Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Genehmigungsbehörden

Rz. 21 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind auch Behörden zur Anzeige verpflichtet. Besonders betroffen sind hiervon die Behörden, die Stiftungen und oder Zuwendungen an juristische Personen genehmigen müssen (sog. Genehmigungsbehörden nach § 10 ErbStDV). Anzuzeigen sind die Anerkennung einer Stiftung und die Genehmigung einer Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden an ju...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Erbfähigkeit von juristischen Personen

Rz. 38 Juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, Aktiengesellschaft oder Stiftung, sind erbfähig, denn im BGB werden sie als solche an verschiedenen Stellen als mögliche Erben erwähnt, so in §§ 2044 Abs. 2, 2011 Abs. 2, 2106 Abs. 2, 2109 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist aber, dass sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestehen müssen. Dabei ist für die jeweilige juristis...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Steuerschuldner bei Zweckzuwendungen nach Abs. 1 S. 1 Hs. 3

Rz. 32 Steuerschuldner ist bei Zweckzuwendungen der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Da es bei Zweckzuwendungen keinen Erwerber gibt, der besteuert werden kann, wird der zum Steuerschuldner gemacht, der die Zweckzuwendung ausführen muss. Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, d...mehr

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§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / C. Haftung

Rz. 9 Der Anwalt haftet für die Ausübung der ihm übertragenen Vollmacht einschließlich der Vollmachtvereinbarung (im Folgenden nur Vollmacht genannt) für seine Tätigkeit als geschäftsbesorgender Bevollmächtigter (im Folgenden nur Bevollmächtigter genannt) nach Auftragsrecht unter Berücksichtigung des § 280 BGB. Seine Haftung korrespondiert mit seinen Pflichten als Bevollmäch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III

Rz. 9 Den Erwerbern der Steuerklassen II und III steht für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände jeweils insgesamt nur eine Steuerbefreiung von bis zu 12.000 EUR zu. Im Übrigen gelten dieselben Anforderungen wie bei einem Erwerb durch Personen der Steuerklasse I. Da die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG selbstständig neben die persönliche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Pflichtteilsberechtigte als Erwerber

Rz. 27 Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Erben auf seinen Pflichtteil, sofern er durch letztwillige Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 2317 BGB ein bloßer Geldforderungsanspruch.[34] Dieser Anspruch ist nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Abs. 1 Nr. 5: Befreiung von einer Schuld

Rz. 61 Durch den Tod des Forderungsinhabers oder auch einen lebzeitigen Erlass (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG) erlischt die Forderung gegenüber dem Schuldner, der zugleich Erbe bzw. Beschenkter ist, infolge des Zusammenfallens von Forderung und Verbindlichkeit (sog. Konfusion). Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer fingiert § 10 Abs. 3 ErbStG jedoch das ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Keine benutzbaren Gebäude

Rz. 2 Grundsätzlich sind Grundstücke unbebaut, wenn auf dem Grundstück kein benutzbares Gebäude vorhanden ist. Die Benutzbarkeit beginnt mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Ein neu errichtetes Bürogebäude ist bezugsfertig, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 308 In § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[827] – eine sog. Investitionsklausel in das Gesetz aufgenommen.[828] Diese eröffnet – unter Durchbrechung des Stichtagsprinzips[829] – die Möglichkeit, Gegenstände des Verwaltungsvermögens (S. 1) bzw. Finanzmittel (S. 3)[830] unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend in ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Begriff der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge

Rz. 190 Der Begriff der Veräußerung kann sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich definiert werden. Regelmäßig meint Veräußerung die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand von einer Person auf eine andere.[424] Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kann – steuerrechtlich – genügen. Konstitutiv ist aber jedenfalls die Ü...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / I. Die Obduktionsverfügung/Körperspende

