Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 26 Behindertentestament u... / F. Pflichtteilsverzicht bei geschäftsfähigen Behinderten bzw. Bedürftigen

Rz. 37 Nicht in jedem Fall ist ein Behinderter auch geschäftsunfähig. In diesen Fällen kommt auch in Betracht, dass ein Behinderter auf seinen Pflichtteil verzichtet (§ 2346 BGB). Dem OLG Köln zufolge ist ein solcher Verzicht auch nicht im Falle des Bezugs von Sozialleistungen sittenwidrig.[117] Der Bezug von Sozialleistungen durch den Verzichtenden macht allein den Pflichtt...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / E. Teilunwirksamkeit

Rz. 85 Gem. § 2085 BGB hat die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Die Vorschrift stellt also als lex specialis zu § 139 BGB eine widerlegliche Vermutung zugunsten der bloßen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abgrenzung zur öffentlichen Urkunde.

Rn 3 Privaturkunden iSd § 416 sind alle Urkunden, die nicht öffentliche Urkunde sind. Gemeint sind in erster Linie Urkunden, die von einer Privatperson ausgestellt wurden. Aber auch Urkunden, die als öffentliche Urkunden errichtet werden sollten, aber wegen eines Formmangels keine öffentliche Urkunde sind, erfüllen den Begriff der Privaturkunde (BGHZ 37, 79, 90 = NJW 62, 115...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / D. Auflagenbeschwerter

Rz. 17 Mit einer Auflage kann ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden (§ 1940 BGB).[28] Im Zweifel wird vermutet, dass der Erbe beschwert sein soll (§§ 2147 S. 2, 2192 BGB). Miterben haften im Innenverhältnis entsprechend den Erbteilen (§§ 2148 Alt. 1, 2192 BGB), im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (jeder auf die gesamte Leistung, §§ 1967 Abs. 2, 2058, 421 BG...mehr

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§ 24 Erbvertrag / II. Verfügung von Todes wegen, die vor dem Erbvertrag errichtet wurde

Rz. 62 Ein bestehendes Testament wird durch den später abgeschlossenen Erbvertrag insoweit aufgehoben, als dadurch das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt wird (§ 2289 Abs. 1 S. 1 BGB – Aufhebungswirkung). Rz. 63 Ein Erbvertrag, der zwischen denselben Personen geschlossen worden war, wird unwirksam, soweit er dem zweiten widerspricht, es gilt dann nur noch der zu...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / B. Ausschließung des Notars als Urkundsperson

Rz. 2 Als Notar darf an der Beurkundung nicht mitwirken, wer als solcher ausgeschlossen ist. Absolut wirkende Ausschließungsgründe, die die Beurkundung unwirksam machen, sind in § 6 BeurkG (abschließend) aufgezählt. Danach ist der Notar ausgeschlossen bei der Beurkundung von Willenserklärungen, diemehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / VI. Teilungsverbot als Vermächtnis

Rz. 93 Ein Teilungsverbot kann auch durch die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten einzelner oder aller anderen Miterben erfolgen. Durch die Einräumung des Vermächtnisses kann der einzelne oder mehrere Erben die Unterlassung der Auseinandersetzung von den anderen Miterben verlangen. Rz. 94 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.13: Teilungsverbot als...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / 3. Dritte Person als Pfleger und als Testamentsvollstrecker

Rz. 15 Gerade bei geschiedenen Eltern möchte oftmals der erstversterbende Elternteil einen Einfluss des längerlebenden Elternteils auf die Begünstigung von Todes wegen vermeiden. Das kann verhindert werden, indem dem längerlebenden Elternteil das Verwaltungsrecht wegen der Erbschaft oder des Vermächtnisses entzogen, dafür ein Zuwendungspfleger benannt und die Person des Pfle...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / II. Rücktritt eines Vertragserblassers

Rz. 20 Die §§ 2293 ff. BGB enthalten Sondervorschriften für den Rücktritt eines Vertragserblassers vom Erbvertrag; die allgemeinen Regeln der §§ 346 ff. BGB sind insoweit nicht anwendbar. Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt ist eine Rücktrittserklärung und das Bestehen eines Rücktrittsrechts. Sofern im Zusammenhang mit dem Erbvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag ges...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / D. Aufhebung einseitiger Verfügungen beim Erbvertrag

