Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Erbvertrag / 3.3 Nicht erbvertraglich bindende Verfügungen im Erbvertrag

Das Gesetz sieht einen eng begrenzten Kanon von Gegenständen vor, die mit erbvertraglicher Bindungswirkung geregelt werden können (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Wenn es heißt, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und das anzuwendende Recht nicht vertragsmäßig getroffen werden können, so bedeutet dies nicht etwa ein gesetzliches Verbo...mehr

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Das Testament / 2.5.7 Gleichzeitiges Versterben

Unbedingt zu regeln ist der Fall, dass beide Erblasser gleichzeitig oder aufgrund des gleichen Ereignisses (z. B. nach einem Unfall) kurz hintereinander versterben, sog. Katastrophenklausel. Formulierungsbeispiel Katastrophfenklausel: In dem Falle, dass wir beide aufgrund der gleichen Ursache (z. B. Unfall) gleichzeitig oder kurz hintereinander versterben, wird jeder von uns ...mehr

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Das Testament / 2.5.9 Bedingungen als Gestaltungsmittel im Ehegattentestament – Pflichtteilsstrafklausel

Auch im gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten kommt Bedingungen sowohl im Hinblick auf die gegenseitige Erbeinsetzung als auch hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung große Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind etwa die Fälle des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute, der Ehescheidung, der Wiederverheiratung, der Selbstanfechtung sowie der Geltendmachung des Pflichtte...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.3 Sicherung des Nachlasses

Während die Inbesitznahme der Vermögensgegenstände für die Entstehung des Erbfalls grundsätzlich nicht erforderlich ist, ist die Sicherung des Nachlasses als eine der ersten Maßnahmen nach dem Tode des Erblassers dringend zu empfehlen. Praxis-Tipp Da i.d.R. nach dem Tod des Erblassers ein längerer Zeitraum vergeht, bis ermittelt werden kann, wer in welchem Umfang Erbe geworde...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 3 Rolle der Bank

Mit dem Tod eines Kunden erlischt dessen Konto bei der Bank nicht automatisch. Soweit Kontovollmachten des Erblassers existieren (postmortal, also mit Wirkung ab dem Todesfall, oder transmortal, also über den Tod hinaus), ist der Vollmachtswiderruf durch den/die Erben notwendig. Der Erbe kann, soweit er Verfügungsberechtigter ist, Verfügungen vornehmen, wie z. B. Geld abhebe...mehr

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Erbvertrag / 3.4.6.2 Folgen für die Vertragsgestaltung

Der Hauptanwendungsfall ist die Schlusserbeneinsetzung beim Berliner Testament mit Ermächtigung des überlebenden Ehegatten zur vermächtnisweisen Verfügung über das nach dem Tod des Erstversterbenden hinzuerworbene Vermögen; zur Umverteilung zwischen den Abkömmlingen als Schlusserben (durch Änderung der Erbteile oder Anordnung von Vorausvermächtnissen); zur Anordnung der Testame...mehr

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Das Testament / 2.5.3 Gegenseitige Erbeinsetzung mit Schlusserbeinsetzung

Wenn die Eheleute (oder Lebenspartner) möchten, dass der Nachlass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden von ihnen an einen Dritten fällt, so kommen im Wesentlichen zwei Regelungsmodelle in Betracht. Entweder der Dritte beerbt bei jedem Todesfall den Verstorbenen gesondert (sog. Trennungslösung) oder er erbt nur einmal, und zwar von dem zuletzt Versterbenden, bei dem sich da...mehr

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Das Testament / 2.10.1 Testamentsvollstreckung als Gestaltungsmittel beim Ehegattentestament

Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichten, können darin nicht für den anderen Ehegatten bindend[1] Testamentsvollstreckung anordnen, denn eine solche Anordnung ist jeweils eine einseitige Erklärung des Ehegatten, auf dessen Tod sie erfolgt und kann folglich von ihm jederzeit gem. §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten...mehr

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Das Testament / 2.1.1.1 Vermeidung der potenziell streitträchtigen Erbengemeinschaft

