Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 86 Die Notarkammer der Tschechischen Republik führt diverse landesweite elektronische Verzeichnisse und Register, u.a. auch ein Testamentsregister. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB wurden die eintragungspflichtigen Urkunden erweitert; geführt wird nunmehr ein Register über alle rechtlichen Verhandlungen für den Todesfall. Eingetragen werden nach § 35b Abs. 1 NotO folg...mehr

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Norwegen [1] / VIII. Aufbewahrung eines Testaments

Rz. 74 In Norwegen fehlen Regelungen über die Aufbewahrung von Testamenten. Es besteht aber die Möglichkeit, ein Testament dem Gericht erster Instanz (tingrett) im Gerichtsbezirk des Wohnsitzes zur Aufbewahrung zu geben (§ 63 ADL). Für die Aufbewahrung ist eine Gebühr zu entrichten. Das Testament wird in diesem Fall beim Gericht registriert. Rz. 75 Die Gerichte führen eine la...mehr

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Frankreich / bb) Wohnrecht an der Ehewohnung

Rz. 89 Nach Art. 763 Abs. 1 C.C. hat der überlebende Ehegatte für ein Jahr automatisch das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Ehewohnung und dem zugehörigen Mobiliar, sofern die Ehewohnung im Eigentum der Ehegatten stand. Handelt es sich um eine Mietwohnung[76] oder war der Verstorbene lediglich Miteigentümer der Wohnung, so werden dem überlebenden Ehegatten für ein Jahr na...mehr

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Dänemark / III. Wertzuwachssteuern

Rz. 178 Aus dem Nachlass ist grundsätzlich für die gesamten Einnahmen des Verstorbenen und des Nachlasses Nachlasssteuer zu entrichten. Zu dem zu versteuernden Einkommen zählt alles, was der Verstorbene selber empfangen hat, darunter auch Zinseinnahmen sowie Gewinne aus Wertpapieren und Immobilien. Allerdings werden beispielsweise nach § 27 Abs. 2 des Nachlasssteuergesetzes ...mehr

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Norwegen [1] / III. Öffentliche Teilung

Rz. 95 Die öffentliche Teilung wird nach § 83 ADL vom Gericht erster Instanz (tingrett) durchgeführt. In Oslo gab es bis April 2021 eine eigene Gerichtsbarkeit für Teilungssachen, die Oslo byfogdembete. Seitdem ist Oslo tingrett zuständig. Rz. 96 Das Gericht muss zunächst nach § 129 ADL von Amts wegen eine öffentliche Teilung einleiten, wenn der Nachlass nicht zur privaten Te...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Mehrrechtsstaat Großbritannien

Rz. 1 Großbritannien hat zwar, als es noch Mitglied der EU war, bei der Ausarbeitung der EuErbVO erheblichen Einfluss genommen, sich dann aber nicht zum erforderlichen "Opt-In" zur Teilnahme an der Verordnung entschlossen.[1] Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, für die die EuErbVO gilt, handelt es sich damit bei Großbritannien also immer, unabhängig vom Zeitpunkt des To...mehr

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Katalonien / c) Kodizille und Nachzettel

Rz. 36 Das katalanische Testament unterscheidet sich von dem nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch inhaltlich dahingehend, dass in Katalonien die Einsetzung eines Erben Gültigkeitsvoraussetzung ist. Anderenfalls handelt es sich nicht um ein Testament; ferner wird es unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe letztlich nicht erbt. Aus diesem Grund lässt das katalanische Erbre...mehr

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Dänemark / 3. Aufgebot mit Ausschlusswirkung

Rz. 151 Bei allen Nachlassverfahren kann fakultativ ein Aufgebot mit Ausschlusswirkung (præklusivt proklama) erfolgen. Dem hingegen ist das Aufgebotsverfahren sogar Pflicht, wenn eine Nachlassauseinandersetzung stattfindet – auch im Falle einer vereinfachten Auseinandersetzung unter den Erben selbst (siehe Rdn 147 f.), bzw. wenn eine Auszahlung an den überlebenden Ehegatten ...mehr

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Norwegen [1] / a) Umfang des Erbrechts