Rz. 201 Öffnet ein Rechtmediziner oder Pathologe eine Leiche, handelt es sich um eine Autopsie, die auch Obduktion oder Sektion genannt wird.[227] Es gibt keine bundeseinheitlichen Regelungen über die Obduktion für den Fall, dass eine postmortale Verfügung des Betroffenen nicht vorliegt. Die Bestattungsgesetze der Länder regeln z.T. die Einzelheiten, z.T. gibt es Sektionsges...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. (2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei Erwerben von Todes wegen oder unter Lebenden, die unter einer Auflage oder einer Bedingung stehen, wird eine vollständige Erfassung des Vermögensübergangs über einen Abzug beim Verpflichteten und einer zusätzlichen Besteuerung der korrespondierenden Bereicherung beim (Auflagen-)Begünstigten sichergestellt, §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 ErbStG. Demgegenüber g...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Härteausgleich (Abs. 3)

Rz. 16 Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG dient dem (Billigkeits-)Zweck, übermäßige Sprünge in der Steuerbelastung infolge eines höheren Steuersatzes nach einem relativ geringem Überschreiten der Wertstufe (vgl. Rdn 3) zu vermeiden.[42] Er ist in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Steuerberechnung tatsächlich oder fiktiv erfolgt, d.h. auch in Fällen der §§ 6 Abs....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Steuerentstehung bei Erbersatzsteuer

Rz. 92 § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fingiert bei Familienstiftungen und Familienvereinen einen Erwerb von Todes wegen im 30-jährigen Turnus. Hier ist zu unterscheiden:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 60 Anders als bei den Personengesellschaften des Handelsrechts führt der Tod eines Gesellschafters einer GbR nach § 727 Abs. 1 BGB grds. zur Auflösung dieser, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes geregelt wurde. Eine solche Regelung muss nicht zwingend im Vertrag enthalten sein, sofern sie konkludent vereinbart wurde.[118] In der Praxis werden m...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / E. Berücksichtigung besonderer Umstände, Abs. 3

Rz. 69 Bildet eine Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, eine Beteiligung und ist deren Wert höher als der Wert, der sich aufgrund der Kurse für die einzelnen Gesellschaftsanteile insgesamt ergibt, ist gem. § 11 Abs. 3 BewG der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend. Dies gilt in Anbetracht des klaren Wortlauts der Vorschrift ausschließlich für...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / E. Beweislast

Rz. 8 Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast.[20] Er muss die Kosten für das Wertgutachten selbst tragen,[21] auch wenn er im Finanzgerichtsverfahren obsiegt.[22] Der Nachweis kann nicht durch die Vorlage von Auszügen aus der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) erbracht werden. Ein Gutachten des zustä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendung des ErbStRG 2009 (Abs. 1)

Rz. 4 Dem Stichtagsprinzip des ErbStG konsequent folgend, richtet sich die Anwendung des Gesetzes nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer durch Eintritt des Erbfalles bzw. durch Bewirkung der Schenkung. Dieser ist in § 9 ErbStG näher geregelt. Das derzeit gültige ErbStG in der aktuellen Fassung gilt für Erwerbe ab dem 1.1.2009. Allerdings konnte bis zum 30.6.2009 für Er...mehr

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zfs 01/2023, zfs Aktuell / 2.1 Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sog. "Ku'damm-Raser-Fall" (BVerfG, Beschluss v. 7.12.2022 – 2 BvR 1404/20)

Mit Beschluss v. 7.12.2022 hat die 2. Kammer des 2. Senats die Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes im sog. "Ku-damm-Raser-Fall" nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2016 an einem Autorennen auf dem Kurfürstendamm in Berlin teilgenommen, bei dem er einen Autounfall verursachte, durch den e...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / 1. Vertretung der Erben

Rz. 3 Trans- und postmortale Vollmachten sind allgemein anerkannt.[4] Nach dem Tod des Erblassers vertritt der Bevollmächtigte die Erben des Vollmachtgebers,[5] wobei sich die Vertretungsmacht auf den Nachlass beschränkt und sich nicht auch auf das Eigenvermögen der Erben erstreckt.[6] Der Bevollmächtigte begründet mithin Nachlassverbindlichkeiten, bezüglich derer der Erbe d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 21 Die Abgrenzung, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung handelt, ist nicht nur für die im Einzelfall anwendbaren Normen, sondern vor allem für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) von Bedeutung. Rz. 22 Bei Nachfolgegestaltungen im Zusammenhang mit Stiftungen sollte versucht werden, die Erbersatzsteuer weitestgehend zu vermeiden, s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVII. Abs. 1 Nr. 15: Vermögensanfälle bei Gebietskörperschaften

