Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Das Betreuungsrecht in der ... / 8.5 Tod des Betreuten

Praxis-Beispiel Tod eines Genossenschaftsmitglieds Fallbeispiel: Herr B, alleinstehend und seit mehreren Jahren unter rechtlicher Betreuung, ist im Alter von 87 Jahren verstorben. Er war Mitglied der eG und bewohnte aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine Wohnung aus deren Bestand. In der Satzung ist entsprechend der Mustersatzung geregelt, dass beim Tod des Mitglieds die Mi...mehr

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Beendigung der Mitgliedscha... / 1.7 Tod des Mitglieds

Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahrs, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben (§ 77 Abs. 1 GenG). § 77 Abs. 2 Satz 1 GenG sieht aber vor, dass die Satzung bestimmen kann, dass im Falle de...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 11 Ende der Betreuung

Die gerichtlich angeordnete Betreuung endet in folgenden Fällen: Ablauf des Bestellungszeitraums (ohne anschließende Verlängerung), Aufhebung der Betreuung (§ 1908d BGB), Tod des Betreuten (automatisch).mehr

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Beendigung der Mitgliedscha... / 5 Praktische Umsetzung

Folgende Formulare mit Anmerkungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Mitgliedschaft sind erhältlich: Kündigung eines Mitglieds Tod eines Mitglieds – Beendigung der Mitgliedschaft Vereinbarung wegen Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein Mitglied mit Beitritt und Übernahme der Geschäftsanteile Vereinbarung wegen Übertragung des Geschäftsguthabens mit Beitritt und Überna...mehr

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Beendigung der Mitgliedscha... / 1.1 Überblick

Das Genossenschaftsgesetz enthält folgende Gründe, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen: Ordentliche Kündigung des Mitglieds Außerordentliche Kündigung des Mitglieds Kündigung durch den Gläubiger eines Mitglieds Kündigung durch den Insolvenzverwalter Ausschluss des Mitglieds Vollständige Übertragung des Geschäftsguthabens Tod des Mitglieds Auflösung oder Erlöschen einer juri...mehr

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Beendigung der Mitgliedscha... / Zusammenfassung

Überblick Das Genossenschaftsgesetz sieht eine Reihe von Gründen vor, die zur Beendigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft führen. Dabei sind unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen zu beachten. Grundsätzlich muss aber in allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft eine finanzielle Auseinandersetzung hinsichtlich des eingezahlten Geschäftsguthabens m...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.7 Persönlicher Geltungsbereich des Sozialplans

Ein Sozialplan erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer, die durch Verlust ihres Arbeitsplatzes oder in anderer Weise infolge der Betriebsänderung voraussichtlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Unerheblich ist es, ob die Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden sind.[1] Einzubeziehen sind auch diejenigen, die aufgrund der Betriebsänderung fre...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4 Rückforderung von Leistungen für Zeiten nach dem Tod des Versicherten

Rz. 8 Der Leistungsanspruch des Versicherten erlischt i. d. R. mit dem Tod des Versicherten durch Gesetz, ohne dass es einer Handlung des Leistungsträgers bedarf (für Renten z. B. § 73 Abs. 6). Leistungen für Zeiten über den Tod des Versicherten hinaus sind damit i. d. R. zu Unrecht, d. h. ohne Rechtsgrund erbracht und müssen zurückgefordert werden. Abs. 3 und 4 geben dem Le...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Widersp... / 2.7 Tod des Versicherten (Abs. 6)

Rz. 16 Erfährt die Krankenasse vom Tod eines Versicherten, hat sie dessen elektronische Patientenakte zu löschen. Davon ist abzusehen, wenn Dritte entgegenstehende berechtigte Interessen geltend machen und nachweisen. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) nur ausnahmsweise zulässig. Eine Verarbeitung der in der ele...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 3 Literatur

Rz. 25 Dahm, Die Fälligkeit von Sozialleistungen, VR 2017, 294. Köhler, Rücküberweisungs-, Erstattungs- und Auskunftsansprüche des Unfallversicherungsträgers bei Leistungsüberzahlungen nach dem Tod des Versicherten, WZS 2016, 99. Palsherm, Die Rückforderung von überzahlter Rente – eine Anmerkung zu BSG, Beschluss v. 20.2.2019, GS 1/18, jm 2019, 198. Pewestorf, Rücküberweisung b...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Nr. 1)