Rz. 20 Die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten beruht vor allem auf den gesetzlichen Regelungen des ADL über das gesetzliche Erbrecht, das Mindesterbe des Ehegatten, das Recht, den Nachlass ungeteilt zu übernehmen (uskifte) – womit weder eine güter-, noch eine erbrechtliche Auseinandersetzung stattfindet – sowie das testamentarische Erbrecht. Weiterhin hat der eheliche...mehr

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Kosovo / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 70 kosvErbG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 69 Abs. 2 kosvErbG unwirksam – und zwar unabhängig davon, ob gegenseitige Verfügungen getroffen werden oder nicht. Rz. 10 Ordentliche Testamentsformen sind:mehr

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Frankreich / 4. Die clause tontine oder clause d’accroissement

Rz. 213 Eine lange Zeit interessante und beliebte Gestaltung war im französischen Recht die sog. clause tontine oder clause d’accroissement. Bei dieser bestimmen zwei Personen, oftmals nichteheliche Lebensgefährten, beim Kauf einer Immobilie, dass im Todesfall der Gegenstand fiktiv als nur von einem von ihnen angeschafft gelten soll. Dieser Vorgang war früher von der Erbscha...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Besonderheiten bei Erbverträgen

Rz. 92 Für vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle wird auf die Ausführung in der 3. Auflage 2015, dort Rn 79, verwiesen. Rz. 93 Ausnahmen von dem generellen Verbot des Erbvertrages im Código Civil sind u.a. Folgende:mehr

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Frankreich / aa) Allgemeines

Rz. 3 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind güterrechtliche Fragen vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners unterliegen. Auch im französischen Internationalen Privatrecht galt bislang bereits der Grundsatz, dass die güterrec...mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 137 Das Verbot der Erbverträge wird weiter vor allem durch die Möglichkeit der sog. institution contractuelle eingeschränkt, geregelt in den Art. 1082 ff. C.C. Eine weitere Ausnahme vom Verbot der pactes sur succession future stellt die sog. donation-partage dar, die ihre Wirkung vor allem bei der Erbauseinandersetzung entfaltet und deshalb dort behandelt wird. Bei der i...mehr

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Tschechien / b) Notarielles Testament und notarielle Urkunden über Nachlassverwaltung

Rz. 88 Unmittelbar nach der Beurkundung ist die Urschrift der Urkunde in einen Stahlschrank oder Tresor einzuschließen (§ 98 Abs. 2 NotO i.V.m. § 19 Abs. 2 DNotO). Die Beurkundung ist der Notarkammer zu melden. Dies geschieht durch direkte elektronische Eintragung durch den Notar in das Verzeichnis.[36] Über die elektronische Eintragung in das Register fertigt der Notar eine...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Einführung

Rz. 73 Alle drei Erbgesetze widmen einen gesonderten Abschnitt den sog. erbrechtlichen Verträgen. Darunter fallenmehr

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Dänemark / VII. Möglicher Inhalt letztwilliger Verfügungen

Rz. 113 Der Erblasser kann grundsätzlich durch Testament frei über sein Vermögen verfügen (freies Verfügungsrecht – Testierfreiheit), z.B. Erbeinsetzungen vornehmen und Vermächtnisse oder die Einbringung seines Vermögens in eine Stiftung anordnen. Rz. 114 Über den Pflichtteil kann der Erblasser gem. § 50 Abs. 1 ARL testamentarisch nicht verfügen, es sei denn, besondere Rechts...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vertrag über den Verzicht auf den zukünftigen Nachlass

Rz. 83 Verfügungen über einen noch nicht geöffneten Nachlass sind weiterhin prinzipiell unwirksam; sie sind auch nicht aufschiebend bedingt wirksam. Eine Hoffnung auf einen Erbanteil wird nicht als ein Anwartschaftsrecht gesehen. Von diesem Prinzip gibt es nur eine Ausnahme – ein Kind oder ein anderer Abkömmling kann mit seinem Vorfahren einen Verzicht über den zukünftigen N...mehr

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Österreich / a) Todesfallaufnahme

Rz. 123 Das Verlassenschaftsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald aufgrund einer öffentlichen Urkunde (Sterbeurkunde, Sterbemitteilung, Todeserklärung oder Todesbeweis) oder sonst auf unzweifelhafte Weise ein Todesfall bekannt wird. Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht zu verständigen. Das ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Vertrag über die Abtretung und Aufteilung des Nachlasses zu Lebzeiten des Erblassers (Übergabevertrag)