Die zu Erben eingesetzten Personen werden grundsätzlich gem. § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (§ 1922 Abs. 2 BGB), der gem. § 2032 BGB der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zusteht (Gesamthand). Jeder Miterbe hat einen Anteil am Nachlass, aber nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 BGB). ...mehr

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Das Testament / 2.5 Ehegattentestament – gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten

Ehegatten[1] steht es frei ihre letztwilligen Verfügungen in einer gemeinsamen Urkunde[2] niederzuschreiben und sich hierbei gegenseitig zum Erben einzusetzen (§§ 2265 ff. BGB). Die rechtliche Besonderheit beim sog. Ehegattentestament besteht darin, dass miteinander Verheiratete wechselbezügliche Verfügungen gem. §§ 2270 f. BGB treffen können, die sodann gegenseitige Bindung...mehr

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Das Testament / 2.2.6 Nießbrauchsvermächtnis

Wenn der Erblasser dem Erben die Substanz und einem Dritten (in Betracht kommen natürliche und juristische Personen) die Nutzung seines Vermögens letztwillig zuwenden will, so bietet sich das Nießbrauchsvermächtnis an. Klarzustellen ist dabei zunächst, ob ein beschränkt dingliches Nießbrauchsrecht oder nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht[1] gewährt wird. Der Nießbraucher ...mehr

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Erbvertrag / 3.4.3 Ausdrückliche erbvertragliche Anordnung der Bindungswirkung

Ob die Parteien eines Erbvertrags einen Gegenstand, der erbvertraglich bindend geregelt werden könnte, auch tatsächlich bindend regeln wollen, sollte aus den vorgenannten Gründen in der notariellen Urkunde einzelfallbezogen und unmissverständlich bestimmt sein. Dies betrifft außer der Frage, welche Verfügungen mit erbvertraglicher Bindungswirkung getroffen werden, auch die V...mehr

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Erbvertrag / 3 Gegenstand und Wirkung des Erbvertrags

Hervorzuheben sind sowohl die Aufhebungs- als auch die Bindungswirkung des Erbvertrags. Hierzu gleich im Folgenden mehr. Um sicherzustellen, dass der Erbvertrag die gewünschten Wirkungen im Todesfalle auch entfalten kann, sollte der Erblasser nicht vergessen eine Rechtswahl zu treffen.[1] Für alle Todesfälle nach dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung [2], nach...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.6 Versicherungen

Zügig nach Eintritt des Todesfalls sollte zur Wahrung von Fristen auch geprüft werden, ob Versicherungsleistungen beansprucht werden können, z. B. Lebens- oder Unfallversicherungen. Nachdem das Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2004 ersatzlos gestrichen wurde, ist zu prüfen, ob eine private Sterbegeldversicherung abgeschlossen wurde. Außerdem könnte...mehr

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Das Testament / 2.2.5 Grundstücksvermächtnis

Wenn der Erblasser einer Person ein Grundstück vermacht, so ist ausdrücklich zu regeln, dass die damit verbundenen Schulden und Lasten der Vermächtnisnehmer allein zu tragen hat. Des Weiteren erleichtert es den Vollzug des Grundstücksvermächtnisses, wenn der Vermächtnisnehmer zwecks Erfüllung des Vermächtnisses zum Testamentsvollstrecker ernannt oder unwiderruflich auf den T...mehr

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Das Testament / 1.5 Verwahrung von Testamenten

Notare müssen Testamente nach der Beurkundung stets unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts bringen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG). Für das notariell beurkundete Testament sprechen die Streit vermeidende fachmännische Gestaltung und Formulierung sowie im Streitfall die Beweiswirkung der öffentlichen Urkunde gem. §§ 415, 418 ZPO. Auf Verlangen des E...mehr

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Das Testament / 2.1.3.4 Vor- und Nacherbfolge als Gestaltungsmittel beim Ehegattentestament

Bei Ehegattentestamenten ist die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge ein typisches Gestaltungsinstrument zur gesonderten Vererbung der Vermögen beider Eheleute – alternativ zur Belastung der zu Erben eingesetzten Abkömmlinge mit Herausgabe- oder Nutzungsvermächtnissen zugunsten des überlebenden Ehegatten. Diese sog. Trennungslösung beim Ehegattentestament, bei der neben dem E...mehr

