Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Erbvertrag / 2 Form des Erbvertrags

Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur in ordentlicher Form zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Teile geschlossen werden (§§ 2276 Abs. 1 Satz 1, 2231 Nr. 1 BGB), indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass der Erbvertrag seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die...mehr

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Das Testament / 2.2.2.1 Behinderte Abkömmlinge

Beim sog. Behindertentestament lassen sich Vor- undNachvermächtnis und das Vorausvermächtnis miteinander kombinieren[1], um die Risiken[2] zu vermeiden, welche entstehen, wenn dem Behinderten letztwillig zu wenig zugewendet wird. Formulierungsbeispiel Bedingtes Vorausvermächtnis und Vorvermächtnis für das behinderte Kind in einem Ehegattentestament Jeder von uns beiden (Anm.: ...mehr

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Das Testament / 2.5.10.1 Erschwerter Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Zu Lebzeiten beider Ehegatten unterscheiden sich wechselbezügliche Verfügungen von einseitigen Verfügungen lediglich dadurch, dass sie nur unter erschwerten Voraussetzungen widerruflich sind (§ 2271 Abs. 1, § 2296 BGB)[1].mehr

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Erbvertrag / 4.9.1 Zurückbehaltung einer Abschrift

Sowohl Testamente als auch Erbverträge sind nach dem Erbfall an das Nachlassgericht abzuliefern (§§ 2259, 2300 Abs. 1 BGB) und zu eröffnen (§ 348 FamFG), grundsätzlich die Urschrift, bei mehreren gleichlautenden Urschriften alle Exemplare. Ist die Urschrift nicht mehr vorhanden, so sind auch Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften – nicht aber einfache Abschriften – abzul...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5.2 Zuständiges Gericht für die Erbscheinerteilung

Örtlich zuständig ist das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers (§ 343 FamFG). Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (§ 343 Abs. 2 FamFG). Ansonsten ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der ...mehr

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Erbvertrag / 1 Subjekte des Erbvertrags

Von der einseitigen Verfügung im Testament, die gemäß § 2253 BGB jederzeit frei widerruflich ist, unterscheidet sich der Erbvertrag in subjektiver Hinsicht durch die Einbeziehung mindestens eines weiteren Beteiligten neben dem Erblasser. Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament können zudem andere Personen als Ehegatten[1] Beteiligte des Erbvertrags sein. Neben den Erbl...mehr

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Erbvertrag / 4.6 Ausschlagung der Zuwendung durch den Vertragspartner bei zweiseitigen Erbverträgen

Haben sich die Vertragspartner in einem zweiseitigen Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten, so endet zwar das Rücktrittsrecht im Zweifel mit dem Tod eines Vertragsteils. Allerdings kann der Überlebende seine Verfügung durch Testament aufheben, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt (§ 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB).mehr

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Erbvertrag / 3.4.6.1 Zulässigkeit und Grenzen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts

Zwar besteht in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich Einigkeit darüber, dass sich ein Erblasser aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit eine Änderung seiner erbvertraglichen Verfügungen durch spätere Verfügung von Todes wegen vorbehalten kann, da der Gesetzeswortlaut einer solchen Handhabung nicht entgegensteht.[1] Uneinheitlich wird allerdings die Frage beantwortet, w...mehr

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Erbvertrag / 4.1.4 Die Anfechtung des Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag kann wiederum angefochten werden. Diesbezüglich ist jedoch im Schrifttum umstritten, ob insofern nur die allgemeinen Anfechtungsvorschriften gelten oder auch die §§ 2281, 2078 f. BGB. Die Autoren unterscheiden danach, ob der Erblasser bzw. ein Erbinteressent oder der Vertragsgegner anficht, der nicht zugleich als Erblasser verfügt hat. Erstere sollen na...mehr

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Erbvertrag / 3.4.1 Gesetzliche Grenzen der Bindungswirkung

Dagegen berührt der Erbvertrag nicht das Recht des Erblassers über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB), und zwar selbst dann, wenn sie den Gegenstand der erbvertragsmäßigen Verfügung berühren.[1] Denn vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag binden nur erbrechtlich und beschränken insofern nur die Testierfreiheit des Erblassers. V...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / Zusammenfassung

Verstirbt ein naher Angehöriger, sind schon kurz nach dem Tod viele Formalitäten zu erledigen. Die Erben, die mit ihrer Trauer ohnehin schon genug belastet sind, sind oftmals überfordert, weil sie nicht wissen, welche Stellen zu benachrichtigen und welche Anträge zu stellen sind. Hinzu kommen hohe und meist unerwartete Kosten, wie z.B. für die Beerdigung, und die Frage von w...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5.8.1 Antragstellung

