Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausweichklausel (Abs 2).

Rn 7 Art 21 II enthält eine Ausweichklausel. Ergibt sich ausnw aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach I anzuwenden wäre, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Die Belegenheit von Vermögen allein reicht nicht (Schlesw ErbR 24, 210 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1639 BGB – Anordnung des Erblassers oder Zuwendenden.

Gesetzestext (1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfalloder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 1638 und gibt in I dem Zuwendenden die Möglichkeit auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1805 BGB – Bestellung eines neuen Vormunds.

Gesetzestext (1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend. (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbvertrag.

Rn 2 Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten. Die vertraglich bindenden Verfügungen können nur durch alle Vertragsschließenden gemeinsam oder durch Rücktritt aufgehoben werden. Die in einem Erbvertrag enthaltenen einseitigen Verfügungen sind frei widerruflich (RGZ 116, 322). Rn 3 Im Erbvertrag können beide Vertragspartner oder nur einer von ihne...mehr

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ZErb 09/2025, Wer zahlt die... / II. Bestattungskostenpflicht der Angehörigen nach Erbschaftsausschlagung

Wer das Erbe ausschlägt, um sich die Beerdigungskosten zu ersparen, ist auf der falschen Spur. Denn die Kostenübernahmepflicht gilt, wenn kein zahlungsbereiter Erbe "greifbar" ist, im Ergebnis auch für Angehörige, die das Erbe ausgeschlagen haben, und zwar nach öffentlichem Recht.[4] Gesetzgebungskompetenz für die Kostenabwälzung nach öffentlichem Recht haben die Bundeslände...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gül...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zulässiger Inhalt letztwilliger Verfügungen.

Rn 3 Eine der zentralen Regelungen, die der Erblasser in einem Testament trifft, ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen zum Erben. Die Erbeinsetzung beinhaltet nicht nur die Einsetzung zum Erben, sondern auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und die Ersatzerbenregelung für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person aus irgendeinem Grund nicht zur Erbfolge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1847 BGB – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte.

Gesetzestext Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen. Rn 1 Die Norm ersetzt die Genehmigungserfordernisse des § 1823 aF für die Neuaufnahme eines Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bereits bestehende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1512 BGB – Herabsetzung des Anteils.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen. Rn 1 Jeder Ehegatte kann durch letztwillige Verfügung betreffend die F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 32 EuErbVO – Kommorienten.

Gesetzestext Sterben zwei oder mehr Personen, deren jeweilige Rechtsnachfolge von Todes wegen verschiedenen Rechten unterliegt, unter Umständen, unter denen die Reihenfolge ihres Todes ungewiss ist, und regeln diese Rechte diesen Sachverhalt unterschiedlich oder gar nicht, so hat keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass des oder der anderen. Rn 1 Art 32 enth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2181 BGB – Fälligkeit bei Beliebigkeit.

Gesetzestext Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig. Rn 1 Für die Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs, die vom Anfall nach §§ 2176 ff verschieden sein kann, gibt die Vorschrift eine Auslegungsregel, falls der Erblasser die Erfüllungszeit ins Belieben d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltendmachung.

Rn 5 Mit dem Erbfall gehört der Anspruch zum pfändbaren oder in der Insolvenz (vgl §§ 35, 36 I InsO) beschlagsfähigen Vermögen des Berechtigten (BGH NJW 97, 2384; Brandbg FamRZ 99, 1436). Es bleibt aber in sein Belieben gestellt, den aus dem familiären Umfeld entspringenden Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 82, 2771, 2772; 93, 2876; 97, 2384; LG Hildesheim FamRZ 09, 1440, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Regeln über den Zugewinnausgleich.

Rn 1 Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Wirksamwerden der Eheschließung oder des die Zugewinngemeinschaft begründenden Ehevertrages. Rn 2 Da nur auf die formale Rechtsposition abzustellen ist, gilt die Zugewinngemeinschaft auch nach fehlerhafter Eheschließung (BGH FamRZ 80, 768 für den Fall der bigamischen Ehe) oder wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1677 BGB – Beendigung der Sorge durch Todeserklärung.

Gesetzestext Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt. Rn 1 Die elterliche Sorge endet mit der Wirksamkeit des gerichtlichen Beschlusses im Verschollenheitsverfahren gem §§ 29, 40 VerschG mit dem der Tod o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtslage beim Verzichtenden.

