Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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zerb 11/2013, Zur Rücknahme... / Aus den Gründen

I. Die Beschwerde des Beteiligten vom 17.6.2013 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist allerdings gemäß §§ 58 Abs. 1, 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG, form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch bestehen keine Bedenken gegen die wirksame Bevollmächtigung der ...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 9. Verträge über die Anfechtung von Testamenten

Auch die Anfechtung von Testamenten bildet nicht selten den Gegenstand einer vertraglichen Regelung: Eine unbegründete Anfechtung oder eine in ihrer Gültigkeit umstrittene Anfechtung eines Testaments wird als begründet oder unbegründet behandelt. Auch hier handelt es sich nicht um Auslegungsverträge, weil Gegenstand des Vertrags keine Interpretation der Verfügung von Todes w...mehr

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zerb 11/2013, Widerruf wech... / Aus den Gründen

I. Mit gemeinschaftlichem handschriftlichem Testament vom 24.10.1999 setzten sich der Erblasser und seine Ehefrau, die Beteiligte A, gegenseitig zu Erben ein und bestimmten unter anderem, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes des/der Über-/Längerlebenden bei der weiteren Beteiligung der gemeinsamen Kinder am Erbe Vorrang habe. Die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung no...mehr

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zerb 11/2013, Zur Rücknahme... / Leitsatz

1. Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung gemäß § 2256 BGB setzt Testierfähigkeit voraus. Dementsprechend ist das Rückgabeverlangen eines testierunfähigen Erblassers zurückzuweisen; dies gilt auch dann, wenn der Erblasser schon bei Errichtung des in amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments testierunfähig war. 2. Die Rückgabe aus amtlicher Ver...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / c`) Formwirksamkeit nach dem Formgesetz

Im deutsch-japanischen Erbfall ist das Haager Testamentsformübereinkommen zur Prüfung der Formwirksamkeit letztwilliger Verfügungen von Japanern relevant. Danach ist es ausreichend, wenn das Testament nach japanischem Recht ordnungsgemäß errichtet ist. Im Rahmen des favor testamenti genügt es aber, dass nach dem Recht, das am Ort der Testamentserrichtung gilt, das Testament ...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 7. Die Ausnahme des § 2077 Abs. 3 BGB

Praxis-Beispiel "Geschieden, aber trotzdem reicher Erbe" Der Ehemann hat 2008 in einem eigenhändigen Testament seine Ehefrau zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt und bestimmt, "dies gilt auch bei Scheidung unserer Ehe". Nach einer streitigen Scheidung hat der Ehemann geäußert, "meine Geschiedene kriegt nichts mehr von mir". Bei seinem Tod existiert nur das vorgenannte Testam...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 4. Der Auslegungsvertrag betreffend Teilungsanordnungen

Eine Teilungsanordnung mag z. B. lauten, wenn Martin und Maria nach dem Testament Miterben sind: "Mar (hier findet sich in der Verfügung ein freier Platz) soll das Seegrundstück haben." Zwar werden allenthalben mit der ergänzenden Auslegung Lücken in der Verfügung des Erblassers geschlossen, wenn sich in der Urkunde eine Andeutung findet; aber einer Bestimmung eines Erben auf...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / cc) Testamentsvollstreckung, Art. 1004 ff JZGB

Letztlich kann der Erblasser noch Testamentsvollstreckung anordnen, Art. 1004 ff JZGB. Der Erblasser kann hier konkrete Personen benennen, aber auch deren Ernennung durch Dritte, insb. das Familiengericht, anordnen (Art. 1006 JZGB). In konkreten Fällen, z. B. der Anerkennung eines nichtehelichen Kindes, ist ein Testamentsvollstrecker zu bestellen, ebenso bei Enterbung oder d...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 3. Der Widerruf eines Einzeltestaments

Jeder Ehegatte kann nach § 2253 BGB sein Einzeltestament jederzeit widerrufen. Der Widerruf muss dem Formerfordernis eines Testaments entsprechen (§ 2254 BGB). Er kann in einem eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB) oder zur Niederschrift eines Notars (§ 2232 BGB) erklärt werden. Das reine Widerrufstestament nach § 2253 BGB ("Die Erbeinsetzung meines Ehemannes widerrufe ich“) i...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / hh) Erbunfähigkeit und Verlust des Erbrechts

