Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1 Natürliche Personen

Rz. 32 Steuerfähig i. S. d. Umsatzsteuerrechts sind natürliche Personen. Die Steuerrechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt, der noch nicht geborene Mensch[1] kann nicht steuerfähig sein. Für die Steuerrechtsfähigkeit im Umsatzsteuerrecht ist es jedoch nicht erheblich, ob die natürliche Person unbeschränkt geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig oder geschäft... mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Unterbrechung durch Tod einer Partei

Rz. 246 Der Tod einer Partei führt gemäß § 239 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger. Rz. 247 Dies gilt jedoch nicht, wenn die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (§ 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Auf Antrag des Bevollmächtigten oder des Gegners hat jedoch das Prozessgericht die Aussetzung des Verfahrens anz... mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 3. Tod des Schuldners

Rz. 133 Lautet der Titel gegen den Erblasser und hatte der Gläubiger bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Erblasser durchgeführt, z.B. eine Kontenpfändung, kann die Zwangsversteigerung des zum Nachlass gehörenden Wohnungseigentums ohne vorherige Umschreibung des Titels auf den Erben angeordnet werden (§ 779 Abs. 1 ZPO). Die Annahme der Erbschaft ist dafür nach... mehr

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A. Grundbuchordnung

Vom 24. März 1897 (RGBl. I 1897, S. 139), Amtl. Gliederungsnummer: 315–11 in der Fassung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) – Auszug – Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Gr... mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 61 Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser im Rechtsstreit zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Rz. 62 Ob der Verwalter "Dritter" in diesem Sinne ist, d.h. ob ein Organ dem Streit als Nebenintervenient beitreten kann, ist umstritten.[5... mehr

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Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 2.3.1 Antrag

Rz. 11 Grundsätzlich kann jedem Beteiligten (§ 69) Prozesskostenhilfe gewährt werden (vgl. zum Prozesskostenhilfeanspruch eines Beigeladenen: LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.6.2020, L 4 BA 4069/18). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt die Stellung eines Antrags, der für jede Instanz gesondert zu stellen ist, voraus (§ 117 Abs. 1 ZPO). Antragsberechtigt sind nat... mehr

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Jansen, SGG § 183 Kostenfre... / 2.2.1 Kostenprivilegierte Personen

Rz. 7 In § 183 ist der Personenkreis bestimmt, der nach Auffassung des Gesetzgebers typisierend eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedarf. Die Zugehörigkeit zum kostenprivilegierten Personenkreis ist nicht von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Beteiligten im konkreten Einzelfall abhängig, sondern der Gese... mehr

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Jansen, SGG § 197 Kostenfes... / 2.7 Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts

Rz. 84 Durch die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO) wird ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Staatskasse (Justizfiskus) begründet, aufgrund dessen der beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erhält (§ 45 RVG). Außer Rechtsanwälten können ab dem 1.1.2014 auch Steuerberater, Steuerbev... mehr

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Jansen, SGG § 183 Kostenfre... / 2.2.3 Übersicht über Verfahren nach § 183 oder § 197a

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Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 3 Materialien und Literatur

Rz. 63 Ausführungsgesetze der Länder zu § 73a Abs. 4 SGG § 9 AGSGG des Landes Baden-Württemberg i. d. F. ab dem 14.1.2014; Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze v. 14.1.2014, GBl BW 2014, 49. § 3a AG SGG des Landes Sachsen-Anhalt v. 5.12.2014. Rz. 64 Bienert, Der Beschwerdeausschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und bei Ab... mehr

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Jansen, SGG § 185 Fälligkei... / 2.1 Fälligkeit

Rz. 2 Die Pauschgebühr wird mit Erledigung des Rechtsstreits fällig (zum Entstehungszeitpunkt vgl. Komm. zu § 184 Rz. 11). Die Fälligkeit begründet die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners. Der Zeitpunkt der Fälligkeit hat Bedeutung für die Höhe der Gebühr (§ 186) und für die Frage der Verjährung. Die Rechtskraft der Erledigung braucht nicht eingetreten zu sein. Rz. 3 Eine... mehr

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Jansen, SGG § 193 Kosteners... / 2.1.3 Kostenschuldner/Kostengläubiger

Rz. 7 Kostenschuldner kann jeder Beteiligter (§ 69) sein. Die Staatskasse kann kein Kostenschuldner sein (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.8.2017, L 14 U 49/17). Bei mehreren Kostenschuldnern gilt § 194. Kostengläubiger kann nur ein nach § 183 kostenprivilegierter Kläger oder Beklagter sein. Ein Beigeladener kann als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden. Ihm kön... mehr