Rz. 96 Durch § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG werden Zuwendungen von Todes wegen oder lebzeitige Schenkungen an den Bund, Länder oder Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden und damit auch an den Fiskus nach § 1936 BGB steuerfrei gestellt (1. Fall). Dies gilt auch für Zuwendungen mit der Auflage, diese ausschließlich für Zwecke einer inländischen Gebietskörperschaft zu verwenden (2. Fall)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Ansprüche gegenüber einer Bank

Rz. 10 Sofern der Erblasser nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter oder eine Schenkung von Todes wegen[10] bestimmt hat, dass jemand anderer als der Erbe dessen Forderungsrechte gegenüber einer Bank erhält, gehen auch diese Ansprüche auf den Erben über. Bankkonten, die allein auf den Erblasser lauten, gehen ohne weiteres auf den Erben über; lag hingegen ein so genanntes...mehr

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ZErb 01/2023, Zur Eröffnung... / Leitsatz

1. Sinn und Zweck des Testamentseröffnungsverfahrens ist es, durch zeitnahe amtliche Feststellung und Bekanntgabe vorhandener Verfügungen von Todes wegen eine geordnete Nachlassabwicklung sicherzustellen. Den Beteiligten soll durch die Testamentseröffnung zeitnah die Gelegenheit gegeben werden, die Verfügung auf ihre Rechtswirksamkeit und ihren Inhalt hin zu überprüfen sowie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ee) Schutzrechte

Rz. 12 Grundsätzlich fallen Schutzrechte, wie ein Markenrecht nach § 27 MarkenG, Patentrechte nach § 15 PatentG, § 2 Abs. 1 DesignG und Gebrauchsmuster nach § 22 GebrMG, in den Nachlass. Auch bei einer Domain im Internet, die ein Erblasser innehat, ist Rechtsnachfolge anzunehmen, obgleich dort eine gesetzliche Regelung noch fehlt. Aber das Vertragsverhältnis, welches der Erb...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / IV. ABC der Fälle mit ausreichender rechtsgeschäftlicher Vertretung

Rz. 12 In Abgrenzung zu den vorherigen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber das Erfordernis einer gesetzlichen Vertretung vorgeschrieben hat, ist grundsätzlich eine Vertretung aufgrund einer (Vorsorge-)Vollmacht zulässig und ausreichend. Hierzu einige Beispiele:mehr

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Vorsorgevollmacht und Betre... / 1.2 Form

Bei einer Vollmachterteilung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht annahmebedürftig ist. Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich nicht an besondere Formvorschriften gebunden (§ 167 Abs. 2 BGB). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine wenigstens schriftliche Erteilung aber unbedingt anzuraten, da andernfalls die wirksame Vo...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / 2. Öffentliche Beglaubigung nach § 7 Abs. 1 BtOG und § 29 GBO

Rz. 32 Gemäß § 29 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung ins Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Soll eine Eintragung aufgrund einer durch einen Stellvertreter abgegebenen Willenserklärung vorgenommen werden, ist a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Verschonungsbedarfsprüfung bei der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 55 Für Familienstiftungen und Familienvereine, die kraft ihrer rechtlichen Struktur "unsterblich" sind, statuiert § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren die sog. Ersatzerbschaftsteuer. Hierbei handelt es sich weder um einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG noch um eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG, sondern um einen gesetzlich fin...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 1. Ermittlungen