Rz. 42 Für einseitige Verfügungen gilt gem. § 2299 Abs. 2 S. 1 BGB das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wären, d.h. sie können gem. § 2253 BGB jederzeit widerrufen werden (wobei allerdings nur ein Widerruf gem. §§ 2254, 2258 BGB in Betracht kommt). Darüber hinaus können sie gem. § 2299 Abs. 2 S. 2 BGB auch in einem Aufhebungsvertrag, durch den eine vert...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 2. Nacherbe als Ersatzerbe

Rz. 106 Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel die Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 1 BGB). Aber auch hier gilt, dass idealerweise im Testament klargestellt wird, ob der Nacherbe auch Ersatzerbe werden soll. In der Rechtsprechung relevant war dabei schon die Frage, ob die Regelung in einem gemeinschaftlichen Testament, wonach sich die Ehegatten für den ersten E...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / II. Inhaltliche und formelle Voraussetzungen

Rz. 67 Eine Stiftung kann als Alleinerbin, Miterbin, Nacherbin oder Ersatzerbin eingesetzt werden.[116] Eine Vorerbschaft ist nur in Ausnahmefällen möglich, da der Stiftungszweck auf Dauer angelegt sein muss.[117] Die Einsetzung als Vorerbin ist lediglich zulässig bei zeitlich begrenzten Stiftungszwecken, bei von vornherein auf Zeit errichteten Stiftungen[118] oder wenn die ...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 81 Vermächtnisse im Ehegattentestament sind vor allem ein Mittel, um abweichend vom klassischen Berliner Testament (siehe hierzu bereits Rdn 5) steuerliche Optimierungen vorzunehmen (siehe ausführlich Rdn 19 ff.). Sie können aber im Übrigen geboten sein, weil abweichend von Gesamtvermögensverfügungen einzelne Gegenstände, Forderungen oder Rechte letztwillig verteilt werd...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / (1) Erbrechtliche Nachfolgeklauseln

Rz. 36 Insbesondere abweichend von § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. HGB bei der Kommanditgesellschaft) kann die Rechtsfolge des Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters mit Anwachsung zugunsten der verbleibenden Gesellschafter dergestalt gesellschaftsvertraglich abgeändert werden, dass eine Vererblichkeit der Gesellschaftsbeteiligun...mehr

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§ 24 Erbvertrag / (1) Inhalts- und Erklärungsirrtum

Rz. 97 Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei der Testamentsanfechtung (§§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1 BGB). Allerdings kann ein Inhaltsirrtum auch in der Weise bestehen, dass sich der Erblasser über die rechtliche Tragweite, vor allem über die Bindungswirkung des Erbvertrags, bei seinem Abschluss nicht im Klaren war.[71] Rz. 98 Das objektive Moment, das in § 119 Abs. 1 BGB be...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / b) Umstrukturierungen zur Vereinfachung der Nachfolge

Rz. 11 Zudem ist zu prüfen, ob die Unternehmensstruktur geordnet ist und die Unternehmensnachfolge von Todes wegen ohne strukturelle Hindernisse vollzogen werden kann. Denn häufig ist der Unternehmer nebeneinander an verschiedenen Gesellschaften beteiligt und parallel noch Eigentümer von betrieblich genutztem Grundbesitz. In einem solchen Fall müsste das Testament so erstell...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / VI. Registerrecht

Rz. 128 Die anlässlich des Erbfalls eintretenden Veränderungen bei den Gesellschaftern oder deren Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführern) sind zum Handelsregister anzumelden. Der Nachweis der Rechtsnachfolge erfolgt durch öffentliche Urkunden in elektronischer Form (§ 371a Abs. 2 ZPO, § 12 HGB). In der registerrechtlichen Praxis ist die Erbfolge vorrangig durch einen...mehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 2. Feststellung der Wechselbezüglichkeit

Vor Abänderung eines bestehenden Ehegattentestaments ist zunächst festzustellen, ob und welche Verfügungen zueinander wechselbezüglich sind. Idealerweise wird die Wechselbezüglichkeit ausdrücklich im Testament geregelt. Fehlt eine solche Regelung, ist sie durch Auslegung zu ermitteln, wobei die allgemeinen Grundsätze des Erbrechts gem. §§ 133, 2084 BGB heranzuziehen sind.[2]...mehr

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§ 22 Einzeltestament / I. Grundsatz