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Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 2.4.1 Bewilligungsverfahren

Rz. 39 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wird für jedes Verfahren und jede Instanz gesondert bewilligt. Dies erfordert in einem neuen Rechtszug erneut die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Unter einem Rechtszug i. S. v. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Gebührenrechtszug i. S. v. § 35 GKG zu verste... mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 5.2.1 Anstellung auf Lebenszeit

Rz. 56 Der Vertrag auf Lebenszeit kann auf die Lebenszeit des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers oder einer dritten Person abstellen.[1] Da der Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 TzBfG die längerfristige Bindung des Arbeitgebers ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit zugelassen hat, führt die lange Dauer der Bindung nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags nach § 138 BGB. [2] Rz. 57 Die V... mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 540 gilt für Wohnräume, Geschäftsräume und Pachtverhältnisse (dort allerdings ohne das Kündigungsrecht, vgl. § 584a Abs. 1). Nur mit Erlaubnis des (Haupt-)Vermieters darf der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten überlassen, insbesondere die Sache weiter vermieten. Dieser Erlaubnisvorbehalt umfasst auch die Untermiete. Insoweit kommt es nicht darauf ... mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5 Entgeltfortzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (Abs. 2)

Rz. 36 Die Regelung des § 8 Abs. 2 EFZG stellt klar, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein Ende findet, wenn der Beendigungszeitpunkt vor Ablauf des in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraums nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt und das Arbeitsverhältnis endet, ohne das... mehr

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ZErb 11/2025, Zu der Möglic... / 1 Gründe

I. Zwischen dem 8.3.2024 und dem 25.3.2024 verstarb in Köln Frau I. B. G. (im Folgenden: Erblasserin); sie war geschieden und hatte keine Kinder. Ihre Erben sind unbekannt. Zuvor war am 18.2.2024 Herr H.-R. R. vorverstorben, er war der Lebensgefährte der Erblasserin (im Folgenden: Lebensgefährte). Dieser wird laut gemeinschaftlichem Erbschein des AG Recklinghausen vom 5.7.202... mehr

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ZErb 11/2025, Zu der Möglic... / Leitsatz

1. Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einem Dritten eine Bezugsberechtigung für eine Todesfallleistungen eingeräumt, ist als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer zu verstehen, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Schenkungsangebot zu überbringen (Anschluss an BGH NJW 2008, 2702). 2. Das nach § 671 BGB bestehende... mehr

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 2 Anmerkung

Die Nachlassabwicklung ist in der Praxis untrennbar mit der Frage nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers verbunden. Banken und andere Kreditinstitute sind regelmäßig Adressaten von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen der Erben. Das LG Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine vom Erblasser zu Lebzeiten vereinbarte "Vertraulichkeitsver... mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / D. Ähnlich aber nicht gleich – Die Anordnung der Anrechnung § 2315 BGB

Ebenfalls umstritten ist die Frage, ob die Anordnung der Anrechnung i.S.d. § 2315 Abs. 1 BGB mit einem entgeltlichen, gegenständlichen Pflichtteilsverzicht vergleichbar ist.[24] Die Antwort auf diese Frage hat wiederum eine sehr hohe praktische Relevanz, da unter Verweis auf die Vergleichbarkeit argumentiert wird, dass auch bei Schenkungen unter Anordnung der Anrechnung eine ... mehr

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 1 Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Auskunft über die Konten und Wertpapierdepots des am 6.1.1933 geborenen und am 14.8.2022 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau … verheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich die drei Kläger und Frau … . In zweiter Ehe war der Erblasser verheiratet mit Frau … . Mit Ehevertra... mehr

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ZErb 11/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Andres/Leithaus Insolvenzordnung (InsO) Kommentar 5. Auflage, 2025 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-79425-4, 139 EUR Der kompakte Kommentar zur Insolvenzo... mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 1. Seniorendarlehen

Auch sog. Seniorendarlehen sind nach hiesiger Begriffsdefinition unter die Palette an Immobilienverrentungsprodukten zu fassen. Zu nennen ist zunächst der klassische Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. Die Bank gewährt einen Kredit und das Grundstück dient als Sicherheit. Problematisch sind bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen jedoch die strengen Bonitätsanforder... mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / I. Anwendbarkeit Vorschriften aus dem allgemeinen Teil

