Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Island / 3. Recht zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft (óskipt bú)

Rz. 12 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte das Recht, nach dem Tod des Partners diese Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen (óskipt bú), es sei denn, der Erblasser hat dies testamentarisch ausgeschlossen (Art. 7 ErbG). Zum ungeteilten Gut gehören mit dem Tod des Ehegatten zum einen die Gegen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 4. Joint tenancy

Rz. 158 Eine besondere Form des Vermögensübergangs hat der gemeinschaftliche Vermögenserwerb im Wege einer joint tenancy zur Folge. Bei Vorliegen einer solchen fällt die Vermögensbeteiligung des verstorbenen joint tenant nicht in die Erbmasse, wenn ein oder mehrere joint tenants den Erblasser überleben,[220] sondern er wächst den anderen joint tenants an (sog. survivorship, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 18 Liegt keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor (Testament oder Erbvertrag), tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz ordnet in den neuen §§ 1635–1641 ZGB die gesetzlichen Erben je nach ihrer Nähe zum Erblasser nunmehr in sechs Gruppen ein, wobei die Erben einer nachfolgenden Gruppe erst erben können, wenn Erben der vorgehenden Gruppe nicht zur Erb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / cc) Erbteilvermächtnis

Rz. 106 Gemäß Art. 1010 Abs. 1 C.C. ist ein Erbteilvermächtnis (legs à titre universel) eine letztwillige Anordnung, die auf die Zuwendung eines Vermögensbruchteiles oder auf die Zuwendung aller Mobilien oder Immobilien oder auf die Zuwendung eines Bruchteils der Mobilien oder Immobilien gerichtet ist. Auch die Zuwendung eines Nießbrauchs kann ein legs à titre universel sein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 2. Nachkommen des Erblassers

Rz. 17 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB (zuvor Art. 439 ZGB). Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts von 1987 erben eheliche und uneheliche Abkömmlinge zu gleichen Teilen (Art. 498 ZGB).[41] Die Verwandtschaft der außerehelichen Kinder muss entweder durch Anerkennung oder durch richterliche Entscheidung (Art. 301 ff. ZGB) feststehen. Die Anerken...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 2. Erbverzicht

Rz. 114 Der Abschluss des Erbverzichtsvertrages führt dazu, dass der Verzichtende gem. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB so behandelt wird, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Damit entfällt auch sein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht ändert die gesetzliche Erbfolge und führt u.a. dazu, dass sich die Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten entsprechend ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / I. Wegfall und Ausschluss des Erbrechts

Rz. 138 Das 8. Kapitel (§§ 48 und 49 ARL) regelt den Wegfall und den Ausschluss des Erbrechts. Wenn eine Person eine vorsätzliche Verletzung des Strafgesetzes begangen hat, die den Tod eines anderen bewirkt hat, können ihr durch Urteil (in einem Straf- oder eigenständigen Verfahren, § 48 Abs. 3 ARL) sowohl ihr Erbrecht als auch andere Leistungen, die vom Tod des Getöteten ab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / VI. Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht

Rz. 104 Die Frage, inwieweit Schiedsvereinbarungen und Schiedsklauseln im norwegischen Erbrecht möglich sind, ist bisher kaum thematisiert worden. Nach § 10 Abs. 1 des norwegischen Schiedsgerichtsgesetzes (lov 14.5.2004 nr. 25 om voldgift) können die Parteien die Anwendung der Schiedsgerichtsbarkeit für entstandene Streitigkeiten oder für alle oder besondere Streitigkeiten, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 68 Gemäß Art. 986 § 1 ZGB kann der Erblasser im Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker berufen, der die Erbmasse verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten begleichen soll. Der Testamentsvollstrecker muss voll geschäftsfähig sein (Art. 986 § 2 ZGB). Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Erbschaft oder den abgesonderten oder best...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 6. Erbfähigkeit