Rz. 20 Der Erblasser kann sein Einzeltestament sowie einzelne Verfügungen hieraus grundsätzlich jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB). Damit bietet das Einzeltestament gegenüber einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bzw. einem Erbvertrag für den Erblasser sehr viel Flexibilität. Denn besteht eine erbvertragliche Bindung des Erblassers bzw. eine Bindung durch ein gemeinscha...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 8. Muster

Rz. 198 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.35: Wohnungsrechtsvermächtnis – teilweise als Verschaffungsvermächtnis bei nur hälftigem Miteigentum im Nachlass – dingliche Einigung Testament Ich _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staatsangehörige, erric...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Sonderfall: Schenkung auf den Todesfall

Rz. 34 Eine Schenkung auf den Todesfall i.S.d. § 2301 BGB liegt vor, wenn ein Leistungsversprechen nur dann wirksam sein soll, wenn der Beschenkte den Schenker überlebt. Solche Schenkungen gelten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen.[38] Die Schenkung auf den Todesfall hat für die Erbfolgeregelung aus der Sicht des Schenkers keine große praktische Bedeutu...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 4. Zuwendungsverzicht

Rz. 73 Ist der Erbfall bereits eingetreten und soll die Bindungswirkung aus einer Altverfügung nachträglich gelöst werden, besteht die Möglichkeit der Erklärung eines Zuwendungsverzichts (§ 2352 BGB). Ein Zuwendungsverzicht erweitert den Anwendungsbereich des Erbverzichts hin zu Zuwendungen aus einer Verfügung von Todes wegen. Die persönlichen Anforderungen sind identisch mi...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 1. Grundsatz

Rz. 52 Verstirbt ein Ehegatte, ist der andere Ehegatte fortan Witwer. Möchte der Verwitwete nach dem Tod des Ehepartners eine letztwillige Verfügung errichten, so ist zunächst die Frage zu stellen, ob er überhaupt die rechtliche Möglichkeit dazu hat. Rz. 53 Haben die Ehegatten entweder überhaupt keine letztwilligen Verfügungen getroffen oder lediglich Einzeltestamente erricht...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 1. Nachlasszugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligung

Rz. 204 Auch der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann nur dann letztwillig über seinen Gesellschaftsanteil verfügen, wenn seine Gesellschaftsbeteiligung in den Nachlass fällt. Zwar sind Kapitalgesellschaftsanteile grundsätzlich frei vererblich, wie sich insbesondere aus § 15 Abs. 1 GmbHG ergibt. Allerdings können insbesondere Einziehungs- und Abtretungsklauseln im G...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / Literaturtipps

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Rechtswahl

Rz. 127 Nach Art. 24 Abs. 2 EuErbVO kann eine Person – ungeachtet der objektiven Anknüpfung nach Art. 24 Abs. 1 EuErbVO – für die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit ihrer Verfügung von Todes wegen das Recht wählen, das sie nach Art. 22 EuErbVO unter den in dieser Vorschrift genannten Bedingungen hätte wählen können. Art. 24 Abs. 2 EuErbVO erlaubt insoweit eine Teilr...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / III. Anfechtung des Erbvertrags

Rz. 29 Beim Erbvertrag räumen die §§ 2281 ff. BGB dem Erblasser ein (Selbst-)Anfechtungsrecht bezüglich der vertragsmäßigen Verfügungen ein. Da er aufgrund der erbvertraglichen Bindungswirkung solche Verfügungen nicht einfach widerrufen kann, bestünde für ihn sonst keine Möglichkeit, sich von einer fehlerhaften Willenserklärung zu lösen.[20] Für einseitige Verfügungen benöti...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / E. Testier- und Geschäftsfähigkeit

Rz. 10 Materiell-rechtlich kann ein Einzeltestament (§ 2229 BGB) oder ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) nur errichten, wer testierfähig ist. Einen Erbvertrag kann – auch auf Seiten des Erblassers – nur schließen, wer (darüber hinaus) geschäftsfähig ist. Insoweit ordnet § 28 BeurkG an, dass der Notar seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigke...mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / Literaturtipps

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§ 24 Erbvertrag / a) Zu Lebzeiten beider Vertragspartner

Rz. 136 Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 BGB); sie ist gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären; die Erklärung muss höchstpersönlich abgegeben werden. Hat ein Erblasser den in einem Erbvertrag vorbehaltenen Rücktritt erklärt und notariell beurkunden lassen und hat der Notar die Zustellung des Rücktritts an den als Alleinerben ei...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / II. Pflichtteil des minderjährigen Kindes