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Das Testament / 2.2.8 Herausgabevermächtnis

Alternativ zum Nießbrauchsvermächtnis oder zur Vor- und Nacherbschaft als befreiter Vorerbe können sich Ehegatten, wenn der länger Lebende hinsichtlich seines eigenen Vermögens weitgehend frei sein, aber hinsichtlich des restlichen Nachlasses des zuerst Versterbenden gebunden werden soll, gegenseitig zu unbeschränkten Erben einsetzen und ihren Abkömmlingen einen Anspruch ge...mehr

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Das Testament / 2.5.10.2 Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Nach dem Tode eines Ehegatten ist hingegen die Testierfreiheit des Überlebenden zum Schutze des zuerst Versterbenden beschränkt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Insoweit entfaltet das gemeinschaftliche Testament ähnliche Bindungswirkung wie ein Erbvertrag. Der Überlebende kann seine Verfügungen danach grundsätzlich nicht mehr widerrufen, es sei denn er schlägt das ihm vom Vorverstorbene...mehr

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Das Testament / 2.1.3.7 Behindertentestament: Vor- und Nacherbfolge als Gestaltungsmittel beim Testament zugunsten eines Behinderten

Ein Behindertentestament bietet sich an, wenn ein Abkömmling aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen dauerhaft nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Fall ist die Aufzehrung des Nachlasses nur eine Frage der Zeit, zumal auch staatliche Hilfen durch das Kind aus der Erbschaft zu erstatten wären. Hat der Erblasser also ein behin...mehr

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Das Testament / 2.2.3 Geldvermächtnis

Vermacht der Erblasser einen Geldbetrag, so empfiehlt es sich diesen genau zu beziffern und mit einer sog. Indexklausel, die auf einen vom Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt oder vom Statistischen Amt der Europäischen Union ermittelten Index der Lebenshaltungskosten oder Verbraucherpreise Bezug nimmt, vor dem Geldwertverfall zu sichern und nicht etwa ...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5.3 Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss enthalten (vgl. § 2353 BGB, § 352 FamFG) den Zeitpunkt des Todes des Erblassers unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises, der i. d. R. durch eine öffentliche Urkunde geführt wird; den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers; das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht (die entsprechende verwa...mehr

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Das Testament / 2.10 Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann testamentarisch die Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) über seinen Nachlass oder Teile davon anordnen, wenn er z. B. unerfahrene Nachlassbeteiligte schützen, Konflikte zwischen mehreren Nachlassbeteiligten vermeiden[246], die Abwicklung des Nachlasses erleichtern, die Unternehmensnachfolge sichern, den Zugriff von Gläubigern des Nachlassbeteiligten ...mehr

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Erbvertrag / 3.1 Aufhebungswirkung des Erbvertrags

Der Erbvertrag hebt frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers auf, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Erbvertrag zwischen denselben Vertragsparteien wird insofern hinsichtlich der Abweichungen zum ersten Vertrag auch ohne ausdrückliche Erklärung als einverständliche Vertragsaufhebung i. S. d. § 2290 A...mehr

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Erbvertrag / 4.7 Vorzeitige Auflösung von Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verlöbnis

Ist der Erbvertrag zwischen Ehe- oder Lebenspartnern oder Verlobten geschlossen worden und wird die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis vor dem Tod des Erblassers aufgelöst, so wird der betreffende Ehevertrag unwirksam. Damit erlischt auch die Bindung (§ 2279 Abs. 2, § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Vorschrift des § 2077 BGB gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegat...mehr

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Erbvertrag / 3.2 Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage im Erbvertrag

Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erben eingesetzt sowie Vermächtnisse und Auflagen angeordnet sowie das anzuwendende Erbrecht gewählt werden (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Von der ursprünglich im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[1] vorgesehenen Erweiterung dieses Katalogs auf Anordnungen gem. §§ 2050, 2053 und 2315 B...mehr