Rz. 53 Zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugte, aber noch nicht geborene Abkömmlinge oder Verwandte (en ventre sa mere) werden, wenn sie in der Folge lebend geboren werden, so behandelt, als seien sie zu Lebzeiten des Erblassers geboren und hätten ihn überlebt (Sec. 3 (2) ISA). Rz. 54 Besonderheiten gelten, wenn Erben noch minderjährig sind. Denn diese können das ihnen zustehende...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 1. Allgemeines

Rz. 72 Als gesetzliche Erben sind in Art. 565 c.c. der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Aszendenten, die Geschwister, die übrigen Verwandten bis zum sechsten Grad und der Staat genannt. Grundsätzlich schließt der nähere den entfernteren Verwandtschaftsgrad aus. Rz. 73 Durch die Kindschaftsrechtsreform 2014[118] sind in Italien eheliche und nichteheliche Abkömmlinge vollkommen g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 4. Erbverzicht

Rz. 132 Einen Erbverzicht kennt das portugiesische Recht nicht. Hier bleibt abzuwarten, was passiert, wenn der Erblasser zunächst in Deutschland gelebt hat und seine Erben ganz oder teilweise auf das Erbe nach deutschem Recht verzichtet haben und dieser Erblasser nunmehr nach Portugal verzieht, seinen ständigen Aufenthalt begründet und in Portugal verstirbt, ohne ein Testamen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 49 Der Testator kann eine oder mehrere geschäftsfähige Personen mit der Testamentsvollstreckung beauftragen und dabei ihre Rechte und Pflichten definieren sowie deren Zusammenarbeit festlegen. Da dies im Testament zu erfolgen hat, wo die Annahme des Vollstreckungsauftrags per definitionem fehlt, kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / 7. Verwirkung des Erbrechts

Rz. 72 Wer einen Erblasser vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, verwirkt sein Erbrecht (ÄB 15:1). Wenn jemand einen Miterben vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, so werden im Verhältnis zum Täter dessen Ansprüche so behandelt, als ob der Getötete noch lebte (ÄB 15:1, Abs. 2).[59] Verwirkt wird das Erbrecht auch, wenn der Tod durch vorsätzliche Gewaltanwendung v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Island / C. Erbverfahrensrecht

Rz. 30 Die Erbauseinandersetzung ist geregelt im Gesetz über die Teilung des Nachlasses (im Folgenden: ErbTG).[10] Die Erbauseinandersetzung erfolgt grundsätzlich nach isländischem Recht, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Island hatte (Art. 1 Abs. 1 ErbTG). Auch wird die Teilung nach isländischem Recht durchgeführt,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / 6. Notartestament

Rz. 55 Das norwegische Erbgesetz des Jahres 1854 sah neben der Möglichkeit eines Zeugentestaments auch noch die Option eines Notartestaments vor, bei dem das Testament bei einem Notarius Publicus (einer öffentlichen Dienststelle bei Gericht, bei der bestimmte Tätigkeiten wie die Beglaubigung von Schriftstücken oder Unterschriften erfolgen können) errichtet wurde. Diese Mögli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / b) Auszahlung an den überlebenden Ehegatten

Rz. 143 Im 13. Kapitel (§§ 22 und 23) DSL ist die Auszahlung an den überlebenden Ehegatten (œgtefœlleudlœg) geregelt: Das Vermögen kann an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt werden, wenn er dieses beantragt und es aus den Bestimmungen des ARL (Rdn 40) sowie des Gesetzes über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten (siehe Rdn 56) – die u.a. dem Ehegatten einen Mind...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Zwangsvollstreckung we... / XXXII. Muster: Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft, die noch nicht im Grundbuch eingetragen ist

Rz. 662 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.32: Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft, die noch nicht im Grundbuch eingetragen ist An das Amtsgericht _________________________ – Vollstreckungsgericht – In der Zwangsvollstreckungssache des/der _________________________ – Antragsteller/in – gegen den/die _________________________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / VI. Pflichtteilsrechte

