Fachbeiträge & Kommentare zu Umlageverfahren

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Allgemeine Geschäftsbedingu... / 3 Beispiele unwirksamer Klauseln nach § 307 BGB

Die Unwirksamkeit der überwiegenden Zahl der mietvertraglichen Formularklauseln wurde von der Rechtsprechung[1] auf einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 307 BGB gestützt, sodass dieser Bestimmung die größte praktische Bedeutung zukommt. Dies auch deshalb, weil eine Bestimmung nach § 307 BGB selbst dann unwirksam sein kann, wenn sie keinen Verstoß gegen die Verbotskat...mehr

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Gesetzesradar / 3.10 Mutterschutz

Gesetzestitel: Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes nach Fehlgeburten (Mutterschutzanpassungsgesetz) Stand im Gesetzgebungsverfahrenmehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1 Rechtsentwicklung und rechtspolitische Bewertung

Rz. 1 Seit 1952 zahlte die Krankenkasse den gesetzlich versicherten Frauen während der Schutzfristen vor und nach der Geburt ein Wochengeld in Höhe des Durchschnittsverdienstes des vergangenen Quartals. Die meisten nicht pflichtversicherten Frauen hatten einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Weitergewährung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Für die Zeit ab 1.1.1966 war ...mehr

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Sauer, SGB III § 357 Verord... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach Änderungen zum 1.1.1999 und zum 1.1.2004 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) neu gefasst. Danach wurde sie durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 auch geschlechtsneutral ausformuliert. Diese Kommentie...mehr

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Sauer, SGB III § 356 Umlage... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde nach einer Änderung zum 1.1.2004 zum 1.4.2006 durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) neu gefasst. Zuletzt wurde sie durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert und zugleich geschlechtsneutral ausformulie...mehr

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Sauer, SGB III § 354 Grundsatz / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde nach einer Änderung zum 1.11.1999 zum 1.4.2006 durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) neu gefasst, aber zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) erneut geändert und zugleich geschlechtsneutral ausformuliert. Durch das Ges...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / Bundesrecht

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Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Hier gelangen Sie zum Energiewirtschaftsgesetz.mehr

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Jahresschlussarbeiten in de... / 2 Umlageverfahren

Ob im Kalenderjahr 2026 eine Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (U1)[1] erfolgt, ist zum Jahreswechsel zu prüfen. Betriebe, die im gesamten Vorjahr bestanden, nehmen dann am Umlageverfahren teil, wenn im Jahr 2025 in mindestens 8 Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Außerdem kann zum Jah...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit

Zusammenfassung Begriff Das Umlageverfahren bei Krankheit wurde geschaffen, um gerade kleineren und mittleren Betrieben zu helfen. Es soll die nicht unerhebliche finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auffangen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage des Umlageverfahrens ist das Aufwendungsaus...mehr

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Umlageverfahren: Besondere Regelungen und Unterschiede beim U1- und U2-Verfahren

Zusammenfassung Überblick Am Umlageverfahren bei Krankheit (U1) nehmen nur Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Nachfolgend wird beschrieben, wie die korrekte Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl erfolgt, wann die Teilnahme am Umlageverfahren festgestellt wird und wann diese beginnt und endet. Außerdem wird darauf eingegangen, wie sich da...mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / Zusammenfassung

Überblick Am Umlageverfahren bei Krankheit (U1) nehmen nur Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Nachfolgend wird beschrieben, wie die korrekte Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl erfolgt, wann die Teilnahme am Umlageverfahren festgestellt wird und wann diese beginnt und endet. Außerdem wird darauf eingegangen, wie sich das Umlageverfahr...mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 3 Unkenntnis der Umlagepflicht

Auch die Unkenntnis von den Regelungen zur Umlagepflicht befreit nicht von eventuellen Nachzahlungen der Umlage, wenn die Umlagepflicht erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird.mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 7.2 Nicht teilnehmende Arbeitgeber