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Das Testament / 2.5.2 Gegenseitige Erbeinsetzung ohne Ersatzerbeneinsetzung

Das gemeinsame Testament kann sich auf eine gegenseitige Einsetzung zu Universalerben beschränken, wenn die Eheleute bzw. Lebenspartner einander vertrauen und der Letztversterbende die Erbfolge auf seinen Tod frei bestimmen können soll. So können in einer noch kinderlosen Ehe die Eltern oder Geschwister der Eheleute (bzw. eingetragenen Lebenspartner) als gesetzliche Miterben...mehr

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Erbvertrag / 4.9.2 Bedeutung der Rückgabe in der Notarpraxis

Da die Vertragsparteien die Bindungswirkung eines Erbvertrags nur selten vollständig beseitigen wollen, sondern ihnen im Regelfall vielmehr an punktuellen Modifikationen gelegen ist, kommt die Rückgabe des Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung als Gestaltungsmittel abseits des ohnehin engen Gesetzeszwecks nur in den eher seltenen Fällen in Frage, in denen die völlige Ve...mehr

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Erbvertrag / 4.5.8.2 Zweiseitiger Erbvertrag

Wenn sich die Parteien eines zweiseitigen Erbvertrags den Rücktritt vorbehalten haben, so erlischt – anders als beim einseitigen Erbvertrag – grundsätzlich das Rücktrittsrecht des Erblassers mit dem Tode des anderen Vertragschließenden bei Nichtausschlagung (§ 2298 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB)[1], es sei denn, dass ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen wäre (§ 2...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.5 Besonderheiten beim Rücktrittsvorbehalt im zweiseitigen Erbvertrag

Bei einem zweiseitigen Erbvertrag können sich beide Erblasser oder nur einer den Rücktritt vorbehalten. Zudem unterscheidet sich die Sachlage beim zweiseitigen Erbvertrag insofern vom einseitigen Erbvertrag, als – abgesehen von den eher theoretischen Fällen des gleichzeitigen Versterbens beider Vertragspartner – ein Vertragsteil den anderen überlebt. Der einseitige Erbvertra...mehr

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Erbvertrag / 4.5.10 Abgabe der Rücktrittserklärung und Zugang einer Ausfertigung der Rücktrittsurkunde

Der Rücktrittserklärung kann nicht durch einen Vertreter abgegeben werden (§ 2296 Abs. 1BGB) und muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Vertragspartner zugehen (§ 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wenn der Erblasser nach Abgabe seiner Rücktrittserklärung stirbt, so bleibt die Erklärung grundsätzlich nach allgemeinen Grundsätzen wirksam (§ 130 Abs. 2 BGB), es sei denn der Er...mehr

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Das Testament / 1.1 Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit setzt Willensfreiheit und damit grundsätzlich Geschäftsfähigkeit voraus. Wer nach deutschem Recht ein Testament errichten will, muss jedoch nicht volljährig sein, sondern nur das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 2229 Abs. 1 BGB)[1]. Testierunfähig ist dagegen, "wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche[2] oder wegen Bewus...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.1 Totenschein

Nach Feststellung des Todes eines Menschen durch den Arzt,[1] stellt dieser einen Totenschein aus. Der Totenschein enthält personenbezogene Angaben zum Verstorbenen, den zuletzt behandelnden Arzt, Sterbezeitpunkt und Sterbeort, Warnhinweise (zu Infektionsgefahren), die Todesart (natürlich oder nicht natürlich infolge Operation, Tötung, Unfall, Suizid oder ungeklärter Ursache...mehr

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Das Testament / 2.9.4 Teilungsverbot

Die Kehrseite der Teilungsanordnung ist das Teilungsverbot gem. § 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB [1], dem allerdings wegen § 137 BGB nur schuldrechtliche Wirkung zukommt[2] und welches gem. § 2044 Abs. 2 BGB höchstens für die Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall zulässig ist. Auch ein wichtiger Grund i. S. d. §§ 2044 Abs. 1 Satz 2, 749 Abs. 2, 3 BGB führt zur Unwirksamkeit der Anordn...mehr

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Das Testament / 2.1.3.1 Steuerrechtliche Besonderheiten

