Fachbeiträge & Kommentare zu Überschuldung

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Rangrücktritt in Handels- u... / Zusammenfassung

Überblick Der Rangrücktritt ist ein bewährtes Instrument der Sanierungspraxis. Er hat das Ziel, den Eintritt einer insolvenzrechtlichen Überschuldung zu vermeiden oder – falls diese schon eingetreten ist – sie zu beseitigen. . Bei dem Rangrücktritt handelt es sich um einen Vertrag, in dem der Gläubiger – i. d. R. ein Gesellschafter – gegenüber dem Schuldner (der Gesellschaft...mehr

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Rangrücktritt in Handels- u... / 4.2 Entwicklung der Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Verbindlichkeit zu passivieren, wenn[1] : der Unternehmer die Verpflichtung zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung hat, diese Leistung vom Gläubiger erzwungen werden kann und sie eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Lediglich die Frage der wirtschaftlichen Belastung im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen Rang...mehr

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ZErb 06/2021, Anfechtung ei... / 2 Gründe

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 68 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. Dabei handelt es sich bei der Frage, ob die Beteiligte zu 1 nach Anfechtung ihrer Ausschlagung als gesetzliche Erbin in Betracht kommt, um eine Tatsache, die sowoh...mehr

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ZErb 06/2021, Anfechtung ei... / 1 Tatbestand

I. Der Erblasser hinterließ vier Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2 sowie H. und S.; der Beteiligte zu 3 sowie Si. sind die Söhne von S. und Enkel des Erblassers. Alle vier Kinder und die beiden Enkel erklärten – zunächst – wie folgt die Ausschlagung der Erbschaft: Die Beteiligte zu 1, nicht eheliche Tochter des Erblassers, erklärte die Ausschlagung am 8. Dez. 2015 zu Protokol...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechende tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten

Rn. 49 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 ist bei der Bewertung nur insofern von einer Fortführung der UN-Tätigkeit auszugehen, als dem "nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen." Zur Durchführung der Bewertung und zu deren Prüfung ist daher zunächst zu klären, ob und ggf. inwieweit rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten eher gegen ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gesetzliche Einordnung

Rn. 45 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Der Grundsatz der UN-Fortführung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Adam/Quick, BFuP 2010, S. 243 (244); Leffson (1987), S. 604ff.). Im Schrifttum hat sich herauskristallisiert, dass grds. von der Fortführung des UN ausgegangen werden kann, solange das UN aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. Adam/Quick, BFuP 2010, S. 243 (244); ähn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Notwendigkeit

Rz. 545 Erkennt man grundsätzlich die Einigungsgebühr als Kosten der Zwangsvollstreckung an, stellt sich die weitere Frage, ob diese Kosten notwendig waren. Die Einigungsgebühr gehört grds. zu den notwendigen Zwangsvollstreckungskosten. Denn diese Kosten durfte der Gläubiger für erforderlich halten, um die Befriedigung seines titulierten Anspruchs durchzusetzen. Man kann nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzordnung

Rz. 20 Die Kosten eines zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrags hat der Antragsteller gemäß §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 InsO [8] zu tragen, so dass der Rechtsanwalt des Schuldners gemäß §§ 103 ff. ZPO, § 4 InsO Festsetzung dieser Kosten gegen den antragstellenden Gläubiger beantragen kann. Erklären Gläubiger und Schuldner den Antrag auf Insolvenzeröffnung übereins...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anwaltsspezifische Dienste

Rz. 247 Ein berufsmäßig zum Pfleger bestellter Rechtsanwalt kann seine insoweit entfaltete Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 S. 1 grds. nicht als Vergütung nach dem RVG abrechnen.[459] Nach §§ 1 Abs. 2 S. 2 RVG, 1835 Abs. 3 BGB kann der zum Berufspfleger bestellte Rechtsanwalt aber Aufwendungsersatz in Gestalt einer Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er seine spezifische anwal...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.2.2 Weitere Pflichten des Testamentsvollstreckers nach Amtsantritt

Überprüfung letztwilliger Verfügungen des Erblassers Der Testamentsvollstrecker muss zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben die letztwillige Verfügung auch auf deren Wirksamkeit hin überprüfen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich kann unwirksam sein, z. B. wegen Testierunfähigkeit des Erblassers[1] oder wegen Verletzung der Formvorschriften.[2] In der Praxis...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 11 ... / 5.4 Löschung mit bestehenden Verbindlichkeiten