Rz. 14 Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 darf ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (nur) deshalb nicht bestehen, weil der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalles war und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente erfüllt wären (SG Gelsenkirchen, Urteil v. 4.4.2001, S 6 KN 130/00 U). Mithin darf die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Versicherungsfal...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.1.2 Rückübertragungspflicht der Bank (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 11 Die Vorschrift verschafft dem Versicherungsträger einen unmittelbaren eigenen Anspruch auf Rücküberweisung gegen die Bank. Zur Realisierung genügt die der Bank formell gegenüber bekanntgegebene Feststellung, dass der Überweisung eine zu Unrecht erbrachte Leistung zugrunde liegt, die zurückgefordert wird. Bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der Bank keine Prüfungs...mehr

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Jung, SGB VII § 101 Ausschl... / 2.1.1 Vorsätzliche Tötung

Rz. 6 Nur eine vorsätzliche Tötung führt zum Leistungsausschluss. Mit Vorsatz ist der strafrechtliche Begriff gemeint. Demnach liegt Vorsatz vor, wenn der Täter mit Wissen und Wollen bezogen auf den Taterfolg handelt. Dabei reicht es aus, wenn der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis). Diese Fälle sind gegenüber der bloßen Fahrlässigkeit abzugrenzen. Au...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.4 Verjährung des Rückforderungsanspruchs (Abs. 4a)

Rz. 20 Die Ansprüche des Versicherungsträgers nach Abs. 3 und 4 verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der Unfallversicherungsträger Kenntnis über alle wesentlichen anspruchsbegründenden Umstände erlangt (vgl. § 113 SGB X). Zum einen ist das die Tatsache der Überzahlung und zum anderen die Identität der haftungspflichtigen Personen aus Abs. 4. Die Anknüpfung an...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 1.1 Übergangsregelungen

Rz. 2 Die Neuregelungen gelten für die ab 1.1.1997 eingetretenen Versicherungsfälle sowie dann, wenn die Beihilfe ab 1.1.1997 erstmals festzusetzen ist (§ 214 Abs. 3). § 217 Abs. 2 Satz 1 ist als Übergangsregelung zu beachten, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten ist.mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1 Gleichstellungsregelung (Satz 1)

Rz. 22 Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Rz. 23 Voraussetzungen für die Gleichstellung sind: Leben in häuslicher Gemeinschaft und überwiegend unterhalten. 2.3.1.1 Anspruchsberechtigung - Vollwaise Rz. 24 Nur Vollwaisen, d. h. leibliche Kinder und adoptierte Kinder...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.6 Erfüllungswirkung für Leistungen an die Erben (Abs. 6)

Rz. 22 Die Vorschrift entspricht § 118 Abs. 5 SGB VI. Für im Sterbemonat des Versicherten fällig gewordene Leistungen gelten diese gegenüber den Erben als erfüllt, wenn sie auf das bisherige Konto eingezahlt wurden. Dies weicht von den Grundsätzen des allgemeinen Leistungsrechts ab, nach denen Zahlungen an einen Nichtberechtigten nicht von der Zahlungspflicht befreien (Ricke...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält entgegen der Überschrift neben den Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung von laufenden Geldleistungen und dem Verweis auf § 187 insbesondere Regelungen zur Rückforderung von zu Unrecht gezahlter Leistungen für Zeiten nach dem Tod des Versicherten. Sie ergänzt für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit § 50 SGB X, ohne ihn zu verdr...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.1.3 Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit der Bank (Abs. 3 Satz 4)

Rz. 12 Die Bank darf den eingegangenen Betrag auch nicht mit eigenen Forderungen verrechnen und ihn damit der Rücküberweisung entziehen. In Betracht kommen Forderungen aus gewährten Dispositionskrediten, Depotkosten, Kontoführungskosten oder laufende Raten aus Teilzahlungskrediten. In einem laufenden Konto findet die Verrechnung nicht schon mit der Einstellung in das Kontoko...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis - Witwen, Witwer und Lebenspartner

Rz. 13 Gemäß Abs. 1 sind Witwen oder Witwer von Versicherten anspruchsberechtigt. Da § 63 Abs. 1a auf alle Hinterbliebenenrenten Anwendung findet, gehören dazu auch eingetragene Lebenspartner (zu dem Begriff vgl. Komm. zu § 63). Witwe bzw. Witwer ist derjenige, der mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod in gültiger Ehe gelebt hat.mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.1.1 Vorbehalt der Rückforderung (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 10 Zu Unrecht erbrachte Leistungen, die auf ein Konto des Versicherten überwiesen werden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich normierte auflösende Bedingung (BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA 64/99 R). Dies eröffnet die erleichterte Rückforderungsmöglichkeit des Versicherungsträgers.mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2 Rückforderung gegen Empfänger und Verfügenden (Abs. 4)