Rz. 20 Gerade das beliebte Berliner Testament beinhaltet die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall, die mithin ihren Pflichtteil fordern können. Dem längerlebenden Ehegatten droht durch die Pflichtteilsansprüche ein erheblicher Liquiditätsabfluss, der oftmals in den hier betrachteten Fällen besonders empfindlich ist, weil es eine junge Familie trifft. Der Grundsatz: Im Rege...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 1. §§ 2068, 2069 BGB für Abkömmlinge des Erblassers

Rz. 100 Hat der Erblasser seine Kinder bedacht und ist bereits eines der Kinder vor Errichtung des Testaments verstorben (§ 2068 BGB) oder hat der Erblasser seine Abkömmlinge als seine Erben vorgesehen und fällt einer nach Testamentserrichtung weg (§ 2069 BGB), bestimmen die Regelungen der §§ 2068, 2069 BGB, dass im Zweifel anzunehmen ist, dass jeweils die Abkömmlinge des be...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 2. Erbeinsetzung bereits verstorbener Personen

Rz. 12 Zum Zeitpunkt des Erbfalls Verstorbene können nicht Erben werden (§ 1923 Abs. 1 BGB). Im Extremfall können daher wenige Minuten oder gar Sekunden darüber entscheiden, wer Erbe eines anderen wird. Grundsätzlich kommt es dabei auf die exakten Zeitpunkte der beiden Todesfälle an; erst wenn diese nicht ermittelt werden können und somit die Reihenfolge der Todesfälle nicht...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 7. Pflicht zur Verschließung und Ablieferung (§ 34 BeurkG)

Rz. 45 Gem. § 34 Abs. 1 S. 1 BeurkG ist die Niederschrift eines (gemeinschaftlichen) Testaments unabhängig davon, ob es durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe eines Schriftstücks errichtet wurde, in einen Umschlag zu legen und mit dem Prägesiegel des Notars zu verschließen. § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG verpflichtet den Notar darüber hinaus, zu veranlassen, dass das Testame...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 1. Grundsatz

Rz. 67 Auch verheiratete Personen können ein Einzeltestament errichten. Sie sind nicht dazu verpflichtet, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu nutzen. Dieses ist neben einem Erbvertrag lediglich eine weitere Möglichkeit, letztwillig zu verfügen. Ein Einzeltestament räumt dem Erblasser die Möglichkeit ein, dieses in der Zukunft ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten und...mehr

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§ 22 Einzeltestament / III. Wer darf ein Einzeltestament errichten und für wen eignet es sich besonders?

Rz. 5 Es steht grundsätzlich jeder testierfähigen Person frei, ein Einzeltestament zu errichten. Das heißt, jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB) und nicht wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklär...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 3. Vergütungsvereinbarung

Rz. 10 Im Zuge der Vorbereitung des Mandatsverhältnisses ist die Vergütung des Beratenden dem Mandanten transparent darzulegen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Für die Testamentserrichtung bietet sich regelmäßig die Vereinbarung eines Stundenhonorars oder einer Pauschale, ggf. auch die Kombination aus beiden Modellen, an. Rz. 11 Zur Vergütungsvereinbarung siehe au...mehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 1. Begriff und Grundlage der Wechselbezüglichkeit

Werden in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament Verfügungen getroffen, die in ihrem Bestand miteinander verknüpft sein sollen, gelten diese gem. § 2270 Abs. 1 BGB als wechselbezüglich. Der Begriff der Verfügung umfasst dabei abschließend die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, die Anordnung einer Auflage sowie die Rechtswahl (§ 2270 Abs. 3 BGB).[1] Diese erbrechtliche Bindu...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / F. Persönliche Anwesenheit des Erblassers

Rz. 16 Da jede Form der Vertretung bei der Testamentserrichtung ausgeschlossen ist, sieht § 2232 BGB vor, dass der Erblasser bei persönlicher Anwesenheit dem Notar seinen letzten Willen zu Protokoll erklärt oder ihm eine offene oder verschlossene Schrift übergibt mit der Erklärung, die Schrift enthalte seinen letzten Willen. Die notarielle Niederschrift muss die Erklärung de...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 1. Haftpflichtversicherung

Rz. 17 Gem. § 51 BRAO ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Insbesondere bei der Gestaltung von Testamenten können die finanziellen Auswirkungen von Fehlern oder Versäumnissen erheblich sein. Ein fehlerhaft gestaltetes Testament kann etwa zu einer ungewollten Erbfolge oder zu steuerlichen Nachteilen für die Erben führen. Die ...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / 2. Kombination aus Bestattungsverfügung und Grabpflegeauflage