Hinsichtlich des Vertragsschlusses gelten die Vorschriften des §§ 145 ff. BGB. Ebenso anwendbar sind die §§ 116 ff. BGB. Hervorgehoben sei, dass anders als beim Pflichtteilsverzicht als abstraktes Verfügungsgeschäft (dort § 2347 S. 1 BGB), das Kausalgeschäft nicht höchstpersönlich abgeschlossen werden muss.[49] Für Minderjährige ist das Kausalgeschäft zumindest beim entgeltl... mehr

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FoVo 11/2025, Bestimmtheit ... / Leitsatz

Klagt ein Miterbe Nachlassforderungen in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 2039 BGB auf Leistung an die "Erbengemeinschaft" ein, ist das Urteil nur dann hinreichend bestimmt und damit zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn sich aus dem Urteilstenor alle Mitglieder der Erbengemeinschaft als Gläubiger zur gesamten Hand ergeben. Die Bezeichnung "Erbengemeinschaft nach dem ... mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 2. Leibrenten-Modell

Beim Leibrenten-Modell wird die Immobilie zu 100 % an einen Investor verkauft. Damit der Verkäufer in seiner Immobilie wohnen bleiben kann, wird auch zu seinen Gunsten ein Nießbrauchrecht (§ 1030 BGB) oder ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)[6] im Grundbuch eingetragen. Weiter wird eine monatliche Rentenzahlung vereinbart, die der Investor an den Verkäufer zahlt. Der Wert des Nieß... mehr

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ZErb 11/2025, Der Lebensfreibetrag als Reformperspektive im Erbschaftsteuerrecht

In der Diskussion um eine grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde zuletzt der Vorschlag eines allgemeinen "Lebensfreibetrags" neu belebt. Danach soll jede natürliche Person – unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Zuwendenden – über einen einmaligen, lebenslangen Freibetrag verfügen können, der sowohl auf Erwerbe von Todes wegen als auch auf Schenk... mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 3. Teilverkauf-Modell

Beim Teilverkauf werden in der Regel maximal 50 % des Immobilieneigentums an einen Investor verkauft. Verkäufer und Investor werden dadurch Miteigentümer. Der Teilverkäufer bleibt in der Immobilie wohnen und erhält zur Absicherung, je nach Ausgestaltung, ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnungsrecht.[8] Im Gegenzug für das Nießbrauchrecht/Wohnungsrecht zahlt der Verkäufer ein mo... mehr

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ZErb 11/2025, Jahrestagung VorsorgeAnwalt e.V. 2025

Am 22. bis 24. Mai 2025 fand in Augsburg die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. statt. Es kamen rund 80 Vereinsmitglieder und Gäste zu Fortbildung und Austausch im Bereich des Vorsorgerechts zusammen. Die Tagung startete mit einem informativen Workshop "KI u Co. leicht gemacht – praktischer Einsatz für Vorsorgeanwältinnen und -anwälte" von Frau FAinFamR/FAinErbR Beatrix Rüt... mehr

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ZErb 11/2025, Zur Frage der... / 2 Anmerkung

Das LG Dresden hatte im vorliegenden Verfahren über eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den beauftragten Notar nach § 15 BNotO zu entscheiden und positioniert sich erfreulich klar zur Frage der essenziellen Mitwirkungspflicht des Erben bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rollen der Beteiligten an Verfahren... mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / VI. Verbraucherschutz

Die Anbieter von Immobilienverrentungsprodukten sind regelmäßig keine Banken oder Sparkassen. Sie unterliegen damit keiner spezifischen Regulierung. Unabhängig davon, für welches Verrentungsmodell sich ein Immobilieneigentümer entscheidet – mit der Disposition über sein Eigenheim und dem Ziel der (Teil)Liquidierung verfügt er in der Regel über seinen wertvollsten Gegenstand.... mehr

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ZErb 11/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beendigung des Verfahrens über die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar. Der Beschwerdeführer ist Alleinerbin der am 3.12.2018 verstorbenen Ehefrau … Die Erblasserin war Inhaberin einer Zahnarztpraxis. Im März 2018 schloss die Erblasserin und der Beschwerdeführer einen "Leihevertrag", mit dem festgestellt wurde,... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / aa) Eintritt der Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben

Rz. 13 Bildet der Tod des Vorerben den Nacherbfall, hat der Nacherbe gem. § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Für die Steuerklasse, den persönlichen Freibetrag etc. ist somit das Angehörigkeitsverhältnis des Nacherben zum Vorerben maßgeblich. Die zivilrechtliche Wertung des § 2100 BGB bleibt jedoch insoweit nicht unbeachtet, als nach § ... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2346 ff. BGB

Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäfte (Pflichtteil... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / A. Begriff des Vermächtnisses