Wie üblich, wurden Auskünfte eingeholt und Konten ausgewertet. Chronologien – insb. bzgl. des medizinischen Verlaufs – wurden erstellt und ergaben ein ziemlich eindeutiges Bild, welches mit den Schilderungen der Tochter übereinstimmt und sehr lebensnah war. Es war klar, welche Kosten der Vater regelmäßig hatte, welche Ausgaben wofür getätigt worden waren. Jedenfalls hinsicht...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Schweden

Rz. 131 Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 8.6.1994[231] ist – wie das DBA mit Dänemark – ein sog. großes Doppelbesteuerungsabkommen. In ihm wird die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ebenso geregelt wie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern. Des Weiteren enthält das Abkommen Regelungen zu Amts- und Rechtshilfe. Erb...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / III. Muster

Rz. 66 Muster 18.3: Hinweise zur Einholung von Genehmigungen des Betreuungsgerichtes für Bevollmächtigte/Betreuer Muster 18.3: Hinweise zur Einholung von Genehmigungen des Betreuungsgerichtes für Bevollmächtigte/Betreuer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung werden zumindest im Innenverhältnis unter der Bedingung errichtet, dass der Betroffene trotz Vorsorgevollmacht und/...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Ende der Stundung

Rz. 19 Die Aufrechterhaltung der Stundung ist an die Einhaltung der Lohnsummenanforderungen (§ 13a Abs. 3 ErbStG) sowie daran geknüpft, dass der Erwerber nicht gegen die Behaltensauflagen nach § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt. Andernfalls entfällt im Zeitpunkt des entsprechenden Verstoßes die bislang gewährte Stundung, so dass die dann noch offene Steuerforderung sofort fällig w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Anzeige bei Erbfällen

Rz. 11 Gerichte und Notare[12] haben nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG den Erbschaftsteuerstellen bei Erbfällen beglaubigte Abschriften der öffentlich verwahrten Testamente zuzüglich der Niederschrift der Eröffnungsverhandlung, der Erbscheine, dem Europäischen Nachlasszeugnis,[13] der Testamentsvollstreckerzeugnisse, der Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften, de...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / II. Grundmuster II

Rz. 9 Muster 1.2: Vorsorgevollmacht kurzer Text (Variante privatschriftlich bzw. mit Unterschriftsbeglaubigung) – Grundmuster II Muster 1.2: Vorsorgevollmacht kurzer Text (Variante privatschriftlich bzw. mit Unterschriftsbeglaubigung) – Grundmuster II (Zu Varianten und Anmerkungen/Fußnoten wird auf das vorstehende Grundmuster I verwiesen.) Vorsorgevollmacht § 1 Vollmachtserteilu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 19 Abs. 1 ErbStG enthält die Steuersätze für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht bzw. entstanden ist. Die Steuersätze sind formal nach drei Steuerklassen (entsprechend § 15 Abs. 1 ErbStG) unterteilt. Die bis 2008 geltende Steuersätze der Steuerklasse I blieben weitgehend unverändert, allerdings wurden die jeweiligen Tarifstufen, bis zu denen der ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Aufteilung des Werts auf mehrere Beteiligte, Abs. 6

Rz. 61 § 12 Abs. 6 ErbStG regelt die Aufteilung des Werts wirtschaftlicher Einheiten, wenn diese im Eigentum mehrerer Personen stehen. Die Vorschrift gilt ausdrücklich nicht für die Aufteilung von Grundbesitzwerten, von Betriebsvermögenswerten, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Nr. 1–3 BewG). In § 12 Abs. 6 ErbStG geht es vielmehr um...mehr

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FF 01/2023, Investitionen der Schwiegereltern in die Ehe des Kindes

I. Im Streit ums Geld beim Scheitern der Ehe treten vielfach auch die Schwiegereltern auf den Plan – dann nämlich, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse ihres Kindes durch unentgeltliche Zuwendungen komfortabler gestaltet und verbessert haben. Da sie das in der Erwartung des lebenslänglichen Bestandes der Ehe ihres Kindes getan haben, birgt die Unterstützung im Fall des ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Ausführungszeitpunkt