Rz. 90 Die nächste zugelassene Vertragsform stellt der sog. Übergabevertrag dar, der durch alle drei Erbgesetze weitestgehend gleich geregelt ist. Dabei handelt es sich im weiteren Sinne um eine vorweggenommene Erbfolge, die – um wirksam zu sein – der Erfüllung einiger strikter Voraussetzungen bedarf. Dieser Vertrag wird zwischen dem zukünftigen Erblasser und allen seinen Ab...mehr

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Schweden / XV. Behandlung von Lebensversicherungen

Rz. 189 Lebensversicherungen auf den Todesfall ohne schriftliche Bestimmung eines Begünstigten oder, falls die Einsetzung eines Begünstigten widerrufen wurde, ohne neue Bestimmung, fallen in den Nachlass. Liegt die Nennung eines Begünstigten vor, fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass (FAL § 14:7, Abs. 1). Hat der Verstorbene als Begünstigte "Ehegatte und Kinder...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / IV. Kenntnis vom Vermächtnisanspruch

Rz. 1074 Eine Pfändung kommt selbstverständlich nur in Betracht, wenn der Gläubiger davon Kenntnis erhält, dass dem Schuldner ein Vermächtnis zugewandt wurde. Hier liegt in der Praxis nicht selten die erste vermeintlich unüberwindliche Hürde. Zunächst ist natürlich auf die Kenntnis des Mandanten abzustellen. Nach möglichen Vermächtnisansprüchen des Schuldners, ggf. auch allg...mehr

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Liechtenstein / D. Erbschaftsteuer

Rz. 25 Todesfälle mit einem Rechtskraftdatum der gerichtlichen Einantwortungsurkunde ab dem 1.1.2011 unterliegen in Liechtenstein nicht mehr der Nachlass- und Erbanfallsteuer. Diese ist damit seither aufgehoben und gilt allenfalls noch für vor diesem Stichtag eingeantwortete Nachlässe. Wurde die Einantwortung 2010 rechtskräftig, so ist die Nachlass- und Erbanfallsteuer gesch...mehr

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Dänemark / I. Nachlassverfahren

Rz. 140 Das Nachlassverfahren ist im Gesetz über das Nachlassverfahren (DSL; siehe Rdn 3) geregelt. Das Auseinandersetzungsverfahren, das terminologisch dem deutschen Nachlassverfahren entspricht, gestaltet sich wie folgt: Grundsätzlich werden nach § 7 DSL der/die nahen Verwandten des Verstorbenen kurz nach der Anmeldung eines Todesfalls von Amts wegen zu einer mündlichen Be...mehr

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Dänemark / b) Nachlassverwaltung

Rz. 148 Die Nachlassverwaltung (bobestyrerbo) ist im 16. Kapitel (§§ 36 bis 77) DSL geregelt. Das Nachlassgericht beauftragt einen Nachlassverwalter, der – mangels testamentarischer Festlegung einer bestimmten Person als Nachlassverwalter – grundsätzlich ein autorisierter (und ausreichend haftpflichtversicherter) Rechtsanwalt ist (näher §§ 37 ff. i.V.m. § 11 DSL), u.a. wennmehr

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Frankreich / f) Avantages matrimoniaux bei der participation aux acquêts

Rz. 210 Auch beim französischen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (participation aux acquêts) kann der überlebende Ehegatte gem. Art. 1581 Abs. 2 C.C. durch Abänderung der Abwicklungsvorschriften auf den Todesfall begünstigt werden. Möglich ist die Vereinbarung einer clause de participation inégale, die bewirkt, dass abweichend von Art. 1575 Abs. 2 C.C. der Unterschiedsbet...mehr

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Dänemark / V. Erbschuldenaufschub für den überlebenden Ehegatten

Rz. 62 Das 4. Kapitel (§§ 35 bis 39 ARL) regelt umfassend den Erbschuldenaufschub für den überlebenden Ehegatten (arvehenstand for længstlevende ægtefælle). Das Nachlassgericht kann nach § 35 Abs. 1 ARL einem Ehegatten ganz oder teilweise gegenüber einem Abkömmling nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten Erbschuldenaufschub gewähren, wenn dieser die Erbschulden (gegenüber dem...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / b) Grundsatz der Einheitlichkeit