Rz. 90 In der Praxis kam die Fragestellung auf, wie mit noch bestehenden Verbindlichkeiten in einer Liquidationsschlussbilanz umzugehen sei. Betroffen hiervon sind typischerweise vermögenslose Kapitalgesellschaften, die über Gesellschafterverbindlichkeiten (oder Verbindlichkeiten ggü. verbundenen Unternehmen) verfügen, für die ein Rangrücktritt ausgesprochen wurde, um die in...mehr

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Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Patronatserklärung ausländischer Gesellschaften

Zusammenfassung Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer harten Patronatserklärung einer ausländischen Gesellschaft zu Gunsten ihrer deutschen Tochtergesellschaft sind bei fehlender Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte am Sitz der ausländischen Muttergesellschaft zuständig. Hintergrund Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Dä...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 2.2 Haftungsgefahr: Das Risiko der Insolvenzverschleppung

Ein weiteres haftungsträchtiges Feld betrifft die Insolvenzverschleppung. Ist die Gesellschaft insolvenzreif, muss der Geschäftsführer unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a I 2 InsO) – den Insolvenzantrag stellen. Von einer Insolvenzreife spricht man dann, wenn die Gesellschaft überschuldet oder...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.3 Weisungsbefugnis gegenüber dem Geschäftsführer

Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist die Gesellschafterversammlung berechtigt, dem Geschäftsführer umfassend Weisungen zu erteilen. Der Geschäftsführer muss diese Weisungen ausführen, solange er dadurch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Befolgt er die Weisungen, haftet er gegenüber der Gesellschaft nicht für etwaige durch die Weisung angerichtete ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.1 Anzeigegründe

Rz. 7 Ein Insolvenzgrund ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) durch den Vorstand der Krankenkasse der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (Satz 1). Mit einer frühzeitigen Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig in der Lage, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.2 Verpflichtung des Vorstands

Rz. 10 Die Verpflichtung zur Anzeige trifft den Vorstand. Anders als nach dem Recht der Insolvenzordnung hat er nicht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sondern den Sachverhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Vorstand muss damit ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) handeln. Die Anzeige ist spätestens 3 Woc...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 3 Literatur

Rz. 25 Bohlen-Schöning, Krankenkassen in Finanznot – Fusion, Schließung oder Insolvenz?, KrV 2009 S. 289. Gaßner/Hager, Die Schließung von Krankenkassen wegen Überschuldung, NZS 2004 S. 632. Schmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018 S. 306. Steinmeyer, Krankenkassen zwischen Sozialrecht, Haftung und Insolvenz,...mehr

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Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Erklärt ein Bundesland das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig, können nach § 12 Abs. 2 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nac...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Kein Abzug von Vermächtnissen bei der Pflichtteilsberechnung

Pflichtteilsrecht "schlägt" Vermächtnis bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs, wenn testamentarisch angeordnete Vermächtnisse vorliegen. Bewilligt der Erbe in Kenntnis der gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs seinem Ehegatten und seiner Tochter die grundbuchmäßige Eintragung der testamentarisch als Vermächtnisse ausgesetzten lebenslangen Wohn...mehr

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Sommer, SGB V § 162 Insolve... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Der Vorschrift dürfte in der Rechtsanwendung kaum praktische Relevanz zukommen. Die für die Finanzierung der Aufgaben eines Landesverbandes erforderlichen Mittel werden durch eine Verbandsumlage von seinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes aufgebracht (§ 211 Abs. 4)....mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.4 Unterrichtungs-, Anhörungs- und Auskunftspflicht (Abs. 4)

Rz. 18 Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, den GKV-Spitzenverband unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) sowohl über die eingegangene Anzeige eines Kassenvorstandes über Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (vgl. Abs. 2 Satz 1) als auch über die Antragstellung auf Insolvenzeröffnung (vgl. Abs. 3 Satz 1) zu unterrich...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.3 Haftung für Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen

Rz. 12a Solange der GKV-Spitzenverband für die Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen haftet (§ 169 Abs. 1), werden diese nicht in die Überschuldungsbilanz (§ 19 InsO) eingestellt (Satz 3). Ungedeckte Versorgungsverpflichtungen führen damit nicht zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (BT-Drs. 16/9559 S. 20).mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 1. Der "verspätete" Insolvenzantrag

Der Nachlasspfleger war bevor er Insolvenzantrag stellte in einem recht überschaubaren Nachlass rd. 1,5 Jahre tätig. Stellt man seine beiden Nachlassverzeichnisse für den Zeitraum gegenüber, haben sich die Aktiva im Berichtszeitraum um rd.’9.000 EUR reduziert. Rund vier Monate nach Verpflichtung als Nachlasspfleger wurden Kleingeräte verwertet. Die Unterdeckung hatte sich in...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / III. Fazit: Obliegenheit des Nachlasspflegers zur Insolvenzantragstellung im Einzelfall