Rz. 122 Falls der Erblasser im Testament z.B. einen Dritten zum alleinigen Erbe ernannt hat, können die Nachkommen das Pflichtteilsrecht geltend machen. Rz. 123 Das Pflichtteilsrecht ist in Art. 4:63 BW geregelt. Der Pflichtteil ist ein Teil des Wertes des Vermögens, auf den ein Pflichtteilsberechtigter Anspruch haben kann, bspw. wenn der verstorbene Elternteil den Pflichtteil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 2. Testierfähigkeit

Rz. 34 Die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen setzt voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung testierfähig (§ 2229 BGB) ist. Ein Minderjähriger [27] kann gem. § 2229 Abs. 1 BGB ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und bedarf hierfür nicht der Zustimmung seines gesetzlichen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / 3. Einwirkungen des Erblassers auf den Pflichtteil

Rz. 61 Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil beschränken, sind unwirksam. Der Erblasser kann deshalb vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen oder der Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten keine Eingriffe in Pflichtteilsrechte vornehmen. Die Abkömmlinge können auch schon zu Lebzeiten des Erblassers erklären, dass sie das Testament des Erblassers trot...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / 3. Die Erbeinsetzung

Rz. 43 Die im katalanischen Zivilrecht vorgesehene Notwendigkeit eines Erben in jeder Erbfolge ist ein Prinzip mit sehr weitreichenden Folgen in der Praxis. Zwar kennt diese Regel einige Ausnahmen; so kann etwa im Gebiet von Tortosa, südlich von Tarragona, der gesamte Nachlass durch Vermächtnisse übertragen werden. Auch die Benennung eines Testamentsvollstreckers im Testamen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Allgemeines

Rz. 216 Die Erbeneigenschaft wird im Grundbuchverfahren gem. Art. 14 LH durch einen der in Rdn 225 aufgeführten Erbtitel nachgewiesen. Ist der Erblasser ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages verstorben, wird die Erbeigenschaft in gesetzlicher Erbfolge durch ein notarielles Verfahren (acta de notoriedad) nachgewiesen. Dies setzt grundsätzlic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / a) Sprache

Rz. 96 Das ungarische Recht kennt mehrere Arten von schriftlichen Privattestamenten. Das Ptk. sieht als allgemeine Vorschrift für alle Arten vor, dass ein Privattestament wirksam ausschließlich in einer Sprache errichtet werden kann, die der Testator versteht undmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Beck'sches Mandatshandbuch Due Diligence Handbuch 4., aktualisierte Auflage, 2024 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-77301-3, 169 EUR In seiner nunmehr 4. A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 3. Form letztwilliger Verfügungen

Rz. 9 Portugal hat das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 zwar am 29.6.1967 gezeichnet, jedoch nicht ratifiziert. Hinsichtlich der Form letztwilliger Verfügungen gilt Art. 27 EuErbVO danach ist die Verfügung von Todes wegen wie auch ihr Widerruf oder ihre Änderung dann formgültig, wenn sie dem am Ort der Vorn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / II. Zur Rechtslage: Erbrechtsreform 2008

Rz. 5 Das Erbgesetz 2008 findet nach dessen § 99 Abs. 2 Anwendung, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist, es sei denn, aus den §§ 100 bis 102 ARL folgt etwas anderes. Ist der Erblasser vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, gelangen die früheren Bestimmungen des Erbgesetzes aus dem Jahre 1964 zur Anwendung, es sei denn, aus § 103 ARL folgt etw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / c) Gesetzliche Verteilung mit einem Lücken-Vermächtnis (opvul- oder afvullegaat)

Rz. 119 In der Praxis werden in den letzten Jahren viele Testamente verwendet, die eine gesetzliche Verteilung vorsehen (je nachdem um ein fakultatives Vermächtnis und Nießbrauchsvermächtnis ergänzt). Durch das sog. Lückenvermächtnis hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, die beim ersten Todesfall anfallende Erbschaftsteuer zu minimieren. Bei einem Lückenvermächtnis erh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / b) Testamentarische Erbfolge: Formfragen