Rn 2 Bis 1.1.23 regelte Abs 1 aF die Genehmigungsbedürftigkeit beim Verzichtenden. Dieser kann nach allg Regeln vertreten werden. Er muss den Verzichtsvertrag nicht persönlich schließen. Die Vollmacht bedarf nicht der Form des § 2348, vgl § 167 II. Ist er geschäftsunfähig (§ 104), muss der gesetzliche Vertreter (zB Eltern, Vormund, Betreuer) bei Vertretungsausschlüssen (zB §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Der Nacherbe kann noch nach der allg Regel des § 1942 ausschlagen, falls er die Erbschaft noch nicht angenommen hat (etwa durch Veräußerung oder Verpfändung seines Anwartschaftsrechts). Die Ausschlagungsfrist beginnt mit seiner Kenntnis vom Anfall der Nacherbschaft und vom Grund seiner Berufung zum Nacherben (§ 1944 II 1). Sie beginnt also niemals vor dem Nacherbfall. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift greift ein, wenn der zum Vorerben eingesetzte Abkömmling des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung seinerseits keine Abkömmlinge hat oder der Erblasser dies irrig annimmt. Hat der Erblasser gewusst, dass der zum Vorerben eingesetzte Abkömmling seinerseits Abkömmlinge hat, so zeigt die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft hingegen, dass der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 5 ›Bewirkt‹ ist die Leistung, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Gegenstands der Schenkung erforderlich ist (BGH NJW 70, 941); auf den Leistungserfolg kommt es nicht an (hM; aA MüKo/Koch Rz 11). Es schadet nicht, wenn das Vollzugsgeschäft befristet oder bedingt abgeschlossen ist (BGH NJW-RR 89, 1282); die Begründung eines Anwartschaftsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dauer der Rente.

Rn 10 Die Rente soll den entgehenden Unterhalt ersetzen. Daher richten sich Beginn und Ende der Rentenpflicht nach Beginn und Ende der (nun fiktiven) Unterhaltspflicht. Für das Ende nennt II 1 ausdrücklich das Ende der ›mutmaßlichen Dauer‹ (§ 287 ZPO) des Lebens des Getöteten, weil spätestens mit diesem Tod das die Unterhaltspflicht begründende Rechtsverhältnis geendet hätte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Internationale Zuständigkeit.

Rn 3 Die VO stellt in Kap II (Art 4–19) mehrere Zuständigkeitsgründe zur Verfügung (zur örtl Zuständigkeit § 3 IntGüRVG). Und zwar handelt es sich um eine Zuständigkeit bei Tod eines Partners (Art 4), bei Auflösung oder Ungültigerklärung (Art 5), andere Fälle (Art 6), die Gerichtsstandsvereinbarung (Art 7), die rügelose Einlassung (Art 8), eine alternative Zuständigkeit (Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fälligkeit, Ausgestaltung und Dauer des Anspruchs (Abs 4).

Rn 13 Der Teilhabeanspruch nach § 25 soll eine mit dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten entstehende Versorgungslücke schließen, die ausgleichsberechtigte Person aber nicht besserstellen, als wenn die pflichtige noch leben würde. Daher muss die ausgleichsberechtigte Person die nach § 20 II für die schuldrechtliche Ausgleichsrente erforderlichen Fälligkeitsvoraussetzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 520 BGB – Erlöschen eines Rentenversprechens.

Gesetzestext Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt. Rn 1 Die Vorschrift stellt eine Auslegungsregel auf. Gegenteiliges ist zu beweisen. Rn 2 Wiederkehrende Leistungen sind Renten (Leibrente, Unterhaltsrente), nicht Teilzahlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung.

Rn 5 Da für die Beurteilung der Abstammung eines Kindes grds auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist (BGH FamRZ 17, 1687, 1689), kommt Art 19 in seiner heutigen Fassung uneingeschränkt nur für seit dessen Inkrafttreten (1.7.98) geborene Kinder zur Anwendung. Für davor Geborene ergibt sich aus Art 224 § 1 I nicht nur in sachrechtlicher, sondern auch in kollisionsrechtlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erlöschen.