In Deutschland sind gemäß § 34 Abs. 4 IntErbRVG die Amtsgerichte und dort funktionell das Nachlassgericht ausschließlich sachlich zuständig. § 34 Abs. 1 bis 3 IntErbRVG regelt die örtliche Zuständigkeit. Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor oder ist ausländisches Recht anzuwenden, so bleibt die Entscheidung dem Richter vorbehalten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 RpflG), ansonsten en...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5 Rücktrittsvorbehalt

Der Rücktrittsvorbehalt ist ein wichtiges Instrument der erbrechtlichen Vertragsgestaltung. Er gibt dem Erblasser die Möglichkeit veränderten wirtschaftlichen Umständen Rechnung zu tragen. Die Ausgestaltung des vertraglichen Rücktrittsrechts unterliegt dem Willen der Beteiligten, da § 2298 Abs. 2 BGB lediglich Auslegungsregeln enthält (§ 2298 Abs. 3 BGB). Bei der erbvertragl...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.3 Rücktrittsvorbehalt beim entgeltlichen Erbvertrag und Absicherung des Vertragspartners

Von einem zweiseitigen Erbvertrag, bei dem die Vertragspartner jeweils erbvertraglich verfügen, unterscheidet sich der entgeltliche Erbvertrag dadurch, dass sich keine erbvertraglichen Regelungen der Vertragsparteien gegenüber stehen, sondern einerseits erbrechtliche Verfügungen des Erblassers und schuldrechtliche Verpflichtungen des Bedachten. Es handelt sich mittlerweile u...mehr

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Das Testament / 2.5.10.3 Wechselbezüglichkeit bei einseitigen Abkömmlingen nur eines Ehegatten

Sind keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge der Eheleute, sondern nur einseitige Abkömmlinge aus früherer Ehe vorhanden, so müssen sich die Eheleute entscheiden, ob sie diese Abkömmlinge nur als Erben des leiblichen Elternteils oder als gemeinschaftliche Erben behandeln wollen. Wählen die Eheleute die letztgenannte Variante, so können sie sich entweder durch ein Berliner Testa...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 1 Was bedeutet der Erbfall rechtlich?

Als Erbfall wird bezeichnet, wenn infolge des Todes einer Person deren gesamtes Vermögen kraft Gesetzes auf den Alleinerben oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) übergeht (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB). Für den Vermögensübergang kommt es auf ein wie auch immer geartetes Handeln der Beteiligten nicht an. Der Erbe erlangt mit dem Erbfall sowohl Eigentum als auch Besitz (§...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.7 Zeitliche Beschränkung des Aufhebungsrechts des überlebenden Vertragspartners

Wenn die Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht in einem zweiseitigen Erbvertrag vereinbaren, so ist zu bedenken, dass der Vertragspartner damit das Recht erhält seine eigene Verfügung nach dem Tode des Erblassers gegen Ausschlagung des Zugewendeten aufzuheben (§ 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB). Auch dieses in § 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB angesprochene Aufhebungsrecht kann von den Vertrag...mehr

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Das Testament / 2.6.1 Nacherbenlösung

Eine Einsetzung des Kindes zum Vorerben und seiner gesetzlichen Erben – mit Ausnahme des anderen Elternteils und dessen Verwandtschaft – zu dessen Nacherben, würde das Kind den Beschränkungen der Vorerbschaft unterwerfen und zudem seine Testierfreiheit hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers einschränken. Da dies grundsätzlich nicht gewollt ist, ist die sog. "Dieterle-Kla...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 4.1 Testamentseröffnung

Sofern ein Testament errichtet worden ist und dies dem Nachlassgericht vorliegt, wird das Nachlassgericht nach Kenntnis vom Tod des Erblassers einen Termin zur Testamentseröffnung anberaumen. Zum Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkü...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5.4 Inhalt des Erbscheins

Aus dem Erbschein ergibt sich der Name des Erblassers, Zeit und Ort seines Todes, die Erben mit Angabe des Bruchteils ihrer Miterbschaft, die Beschränkungen durch eine Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft, Ersatzerbschaft etc. Achtung Widerspricht der Inhalt des Erbscheins jedoch dem erklärten Willen eines Verfahrensbeteiligten, dann hat das Nachlassgericht die sof...mehr