Rz. 30 Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt traditionell – wie für alle Fragen der Form – die Anknüpfung an die Ortsform (locus regit actum). Luxemburg hat jedoch das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Es gilt in Luxemburg seit dem 5.2.1979,[22] in Deutschland ist es seit dem 1.1.1966 in Kraft.[23] Damit wird eine in Deutschland errichtete, nach deutschem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / III. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 10 Die Republik Polen ist Unterzeichnerin des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961.[13] Für die Republik Polen trat dieses Abkommen am 2.11.1969 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wurde die Bedeutung des Art. 35 des polnischen IPRG 1965 wesentlich modifiziert. Artikel 35 IPRG 1965 regelte das Statut der Rechtsgeschäfte mortis causa, also nicht nur ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / 3. Testamentsregister

Rz. 48 In Polen gibt es kein staatliches oder öffentliches Testamentsregister. Rz. 49 Vor einigen Jahren hat die Landesnotarkammer ein Testamentsregister eingeführt. Dieses Register hat allerdings Privatcharakter, die Registrierung eines Testaments ist freiwillig. Zugang zu den Registerdaten hat nur der Erblasser, nach seinem Tod auch jeder, der bei einem Notar mit einer Ster...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 5. Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen

Rz. 20 Für die Frage der Zulässigkeit und materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen ist nach Art. 24 EuErbVO das sog. Errichtungsstatut anzuwenden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Erbverträge im Sinne der EuErbVO, denn für diese enthält Art. 25 EuErbVO eine Sonderregelung. Errichtungsstatut ist das hypothetische Erbstatut i.S.v. Art. 21 EuErbVO zum Zeitp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Vorbemerkung

Rz. 203 Dem Grundsatz nach lässt die EuErbVO die innerstaatlichen mitgliedstaatlichen Vorschriften betreffend die Zuständigkeit in Erbsachen unberührt (Art. 2 EuErbVO). Es gilt somit weiterhin der nach spanischem Recht gültige Grundsatz der freien Wahl des Notars [311] beispielsweise für die Errichtung von Erbteilungsurkunden, letztwilligen Verfügungen etc.[312] Die internati...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / aa) Unmittelbare Wahl des Rechts einer Teilrechtsordnung durch Spanier?

Rz. 76 Wählen "Auslandsspanier" nach Art. 22 EuErbVO spanisches Recht,[133] stellt sich die Frage, ob über die Wahl spanischen Rechts hinaus unmittelbar das Recht einer Teilrechtsordnung Gegenstand der Rechtswahl sein kann oder ob bei einer Rechtswahl die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung den Vorschriften des spanischen interregionalen Kollisionsrechts überantwor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 39 Das Recht auf den Pflichtteil ist ein Erbrecht (Art. 27 ErbG)[103] und kein schuldrechtlicher Anspruch. Die Gesamtheit aller Pflichtteile bildet den "reservierten Teil", die "Reserve",[104] sodass der Erblasser nur über den Rest, den sogenannten "verfügbaren Teil" des Nachlasses, frei verfügen kann (Art. 26 Abs. 1, 3 ErbG). Der Pflichtteilsberechtigte ist als Rechtsna...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Zwangsvollstreckung we... / aa) Antragsinhalt

Rz. 24 Die Zwangsversteigerung wird nur aufgrund eines Antrags (Muster siehe Rdn 634 f.) des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht angeordnet (§ 15 ZVG). Dieser kann formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 496 ZPO) gestellt werden. Für Rechtsanwälte und Behörden ist § 130d ZPO zu beachten. Der Schuldner ist hierzu nicht anzuhören.[16] Die Anordnung der Zw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / 1. Vorrangige Staatsverträge

Rz. 2 Seit 19.11.1967 ist in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 in Kraft. Weiterhin ist Frankreich seit 20.3.1976 Vertragsstaat des Baseler Übereinkommens über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972 und seit 1.12.1994 des Washingtoner UN-Übereinkommens...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / VI. Zentrales Testamentsregister