Zu beachten ist, dass die Vor- und Nacherbschaft erbschaftsteuerlich gem. §§ 6, 7, 9, 10 und 20 ErbStG abweichend vom Zivilrecht behandelt wird, was insbesondere für die Bestimmung der Steuerklasse und die Höhe der Freibeträge der Erben bedeutsam sein kann. Die Vor- und Nacherbfolge führt zur doppelten Besteuerung desselben Nachlasses, wenn die Nacherbfolge durch den Tod des...mehr

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Erbvertrag / 4.4 Aufhebung durch spätere letztwillige Verfügung gem. § 2289 Abs. 2 und § 2297 Satz 1 BGB

Nachfolgende letztwillige Verfügungen sind ohne entsprechende Vorkehrungen im Vertrag grundsätzlich unwirksam, sofern sie in das Recht des vertragsmäßig Bedachten eingreifen. Ein gesetzlicher Änderungsvorbehalt findet sich in § 2289 Abs. 2 BGB, ein Verzicht auf diesen Vorbehalt ist nicht möglich (§ 138 BGB). Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblass...mehr

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Das Testament / 2.7 Behindertentestament

Beim sog. Behindertentestament wird als Grundstruktur eine Kombination von Nacherbfolge bzw. Nachvermächtnis, Testamentsvollstreckung und einer Verwaltungsanordnung an den Testamentsvollstrecker vorgeschlagen.[1] Als Standardlösung[2] bietet sich für Eheleute, die behinderte und nicht behinderte Kinder haben, an die behinderten Kinder schon vor den nicht behinderten Kindern a...mehr

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Erbvertrag / 4.5.8.1 Einseitiger Erbvertrag

Beim einseitigen Erbvertrag endet mit dem Tod des Vertragspartners das Rücktrittsrecht des Erblassers, der jedoch nunmehr die vertragsmäßige Verfügung durch ein etwaig errichtetes Testament aufheben kann (§ 2297 Satz 1 BGB). Ein Rücktitt würde zwangsläufig am Zugangserfordernis scheitern.mehr

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Das Testament / 2.8.3 Vor- und Nacherbfolge als Gestaltungsmittel beim Unternehmertestament

Da die Vor- und Nacherbfolge – wie vorstehend bereits ausgeführt – in der Regel Ausdruck von Misstrauen des Erblassers gegenüber dem Vorerben ist, stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um ein geeignetes Gestaltungsinstrument zur Regelung einer Unternehmensnachfolge handelt.[1] Ausnahmsweise kann eine solche Regelung sinnvoll sein, wenn der Ehegatte als Vorerbe eingeset...mehr

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Das Testament / 2.5.1 Gefahren bei Fällen mit Auslandsberührung

In etlichen ausländischen Rechtsordnungen ist ein gemeinschaftliches Testament unzulässig.[1] Diese Wirkung sollte bei Fällen mit Auslandsberührung dadurch vermieden werden, dass die Eheleute[2] stattdessen Einzeltestamente errichten. Weiterhin sollte klarstellend eine Rechtswahl [3] erfolgen. Seit dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)[4] Anwendung...mehr

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Das Testament / 2.1.3 Vor- und Nacherbschaft

Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser das Schicksal seines Nachlasses über mehrere Erbfälle hinweg steuern. Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst (Nach-)Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (Vor-)Erbe geworden ist (§ 2100 BGB). Der Erblasser kann auch mehrere Nacherbfälle hintereinander anordnen. Hiernach wird ...mehr

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Das Testament / 2.1.3.2 Vor- und Nacherbfolge als Gestaltungsmittel zur getrennten Zuwendung von Nutzung und Substanz

Wenn der Erblasser seinen Erben die Substanz seines Vermögens längerfristig bewahren will, er aber absehen kann, dass nach seinem Tod kurz- bis mittelfristig Personen aus seinem Nachlass versorgt werden müssen, so kann er die zu versorgende Person zum Vorerben und die Person, der die Substanz des Vermögens zukommen soll, als Nacherben einsetzen. Dies betrifft etwa den Fall, ...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.5 Mietverträge des Verstorbenen erlöschen nicht