Einzig folgende Arbeitgeber nehmen an dem U2-Verfahren nicht teil: Betriebe, auf die das Natotruppenstatut anzuwenden sind, sowie Arbeitgeber, für die eine freiwillige Ausgleichskasse entsprechend § 12 AAG errichtet ist.mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 7 Unterschied des U2-Verfahrens zum U1-Verfahren

7.1 Teilnehmende Arbeitgeber Das U2-Verfahren unterscheidet sich vom U1-Verfahren dadurch, dass alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße teilnehmen. Auch alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sind in das U2-Verfahren einbezogen. Einer speziellen Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber bedarf es nicht. Die Umlagepflicht bzw. der Erstattungsanspruch wird...mehr

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Umlageverfahren: Bemessungsgrundlagen, Umlagebeiträge und Umlagesätze

Zusammenfassung Überblick Dieser Beitrag beschreibt die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umlagebeiträge U1 (bei Krankheit) und U2 (bei Mutterschaft). Dargestellt werden hierbei die zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte in unterschiedlichen Beschäftigungsarten. Es wird auf umlagepflichtige Arbeitsentgelte bei schwerbehinderten Menschen, Beamten, Bezug von Kurzarbeit...mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / Sozialversicherung

1 Unterschied des U1-Verfahrens zum U2-Verfahren Das U1-Verfahren[1] unterscheidet sich vom U2-Verfahren[2] im Wesentlichen dadurch, dass am U1-Verfahren nur Arbeitgeber teilnehmen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Grenzwert wird jedoch nicht nach Köpfen gezählt. Eine Reihe von Beschäftigten wird bei der Ermittlung des Grenzwertes nicht berüc...mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 4.1 Ermittlung der Anzahl von Arbeitnehmern

Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen vorausgegangen ist, für das die Teilnahme am U1-Verfahren festgestellt werden muss, für einen Zeitraum von mindestens 8 Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat.mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 4 Dauer der Teilnahme am U1-Verfahren

Die Teilnahme am U1-Verfahren gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, solange die Anzahl der Mitarbeiter des Betriebs im Feststellungskalenderjahr in der Regel 30 nicht überschreitet. 4.1 Ermittlung der Anzahl von Arbeitnehmern Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er in dem letzte...mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 1 Unterschied des U1-Verfahrens zum U2-Verfahren

Das U1-Verfahren[1] unterscheidet sich vom U2-Verfahren[2] im Wesentlichen dadurch, dass am U1-Verfahren nur Arbeitgeber teilnehmen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Grenzwert wird jedoch nicht nach Köpfen gezählt. Eine Reihe von Beschäftigten wird bei der Ermittlung des Grenzwertes nicht berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte werden nur mit e...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Finanzierung / 4.2 Umlageverfahren

In der Rentenversicherung gilt das Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen dieses Jahres, ggf. durch Entnahme aus der Nachhaltigkeitsrücklage, gedeckt werden. Das Bekenntnis zum Umlageverfahren im SGB VI beruht darauf, dass Anwartschaften in der Größenordnung von insgesamt ca. 7 Bio. EUR, von denen heute in der Rentenversicher...mehr

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Umlageverfahren: Bemessungs... / 1 Aufbringung der Mittel

1.1 Umlagesätze Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festzusetzen.[1] Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.[2] 1.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitsentgelte Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unternehmern, das Vorruhestandsg...mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 2 Mehrere Betriebe

Haupt-, Neben- bzw. Zweigbetriebe zählen zusammen als ein Betrieb. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so werden die Arbeitnehmer in den einzelnen Betrieben zusammengerechnet. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschäftigten der einzelnen Betriebe bei einer oder bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind. Addiert werden mehrere Betriebe des gleichen Arbeitgebers und die ...mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 4.2 Betriebserrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr

Hat ein Betrieb nicht während des gesamten vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat.mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 5 Erstattungsanspruch bei Beginn und Ausscheiden aus dem U1-Verfahren

Wird ein Arbeitgeber mit Beginn eines neuen Kalenderjahres in das Ausgleichsverfahren einbezogen und zählte er im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht zum Kreis der erstattungsberechtigten Arbeitgeber, dann besteht der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1.1. des Kalenderjahres an; dies gilt auch für die vor dem 1.1. eingetretenen Fälle der Entgeltfortzahlung. Endet die Teiln...mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 7.1 Teilnehmende Arbeitgeber