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Erbvertrag / Einführung

Um die Erbfolge vor dem beliebigen Sinneswandel des Erblassers[1] zu bewahren, können in einem Erbvertrag Erben eingesetzt sowie Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und zudem eine Rechtswahl getroffen werden (vgl. § 1941 Abs. 1 BGB). Damit wird die gesetzlich typisierte Bindung des Erblassers an seine Verfügungen erreicht und die Testierfreiheit entgegen § 2302 BGB eingesc...mehr

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Erbvertrag / 4.2 Aufhebungstestament mit Zustimmung des Vertragspartners

Vertragsmäßige Vermächtnisse, vertragsmäßige Auflagen sowie die Rechtswahl kann der Erblasser gem. § 2291 BGB unter erleichterten Voraussetzungen, nämlich durch privatschriftliches Testament aufheben (§ 2291 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus muss der Vertragspartner seine Zustimmung in notariell beurkundeter Form erteilen (§ 2291 Abs. 2 HS 1 BGB). Das Recht zur Zustimmung k...mehr

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Das Testament / 2.2.2.2 Überschuldete Abkömmlinge

Ein weiterer Anwendungsfall des Vor- und Nachvermächtnisses ist das Testament zugunsten überschuldeter Abkömmlinge.[1] Der Erblasser kann gem. § 2338 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügen, dass der verschwenderische oder überschuldete Abkömmling nur Vorvermächtnisnehmer und dessen gesetzliche Erben Nachvermächtnisnehmer werden. Zudem kann nach Satz 2 für die Lebenszeit des überschuldet...mehr

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Erbvertrag / 4.5.3 Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Erblassers

Wenn sich der Bedachte nach Errichtung des Erbvertrages einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre, so räumt das Gesetz dem Erblasser ein Rücktrittsrecht ein (§ 2294...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5.8.2 Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses

Der konkrete Inhalt des ENZ ist detailliert in Art. 68 EuErbVO geregelt und deckt sich im Wesentlichen mit dem des deutschen Erbscheins. In Bezug auf das Ehegattenerbrecht hat der EuGH[1] auf Vorlage des KG Berlin[2] festgestellt, dass eine nationale Bestimmung wie diejenige des § 1371 Abs. 1 BGB, wonach beim Tod eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhun...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.1 Rücktrittsvorbehalt bei Erbverträgen zwischen Unverheirateten

Bei Erbverträgen zwischen Unverheirateten ist ein Rücktrittsvorbehalt im Regelfall unverzichtbar. Ohne einen solchen Vorbehalt verbliebe den Vertragspartnern nach einer Trennung und wenn sie sich auf eine Aufhebung des Erbvertrages nicht einigen können allein die Möglichkeit den Vertrag gem. § 2078 Abs. 2 BGB aufgrund eines Motivirrtums anzufechten. Denn § 2077 BGB, wonach V...mehr

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Erbvertrag / 4.5.9 Die Form des Rücktritts

Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Formerfordernis ist nicht abdingbar, es gilt nur für die vertragsmäßigen Verfügungen. Einseitige Verfügungen (§ 2299 BGB) unterliegen dagegen nur den allgemeinen Regeln des Widerrufs von letztwilligen Verfügungen und den dort geltenden einfacheren Formvorschriften. Wenn der Erbvertrag Teil einer...mehr

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Erbvertrag / 3.5 Kondiktionsrechtlicher Schutz vor benachteiligenden Verfügungen als Reflex der erbvertraglichen Bindungswirkung

Vertragsmäßig eingesetzte Erben sind gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt geschützt (§ 2287 BGB). Praxis-Tipp Erster Prüfungsschritt sollte daher immer sein, ob eine objektive Beeinträchtigung vorliegt. Weitergehend ist der vertragsmäßig eingesetzte Vermächtnisnehmer geschützt, insbesondere auch gegen bestimmte tatsächlic...mehr

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Das Testament / 2.6.2 Vermächtnislösung

Ohne das gemeinschaftliche Kind den starren Zwängen der Vorerbenstellung zu unterwerfen, kann der Ausschluss des anderen Elternteils von der Erbfolge auch auf schuldrechtlichem Weg erreicht werden durch das aufschiebend befristete Herausgabevermächtnis auf den Überrest[1]. Hierzu ordnet der Erblasser an, dass sein beim Tod des Kindes noch vorhandener Nachlass an eine dritte ...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.4 Weitere wichtige Formalien und Erledigungen

Außerdem ist an Folgendes zu denken: Es ist zu überlegen, ob das Begräbnis durch die Angehörigen selbst oder durch ein Bestattungsunternehmen organisiert werden soll. Es muss eine Abmeldung des Verstorbenen beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen. Arbeitnehmer des Verstorbenen sind ggf. von dessen Tod zu unterrichten. Mitgliedschaften in Vereinen usw. müssen gekündigt werden...mehr