Rz. 15 Nur wenn der Entreicherungseinwand nach Abs. 3 Satz 3 die Bank von ihrer Leistungspflicht befreit, haftet der Empfänger der Leistung oder der, der die die Bank entreichernde Verfügung getroffen hat. Abs. 4 Satz 1 gibt dem Versicherungsträger einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger und den Verfügenden. Der Anspruch nach Abs. 4 korrespond...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.3 Rente nach einer MdE von 50 oder mehr (Nr. 2)

Rz. 15 Der Versicherte muss gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Zeit des Todes Anspruch auf Rente nach einer MdE von 50 oder mehr gehabt haben. Nur dann greift der Normzweck (vgl. oben). Bezog der Versicherte Renten aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, so muss die Summe der MdE mindestens die Zahl 50 erreichen. Problematisch ist, ob der Beihilfeanspruch auch dann bestehen kann, w...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2.2 Pflicht zum Verwaltungsakt (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 17 Abs. 4 Satz 2 stellt klar, dass sowohl gegen die Erben als auch gegen andere der Rückerstattungsanspruch mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden kann und muss. Damit wird auch gegen Personen, die in keinem unmittelbaren Sozialrechtsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, der einfachere und kostengünstigere Weg über die Geltendmachung mittels Verwaltungsakts ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 344 Widersp... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.3 Anspruch gegen die Erben (Abs. 4 Satz 4)

Rz. 19 Abs. 4 Satz 4 stellt klar, dass neben der verschärften Haftung nach Abs. 4 auch die allgemeinen Regeln Anwendung finden können. Hier dürften allerdings nur die Erben als erstattungspflichtig in Betracht kommen. Diese werden hier jedoch durch die Vertrauensschutzregeln geschützt. Auch dieser Anspruch kann mit Verwaltungsakt geltend gemacht werden, womit der Rechtsweg z...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1.1 Anspruchsberechtigung - Vollwaise

Rz. 24 Nur Vollwaisen, d. h. leibliche Kinder und adoptierte Kinder, können anspruchsberechtigt sein. Anders als § 67 Abs. 2 sieht § 71 Abs. 3 die Gleichstellung von Stief- und Pflegekindern, Enkeln und Geschwistern ausdrücklich nicht vor. Der Begriff der Vollwaisen lässt eine ausweitende Auslegung kaum zu. Anders als nach § 67 Abs. 1 müssen die Vollwaisen mit dem Versichert...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 46 Bischofs, Der Anspruch der Opfer von Gewalttaten im Lichte des neuen SGB XIV - eine Annäherung, SGb 2022, 21. Brosius-Gersdorf, Reformbedarf bei der Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung , SGb 2024, 189-204. Dahm, Leistungen für Hinterbliebene bei Unfall oder Krankheit - Regeln und Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, SuP 2016, 254. de...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.2.2 Entsprechende Erwerbstätigkeit – Feststellung des Erwerbsschadens

Rz. 36 Es ist zu prüfen, ob der Versicherte gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. "Entsprechende Erwerbstätigkeit" ist diejenige Tätigkeit, die der Versicherte ohne die Folgen des Versicherungsfalles wahrscheinlich hätte verrichten können. Ausgehend von seinem Ausbildungsstand und seinem bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Berufswe...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.1 Rückforderung gegen das Geldinstitut/die Bank (Abs. 3)

Rz. 9 Der Rückforderungsanspruch gegen die Bank nach Abs. 3 ist vorrangig geltend zu machen. Er geht sowohl Rückforderungsansprüchen nach § 50 SGB X als auch Erstattungs- und Bereicherungsansprüchen gegen die Erben (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.1994, L 13 J 560/94; Lauterbach/Fröde, SGB VII, § 96 Rz. 16) als auch solchen nach Abs. 4 vor. Der Anspruch ist gegenständ...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.1.4 Einwendungsmöglichkeit der Bank (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 13 Die Bank kann sich dem Rücküberweisungsbegehren des Versicherungsträgers nur dann entziehen, wenn über den Betrag vor Eingang der Aufforderung zur Rücküberweisung verfügt worden ist. Damit ist jede bankübliche Verfügung eines Berechtigten gemeint. Dies kann z. B. durch eine Verfügung des Versicherten noch zu Lebzeiten geschehen sein (regelmäßige Zahlungen, Daueraufträ...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2.1 Erstattungspflichtige Personen (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 16 Abs. 4 Satz 1 erweitert und verschärft die Haftung über die Erben des Versicherten hinaus zum einen auf die Personen, die die Leistung, die zu Unrecht gewährt wurde, über eine Bank erhalten haben (Empfänger). Die Leistung mag durch den Übertragungsakt ihren Charakter als Sozialleistung verloren haben, aber darauf kommt es nicht an. Der Empfänger ist zur Erstattung des...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.4 Höhe der einmaligen Beihilfe (Satz 1)

Rz. 17 Die einmalige Beihilfe wird in Höhe von 40 % des zuletzt vor dem Tode des Versicherten zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes (JAV, vgl. §§ 81 bis 93 zu dessen Berechnung) gewährt. Da auch der Anspruch auf die Beihilfe ein eigenständiger Anspruch ist, muss grundsätzlich auch der JAV neu festgesetzt werden. Aus Praktikabilitätserwägungen wird grundsätzlich der für ...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 1.3 Normzweck

Rz. 4 § 71 dient als Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge des Versicherungsfalles und des dadurch geminderten Verdienstes keine hinreichende Vorsorge für die Hinterbliebenen treffen konnte. Wegen der Schädigung kann regelhaft nur ein geringerer Ausgleich für Hinterbliebene aufgebaut werden. Gerade bei Schwer...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2.3 Auskunftspflicht der Bank (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 18 Kann sich die Bank gemäß Abs. 3 Satz 3 von der Rückzahlungspflicht befreien, so ist sie verpflichtet, diejenigen zu benennen, die die Leistung erhalten bzw. über sie verfügt haben. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Versicherungsträger auf jeden Fall ein Schuldner bleibt, auch wenn sich die Bank wegen Entreicherung aus der Haftung befreien kann. Daraus ergibt ...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1.2 Häusliche Gemeinschaft

Rz. 26 Die Vollwaise muss zur Zeit des Todes des Versicherten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Rz. 27 Die Wendung der Aufnahme in den Haushalt findet sich auch in anderen Büchern des SGB, so z.B. in § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI, in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V und in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB VII. Insbesondere aber ist auf § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I Bezug zu nehmen. Rz. ...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.2.3 Geminderte Versorgung – Feststellung des Versorgungsschadens

Rz. 37 Die Versorgung der Hinterbliebenen muss um mindestens 10 % gemindert sein. Maßgebend zur Beurteilung dieser Grenze ist die Gesamtversorgung der Hinterbliebenen; die Gesamtversorgung muss schädigungsbedingt um den erforderlichen Vomhundertsatz gemindert sein (so bereits BSG, Urteil v. 11.12.2008, B 9 V 3/07 R, Rz. 33 zu § 48 BVG; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil v. 24.9.2...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 24): Ausübu... / II. Stimmrechtsausübung durch Avatar?

Ausgangsbeispiel In der Satzung der X-GmbH ist bestimmt, dass die Geschäftsanteile mit den Nr. 1-12.500 (50 %) nach dem Tod des derzeitig mit 50 % an der Gesellschaft beteiligten Anteilseigners A zwar auf den eingesetzten Erben E übergehen, diese Anteile aber dem E kein Stimmrecht gewähren. Vielmehr soll das Stimmrecht dauerhaft abgespalten und von einem KI-basiert durch eine...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 24): Ausübu... / 1. Zulässigkeit der dauerhaften Abkoppelung des Stimmrechts vom Anteil?

Im Ausgangsbeispiel wären ab dem Tod des A die Geschäftsanteile aus Sicht des E stimmlos gestellt. Die Ausgabe "stimmloser Geschäftsanteile" in einer GmbH wird von der Rechtsprechung und Literatur überwiegend bejaht.[1] Unklar bleibt in der Rechtsprechung, in welchem Umfang solche Anteile ausgegeben werden können. Ungeklärt ist insbesondere, ob die Beschränkungen des § 139 AktG...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 24): Ausübu... / I. Einleitung: Was kann, darf und soll KI?

Im Dokumentarfilm "Eternal You – Vom Ende der Endlichkeit" wird die Geschichte der Südkoreanerin Jang Ji Sung erzählt. Sie trauert um ihre Tochter, die im Alter von nur sieben Jahren gestorben ist. In einem virtuellen Raum begegnet die Mutter einem scheinbar lebensechten Avatar der Tochter. Die Mutter chattet über die Tastatur mit dem Avatar. Ethisch und psychologisch werfen...mehr

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Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 2.2.3 Aufnahme in den Haushalt (Nr. 1 und Nr. 2)

Rz. 20 Stiefkinder und Pflegekinder (Abs. 2 Nr. 1) sowie Enkel und Geschwister (Abs. 2 Nr. 2) müssen in den Haushalt der Versicherten aufgenommen sein. Dies muss vor dem Tod des Versicherten geschehen sein und bis zu seinem Tode andauern. Die Absicht, dies zu tun, reicht nicht. Befand sich der Versicherte unmittelbar vor dem Tod krankheitsbedingt oder infolge der Entziehung ...mehr

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Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 1.3 Normzweck

Rz. 4 Die Waisenrente hat ebenso wie die Witwen- und Witwerrente Unterhaltsersatzfunktion für den Entfall des Unterhaltsanspruchs gegen die zivilrechtlich dem Grunde nach verpflichteten Eltern (für die rentenrechtliche Parallelregelung vgl. stellv. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.6.2022, L 14 R 693/20). Damit soll auch eine qualifizierte Schul- und Berufsausbildung der...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 2.1.1.4 Pflegekinder - Vollwaise - Halbwaise

Rz. 13 Eine besonderes Problem stellt die Voll- bzw. Halbwaisenberechtigung von Pflegekindern dar. Rz. 14 Stirbt ein Pflegeelternteil, löst dies einen Halbwaisenrentenanspruch des Pflegekindes aus (vgl. i.E. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.6. 2022, L 14 R 693/20, Rz. 4, für die rentenrechtliche Parallelregelung in § 48 SGB VI). Rz. 15 Der Tod des zweiten Pflegeelter...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 2.1.1 Halbwaisenrente und Vollwaisenrente

Rz. 9 Sowohl bei Halbwaisenrente als auch bei Vollwaisenrente ist Voraussetzung, dass der Tod eines Elternteils durch einen Versicherungsfall i. S. d. § 7 eingetreten ist. Dies wird im Gesetzeswortlaut durch die Wendung "Kinder von verstorbenen Versicherten" zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die gleiche Prüfung wie bei der Witwen-/Witwerrente durchzuführen (vgl. die Komm. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebsrat / 13 Auflösung und Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Betriebsrat wird insgesamt aufgelöst[1] bei einem Rücktritt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, wegen Auflösung durch das Arbeitsgericht, bei Sinken der Gesamtzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl und bei erheblicher Veränderung (mindestens 50 Arbeitnehmer) der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer mit Ablauf von 24 ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Burnout-Syndrom: Ursachen u... / 1.3 Arbeitsbedingte Ursachen

Treffen mehrere ungünstige Bedingungen zusammen, erhöht sich das Risiko, aus dem seelischen Gleichgewicht zu geraten. Ein erhöhtes Risiko für Burnout[1] besteht u. a. bei fehlender sozialer Unterstützung der Kollegen, mangelndem Rückhalt durch Vorgesetzte, zu wenig Rückmeldung zu Prozessen und Ergebnissen, fehlender Anerkennung, atypischen Arbeitszeiten, Zeitdruck, Wochenendarbeit,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / E. Schenkungen von Todes wegen und auf den Todesfall

I. Schenkung von Todes wegen Rz. 82 Bei Schenkungen, die auf eine Verteilung des Vermögens erst nach dem Tode des Schenkers ausgerichtet sind, stellt sich die Frage, ob das schuldrechtliche Rechtsgeschäft kollisionsrechtlich als Schenkungsvertrag unter Lebenden behandelt werden kann oder ob es als erbrechtlich zu qualifizieren sind. Verfügungen unter Lebenden sind bezüglich d...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 88 Abzugrenzen von den Schenkungen von Todes wegen sind Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, wie z.B. die Benennung eines Bezugsberechtigten für eine Lebensversicherung oder die Anlegung eines Sparbuchs auf einen fremden Namen mit der Absicht, dass es nach dem Tode des Inhabers einer bestimmten anderen Person ausgehändigt wird. Eine Schenkung von Todes wegen (gg...mehr

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Luxemburg / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 123 Zu den Schenkungen (Art. 913 ff. Cciv) und nicht zu den Verfügungen von Todes wegen gehört die Schenkung auf den Todesfall (donation pour cause de mort). Wie für alle Schenkungen ist Voraussetzung, dass sie notariell beurkundet wird und die bestehenden Noterbrechte von Abkömmlingen beachtet werden. Konstruktiv können sich die Ehegatten unter diesen Prämissen jeweils ...mehr

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Österreich / 2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall

Rz. 54 Der Pflichtteilsberechtigte muss sich bei der Bestimmung seines Pflichtteils alles anrechnen lassen, was er als Erbteil, Vermächtnis, gesetzliches Vorausvermächtnis, Schenkung auf den Todesfall oder als Begünstigter einer vom Verstorbenen miterrichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse nach dem Erbfall erhalten hat. Nicht angerechnet wird hingegen das...mehr