Im Zusammenhang mit der Erbschaft ist es ratsam darüber nachzudenken, ob das Mietverhältnis des Verstorbenen, sofern er in einer Mietwohnung gelebt hat, gekündigt wird oder fortgesetzt werden soll. Wichtig Es ist häufig nicht bekannt, dass das Mietverhältnis des Verstorbenen nicht durch dessen Tod automatisch erlischt. Der Ehegatte bzw. der Lebenspartner, der mit dem verstorb...mehr

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Das Testament / 2.5.10.4 Wechselbezüglichkeit bei sowohl einseitigen als auch gemeinschaftlichen Abkömmlingen als Schlusserben

Haben Eheleute sowohl einseitige als auch gemeinschaftliche Abkömmlinge, die sämtlich wie gemeinschaftliche Abkömmlinge Schlusserben werden sollen, so bietet sich die Gestaltungsform des Berliner Testaments an. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass einseitige Abkömmlinge beim Tod des mit ihnen nicht verwandten Ehegatten ihres Elternteils kein Pflichtteilsrecht haben. Es mu...mehr

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Erbvertrag / 4.9 Rückgabe aus notarieller Verwahrung

Nach§ 2300 Abs. 2 BGB haben alle Beteiligten eines Erbvertrages, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, die Möglichkeit, sich – allerdings nur an alle gemeinschaftlich – einen in die amtliche oder notarielle Verwahrung gegebenen Erbvertrag zurückgeben zu lassen, und zwar mit der Folge, dass der Erbvertrag mit der Rückgabe als aufgehoben gilt (§ 2300 Abs. 2 Satz 3, § 22...mehr

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Das Testament / 2.1.1.2 Vermeidung der Kosten einer Erbauseinandersetzung

Da die Erbeinsetzung zur Gesamtrechtsnachfolge führt, eignet sie sich nicht dazu bestimmten Personen testamentarisch unmittelbar einzelne Vermögensgegenstände zuzuwenden. Besonders nachteilig wirkt sich dies aus, wenn sich im Nachlass Grundstücke oder GmbH-Anteile befinden, deren Übertragung zwangsläufig hohe Transaktionskosten auslöst. Regelmäßig dürfte es bereits aus Prakt...mehr

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Das Testament / 2.8.1 Vererbung eines Einzelunternehmens

Der vorgenannte Grundsatz, dass möglichst nur eine Person zum alleinigen Erben und weitere Erbberechtigte zu Vermächtnisnehmern eingesetzt werden sollten, gilt prinzipiell auch für den Fall, dass ein Einzelunternehmen zu dem zu vererbenden Vermögen gehört und dieses fortgeführt werden soll.[1] Denn der Betrieb eines Handelsgeschäfts in Erbengemeinschaft wirft unnötige Schwie...mehr

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Das Testament / 1.2.6 Erbrechtsstatut

Grenzen der nach deutschem Recht bestehenden Testierfreiheit können sich weiterhin aus etwa anwendbarem ausländischem Erbrecht ergeben. Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Sie gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Gereg...mehr

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Erbvertrag / 4.8.3 Bestätigung der anfechtbaren Verfügung

Die Bestätigung nach § 2284 BGB stellt einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht dar. Nur der geschäftsfähige[1] Erblasser persönlich kann einen anfechtbaren Erbvertrag bestätigen (§ 2284 BGB). Die Bestätigung ist eine formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 144 Abs. 2 BGB). Da das Anfechtungsrecht mit dem Tode des Erblassers auf Dritte übergehen kann (§§ 2285 Abs. 1,...mehr

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Das Testament / 1 Rechtlicher Rahmen der Testamentserrichtung

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist das Recht des Einzelnen über sein Eigentum auch nach dem Tode weitestgehend nach den eigenen Wünschen willkürlich zu verfügen, in Deutschland verfassungsrechtlich gewährleistet (sog. "Testierfreiheit"). Einschränkungen der Testierfreiheit können sich ergeben durch verfassungsgemäße inländische Gesetze[1], bei Vermögen im Ausland bzw. auslän...mehr