Rn 18 Erlöschensgründe sind der Tod des Berechtigten, § 1061, der Eintritt eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung, die Aufhebung, § 1064, eine Konsolidation, § 1062 I, es sei denn, es gilt § 1062 II (vgl Erl § 1062). Wird ein Nießbrauchsrecht für eine GbR bestellt, kann bestimmt werden, dass zu seiner Löschung der Nachweis des Todes ihrer derzeitigen Gesellschafte...mehr

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FF 09/2025, Kürzung der Hin... / 2 Aus den Gründen

Gründe: [24] Die zulässige Klage … hat keinen Erfolg. [25] Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld. Der Bescheid des Beklagten … ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). [26] Da die Ehe nach dem 1.1.2002 geschlossen wurde, beträgt das Witwengeld gemäß § 25 Abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirkung ex nunc (Abs 1).

Rn 2 Grds wirkt die Aufhebung nur für die Zukunft (I). Bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche bleiben erhalten. Dies betrifft bspw Unterhaltsansprüche, die für die Zukunft wegfallen, nicht aber für die Vergangenheit. Rn 2a Eine Sonderregelung enthält I 2 für die postmortal erfolgende Aufhebung. Stellt der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Aufhebung und liegen die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nacherbschaft.

Rn 35 Neben dem Eintritt des Nacherbfalls kann die Nacherbschaft an weitere aufschiebende Bedingungen geknüpft werden. Auch hier sind Beispiele etwa die Heirat des Nacherben oder der Abschluss einer Ausbildung (dazu BGH ZEV 24, 373 [BGH 24.01.2024 - IV ZR 404/22]). Treten diese Ereignisse erst nach dem Nacherbfall ein und besteht dieser im Tod des Vorerben, so müssen dessen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB T

Tabak Produkthaftung § 823 BGB 186 Tabakrauch § 618 BGB 2 Tagesmutter § 832 BGB 5 Tagespreisklauseln AGB § 309 BGB 8 Tantieme § 611 BGB 73 Tarifliche Unkündbarkeit § 622 BGB 1 Tariflohn § 612 BGB 5 Tarifvertrag § 611 BGB 41, 45; § 613a BGB 21, 50; § 622 BGB 5 Schutzgesetz § 823 BGB 229 Tarifvorbehalt § 611 BGB 41 Tarifwechselklausel § 611 BGB 40 Tatbestandselemente § 1576 BGB 2 Tatbestan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben. (2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abtretbarkeit, Erlöschen.

Rn 16 Die – allein durch § 852 II ZPO (BGH NJW 07, 60) – eingeschränkte Pfändbarkeit des Anspruchs macht ihn nicht zu einem höchstpersönlichen (BGH NJW 95, 323 [BGH 09.11.1994 - IV ZR 66/94]). Rn 17 Weder § 400 noch § 399 Alt 1 stehen einer Abtretung iRd Zwecksetzung des Anspruchs entgegen (MüKo/Koch Rz 17). Deshalb ist die Abtretung des Anspruchs, auch an andere als die in I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausgleichsbeteiligte.

Rn 8 Ausgleichspflichtig sind nur die Abkömmlinge des Erblassers, sofern sie gesetzliche Erben sind oder sie durch Verfügung von Todes wegen nach Maßgabe von § 2052 eingesetzt wurden (MüKo/Fest § 2057a Rz 14). Zum Kreis der Ausgleichspflichtigen gehört auch der Erbteilserwerber bzw der Pfändungsgläubiger, sofern der Veräußerer eine Pflicht zur Ausgleichung getroffen hat, sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbenhaftung.

Rn 4 Stirbt der Betreute, haften für sämtliche noch nicht bezahlten Betreuungskosten (Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung, Vergütung) grds die Erben, ohne dass diese sich auf die Mittellosigkeit des Betreuten berufen können (Hamm FamRZ 04, 1065). Ob auch Tätigkeiten nach dem Tod des Betreuten noch aufwendungsersatz- bzw vergütungsfähig sind, hängt davon ab, ob der Betre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Nacherbfall.

Rn 33 Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Vorerbe aufhört, Erbe zu sein, und die Erbschaft dem Nacherben anfällt (§ 2139). Ihn bestimmt der Erblasser. Häufig ist es der Tod des Vorerben oder die Geburt des Nacherben. In Betracht kommen auch weitere Ereignisse im Leben des Vorerben (Wiederheirat) oder des Nacherben (bestimmtes Lebensalter, Heirat, Abschluss einer Ausbildung, A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Transplantation.

Rn 28 Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Transplantation von Körperteilen können bei lebenden Menschen und bei Toten auftreten. Sie sind durch das TPG v 4.9.07 (TPG BGBl I 2206, zuletzt geändert durch Art 8b des G v 22.3.24, BGBl I Nr 101) geregelt. Da der Körper des lebenden Menschen kein Objekt des Rechtsverkehrs ist, kann die Organspende eines Lebenden nur unter den dor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1782 BGB – Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern.