Rz. 1 Nach § 1939 BGB ist das Vermächtnis eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser dem Bedachten (Vermächtnisnehmer), ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Anspruch auf Leistung gegen den Beschwerten zuwendet. Das Vermächtnis ist daher zu unterscheiden und abzugrenzen von der Erbeinsetzung (§§ 2087 ff. BGB), von der Auflage (§ 1940 BGB), von der Belastung des ... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / 1. Allgemeines

Rz. 18 Die EuErbVO trat mit Wirkung zum 17.8.2015 in Kraft. Da sich gemäß Art. 21 EuErbVO die Erbfolge nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Todeszeitpunkt richtet (Erbstatut), kann ein Erblasser durch letztwillige Verfügung nach Art. 22 EuErbVO eine Wahl des Erbstatuts vornehmen. Er kann nach Art. 22 EuErbVO sein Heimatrecht wählen, also das Recht des Staates,... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / F. Erbschaftsteuer

Rz. 37 Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt fällt das Vermächtnis an. Ausnahmen sind jedoch zu beach... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / II. Prüfung der Formerfordernisse

Rz. 8 Das Grundbuchamt hat zunächst die Formgültigkeit und dann auch den Inhalt der Verfügung von Todes wegen zu prüfen.[17] Die Prüfung der Formerfordernisse hat sich dabei an den §§ 2231, 2249, 2250 BGB sowie dem BeurkG und dem KonsularG zu orientieren. Inhaltlich ist die Verfügung von Todes wegen vom Grundbuchamt selbstständig, rechtlich vollumfänglich zu prüfen. Ergeben ... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / G. Auflage im Erbschaftsteuerrecht

Rz. 12 Der Vollzug der Auflage führt zu einem Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Was der Begünstigte erhält, stammt vom Erblasser. Nach ihrem Verhältnis bestimmen sich die Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und die daraus abgeleiteten Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 ErbStG). Anders als beim Vermächtnis entsteht die Erbschaftsteuer nicht schon mit ... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 6 Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ist die Erbfolge grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.[12] Abweichend davon ist das Grundbuchamt auch berechtigt, als Nachweis der Erbfolge die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu akzeptieren... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VII. Abgrenzung zu anderen Verträgen

Rz. 8 Erbfolgeregelungen können durch Verträge unter Lebenden vorweggenommen werden. In Betracht kommt der Schenkungsvertrag, als reiner oder gemischter Schenkungsvertrag (§§ 516, 518 BGB) oder unter Auflage (§ 125 BGB). I.d.R. wird sich der Übertragende seinerseits Rechte vorbehalten, z.B. durch Nießbrauch.[27] Unter den Voraussetzungen des § 2050 BGB oder § 2315 BGB wird s... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / I. Wissenszurechnung im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Rz. 17 Hatte der Erblasser von einem ihm zustehenden Anspruch beim Tod noch keine Kenntnis, so kann die nach dem Tod erlangte Kenntnis des Vorerben dem Nacherben nicht zugerechnet werden. Soweit der Anspruch während der Dauer der Vorerbschaft nicht verjährt ist, beginnt in Person des Nacherben die Frist von neuem, sobald dieser Kenntnis erlangt.[37] mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / I. Rechtsnatur

Rz. 2 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / IV. Arten des Erbvertrages

Rz. 5 Während in einem einseitigen Erbvertrag nur der Erblasser vertragsmäßig Verfügungen von Todes wegen trifft und der Vertragspartner lediglich die Annahme erklärt und sich ggf. gleichzeitig zur Leistung unter Lebenden verpflichtet oder einseitig von Todes wegen verfügt (§ 2299 BGB), treffen in einem zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag beide oder mehrere Vertragspartner le... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / a) Zuständigkeit

Rz. 21 Für die Erteilung des ENZ sind gemäß Art. 64 Buchst. a EuErbVO Gerichte oder sonstige Institutionen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 EuErbVO, oder gemäß Art. 64 Buchst. b EuErbVO eine Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist, zuständig. In Deutschland sind also wie bisher die Nachlassgerichte zuständig.[52] Die allgemeine Zuständigkeit des Gerichts bes... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2064–2086 BGB

Rz. 1 In Abschnitt 3 des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich zahlreiche Vorschriften über das Testament. Der erste Titel, Allgemeine Vorschriften, enthält hierbei insbesondere Auslegungsregeln. Die Vorschriften des ersten Titels gelten für alle letztwilligen Verfügungen. Rz. 2 Die Vorschriften darüber, ob ein Testament wirksam ist oder nicht, finden sich ... mehr