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Erbvertrag / 4.8.1.1 Vorliegen eines Willensmangels

Der Erblasser kann den Erbvertrag anfechten, soweit er über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde (§ 2281 Abs. 1, § 2078 Abs. 1 BGB). Als Anfechtungsgrund ist auch der Irrtum über die Bindungswirkung des Erbvert...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.2 Suche nach der letztwilligen Verfügung

Es sollte möglichst zeitnah zum Erbfall nach einer letztwilligen Verfügung des Erblassers gesucht werden. Erbprätendenten, also diejenigen, die ein Erbrecht für sich in Anspruch nehmen, müssen schnellstmöglich darüber im Bilde sein, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen, die sofort erledigt werden müssen, z.B. die Begleichung offener Rechnungen des Verstorbenen oder a...mehr

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Erbvertrag / 4.5.6 Grundsätzlich keine Begründungspflicht

Der Rücktritt ist grundlos und daher grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich, es sei denn, der vertraglich vereinbarte Rücktrittsvorbehalt würde insofern erhöhte Anforderungen an Darlegung und Beweis von Rücktrittsgründen stellen. Wenn allerdings das Rücktrittsrecht die Nichterfüllung von Verpflichtungen des Vertragspartners voraussetzt, so soll sich nach der Rechtspre...mehr

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Das Testament / 2.10.3.2 Fortführung des Unternehmens bei Testamentsvollstreckung

Da zu bezweifeln ist, dass ein unternehmensfremder und regelmäßig auch noch anderweitig tätiger Dritter als Testamentsvollstrecker die unternehmerische Initiative und das Engagement aufbringt, die für die dauerhafte Unternehmensfortführung nach dem Tod des Inhabers erforderlich ist, kann die Testamentsvollstreckung im unternehmerischen Bereich regelmäßig nur eine Übergangslö...mehr

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Das Testament / 2.1.4 Ersatzerben

Selbst wenn die gesetzliche Erbfolge den Wünschen des Erblassers entspricht, so gilt es den Fall zu bedenken, dass ein in Aussicht genommener Erbe vor dem Erbfall wegfällt (durch Vorversterben, Unwirksamkeit oder Widerruf der Erbeinsetzung, Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB, Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung nach § 2074 BGB oder Eintritt einer auflösenden ...mehr

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Das Testament / 2.2 "Klassisches" Vermächtnis

Der Erblasser kann testamentarisch einem anderen, ohne ihn als Erbe einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis[1] (§ 1939 BGB) zuwenden. Der mit dem Vermächtnis Bedachte erwirbt keine unmittelbare dingliche Berechtigung an dem vermachten Gegenstand, sondern hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten – regelmäßig den Erbe...mehr

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Erbvertrag / 3.5.4 Vorbehalt beeinträchtigender Schenkungen und Abdingbarkeit der §§ 2287 f. BGB

Wenn der Vertragserbe dem Erblasser gegenüber der Schenkung zustimmt, so kommt dies einem Verzicht auf den Anspruch gem. § 2287 BGB gleich. Der Verzicht gilt auch für den Ersatzerben fort. Die Praxis richtet sich hier nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die entsprechenden Zustimmungserklärungen notariell zu beurkunden sind. Wegen der Nähe zum Zuwendungsverzic...mehr

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Das Testament / 2.10.3.3 Testamentsvollstreckung zur Bestimmung des Nachfolgers

Ein Unternehmer, der noch nicht beurteilen kann, welches seiner Kinder als Unternehmensnachfolger am besten geeignet sein wird, kann sich der Testamentsvollstreckung bedienen. Diese ist gekennzeichnet durch die Einsetzung der Kinder als Erben und weiterer Personen als Ersatzerben, durch die Begünstigung des Ehepartners mit einem der Versorgung dienenden Vermächtnis, durch di...mehr

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Erbvertrag / 4.10 Zuwendungsverzicht gem. § 2352 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 2349 BGB

Wenn aufgrund eines Erbvertrags einem Dritten eine Zuwendung zu machen ist, so kann der Dritte durch einen notariell zu beurkundenden Vertrag in entsprechender Anwendung des § 2351 BGB [1] mit dem überlebenden Erblasser gem. § 2352 Satz 2 BGB auf die Zuwendung verzichten, gem. § 2352 Satz 3 i. V. m. § 2349 BGB auch mit Wirkung für seine eigenen Abkömmlinge. Eine formlose Verz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Das Testament / 2.1.7 Besonderheiten der Erbeinsetzung Minderjähriger