Rz. 70 Das Güterstatut knüpft an personenbezogene Umstände an (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, engste Verbindung der Eheleute). Daher gilt dieses Recht für das gesamte Vermögen der Eheleute, gleich welcher Art und wo belegen (Grundsatz der Einheitlichkeit des Güterstatuts). Dennoch können sich Durchbrechungen der Einheitlichkeit ergeben:mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 456 Bund und Länder gewähren – noch stets – sog. Beihilfe aus einem besonderen Anlass und zu einem bestimmten Zweck, um die Beamten in angemessenem Umfang von den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu entlasten, die nicht von der Besoldung gedeckt sind.[422] Entsprechend sind die vom Bundesministerium des Inneren erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorsc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 35 [Autor/Stand] Die allgemeine Feststellung der Einheitswerte wird stets auf einen bestimmten Zeitpunkt vorgenommen. Der Wert aller wirtschaftlichen Einheiten bzw. Untereinheiten, die der Einheitsbewertung unterliegen, wird durch eine Momentaufnahme festgehalten. Dieser Zeitpunkt ist regelmäßig der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs und wird als Hauptfeststellungszeit...mehr

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ZErb 01/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Vor- und Nacherbschaft. Der Beklagte ist der Witwer der am … 1938 geborenen, am … 2020 kinderlos verstorbenen Z. (im Folgenden: Erblasserin). Die Klägerin ist die Nichte der Erblasserin; ihre Mutter, die einzige Schwester der Erblasserin, ist im Jahr 2017 verstorben. Die Klägerin hat zwei Geschwister, R. und S. Der Beklagte und die...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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Schweden / b) Erblasser in erster Ehe verheiratet

Rz. 44 Ist der Erblasser in erster Ehe verheiratet und existieren keine Kinder oder nur gemeinsame Kinder mit diesem längstlebenden Ehegatten, so fällt der gesamte Nachlass zunächst dem längstlebenden Ehegatten, gewissermaßen einem unbefreiten Vorerben vergleichbar, alleine zu, und zwar auch vor den gemeinsamen Kindern der Ehegatten (ÄB 3:1). Dies gilt aber nicht, wenn im Ze...mehr

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Belgien / 7. Besteuerung bei Unternehmensübertragungen

Rz. 193 Für alle nach dem 1.1.2006[154] eröffnete Erbschaften gilt gem. Art. 60bis ErbStGB W in der Region Wallonien ein Erbschaft- und Übertragungsteuersatz von 0 %, wenn ein Unternehmensanteil von Todes wegen auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, sofern der Nachlassmehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / g) Vollmachtsstatut

Rz. 51 Bei Vollmachten gilt nach Art. 10.11 CC grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die übertragenen Befugnisse ausgeübt werden. Das bedeutet, dass für eine vor einem spanischen Notar errichtete Vollmacht, von der in Deutschland Gebrauch gemacht werden soll, als Verwendungsstatut deutsches Recht gilt. Im umgekehrten Fall beurteilt sich die vor einem deutschen Notar err...mehr

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ZErb 01/2025, Anforderungen... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch ist die Erblasserin (E) als Eigentümerin eingetragen. E und ihr vorverstorbener Ehemann errichteten am … 2001 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und ihre vier Kinder, die Antragsteller (Ast. = Beschwerdeführer – Bf.), zu je ¼ als Erben des Längstlebenden. Das Testament enthält eine Klausel, ...mehr

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Deutschland / 4. Nachfolge- und Abfindungsklauseln bei Personengesellschaften

Rz. 182 Soweit zum Nachlass Beteiligungen an Gesellschaften gehören, bedarf es stets einer genauen Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen Regelung und der Regelung im Testament bzw. Erbvertrag. Dies gilt in besonderer Weise für die Beteiligung an Personengesellschaften, da diese regelmäßig nicht frei vererbbar sind (siehe Rdn 5). Rz. 183 Nach der Reform des Personengesellsch...mehr

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Estland / II. EU-Erbrechtsverordnung (EU-Verordnung 650/2012)

Rz. 2 Gemäß der am 17.8.2015 in Kraft getretenen EU-Verordnung Nr. 650/2012 [2] (im Weiteren: EuErbVO) unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[3] Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ein...mehr