Ein Erbe kann sein Erbrecht aus verschiedenen Gründen verlieren. Ein gesetzlicher Erbe verliert sein Erbrecht nach Art. 891 JZGB, wenn ermehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / aa) Formwirksamkeit

Voraussetzung ist hier zunächst, dass die letztwillige Verfügung (also ein Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) im Rahmen der §§ 2231 ff, 2247 ff, 2267 ff, 2276 BGB wirksam errichtet wurde.mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / I. Regelungsbedarf

1. Ist die Ehe gescheitert und regeln die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe einvernehmlich mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder einer Getrenntlebensvereinbarung über den Zugewinnausgleich, gegebenenfalls über die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen und der gemeinsamen Verbindlichkeiten, über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, den ...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 5. Der Rücktritt vom Erbvertrag

Der Rücktritt vom Erbvertrag ist nur zulässig, wenn sich der Erblasser diesen im Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB). Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden und bedarf der notariellen Beurkundung (2296 Abs. 2 BGB). Praxis-Beispiel Formulierungsbeispiel: 1. Ich habe am … (Ur.Nr. des Notars … in … ) mit meinem Ehemann … wohnhaft … einen...mehr

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zerb 1/2014, Keine generell... / Aus den Gründen

(...) 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der AGB. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Bestimmungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / b) Japanisches IPR

Dieses regelt, nachdem 2006 das bisherige Horei (japanisches IPR-Gesetz) abgeschafft wurde, nun im "Ho no tekyo ni kann suru tsusoku-ho" ("Rechtsanwendungsgesetz", das seit dem 15.06.2006 gilt), das in seiner Funktion dem EGBGB entspricht, dort in Art. 36, 37 Rechtsanwendungsgesetz, dass ebenfalls das Heimatrecht des Erblassers dessen erbrechtliche Beziehungen bestimmt. Hier...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 1. Anwendungsbereich

a) Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt endgültig mit Rechtskraft der Scheidung. Die Trennung der Ehegatten i.S. eines Getrenntlebens nach § 1567 BGB hat keine erbrechtlichen Wirkungen. Ist die Ehe gescheitert, entspricht es in aller Regel dem Wunsch beider Ehegatten, das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten im Falle des Todes eines von ihnen auch vor di...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / b`) Formwirksamkeit nach materiellem japanischem Recht

Das Testament muss nicht in japanischer Sprache und/oder japanischer Schrift verfasst sein.[37]mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / a`) Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit eines Japaners ist gegeben, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat, Art. 961 JZGB. Hier ist das japanische Recht großzügiger als das deutsche Recht. Eine Geschäftsunfähigkeit des Testators ist irrelevant, wenn er die Einsicht hat, bei seiner Verfügung ein Testament zu errichten und er die Reichweite dieser Maßnahme abschätzen kann (natürliche Einsichts...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / aa) Pflichtteilsrecht, Art. 1028 ff JZGB

Pflichtteilsberechtigt können der Ehegatte und die Kinder sein, bei Fehlen von Kindern die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, allerdings nur bis zur 2. Ordnung (Art. 1028, 1029 JZGB). In der japanischen Erbrechtspraxis wird das Pflichtteilsrecht regelmäßig relevant, wenn ein gesetzlicher Erbe durch Testament auf einen Erbteil gesetzt wird, der unter seinem ges...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 1. Der gemeinsame Widerruf

Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist der gemeinsame Widerruf, beim Erbvertrag die Aufhebung des Erbvertrages (§ 2290 BGB), zu empfehlen, die ergänzend in die ehevertragliche Vereinbarung aufgenommen werden sollte. In ihr kann auch jeder Ehegatte seine früheren einseitigen Testamente widerrufen. Praxis-Beispiel Formulierungsbeispiel: Alle Verfügungen von Todes wegen, die ...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 3.2.1

Ist das Testament des Onkels an der entscheidenden Stelle unleserlich geworden und streiten sich der Neffe Martin und die Nichte Maria darüber, wer von beiden als Erbe zu 1/4 eingesetzt ist – der Buchstabe "M" ist aber noch sicher erkennbar – dann sollte der Auslegungsvertrag nicht festlegen, dass man sich darauf einigt, dass Martin und Maria Miterben je zu 1/8 sind. Denn zu...mehr

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AGS 9/2014, Vergütung bei v... / 2 Aus den Gründen