Gesetzestext (1) Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 33 EuErbVO – Erbenloser Nachlass.

Gesetzestext Ist nach dem nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht weder ein durch Verfügung von Todes wegen eingesetzter Erbe oder Vermächtnisnehmer für die Nachlassgegenstände noch eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden, so berührt die Anwendung dieses Rechts nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder einer von die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abgrenzung.

Rn 6 Der Erbverzicht (§ 2346) ist kein Erbvertrag, ebenso wenig der Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nach § 311b IV (Wiedemann NJW 68, 769), der nichtige Vertrag über die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen nach § 2302 (Staud/Otte § 1941 Rz 8) oder der vertragliche Aufschub der Erfüllung eines Anspruchs bis zum Tod des Erblassers (H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufhebung durch das Nachlassgericht.

Rn 3 Neben mangelnder Masse führt auch die Zweckerreichung, dh wenn alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt bzw sichergestellt sind (BayObLGZ 76, 167; Hamm NJW-RR 10, 1595), zur Aufhebung der Nachlassverwaltung. Vor Zweckerreichung kann jedoch die Aufhebung der Nachlassverwaltung weder vom Erben noch von den Nachlassgläubigern erzwungen werden (KGJ 42, 94). Selbs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einzeltestament.

Rn 16 Das Testament ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Auf den Inhalt der Verfügung kommt es für den Begriff des Testaments nicht an, da § 1937 den Begriff ›Testament‹ mit dem der ›letztwilligen Verfügung‹ gleichsetzt. Mit der Bezeichnung ›letztwillige Verfügung‹ ist nicht nur die einzelne Anordnung, sondern auch das gesamte Testam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rückgabe an den Erblasser.

Rn 2 Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe verlangen (II 1). Sie ist Rechtsgeschäft unter Lebenden und nach hM gleichzeitig (wegen der Widerrufswirkung) Verfügung von Todes wegen (BGHZ 23, 211; BayObLGZ 73, 36; BayObLG NJW-RR 05, 957; aM Soergel/Runge-Rannow Rz 7; Merle AcP 171, 492, 508). Daher wird Testierfähigkeit vorausgesetzt. Gem § 2078 anfechten können die nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Art des Ereignisses.

Rn 6 Zum einen muss der Nacherbfall in einem Ereignis bestehen, das in der Person des jeweils in Betracht kommenden Vor- oder Nacherben eintritt. Das Ereignis wird herkömmlich als Tun, Unterlassen oder Dulden definiert. Insb gehören dazu aber auch familiäre Ereignisse wie Geburt, Tod oder Heirat. Am häufigsten handelt es sich um den Tod des Vorerben. Auch reine Potestativbed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1515 BGB – Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten.

Gesetzestext (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. (2) 1Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unübertragbarkeit der Dienste, S 2.

Rn 4 Trotz Unübertragbarkeit ist der Anspruch auf die Dienstleistung vererblich (BAG AP Nr 18 zu § 74 HGB). Ist sie (zB bei Privatsekretären oder Krankenpflegern) speziell an die Person des Dienstberechtigten gebunden, ist das Dienstverhältnis im Zweifel auflösend bedingt (BAG aaO). Im Dienstverhältnis genügt konkludente Vereinbarung, im Arbeitsverhältnis muss auflösende Bed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Pflichtteilsberechtigte soll davor geschützt werden, dass sein Pflichtteilsanspruch durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers ausgehöhlt wird (BVerfG NJW 91, 217; BGH NJW 10, 3232, 3235 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]; NJW-RR 07, 803, 804 [BGH 14.02.2007 - IV ZR 258/05]). Daher sieht § 2325 einen grds gg den Erben und § 2329 einen ausnw gg den Beschenkten gerichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verstoß gg Formvorschriften (§ 1311).

Rn 19 Während die Regelung über den Trauvorgang (§ 1312) nur Ordnungscharakter hat, führt ein Verstoß gg § 1311 zur Aufhebbarkeit der Ehe (§ 1314 I). Ein Verstoß gg die zwingende Mitwirkung eines Standesbeamten (§ 1310) ist nicht in der Regelung erfasst, weil dieser zur Nichtehe führt, die nicht aufgehoben werden kann bzw muss. Rn 20 Die Aufhebungsmöglichkeit entfällt durch Z...mehr