Rz. 59 Testamente bedeuten die konkrete Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod. Je nachdem, wie konkret dieser Tod bereits bei Testamentsgestaltung vor Augen tritt, sind Regelungen betreffend die Beerdigung und Grabpflege gewünscht. Erstere ist zweckmäßigerweise nicht testamentarisch, sondern in einer eigens dazu gefertigten Bestattungsverfügung zu regeln, Letztere durchaus ...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / G. Exkurs: Lebzeitige Rechtsgeschäfte

Rz. 67 Vom Berater unbedingt im Auge zu behalten ist, dass eine letztwillige Bindung des künftigen Erblassers ihn im Ausgangspunkt nicht daran hindert, lebzeitig zu verfügen! § 2286 BGB stellt für den Erbvertrag klar, dass das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, durch den Erbvertrag nicht beschränkt wird. Der im Erbvertra...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / III. Wohlwollende Auslegung

Rz. 24 Wenn der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zulässt, so ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann; das ist die sog. wohlwollende Auslegung (benigna interpretatio). Zweck der Vorschrift ist es, dem Testierwillen des Erblassers so weit wie möglich rechtliche Geltung zu verschaff...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / IV. "Nur bestimmbare" Erbeinsetzung

Rz. 49 Keine Bestimmung der Erben durch Dritte liegt vor, wenn der Erblasser statt einer namentlichen Erbeinsetzung eine "nur bestimmbare" (Ersatz-)Erbeinsetzung vornimmt. Zulässig ist diese dann, wenn die Angaben des Erblassers im Testament es jeder mit genügend Sachkunde ausgestatteten Person ermöglichen, den Bedachten aufgrund dieser Angaben zu bezeichnen.[49] Rz. 50 Ein p...mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / IV. Rechtswahl im Erbrecht

Rz. 53 Nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Rz. 54 § 111 Nr. 4 GNotKG legt fest, dass Rechtswahlen nach dem internationalen Privatrecht einen besonderen und damit eigenen Beurkundungsgegenstand bilden. Dies gilt auch, wenn i...mehr

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§ 22 Einzeltestament / IV. Welche letztwilligen Verfügungen können in ein Einzeltestament aufgenommen werden?

Rz. 7 Das Einzeltestament gilt als Grundform der letztwilligen Verfügung und es können jegliche gesetzlich zulässigen testamentarischen Verfügungen aufgenommen werden. Von der Erbeinsetzung über die Aussetzung eines Vermächtnisses, die Anordnung einer Auflage oder Testamentsvollstreckung sind alle Verfügungen denkbar und können im individuellen Fall nach Bedarf kombiniert we...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / VII. Formungültigkeit einer teilweise unlesbaren letztwilligen Verfügung

Rz. 25 Das Kammergericht führt in seinem Beschluss vom 20.3.1998[66] aus, dass die Feststellung, wie der vom Erblasser niedergeschriebene Text seinem Wortlaut nach laute, nicht nach den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen oder gar letztwilligen Verfügungen erfolge (§§ 133, 2084 BGB). Sie sei ausschließlich anhand der Urkunde selbst ohne Berücksichtigung außerhal...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 3. Klarstellung des Verhältnisses zwischen einer ausdrücklichen Ersatzerbenbestimmung und den gesetzlichen Vermutungsregeln

Rz. 107 Da es strittig ist, in welchem Verhältnis die ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung und die gesetzlichen Vermutungsregeln stehen, sollte das Testament eine ausdrückliche Klarstellung enthalten.[88] Rz. 108 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.21: Ausschluss gesetzlicher Ersatzerbenvermutungen (In Anlehnung an Kössinger/Najdecki/Zintl/R. Kössinger/...mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / d) Fazit

Rz. 26 Vor dem Hintergrund der Deregulierung im Vergütungsrecht und der o.a. Rechtsprechung muss man für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Erbvertrags- und Testamentserrichtung schlussfolgern:mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung

Rz. 141 Die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments, das wechselbezügliche Verfügungen mit Bindungswirkung enthält und das nach Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 EuErbVO zulässig ist, unterliegen einschließlich der Voraussetzungen für seine Änderung, den Widerruf oder die Aufhebung[185] nach Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 EuErbVO demjenigen der in Art...mehr