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, die auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten ist. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Kläger hat k...mehr

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zerb 11/2013, Widerruf wech... / Anmerkung

Im Gegensatz zum Amtsgericht Schwabach gelangt das OLG Nürnberg zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau des Erblassers ihre im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wirksam widerrufen hat und deshalb gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser eingetreten ist. Zuzustimmen ist dem OLG in der vorliegenden Entscheidung dabei insoweit, als die Wechselbezüg...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 4. Die Rechtsfolgen

a) Sind die Voraussetzungen des § 1933 BGB erfüllt, sind das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht und das Recht auf den Voraus nach § 1932 BGB des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Der Tod des Erblassers führt zur Erledigung des Scheidungsverfahrens. b) Obwohl der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird, kann er beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft Ausgleich des ...mehr

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zerb 11/2013, Vermächtniswe... / 2. Noch zu bildendes Wohnungseigentum

Ebenso wie eine noch zu vermessende Teilfläche vermacht werden kann, ist es auch möglich, noch zu bildendes Wohnungseigentum zu vermachen. Hierbei besteht besonderer Regelungsbedarf im Hinblick darauf, dass in der Teilungserklärung regelmäßig viele verschiedene Gesichtspunkte geregelt werden müssen (Kostenverteilung, Instandhaltung, Instandsetzung, Abgrenzung von Sonder- und...mehr

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zerb 1/2014, Keine generell... / Sachverhalt

(...) Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter anderem folgende Klausel, in der es auszugsweise heißt: Zitat "Nr. 5 Legitimationsurkunden " (1) Erbnachweise Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnliche...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / c) Sonderfälle

Im Folgenden wenden wir uns einigen "Sonderkonstellationen" zu, die ein japanischer Erblasser in seinem Testament bestimmen kann bzw. die aufgrund seiner letztwilligen Verfügungen auftreten können. aa) Pflichtteilsrecht, Art. 1028 ff JZGB Pflichtteilsberechtigt können der Ehegatte und die Kinder sein, bei Fehlen von Kindern die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie,...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / IV. Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei gewillkürter Erbfolge, § 2077 BGB

1. Nach § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist (rechtskräftige Scheidung, § 1564 S. 2 BGB, oder Aufhebung der Ehe, § 1313 BGB). § 2077 BGB enthält eine Auslegungsregel, nach der eine zugunsten des Ehegatten errichtete Verfügung von To...mehr

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zerb 11/2013, Widerruf wech... / Leitsatz

Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten erklärt werden. Es genügt der Zugang der notariell beurkundeten Widerrufserklärung an einen für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellten Ersatzbetreuer, auch wenn dieser ein Abkömmling des Erblassers ist. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6....mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / 3. Prämisse: Anwendbarkeit japanischen Erbrechts

Hier gilt wie im deutschen Erbrecht die Maßgabe, dass das gesetzliche Erbrecht anzuwenden ist, wenn kein wirksames Testament vorliegt. Dies wäre im Beispielsfall bei Tod der Ehefrau mit japanischer Staatsangehörigkeit der Fall. a) Art der erbrechtlichen Nachfolge Das japanische Erbrecht sieht – wie das deutsche Erbrecht – eine Universalsukzession vor, weshalb zur Annahme der E...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 1. Ist der Auslegungsvertrag ein Vergleich?

Können Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen überhaupt Gegenstand eines Mediationsverfahrens und einer Einigung in diesem Verfahren sein? Streit herrscht bereits darüber, ob der erbrechtliche Auslegungsvertrag etwas anderes ist als ein Vergleich über das Erbrecht[26] oder ob es sich also beim Auslegungsvertrag nur um einen Sonderfall ein...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 1. Die Pflicht zur Erfüllung der Einigung

Der Auslegungsvertrag beschränkt sich nicht darauf, eine bestimmte Auslegung der Verfügung von Todes wegen festzuschreiben, er beinhaltet stillschweigend auch die Verpflichtung, alles zur Durchführung der vereinbarten Auslegung Erforderliche zu tun.[64] So müssen – wenn keine andere Regelung im Vergleich getroffen ist – Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren zurückgenommen werd...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / I. Erbrechtliche Wirkungen eines deutsch-japanischen Erbfalls – anwendbares Recht?