Werden Minderjährige als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, so ist zu bedenken, dass deren gesetzliche Vertreter als Inhaber der Vermögenssorge nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB maßgeblichen Einfluss auf die Verwaltung des ererbten Vermögens haben und sie die Einkünfte aus dem Kindesvermögen nach Maßgabe des § 1649 Abs. 2 BGB für ihren eigenen Unterhalt verwenden kö...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einzelunternehmen: Rechnung... / 1.2 Der (Einzel-)Kaufmann als Inhaber eines Einzelunternehmens

Rz. 5 Neben dem Begriff des Einzelunternehmens bedarf der Begriff des Einzelunternehmers einer genaueren Betrachtung. Auffällig ist auf den ersten Blick die große Nähe zwischen dem Begriff Einzelunternehmer und dem handelsrechtlichen Begriff des (Einzel-)Kaufmanns. Diese Nähe erstreckt sich auch auf die Bedeutung der beiden Begriffe. Zunächst wird der handelsrechtliche Begri...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verluste bei der Einkommens... / 3.2.1 Grundsatz der wirtschaftlichen Belastung

Mit dem Tod einer Person erlischt deren Einkommensteuerpflicht. Der letztmalig durchzuführenden Veranlagung wird das vom Jahresbeginn bis zum Tod des Steuerpflichtigen bezogene Einkommen zugrunde gelegt (abgekürzter Erhebungszeitraum). Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustausgleich oder -abzug grundsätzlich nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend ...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Gefahrgutklassen / 1 Klasseneinteilung

In Tab. 1 sind die Gefahrgutklassen und die zugehörigen Gefahrzettel aufgeführt. Mit den Gefahrzetteln werden entsprechend den internationalen Übereinkommen die Versandstücke bzw. in Form von Großzetteln (Placards) die Beförderungseinheiten gekennzeichnet.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 76 Das Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 BGB stellt eine Schenkung auf den Todesfall dar, obgleich es als Erwerb von Todes wegen qualifiziert wird. Maßgeblich ist, dass es sich um eine freigebige Zuwendung handelt.[155] Im Sinne der EuErbVO sind Schenkungen auf den Todesfall wohl unter den Begriff des Erbvertrages zu subsumieren.[156] Nach h.M ist die Sch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ausscheiden aus einer Gesellschaft als Schenkung auf den Todesfall

Rz. 78 § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst auch die Fälle einer Gesellschaftsvertragsgestaltung, wonach der Gesellschafter aus der Personen- oder Kapitalgesellschaft ausscheidet und der Anteil unter Abfindung der Erben auf die Gesellschaft oder die verbleibenden Gesellschafter übergeht. Ein Anteilsübergang auf die Gesellschaft ist jedoch nur für die Kapitalgesellschaft möglich, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / h) Schenkung von Todes wegen

Rz. 28 Hat der Erblasser ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter die Bedingung gestellt, dass der Beschenkt ihn überlebt, liegt Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall vor. Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür nicht, diese Art von Rechtsgeschäften wird, je nachdem, wie sie ausgestaltet sind, verschiedenen Regelungen unterstellt. Wurde die Schenkung noch zu Lebzeiten d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Tod oder Verzicht des Zahlungsempfängers

Rz. 19 Mit dem Tod des begünstigten Zahlungsempfängers entfällt die Jahressteuer. Auch wenn die Jahresbesteuerung gewählt wurde, kann im Todesfall auf Antrag der Erben des Verstorbenen eine Berichtigung der Besteuerung nach § 14 Abs. 2 BewG in Betracht kommen (vgl. § 14 BewG Rdn 9 ff.). Diese führt u.U. zu einer Neuberechnung des Steuersatzes und damit zu einer geringeren Ja...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begünstigte Erwerbe von Todes wegen

Rz. 9 Anders als der frühere[7] § 13a ErbStG a.F. enthalten die aktuellen §§ 13a ff. ErbStG ihrem Wortlaut nach keine Einschränkungen bzw. konkrete Vorgaben, welche der nach den §§ 3 und 7 ErbStG steuerpflichtigen Erwerbe prinzipiell begünstigungsfähig sind. Vorbehaltlich der gesetzlich normierten Einschränkungen (beispielsweise des Erfordernisses, dass Mitunternehmeranteile...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / l) Schenkung von Todes wegen

Rz. 36 Erbschaftsteuerlich werden Schenkungen von Todes wegen den Erwerben von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG zugeordnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. zu einem in § 9 Abs. 1 Buchst. a–j ErbStG genannten Zeitpunkt. Auf die spätere Ausführung kommt es – wie sonst bei der Schenkung – nicht an.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr