Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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ZErb 12/2024, Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Enterbung in einem privatschriftlichen Testament

Leitsatz 1. Zur Frage der (hier nicht gegebenen) Sittenwidrigkeit einer Enterbung in einem privatschriftlichen Testament für den Fall, dass der Begünstigte eine bestimmte Person heiratet und die Eheschließung noch vor dem Tod des Erblassers erfolgt. 2. Ob eine sittenwidrige und damit nichtige Bedingung die konkrete Verfügung des Erblassers (hier: Enterbung) insgesamt unwirksam...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / a) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 36 Ob im gesamteuropäischen Kontext, also nicht nur aus rein deutscher Sicht und der Sicht der deutschen Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, ein gemeinschaftliches Testament, welches eine Bindungswirkung beinhaltet, unter Art. 24 oder 25 EuErbVO zu subsumieren ist und ob diese Bindungswirkung als Sonderanknüpfung nach Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 EuErbVO Berücksichtig...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / V. Grenzen der Gestaltungsmöglichkeit durch Rechtswahl im Testament

Rz. 176 Im Rahmen der Testamentsgestaltung mit Rechtswahlen ist zu beachten, dass die Wahl einer fremden Rechtsordnung die Höhe und damit auch die Größe eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch beeinflussen kann. Dies kann im Rahmen einer Testamentsgestaltung ein taktisches Mittel sein, um den Pflichtteil einer pflichtteilsberechtigten Person zu reduzieren. Die...mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Nachlassabwicklung: Synergien durch aufeinander abgestimmte Vorsorgevollmacht und Testaments-vollstreckung

1 Eine klare und umfassende Vorsorge- und Nachfolgeplanung erfordert eine optimale Abstimmung von Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckung. Im folgenden Beitrag, basierend auf einem Vortrag des Autors bei der Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. in Leipzig am 12.4. 2024, werden gesetzliche Anforderungen und praktische Schnittstellen beider Rechtsinstitute beleuchtet, d...mehr

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ZErb 12/2024, Die Wirkung e... / 1 Gründe

I. Der Erblasser war mit der am 1.8.2011 vorverstorbenen I.M.’K., geb. B., verheiratet. Die Ehe war kinderlos geblieben. Der Erblasser hinterließ auch keine sonstigen Abkömmlinge. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Der Erblasser hatte insgesamt drei Geschwister, nämlich den bereits im Jahr 1992 (kinderlos) vorverstorbenen E.K., den früheren Beteiligten zu 1), Herm. ...mehr

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§ 25 Strafrecht / bb) Urkundenunterdrückung

Rz. 18 Die Unterdrückung von Urkunden gem. § 274 StGB kommt vorliegend in zwei Konstellationen in Betracht: Die Entstehung von Erbengemeinschaften kann hierdurch verhindert oder umgekehrt – wenn die gesetzliche Erbfolge eine solche nicht vorsieht, wohl aber das errichtete Testament – erst begründet werden. Rz. 19 Beispiel 7mehr

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ZErb 12/2024, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Der in dritter Ehe verheiratete Erblasser ist am … 2022 verstorben. Er betrieb ein Restaurant der Spitzengastronomie samt Hotel. Aus der Ehe mit seiner ersten Ehefrau gingen der Beteiligte zu 1 und ein weiterer vorverstorbener Sohn hervor, aus der Ehe mit der zweiten Ehefrau der Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführer). Die dritte Ehe des Erblassers blieb kinderlos. Der Erblass...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / T. Republik Tschechien

Rz. 133 Erbstatut: Die Republik Tschechien hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, sodass zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt Folgendes: Die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit) richtet sich gemäß...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / 1. Ehegattentestamente

Das Ehegattentestament stellt in Deutschland eine gängige Form der Nachlassplanung dar. Die Ehegatten setzen sich danach gegenseitig als Erben ein und können zusätzlich bestimmen, wer Erbe des zuletzt Verstorbenen werden soll. Die insofern getroffenen testamentarischen Verfügungen (wechselbezügliche Verfügungen, § 2270 BGB) können nach dem Willen der Testierenden für beide b...mehr

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§ 25 Strafrecht / aa) Urkundenfälschung

Rz. 8 § 267 StGB unterscheidet zwischen drei Modalitäten der Urkundenfälschung. Dem Herstellen einer unechten Urkunde (Vollfälschung) werden das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde gleichgestellt. Im erbrechtlichen Zusammenhang wird regelmäßig die Urkundseigenschaft des Testaments nicht in Frage stehen. Zu problematisi...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / F. Republik Frankreich

Rz. 30 Erbstatut: Frankreich hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, womit diese für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt.[80] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird unbewegliches Vermögen nach...mehr

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§ 24 Sozialrecht / II. Gestaltung des Testaments zugunsten von Menschen mit Behinderung

Rz. 55 Die Errichtung einer Verfügung zugunsten eines Kindes mit Behinderung ist von Seiten der Erblasser in der Regel von drei Interessen geprägt: Abhängig von den jeweiligen Schwerpunkten der Erblasser ist di...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / K. Großherzogtum Luxemburg

Rz. 65 Erbstatut: Das Großherzogtum Luxemburg ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge wird für Erbfälle ab dem 17.8.2015 die EuErbVO unmittelbar angewandt, wonach sich das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Es gilt ferner der Grundsatz der Nachlasseinheit. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 folgt da...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / R. Schweizerische Eidgenossenschaft

Rz. 112 Erbstatut: Das Schweizer int. Erbrecht unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Wohnsitzrecht des Erblassers.[332] Es folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit.[333] Davon zu unterscheiden ist das Eröffnungsstatut,[334] welche sich nach den lex fori (Ort des angerufenen Gerichts) richtet. Es beinhaltet unter anderem verfahrensrechtliche Aspekte. Befindet sich...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / c) Nachweis der Unrichtigkeit

Rz. 23 Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung kann nur durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO, oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariellen Verfügung von Todes wegen zusammen mit einer öffentlich beglaubigten Abschrift de...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / U. Republik Türkei

Rz. 140 Erbstatut: Die Türkei folgt bei der Bestimmung des Erbstatuts der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt (Heimatrecht). Hiervon ausgenommen ist in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen, auf welches stets türkisches Recht Anwendung findet. Darüber hinaus erfolgt auch eine Nachlassabwicklung in der Türkei anhand türkischen Rechts.[408] Zu beachten a...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / L. Fürstentum Monaco

Rz. 72 Erbstatut: Das Fürstentum Monaco ist Drittstaat im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung. Es galt bis zum 28.6.2017 der Grundsatz der Nachlassspaltung. Zur Bestimmung des Erbstatuts wurde bis dahin bezüglich des beweglichen Vermögens an das Heimatrecht des Erblassers angeknüpft (Staatsangehörigkeitsprinzip). Bezüglich des unbeweglichen Vermögens wurde an das jewei...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / E. England und Wales

Rz. 23 Erbstatut: Auch England und Wales haben seinerzeit, als sie noch Mitglied der Europäischen Union waren, die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert. Inzwischen ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Damit ist Großbritannien ein Drittstaat im Sinne der EuErbVO, was Auswirkungen auf die Möglichkeit der Rückverweisung gem. Art. 34 ...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / C. Bulgarien

Rz. 9 Erbstatut: Für Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt auch in Bulgarien die Europäische Erbrechtsverordnung. Vor Einführung der EuErbVO galt das IPRG von 2005. Danach folgte Bulgarien gemäß Art. 89 IPRG dem Grundsatz der Nachlassspaltung. Unbewegliches Vermögen wurde nach dem Recht der Sache am Belegenheitsort vererbt (lex rei sitae), sofern sich das unbewegliche Vermögen in ...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / I. Republik Italien

Rz. 51 Erbstatut: Die Republik Italien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge bestimmt sich das Erbstatut ab dem 17.8.2015 gemäß Art. 21 ff. EuErbVO. Nach Stimmen der Literatur ersetzt die EuErbVO die Regelungen der Art. 46–50 ital. IPRG vollständig.[154] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt, dass sich die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsa...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / S. Königreich Spanien

Rz. 119 Erbstatut: Das Königreich ist ein Mehrrechtsstaat mit interregionalem Kollisionsrecht. Spanien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts für Erbfälle ab den 17.8.2015, gem. Art. 21 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt. Bezüglich der in Spanien existie...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / N. Republik Österreich

Rz. 83 Erbstatut: Österreich ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Insoweit wird auch in Österreich unterscheiden zwischen Erbfällen vor und nach dem 17.8.2015. Für Erbfälle ab Einführung der EuErbVO wird zur Bestimmung des Erbstatuts gem. Art. 21 EuErbVO an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird zur Bestimmung de...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / Literaturtipps

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§ 28 Länderkurzübersichten / G. Hellenische Republik (Griechenland)

Rz. 37 Erbstatut: Griechenland hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert und bestimmt das Erbstatut demzufolge gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Für alle Erbfälle vor dem 17.8.2015 stellte Griechenland, wie auch Deutschland, zur Bestimmung des Erbstatuts auf die Staatsangehörigkeit des Er...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / e) Verwaltung des Nachlasses

Die Testamentsvollstreckung kann beim High Court of Malaya gemäß den Bestimmungen des PAA beantragt werden. Der PAA ist allgemein anwendbar und gilt sowohl für Muslime als auch für Nicht-Muslime. In Sec. 2(1) PAA wird der Begriff "Testament" so definiert, dass er jedes Kodizill oder andere testamentarische Dokumente sowie Testamente umfasst, die gemäß Sec. 26 WA (oder dem en...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / H. Republik Irland

Rz. 45 Erbstatut: Die Republik Irland ist Mitglied der Europäischen Union. Dennoch hat sie, gemeinsam mit Dänemark und Großbritannien, die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert. Damit ist Irland, obwohl Mitglied der EU, Drittstaat im Sinne der EuErbVO.[133] Irland folgt dem System der Nachlassspaltung. Die Erbfolge des beweglichen Vermögens (movable property) wird...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / III. Erfüllung eines ausgeübten Übernahmerechts

Rz. 73 Hat der Erblasser in seinem Testament einer Person einen bestimmten Gegenstand gegen die Zahlung eines Übernahmepreises zugewiesen und soll nach der Regelung im Testament die Person selbst entscheiden können, ob sie den Nachlassgegenstand zu den Konditionen des Erblassers aus dem Nachlass übernehmen möchte, spricht man von einem Übernahmerecht. 1. Abgrenzung Vorausverm...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 2. Erweiterter Erblasserbegriff

Rz. 51 Als Erblasser im Sinne der Vorschrift des § 2050 BGB ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht bzw. dessen Vermögen durch die Zuwendung geschmälert wurde.[108] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[109] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden...mehr

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§ 25 Strafrecht / a) Urkundsdelikte, §§ 267 ff. StGB

Rz. 6 Übersicht Urkundenfälschung, § 267 StGB Tathandlungen:mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / Q. Königreich Schweden

Rz. 105 Erbstatut: Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung uneingeschränkt Anwendung sowohl in Bezug auf Mitgliedstaaten als auch in Bezug zu Drittstaaten. Danach wird das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, also anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Es gilt der Grundsatz der Nachla...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 1. Problemlage

Rz. 31 Lebzeitige Übertragungen können ein Teil der Nachlassgestaltung sein oder auch unabhängig davon erbrechtliche Bedeutung haben. Grundsätzlich darf jedermann über sein Vermögen beliebig verfügen. Diese Freiheit kann aber auf zwei Arten beschränkt werden: Der potentielle Erblasser kann sich zum einen selbst durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag bin...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / O. Polen

Rz. 91 Erbstatut: Auch in Polen findet die EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung. Zur Bestimmung des Erbstatuts wird gemäß Art. 21 EuErbVO angeknüpft. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO gilt Folgendes: Gemäß Art. 34, 64 poln. IPRG stellt das polnische Recht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt ab.[275] Es gilt und galt der Grundsatz ...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / M. Königreich der Niederlande

Rz. 76 Erbstatut: Das Königreich der Niederlande hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert. Damit wird zur Ermittlung des Erbstatuts ab dem 17.8.2015 an den letzten gewöhnlichen Wohnsitz gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO angeknüpft. Zuvor wandte das Königreich das Haager Erbrechtsübereinkommen an. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird dies weiterhin angewandt.[230] Danach ...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / C. Auseinandersetzungsvertrag (Teilungsvertrag)

Rz. 84 Neben der Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Teilungsregeln (siehe oben Rdn 7 ff.) bleibt es den Erben im Rahmen der Vertragsfreiheit unbenommen, sich einvernehmlich in einem Auseinandersetzungsvertrag abschließend über die Verteilung der Nachlassgegenstände u.Ä. zu einigen. Der Vertrag, mit dem sich die Miterben auf eine Auseinandersetzung einigen, ist grundsät...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Auskunftsanspruch aufgrund Miterbenstellung sowie aus § 242 BGB

Rz. 150 Es gibt keine spezielle Anspruchsgrundlage, wonach Miterben untereinander verpflichtet wären, sich Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen.[351] Umstritten ist die Frage, ob die Erben gleichwohl verpflichtet sind, sich wechselseitig über den Nachlassbestand zu informieren. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben allein aufgrund der Verbindung in der Erben...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / II. Auseinandersetzungsplan

Rz. 71 Kommt eine Einigung über einen Erbauseinandersetzungsvertrag nicht zustande, so muss der Testamentsvollstrecker unter Berücksichtigung der Anordnungen des Erblassers einen Auseinandersetzungsplan erstellen, §§ 2042 ff., 749 ff. BGB. Dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers darüber, wie er bei der Auseinandersetzung ...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / D. Königreich Dänemark

Rz. 16 Erbstatut: Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union, jedoch nicht Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geworden und damit Drittstaat im Sinne der Verordnung. In Dänemark galt aber bereits vor Einführung der EuErbVO das Domizilprinzip. Dies ist auf alle in Dänemark wohnenden und dauerhaft lebenden Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangeh...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / b) Übertragung der Immobilie durch den Vermächtnisnehmer als Testamentsvollstrecker

Rz. 59 Um mögliche Probleme zu vermeiden, die damit einhergehen, dass für die Erfüllung des Immobilienvermächtnisses alle Miterben die Auflassung in notarieller Urkunde erklären müssen, kann der Erblasser den Vermächtnisnehmer im Testament zugleich als Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe einsetzen, sich das Immobilienvermächtnis selbst zu erfüllen. Der Bedachte kann als T...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / II. Haftung für Arbeitsentgelt

Rz. 65 Führt eine Erbengemeinschaft ein Unternehmen fort, so haftet sie für die entsprechenden Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nach § 1967 Abs. 2 BGB haften die Erben u.a. für die vom Erblasser herrührenden und die den Erben treffenden Verbindlichkeiten. Rz. 66 Rückständige Lohnzahlungsverpflichtungen sind vererblich, womit die Erbengemeinschaft auf Seiten des Arbeitge...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / a) Ausschluss durch Anordnung des Erblassers, § 2044 BGB

Rz. 24 Die Möglichkeit eines Erben gem. § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können, ist vom Erblasser häufig unerwünscht. Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft zwar auf Auseinandersetzung gerichtet. Durch § 2044 BGB wird dem Erblasser jedoch die Möglichkeit gegeben, hier gestaltend einzugreifen. Das bloße Teilungsverbot nach § 2044 BGB ist eine Teilung...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / J. Republik Kroatien

Rz. 58 Erbstatut: Auch in Kroatien findet die EuErbVO Anwendung, sodass das Erbstatut gem. Art. 21 ff. EuErbVO anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers bestimmt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2018 gilt ein Gesetz der ehemaligen Föderation Jugoslawien. Es knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts auf das Heimatrecht des Erblassers zum Todeszeitpunkt an. Bei mehre...mehr

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§ 25 Strafrecht / bb) Strafantrag

Rz. 69 Im Rahmen der Beratung ist darauf hinzuweisen, dass bei Schädigung eines Angehörigen (Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 1 lit. b StGB) die Privilegierungsvorschrift des § 247 StGB greift. Danach werden die genannten Delikte Diebstahl und Unterschlagung, aber auch Betrug (über die Verweisungsnorm des § 263 Abs. 4 StGB) und Untreue (vgl. § 266 Abs. 2 StGB) nu...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / B. Königreich Belgien

Rz. 2 Erbstatut: Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung uneingeschränkt Anwendung sowohl in Bezug auf Mitgliedstaaten als auch in Bezug zu Drittstaaten. Staatsvertragliche Regelungen sind vorrangig zu beachten.[1] Danach wird das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, also anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, ...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / P. Portugiesische Republik

Rz. 98 Erbstatut: Portugal knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt gem. Art. 21 EuErbVO an. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO stellte das portugiesische Recht auf das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ab. Das Personalstatut ist das Recht des Staates, dem der...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / III. Vorausvermächtnis

Rz. 106 Insbesondere hinsichtlich persönlicher Gegenstände ist es sinnvoll, sie den Miterben im Einzelnen zuzuordnen (beispielsweise beim Pkw, Schmuck, Hausrat).[76] Die gesetzlichen Regelungen (etwa weiter bestehendes gemeinsames Eigentum an persönlichen, unteilbaren Unterlagen) sind unzureichend. Die Teilung durch Versteigerung ist unwirtschaftlich. Bei größeren Vorausvermä...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / b) Form

Weiterhin ist es erforderlich, dass die letztwillige Verfügung in’Schriftform erstellt und vom Erblasser eigenhändig oder in’seiner Anwesenheit und nach seiner Direktive von einer anderen Person unterschrieben wird, Sec. 5 (1), (2) WA. Weiterhin ist es gem. Sec. 5 (2) WA erforderlich, dass mindestens zwei Zeugen die Errichtung des Testaments bezeugen und das Testament ebenfal...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / II. Allgemeine Grundsätze

Rz. 125 Die Testamentsvollstreckung wird in den §§ 2197–2228 BGB geregelt.[91] Enthält das Testament allerdings lediglich die Formulierung "Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet", bleiben Fragen etwa nach der Berechnung der Vergütung offen. In vielen anderen Punkten sind Klarstellungen ebenfalls sinnvoll. Eine besondere Konstellation ist es, wenn nicht für alle Miterben T...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / c) Testamentarische Verfügungen

Gem. Sec. 2 (2) WA finden die Beschränkungen des Wills Act 1959 keine Anwendung auf Testamente von Muslimen. Nach muslimischem Erbrecht kann jeder erwachsene[60] und zurechnungsfähige Muslim ohne gesetzliche Formvorgaben ein Testament errichten – dies kann mündlich, schriftlich oder durch Gesten erfolgen.[61] Gegenständlich dürfen mittels einer testamentarischen Verfügung nur...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 7. Zusammenfassung

Rz. 141 Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann so erfolgen: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.21: Testamentsvollstreckung I. Anordnung Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau _________________________ (Vorname Name, Anschrift). Sollte dieser vor oder nach Annahme des Amtes wegfallen und nicht se...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 7. Zeitpunkt der Wertberechnung

Rz. 92 Da das Quotenvermächtnis den Wert eines Erbanteils sichern soll, ist nach wohl herrschender Ansicht in der Regel der Wert zum Zeitpunkt der Auszahlung und nicht beim Erbfall maßgebend.[64] Die Festsetzung auf den Tag der Fälligkeit hat den Vorteil, dass der Erbe sich drauf vorbereiten kann und nicht ohne Verschulden die Folgen einer Wertveränderung tragen muss. Wird – ...mehr