Die den Regeln einer ordentlich geführten Nachlasspflegschaft entsprechende Befriedigung von Nachlassgläubigern, gleich ob quotal, vergleichsweise oder in voller Höhe gegen Ende der Nachlasspflegschaft kann unstreitig Aufgabe des Nachlasspflegers sein. Gibt es doch dahingehend legitimierende Bestallungsurkunden mit entsprechendem Wirkungskreis oder/und dahingehende (schriftl...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 1. Schadensersatz/Haftung gem. § 826 BGB

Befriedigt der Nachlasspfleger aus unzureichenden Mitteln noch Nachlassgläubiger, ist in der (insolvenzrechtlichen) Praxis nahezu unstreitig, dass der Nachlasspfleger zu Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtet sein kann.[8] Dies ist nach § 1979 BGB begründbar. Dass die Verpflichtung zur Beachtung des § 1979 BGB nur gegenüber den Erben besteht, diese aber keinen Schaden er...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / bb) Grenzen der Verschuldenshaftung

Rz. 160 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat der gesetzliche Vertreter usw (> Rz 155) die Löhne im Vertrauen darauf ungekürzt ausgezahlt, er könne Steuerrückstände nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten ausgleichen, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen. Ist jedoch erst zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Fälligkeit der Steuerabzüge eine unvorhe...mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 5.4 Unternehmensfortführung

Rz. 49 Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Solange also erwartet werden kann, dass ein Unternehmen auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird, ist der Jahresabschluss unter dieser Prämisse aufzustellen. Dieses Prinzip wird auch Going-Conc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung von Oktober bis Dezember 2020 (Abs. 2)

Rn 34 Mit Abs. 2 wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den in Abs. 1 Satz 1 geregelten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, gleichzeitig aber auf den Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) beschränkt. Daher greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO uneingeschränkt für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2020. D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung im Januar bis April 2021 (Abs. 3)

Rn 36 Die Insolvenzantragspflicht wurde schließlich für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Januar 2021 bzw. 30. April 2021 erneut ausgesetzt und die Aussetzung noch einmal verlängert (Rdn. 2b). Im Gegensatz zu den vorherigen Aussetzungen erfolgte aber keine pauschale Aussetzung wie in Abs. 1 (Rdn. 3 ff.) oder in Abs. 2 (Rdn. 34 f.). Vielmehr wurden bestimmte Voraussetzungen vor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Das Ziel des COVInsAG ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, und zwar auch dann, wenn die Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, wörtlich heißt es:[1] Hinweis "Den betroffenen Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertretern soll Zeit gegeben werden, um die notwen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4.3 Offensichtlich fehlende Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht (Satz 3)

Rn 43 Schließlich gelten die Sätze 1 (Rdn. 37 f.) und 2 (Rdn. 39 ff.) nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Dabei dürfte es sich um eine entscheidende Einschränkung handeln, die in ihrer praktischen Anwendung allerdings erheblichen Schwierigk...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.2 Voraussetzungen

Rn 7 Konkrete Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht werden durch Abs. 1 Satz 1 nicht definiert. Allerdings besteht die Insolvenzantragspflicht nur im sog. Aussetzungszeitraum nicht, der zunächst bis zum 30. September 2020 andauert. Dieser Aussetzungszeitraum kann allerdings durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nach § 4h...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Verkürzung des Prognosezeitraums bei der Überschuldungsprüfung auf vier Monate (Satz 1)

Rn 3 Durch Satz 1 wird der Prognosezeitraum bei der Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO für das gesamte Jahr 2021 von zwölf auf vier Monate verkürzt. Damit soll ausweislich der Gesetzesbegründung eine Erleichterung verbunden sein, da in Pandemiezeiten erhebliche Prognoseunsicherheiten bestünden.[3] Ob Satz 1 tatsächlich eine Erleichterung für die betroffenen U...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Vermutung der Ursächlichkeit der COVID-19-Pandemie (Satz 2)

Rn 5 Die nach Satz 1 geforderte Ursächlichkeit der COVID-19-Pandemie für die Überschuldung wird nach Satz 2 vermutet, wenn die in den Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Mit dieser Vermutung liegt die Beweislast für die in den Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen bei demjenigen, der sich auf die Überschuldung beruft. 3.1 Fehlende Zahlungsunfähigkeit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.3. Vermutung bei fehlender Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 (Abs. 1 Satz 3)

