Vollzug der Schenkung ohne Weiteres geheilt werden (§ 518 Abs. 3 BGB). Dasselbe gilt auch für die Übertragung von Aktien, wenngleich die Rechtsform der AG bei kleinen und mittleren Unternehmen eher selten ...mehr

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§ 16 Vollmachten / X. Handelsrechtliche Vollmacht

Rz. 64 Wer ein Handelsgeschäft betreibt, haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass der Testamentsvollstrecker aufgrund seines Amtes kein Handelsgeschäft führen kann. Das hat seinen Grund darin, dass das Handelsrecht bestimmte Haftungsgrundsätze kennt, die mit denen des Erbrechts nicht vereinbar wären. So haftet der Einzelkau...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / h) Testamentsvollstreckung

Rz. 112 Die Regelungen über die Testamentsvollstreckung finden sich in den §§ 2197 bis 2228 BGB. Ein Testamentsvollstrecker hat für die Umsetzung der Anordnungen des Erblassers zu sorgen und sofern der Erblasser dies angeordnet hat, den Nachlass zu verwalten. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist je nach Tätigkeitsfeld der eingesetzten Person in unterschiedlicher Aus...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / V. Gemeinnützige "Familienstiftung auf Zeit"

Rz. 85 Familienstiftungen sind selten steuerlich attraktiv,[116] denn sie können wegen ihrer Ausrichtung "im Wesentlichen im Interesse einer oder mehrere Familien" nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienen bzw. gemeinnützig sein. Nichtsdestotrotz ist – jedenfalls zeitlich begrenzt – auch das Modell einer "gemeinnützigen Familienstiftung" denkbar.[117] Hierbei handelt es sich i...mehr

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§ 16 Vollmachten / I. Prüfung bestehender Vollmachten

Rz. 2 Das Überprüfen bestehender Vollmachten ist nach dem Erbfall oft mit Schwierigkeiten verbunden. Eine vollständige Erfassung bereits erteilter Vollmachten hat in den allermeisten Fällen nicht stattgefunden. Kommen Personen zur Erbfolge, die dem Erblasser vielleicht nicht unmittelbar nahegestanden haben oder Erbengemeinschaften, die sich oft zufällig zusammensetzen, ist d...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / II. Wahlrecht nach § 139 HGB

Rz. 95 Rückt der Vorerbe aufgrund einer Nachfolgeklausel in die Gesellschafterstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (einer Personengesellschaft) nach, steht ihm das Wahlrecht nach § 139 HGB zu.[181] Auch wenn die Vorerbschaft nur bis zum Eintritt des Nacherbfalles andauert und daher die Gesellschafterstellung des Vorerben nicht unbefristet ist, führt das Nachrü...mehr