Im vorgenannten Beispiel stellt sich beim Tode eines der Ehegatten zunächst die Frage, welches Recht Anwendung findet, ob sich also die Erbfolge nach deutschem oder japanischem Recht bemisst. Ist diese Frage geklärt, schließt sich die Frage nach der konkreten Erbfolge im Einzelfall an. In diesem Zusammenhang wird geklärt, wie sich die Situation darstellt, wenn kein Testament...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / bb) Inhalt

Ist die Formwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gegeben, ist deren Inhalt zu ermitteln. Bei Unklarheit des Inhalts der Verfügung ist der Wille des Erblassers zu ermitteln, hierbei sind die allgemeinen deutschen Auslegungsgrundsätze gemäß §§ 2066 – 2076 BGB, §§ 2084 ff BGB heranzuziehen. Hier stehen dem Erblasser sämtliche Instrumente des deutschen materiellen Erbrechts z...mehr

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zerb 1/2014, Keine generell... / Leitsatz

Die in dem Muster Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel, dass die Sparkasse nach dem Tode eines Kunden die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen kann, ist mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel die Möglichkeit vorsieht, dass...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / a) Kein Vorliegen einer letztwilligen Verfügung: Gesetzliche Erbfolge

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor oder ist die letztwillige Verfügung unwirksam, dann gilt die deutsche gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1923 ff BGB. Im Beispielsfall wäre nach dem Tod des deutschen Ehemannes die japanische Ehefrau nach den §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB als Erbin zu 1/2, die Kinder als Erben zu je 1/4 nach § 1924 BGB berufen. Es gilt der Grundsatz d...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / 2 A.

Einleitung I. Unter dem Begriff "Deutsch-japanischer Erbfall" soll im Folgenden eine Situation verstanden werden, in der ein Mensch verstorben ist und Verbindungen sowohl zum deutschen als auch zum japanischen Kultur- und Rechtskreis hatte. Dies kann – was in der Praxis häufig ist – insbesondere der Fall sein, wenn eine Ehe zwischen Personen deutscher und japanischer Staatsan...mehr

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zerb 11/2013, Geschäftswert... / Sachverhalt

Die verwitwete Erblasserin hatte zwei Töchter, die Beteiligten zu 1) und 2). Am 23.11.2011 wurde die Kopie eines Testaments der Erblasserin eröffnet, wonach die Beteiligte zu 1) Alleinerbin der Erblasserin ist. Am 8.12.2011 hat die Beteiligte zu 2) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der sie und die Beteiligte zu 1) als Erben zu je 1/2 ausweist (Bl 9 ff dA),...mehr

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AGS 9/2014, Vergütung bei v... / 1 Sachverhalt

Der Kläger (Rechtsanwalt) hatte in erster Instanz von dem Beklagten ein zu verzinsendes Honorar und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 8.767,56 EUR aus einer Vergütungsvereinbarung v. 15.12.2010 begehrt. Dazu hat er behauptet, von dem Beklagten und dessen Ehefrau mit einer umfassenden erbrechtlichen Beratung auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung v. 15.12.201...mehr

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zerb 11/2013, Das kaufmänni... / 2.4 Haftungsbegrenzungserklärung nach § 25 Abs. 2 HGB

Fall 3 (Haftungsbegrenzung nach § 25 II HGB): Erbe X sucht bereits zwei Wochen nach dem Erbfall anwaltlichen Rat. X ist der Meinung, er könne binnen weniger Monate nicht absehen, ob die Fortführung der Geschäfte rentabel ist. Die Bücher von E seien nicht geordnet. Er benötige einen längeren Überprüfungszeitraum und wolle die Geschäfte solange fortführen. Auf den bekannten Fi...mehr

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zerb 11/2013, Vermächtniswe... / a) Grundlagen

Allerdings ist dieses Vermächtnis in der vorstehenden Form noch unvollständig. Es fehlt eine Aussage dazu, was hinsichtlich möglicher in Abt. II und/oder III eingetragener Belastungen geschehen soll. Insbesondere die Frage der Übernahme der in Abteilung III eingetragenen Belastungen ist mit den Beteiligten zu erörtern. § 2165 Abs. 1 BGB enthält zu dieser Frage nur eine Im-Zwe...mehr