Rn 29 Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 COVInsAG wird vermutet, dass wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Vermutungsregelung basiert auf einer objektiv fehlenden Zahlungsunfähigkeit zum 31. Dezember 201...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift statuiert einen Auslösetatbestand für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Als weiterer Eröffnungsgrund neben der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 und der Überschuldung gem. § 19 besteht zudem bei einem Schuldnerantrag der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Rn 2 Insbesondere der Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll deutlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) Auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sind, soweit in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4.1 Vermutungstatbestand nach Abs. 2

Rn 9 Allerdings ist dieser Vermutungstatbestand in § 5 Abs. 2 COVInsAG enger gefasst als im Kontext der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in § 1 Abs. 1 COVInsAG. Muss nämlich der Schuldner nach § 1 Abs. 1 COVInsAG lediglich darlegen, dass er am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, damit vermutet werden kann, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Grundlagen

Rn 1 Die Regelung des § 1 COVInsAG wurden im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020[1] geschaffen. Die Norm ist seitdem unverändert. Rn 2 Hinsichtlich der Regelungsstruktur muss zwischen zwei Komplexen unterschieden werden. Im Mittelpunkt steht zunächst die Aussetzung der Insolvenza...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Tatbestand und Rechtsfolge

Rn 2 Wurde ein Gläubigerinsolvenzantrag in der Zeit zwischen 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt, konnte das zuständige Insolvenzgericht nur dann ein Insolvenzverfahren auf Grundlage dieses Gläubigerinsolvenzantrags eröffnen, wenn zum 01.03.2020 bereits ein obligatorischer Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorlag. Anderenfalls war die Eröffnung des ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds

Rn 27 Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung hat der Gläubiger das Vorliegen des Eröffnungsgrunds glaubhaft zu machen, d.h. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung für den Fall, dass es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, so...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2 Keine Aussichten auf Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit (Abs. 1 Satz 2 Alt. 2)

Rn 27 Die Insolvenzantragspflicht besteht ferner fort, wenn keine Aussichten auf Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dabei lässt Abs. 1 Satz 2 offen, ob diese unter Berücksichtigung der Auswirkungen des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) oder nicht erfolgen muss. Anders gewendet: Kann sich der Geschäftsleiter darauf berufen, dass der Geschäftsbetrieb ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 7. Anwendung der Privilegien bei Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 Abs. 3 (Abs. 5)

Rn 63 Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen einer Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und/oder einer Überschuldung nach § 19 InsO gem. § 1 Abs. 3 für den Verlängerungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 ausgesetzt, gelten auch für diesen Zeitraum flankierend die Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsrecht nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4.1 Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (Satz 1)

Rn 37 Nach Satz 1 ist die Insolvenzantragspflicht für die Schuldner ausgesetzt, die die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) gestellt haben. Hintergrund dieser Regelung sind ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Ergänzung des Katalogs der Aufhebungsgründe (Abs. 4)

Rn 14 Der Abs. 4 von § 5 COVInsAG enthält Ergänzungen zu den unterschiedlichen Tatbeständen der Aufhebung eines (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahrens oder der Eigenverwaltung. Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners nicht auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, kann das Insolvenzgericht auch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 20 Burger/Schellberg, Die Auslösetatbestände im neuen Insolvenzrecht, BB 1995, 261; Drukarzcyk/Schüler, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Insolvenzauslöser, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 1. Aufl. S. 57 ff.; Harz/Comtesse/Conrad, Drohende Zahlungsunfähigkeit, ZInsO 2019, 2241 ff.; Kilger, Grundzüge eines Reorganisationsverfa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.4 Auswirkungen auf den Zeitraum nach Ende des Aussetzungszeitraums

Rn 19 Da Satz 1 die Insolvenzantragspflicht nur für den Aussetzungszeitraum aufhebt, greift diese danach uneingeschränkt. Allerdings ist unklar, wie mit der Übergangsphase umzugehen ist. Dabei muss sich die Rechtsanwendung im Wesentlichen von dem Normzweck von Abs. 1 Satz 1 leiten lassen. Rn 20 Dabei ist anzunehmen, dass die Drei-Wochen-Frist des § 15a Abs. 1 InsO erst nach d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Legaldefinition der drohenden Zahlungsunfähigkeit (Abs. 2)

Rn 7 Ebenso wie die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit legal definiert. Danach droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Begriff der "drohenden Zahlungsunfähigkeit" existie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

1Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. 2Dies wird vermutet, wennmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4.2 Rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Antragstellung (Satz 2)

Rn 39 Soweit dem Schuldner eine Antragstellung nach Satz 1 (Rdn. 37) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war, kommt Satz 1 gleichwohl zur Anwendung, wenn der Schuldner nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fällt. Trotz der nicht völlig eindeutigen Formulierung in Satz 2 bezieht sich die rechtliche oder t...mehr