Das U2-Verfahren unterscheidet sich vom U1-Verfahren dadurch, dass alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße teilnehmen. Auch alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sind in das U2-Verfahren einbezogen. Einer speziellen Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber bedarf es nicht. Die Umlagepflicht bzw. der Erstattungsanspruch wird demnach für den Arbeitgeber...mehr

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Umlageverfahren: Bemessungs... / 2.2.1 Mehrfachbeschäftigte

Bei Mehrfachbeschäftigten ist § 22 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden. D. h., es ist eine Verhältnisberechnung durchzuführen, wenn das Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigt. Diese Betrachtungsweise gilt jedoch nur für das U2-Verfahren. Achtung Aufteilung der Beiträge nur bei Umlagepflicht beid...mehr

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Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.4.3 Begrenzung der Umlage bei Mehrfachbeschäftigten

Die Einnahmen zum Zwecke der Berechnung der Umlage vermindern sich nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, wenn beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und diese die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen und...mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 7.3 Vom U2-Verfahren ausgenommene Personengruppen

Keine Umlagen sind allerdings zu entrichten aus dem Arbeitsentgelt bzw. den Vergütungen der Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und den sonstigen vergleichbaren Beschäftigten, wenn diese nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Dies gilt auch für beurlaubte...mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 4.3 Betriebserrichtung im Laufe eines Kalenderjahres

Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres errichtet, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahres 30 nicht überschreiten wird. Das gilt auch dann, wenn ein Betrieb im Anschluss an eine Insolve...mehr

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Umlageverfahren: Besondere ... / 6 Nicht am U1-Verfahren teilnehmende Arbeitgeber

Die Teilnahme am U1-Verfahren ist für folgende Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigtenzahl nicht vorgesehen: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Hausgewerbetreibende, landwirtschaftliche Unternehmen, in denen nur Familienangehörige beschäftigt sind, Betriebe, auf die das Natotruppenstatut anzuwenden ist, Arbeitgeber, für die eine freiwilli...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 2.1 Arbeitnehmeranzahl teilnehmender Betriebe

Betriebe nehmen am Umlageverfahren teil, wenn sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.[1] Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Grenze. Als Arbeitgeber im Sinne des AAG gilt auch, wer in seinem Privathaushalt Arbeitnehmer[2] beschäftigt. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe oder Betriebsteile, ist die Zahl der in den verschiedenen Betrieb...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Umlageverfahren bei Krankheit / 4 Nicht erstattungsfähige Aufwendungen

4.1 Einmalig/ohne Rechtsgrund gezahltes Arbeitsentgelt Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie ohne Rechtsgrund weitergezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei den erstattungsfähigen Aufwendungen außer Betracht. Arbeitsentgelt, das für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen fortgezahlt wird oder Arbeitsentgelt, das in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Umlageverfahren bei Krankheit / 1 Durchführung

1.1 Krankenkassen Das U1-Verfahren wird von allen Krankenkassenarten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt. Die Krankenkassen können die Durchführung des U1-Verfahrens auch auf andere Stellen übertragen. Zuständig für die Durchführung des U1-Verfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Umlageverfahren bei Krankheit / 2.2 Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl

2.2.1 Zu berücksichtigende Arbeitnehmer Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dabei sind grundsätzlich alle Beschäftigten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Dazu zählen auch Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstatt oder Arbeitnehmer d...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Umlageverfahren bei Krankheit / 2 Teilnahme

2.1 Arbeitnehmeranzahl teilnehmender Betriebe Betriebe nehmen am Umlageverfahren teil, wenn sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.[1] Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Grenze. Als Arbeitgeber im Sinne des AAG gilt auch, wer in seinem Privathaushalt Arbeitnehmer[2] beschäftigt. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe oder Betriebsteile, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Umlageverfahren bei Krankheit / 7 Umlagepflichtiges/nicht umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

7.1 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt Die Umlagen sind grundsätzlich vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berechnen. Umlagebeträge zum U1-Verfahren sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherung befreit sind, werden die Umlagen aus d...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Insolvenzgeldumlage / 4.3 Feststellung der Teilnahme am Umlageverfahren

Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetzes und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Die Einzugsstellen treffen in Zweifelsfällen die Entscheidung über die Umlagepflicht der Arbeitgeber.[1]mehr

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Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.6 Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung

1.6.1 Berechnungsgrundlage Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet (2026: mtl. 8.450 EUR; 2025: mtl. 8.050 EUR). 1.6.2 Beitragsbemessungsgrenze in Teilmonaten Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Krankheitsfall erfolgt nach dem Entgeltausfallprinzip.[1] Die Ermittlung des v...mehr

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Umlageverfahren: Bemessungs... / 2.2 Abweichende Regelungen bei der Berechnung der Umlagen U1/U2

2.2.1 Mehrfachbeschäftigte Bei Mehrfachbeschäftigten ist § 22 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden. D. h., es ist eine Verhältnisberechnung durchzuführen, wenn das Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigt. Diese Betrachtungsweise gilt jedoch nur für das U2-Verfahren. Achtung Aufteilung der Beiträge ...mehr

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Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.6.1 Berechnungsgrundlage

Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet (2026: mtl. 8.450 EUR; 2025: mtl. 8.050 EUR).mehr

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Umlageverfahren: Bemessungs... / Sozialversicherung

1 Aufbringung der Mittel 1.1 Umlagesätze Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festzusetzen.[1] Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.[2] 1.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitsentgelte Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unterneh...mehr

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Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.5 Keine Berücksichtigung fiktiver Arbeitsentgelte

1.5.1 Bei Kurzarbeitergeld keine Umlage aus fiktivem Entgelt Eine von der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge abweichende Regelung gilt für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Während die Rentenversicherungsbeiträge für diese Personen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zuzüglich 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt ...mehr

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Jugendfreiwilligendienst: A... / 2.3 Umlageverfahren/Insolvenzgeldumlage

Jugendfreiwilligendienstleistende sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie sind bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Es sind keine Umlagebeträge im U1-Verfahren zu zahlen und die Erstattung etwaiger Arbeitgeberaufwendungen ist ausgeschlossen. Jugendfreiwilligendienstleistende werden in das U2-Verfahren ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Umlageverfahren bei Krankheit / Zusammenfassung

Begriff Das Umlageverfahren bei Krankheit wurde geschaffen, um gerade kleineren und mittleren Betrieben zu helfen. Es soll die nicht unerhebliche finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auffangen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage des Umlageverfahrens ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 3.1.3 Auszubildende/Praktikanten

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAG ist auch das an Auszubildende fortgezahlte Arbeitsentgelt erstattungsfähig. Dazu gehört auch das an Praktikanten bzw. Volontäre fortgezahlte Arbeitsentgelt. Eine Erstattung kommt auch für Arbeitgeber in Betracht, die nur Auszubildende beschäftigen.[1] Erstattungsfähig ist auch das an solche Praktikanten fortgezahlte Entgelt, die ein vorgeschriebenes ...mehr

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Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.1 Umlagesätze

Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festzusetzen.[1] Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.[2]mehr

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Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitsentgelte

Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unternehmern, das Vorruhestandsgeld sowie die Vergütung von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern werden hingegen für die Berechnung der Umlage nicht herangezogen. Das Gleiche gilt für das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben. Für Beamte und beamtenähnliche Per...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Umlageverfahren: Bemessungs... / 1.4.2 Umlagebeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrundlage

Die Koppelung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehören, bleiben bei der Berechnung der Umlage außer Ansatz.mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Umlageverfahren: Bemessungs... / 2.2.2 Arbeitsentgelt bei kurzfristigen Beschäftigungen

Zur Umlage U1 nicht umlagepflichtig ist das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, deren Beschäftigung auf nicht mehr als 4 Wochen angelegt ist und bei denen daher wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann (z. B. unständig Beschäftigte). Achtung Umlage zur U2 auch für kurzfristig...mehr