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Belgien / 8. Teilung, Auseinandersetzung (Art. 4.65 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB) und Zurückführung (Art. 4.83 ff. ZGB)

Rz. 128 Gemäß Art. 4.66 ZGB kann niemand gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, und die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautenden Verbote und Verträge. Man kann jedoch vereinbaren, dass die Teilung während einer begrenzten Frist ausgesetzt bleiben soll; diese Übereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich sein...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung außerhalb des Erbrechts

Rz. 64 Nach bulgarischem Recht sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Erbrechts beschränkt. Es sind weder Ehe- noch Erbverträge zulässig. Ausdrückliche Vorschriften im Familienkodex und im Gesetz über die Verbindlichkeiten und Verträge sorgen für die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen. Schenkungen von Todes wegen sind auch nichtig. Eine postmortale Vollmacht ist ni...mehr

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Deutschland / 5. Kosten

Rz. 55 Für die Errichtung, Verwahrung und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen können Kosten entstehen. Betrachtet man zunächst nur die Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so hat das eigenhändige Testament gegenüber dem öffentlichen notariellen Testament den Vorteil, dass hierfür keine Kosten entstehen. Die Kosten, die beim Notar entstehen, sind im Gerichts- und N...mehr

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Griechenland / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 38 Die EuErbVO hat besondere autonome Regelungen eingeführt, die verschiedene Aspekte der testamentarischen Erbfolge bzw. der Verfügungen von Todes wegen regeln (z.B. Art. 26 EuErbVO: materielle Wirksamkeit; Art. 27 EuErbVO: Formgültigkeit). Im Übrigen gilt Folgendes: Rz. 39 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 4. Fiktion einer Rechtswahl gem. Art. 83 Abs. 4 EuErbVO

Rz. 135 Eine besondere Vertrauensschutzregelung enthält Art. 83 Abs. 4 EuErbVO: Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser "gemäß dieser Verordnung hätte wählen können", so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht. Während sich Art. 83 Abs. 3 ...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Bestimmung des Errichtungsstatuts

Rz. 1 Aufgrund der Anknüpfung des Erbstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes bzw. an eine von ihm noch zu Lebzeiten getroffene Rechtswahl steht das Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments oder des Abschlusses eines Erbvertrags nicht fest. Kommt es nach Errichtung zu einem Umzug des Erblassers in einen anderen Staat, zu ein...mehr

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Katalonien / 2. Erbfähigkeit

Rz. 18 Die Art. 412–1 bis 412–8 CCCat regeln die Erbfähigkeit und sind auf jede Art der Erbfolge – testamentarische, gesetzliche und vertragliche – anwendbar. Die Erbfähigkeit wird grundsätzlich durch die Existenz des Rechtsnachfolgers im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers bestimmt. Das heißt, der Erbe muss vor dem Todeszeitpunkt geboren sein und den Tod des Erblassers...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Sonderregime für Immobilien und Unternehmen

Rz. 183 Gemäß Art. 30 EuErbVO finden "besondere Regelungen" im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, vorrangig vor dem nach den Regeln der EuErbVO bestimmten Erbstatut Anwendung, wenn diese die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, ...mehr

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ZErb 01/2025, Fortsetzung e... / Leitsatz

1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Tod eines Klägers kann vom Eintritt des Anlasses an bis zum Eintritt der Rechtskraft gestellt werden. 2. Ist ein Miterbe vor Eintritt der Rechtshängigkeit verstorben, so ist die unter seinem Namen erhobene Klage aufgrund der über den Tod hinaus wirkenden Prozessvollmacht von Anfang an als im Namen der unbekannten Erben erhoben...mehr

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Griechenland / 1. Anknüpfung

Rz. 4 Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sieht eine autonome "Allgemeine Kollisionsnorm" vor, nach der die gesamte Rechtsnachfolge[2] von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit wird der primäre Anknüpfungspunkt auf den Aufenthalt des Erblassers verschoben. Ausnahmsweise ist (nach Art. 21 Ab...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Erbrechtliche Folgen

Rz. 59 Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen (Art. 23 Abs. 1 ErbVG).[100] Er wird ipso iure Erbe des Schenkers. Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[101] Soweit der Vertragserbe vor dem Erblasser verstirbt, ...mehr