Rz. 71 Die Notarkammer Sloweniens führt seit 15.10.2007[195] ein zentrales Testamentsregister in Form einer Datenbank.[196] Das Testamentsregister enthält Daten[197] über in Form einer notariellen Niederschrift, von einem Rechtsanwalt errichtete sowie gerichtliche Testamente und Daten über bei einem Notar, Rechtsanwalt oder bei Gericht in Verwahrung gegebene Testamente (Art....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / II. Ablauf des Verfahrens

Rz. 98 Begrifflich ist zwischen dem Nachlassverfahren (zapuščinski postopek) und der Nachlassabhandlung (zapuščinska obravnava), die Teil des Nachlassverfahrens ist, zu unterscheiden.[263] Das Nachlassverfahren wird mit dem Bekanntwerden des Todesfalles oder einer Todeserklärung von Amts wegen eröffnet (Art. 164 ErbG).[264] Parteien des Nachlassverfahrens sind die Erben und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / II. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 96 Hinterlässt ein verstorbener deutscher Staatsangehöriger ein in Polen gelegenes Vermögen, so ist Kontakt mit dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Polen aufzunehmen. Dieses wird den deutschen Staatsangehörigen, die über das hinterlassene Vermögen verfügen wollen, Hilfe leisten.[22] Rz. 97 Zur Erlangung des Erbscheins für einen in Polen verstorbenen deut...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Multilaterale Übereinkommen

Rz. 40 Als einziges multilaterales Übereinkommen aus dem Bereich des internationalen Erbrechts hat die Bundesrepublik Deutschland das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 ratifiziert. Dieses Übereinkommen hat sich als sehr erfolgreich erwiesen, wurde es doch von zahlreichen Staaten, darunter der Hälfte der Mitgli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Bis zum 16.8.2015 geltende nationale Regelung in Deutschland

Rz. 20 Das deutsche internationale Erbkollisionsrecht war bis zum 16.8.2015 in den Art. 25, 26 EGBGB a.F. geregelt. Dabei bestimmte Art. 25 EGBGB a.F. das allgemein auf die Erbfolge anwendbare Recht (Erbstatut), indem Abs. 1 auf das Heimatrecht des Erblassers bei seinem Tode verwies. Art. 25 Abs. 2 EGBGB erlaubte ausländischen Testatoren eine auf inländisches unbewegliches V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 2. Der Anwendungsbereich der lex hereditatis

Rz. 11 Das Gesetz gibt in PK 26:7 eine Aufstellung der Tatbestände, für die das auf die Erbschaft anzuwendende Recht maßgebend ist:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Während Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Russischen Föderation aus dem Jahr 1993 bereits das Erbrecht garantiert, dauerte es bis zum 1.3.2002, bis ein modernes Erbrecht im Rahmen der Kodifizierung des Zivilrechts mit dem Dritten Teil des Zivilgesetzbuches[1] in Kraft trat. Der Dritte Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält neben dem Erbrecht auch das Internationale P...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / I. Allgemeines

Rz. 66 Seit dem 1.1.2003 ist das neue niederländische Erbrecht in Kraft. Das neue Erbrecht hat seinen Platz in Buch 4 BW gefunden. Über Jahrzehnte wurde an diesem Erbrecht gearbeitet. Die wichtigsten Neuerungen liegen in der weitgehenden Bevorzugung des überlebenden Ehegatten. Erhielt unter dem alten Erbrecht der überlebende Ehegatte ein Kindeserbteil, erhält er jetzt das al...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
B / 6 Beschlagnahme, Beschlagnahmeverbote [Rdn 938]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 3. Erbvertrag

Rz. 45 Soweit eine vertragsmäßige Bindung herbeigeführt werden soll, bietet sich der Abschluss eines Erbvertrages (§§ 2274 ff. BGB) an.[42] Ein derartiger Erbvertrag kann neben vertragsmäßigen Verfügungen auch einseitige Verfügungen enthalten.[43] Voraussetzung für einen Erbvertrag ist, dass dieser zumindest eine vertragsmäßige Verfügung enthält, die auch vertragsmäßig binde...mehr