Rz. 84 Eine mittelbare Schenkung ist ausgeführt, wenn die unmittelbare Zuwendung des Gegenstandes als ausgeführt gilt.[190] Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung finden daher die Grundsätze für die Ausführung einer unmittelbaren Grundstücksschenkung Anwendung (vgl. § 9 ErbStG Rdn 46). Voraussetzung ist danach, dass die Parteien des abzuschließenden Grundstückskaufvertrage...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. "Momentaufnahme"

Rz. 5 Nach der Gesetzessystematik stellt die Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag eine "Momentaufnahme" dar. Sie ist und kann nicht Gegenstand einer dynamischen Betrachtung sein. Daher sind Wertentwicklungen vor oder nach dem Bewertungsstichtag für die Bemessung der Bereicherung grundsätzlich unbeachtlich.[14] Deshalb können z.B. Aktien nicht mit ihrem Durchschnittsku...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Zugehörigkeit zum Betrieb

Rz. 11 Wirtschaftsgüter gehören dann zu einem Betriebsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des jeweiligen Gewerbebetriebes dienen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die jeweiligen Wirtschaftsgüter dem Grundvermögen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem übrigen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinne zuzuordnen. § 95 Abs. 1 BewG regelt den Grundsatz de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 35 Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG nur auf die Gegenstände des Inlandsvermögens. Hinsichtlich dessen Definition verweist die Vorschrift auf § 121 BewG.[81] Nach h.M. ist für die Bestimmung der Vermögensarten nach § 121 BewG eine isolierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.[82] Der Verweis auf das Bewertungsgesetz macht deu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Zurverfügungstellung an Personen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

Rz. 77 § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG betrifft inländische Versicherungsunternehmen und inländische Zweigstellen ausländischer Versicherungsunternehmen. Die Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG setzt eine Steuerpflicht nach dem Versicherungsnehmer voraus. Versicherungssummen, die dem Versicherungsnehmer selbst ausgezahlt werden, stellen keinen erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang dar. Bei ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Finanzämter

Rz. 22 Durch koordinierten Ländererlass haben die Länder die Mitwirkung der Veranlagungs- und Prüfungsstellen der Finanzämter inklusive der Steuerfahndung geregelt.[32] Die Finanzämter haben hiernach Angaben über nachfolgende Sachverhalte gegenüber den Erbschaftsteuerstellen zu machen:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Steuerklasse II

Rz. 9 Die Zugehörigkeit zur Steuerklasse II ergibt sich aus der Aufzählung im Gesetz und dem Zivilrecht. Erwerbe unter Geschwistern werden m.E. trotz der verwandtschaftlichen Nähe relativ stark besteuert. Hierzu hat das FG Köln, bestätigt durch den BFH,[18] entschieden, dass Geschwister, die ihr Leben lang in einer Haushalts-, Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft "zusamm...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / II. Zulässigkeit und (faktische) Möglichkeit vertraglicher Modifikationen des Grundverhältnisses

Rz. 51 Im Rahmen der dem deutschen Recht immanenten und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG entspringenden Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, das Grundverhältnis entsprechend den eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen auszugestalten. Von den gesetzlichen Normierungen hinsichtlich des Auftragsrechtes kann somit durch ausdrückliche Vereinbarung abg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Steuerschuldner bei Familienstiftungen nach Abs. 1 S. 1 Hs. 3 und bei Stiftungen

Rz. 33 Das Vermögen einer Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren der Steuer (Ersatzerbschaftsteuer), siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Steuerschuldner in den Fällen ist die Stiftung (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Die Gleichstellung von...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / hh) Festlegungen zu Behandlung und Pflege allgemein

Rz. 178 In einem Patientenverfügungsdokument können ergänzend Verfügungen zu der gewünschten Betreuungs- und Pflegesituation in der Zukunft gemacht werden. Das erleichtert den Vertretern die Entscheidung darüber, für welche Zwecke die vorhandenen wirtschaftlichen Mittel verwendet werden sollen und müssen. Aber es geht hier auch um die Lebensqualität des Betroffenen. Warum? R...mehr