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AGS 11/2013, Praxishandbuch Erbrecht. Systematische Erläuterungen zur effizienten Bearbeitung von Erbrechtsfällen mit Beratungsteil, Formularen und Mustern unter besonderer Berücksichtigung steuerrechtlicher Probleme. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar, Regen und Ziesel, Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, Köln. 96. Aktualisierungs- und Ergänzungslieferung, Dezember 2012, Deubner-Verlag. Preis Gesamtwerk (vier Ordner – ca. 4.900 S.) 211,86 EUR

Das Praxishandbuch Erbrecht behandelt alle denkbaren erbrechtlichen Themen aus der zivil- und steuerrechtlichen Perspektive. Es handelt sich um ein umfassendes Informationswerkzeug, das insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater bei sämtlichen erbrechtlichen Fragestellungen zuverlässig unterstützt. Das Loseblattwerk beinhaltet vier Ordner und ist wie folgt aufgebaut: Zunächs...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 1. Wirkungen und Voraussetzungen

a) Verzichten die Ehegatten wechselseitig auf ihr gesetzliches Erbrecht, ist nach § 2346 Abs. 1 BGB der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Er verliert neben dem Pflichtteilsanspruch gemäß § 2317 BGB auch einen Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 BGB und einen Pfl...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 2. Die Grenzen von Anwalts-Vergleichen im Mediationsverfahren – Vollstreckung und Formerfordernisse

a) Ist es Ziel eines Mediationsverfahrens, eine Einigung herbeizuführen, die notfalls auch vollstreckbar ist, so scheidet eine Einigung, die feststellenden Charakter hat, aus, weil sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Einigen sich die Parteien darauf, dass sie A als Alleinerben ansehen und B als Vermächtnisnehmer behandeln wollen, so kann aus dieser Einigung nicht vo...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 2. Der Erbverzicht lässt eine letztwillige Verfügung unberührt

Schließen die Ehegatten einen Erbverzichtsvertrag nach § 2346 BGB, verzichten sie (allein) auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Dieser Verzicht lässt die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen unberührt. Es ist auch in diesem Fall der Widerruf des Testaments bzw. die Aufhebung des Erbvertrages zwingend erforderlich.mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 3. Auslegungsvertrag und nachlassgerichtliches Erbscheinsverfahren

Über das Erbrecht können die Parteien des Auslegungsvertrags nicht verfügen – wohl aber können sie über die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Positionen durch Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) verfügen. Den Nachlassrichter trifft im Erbscheinsverfahren die Pflicht zur Amtsermittlung (§§ 2358 BGB, 26 FamFG), gemildert durch die Pflicht des Antragstellers, das Verfahren...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / B. Erster Teil des Aufsatzes: Erbrechtliche Fragen nach Eintritt des Erbfalls

Als praktisches Beispiel soll die Ehe einer japanischen Ehefrau mit einem deutschen Ehemann dienen, die in Deutschland im gesetzlichen Güterstand leben und zwei volljährige Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit haben. Testamente haben beide nicht errichtet. Es wird im Folgenden erörtert, welche erb- und (erbschaft-)steuerrechtlichen Folgen beim Tode des Ehemannes eintrete...mehr

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zerb 11/2013, Vermächtniswe... / 1

Der im Erbrecht tätige Praktiker ist häufig bei der Abfassung von Testamenten und Erbverträgen mit der Aufgabe befasst, Grundstücke oder Rechte an Grundstücken (Wohnungsrecht, Nießbrauch etc.) einzelnen Personen zuzuweisen. Dies geschieht entweder durch Teilungsanordnung, sehr häufig aber auch durch Vermächtnis. Zwar besteht eine Alternative darin, diejenige Person, die das ...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / aa) Gesetzliche Erben

Erben nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Blutsverwandten, also Abkömmlinge und Eltern. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (wobei kein Unterschied besteht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern), Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Großeltern etc., wobei der noch lebende näher stehende Verwandte die weiter entfernten Verwandten verdrängt.[25] Erben dr...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 1. Grenzen der Auslegung

Wo sind die Grenzen der Auslegung und damit die des Auslegungsvertrags? Wir wissen, dass der Wortlaut eines Testaments oder auch eines Erbvertrags keine Grenze der Auslegung darstellt. Bewusste Falschbezeichnungen des Erblassers binden bei der Auslegung nicht. Hinzu tritt die ergänzende Testamentsauslegung, bei der man den hypothetischen Willen des Erblassers erforscht, wobe...mehr