Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / g) Haftung

Der Erbe haftet nach Art. 139 Abs. 1 kroat. ErbG für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Anders als im deutschen Recht, ist diese Haftung allerdings nach Art. 139 Abs. 3 kroat. ErbG beschränkt: Der Erbe haftet für die Verbindlichkeiten des Erblassers nur bis zur Höhe des Nachlassvermögens. Da es sich um eine materielle Vorschrift handelt, gilt sie nach Art. 25 EGBGB auch i...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / b) Rechtswahl

Art. 22 EuErbVO eröffnet die Möglichkeit einer Rechtswahl. Die Rechtswahl wird für den gesamten Nachlass getroffen. Eine solche Rechtswahl ist allerdings nur zugunsten des Rechts des Staates möglich, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Todes angehört. Für in Deutschland lebende Kroaten ist eine Rechtswahl also nur zugunsten des kroatischen R...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / 3

Auf einen Blick Bei der Beratung zur Regelung des Nachlasses und im Nachlassverfahren bezüglich in Deutschland lebender Kroaten ist stets zu prüfen, welches Recht zur Anwendung kommt. Das deutsche und das kroatische Erbrecht haben Gemeinsamkeiten, weisen aber auch erhebliche Unterschiede auf. So erbt nach kroatischem Recht auch der nichteheliche Lebensgefährte, gemeinschaftl...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / 1

Kroatische Staatsangehörige stellen in Deutschland eine der größten Migrantengruppen.[2] Viele in Deutschland lebende Kroaten sind als sogenannte Gastarbeiter angeworben worden und haben Vermögenswerte aufgebaut, sodass erbrechtliche Fragen relevant werden. Sowohl in der Vorfeldberatung bei Errichtung von Testamenten oder Übertragung von Vermögenswerten als auch im Nachlassv...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / c) Gesetzliche Erbfolge

Sofern der Erblasser kein Testament errichtet hat, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erben sind untergliedert in fünf Ordnungen, wobei die vorhergehende Ordnung die nachfolgende ausschließt. Gemäß Art. 8, 9 Abs. 2 kroat. ErbG sind Partner und Kinder zu gleichen Teilen als Erben der ersten Ordnung erbberechtigt. E...mehr

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Zerb 09/2015, Wirksame Zust... / Leitsatz

Eine wirksame Zustellung des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments an den Betreuer des anderen Ehegatten ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftskreis des Betreuers darin besteht, dass ihm eine "Postvollmacht" erteilt wurde. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 11 Wx 12/15mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / b) Anwendung kroatischen Erbrechts

Nach Art. 25 EGBGB richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Für kroatische Staatsangehörige ist damit kroatisches Erbrecht anwendbar, da das kroatische Internationale Privatrecht gemäß Art. 30 des Gesetzes über die Beilegung von Konflikten der Gesetze mit Vorschriften anderer Länder in...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / c) Gemeinschaftliche Testamente

Rz. 197 Ein gemeinschaftliches Testament ist nach der Definition des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c ErbVO ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament. Diese Definition betrifft auch den Erbvertrag, denn dieser ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b ErbVO auch möglich durch eine Vereinbarung "aufgrund gegenseitiger Testamente". Es stellt sich also d...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / a) Einseitige Testamente

Rz. 177 Art. 24 Abs. 1 ErbVO unterstellt die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit von Testamenten dem Recht, das auf den Erbfall anwendbar wäre, wenn er sich im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ereignet hätte (Errichtungsstatut/hypothetisches Erbstatut). Welches Recht das ist, hängt wiederum zunächst davon ab, ob der Erblasser eine Rechtswahl getroffen hatte (dann i...mehr

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§ 7 Anhang / A. ErbVO

Rz. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlass­zeugnisses DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN ...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Rz. 35 Es ist zunächst zu überlegen, ob das ausländische Recht womöglich vorzugswürdig ist, z.B. wenn es dem Erblasser darauf ankommt, den Pflichtteilsanspruch auszuschließen oder gering zu halten.[17] Sieht das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort kein Pflichtteilsrecht vor, kann dieses Recht zwar nicht gewählt werden, es kommt aber ohne Rechtswahl des Heimatrechts über Art...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / D. Gemeinschaftliche Ehegattentestamente

Rz. 39 Wegen der in § 2 aufgezeigten Probleme (siehe § 2 Rn 198 ff., 206) sollte grundsätzlich überlegt werden, ob die Ehegatten (bzw. Lebenspartner) nicht besser einen Erbvertrag schließen. Dazu ist jedenfalls dann zu raten, wenn wechselbezügliche Verfügungen und die Bindung hieran gewünscht wird, die beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament nicht mit hinreichender Sicher...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / IV. Form der Verfügung von Todes wegen

Rz. 31 Für die Form der Verfügung von Todes wegen (Einzelheiten siehe § 2 Rn 17) gilt (wie auch bislang) aus deutscher Sicht das Testamentsformübereinkommen für Testamente (Art. 26 Abs. 1 EGBGB n.F.), für Erbverträge gilt zukünftig Art. 27 ErbVO (Art. 26 Abs. 2 EGBGB). Da die Regelungen inhaltsgleich sind, ergibt sich im Hinblick auf die Anknüpfung der Form des Testaments ke...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / aa) Einseitiger Erbvertrag

Rz. 183 Aus deutscher Sicht handelt es sich dabei um einen Erbvertrag, bei dem nur eine der Vertragsparteien vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft[154] (§§ 1941, 2278 BGB), während der Vertragspartner selbst keine Verfügung von Todes wegen anordnet, sondern nur die Annahme erklärt und damit die Bindungswirkung erzeugt; der Erblasser ist dann an die vertragsmäßige...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / f) Formgültigkeit mündlicher Verfügungen

Rz. 90 Art. 1 Abs. 2 Buchstabe f ErbVO nimmt die Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen vom Anwendungsbereich aus (für die Anknüpfung der Formgültigkeit von schriftlichen Verfügungen gilt das Testamentsformübereinkommen bzw. Art. 27 ErbVO, vgl. oben Rn 17 ff.). Damit ist die Frage der Formgültigkeit einer mündlichen Verfügung von Todes wegen aus deutscher Sicht...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Deutscher Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Rz. 49 Will nur ein Erblasser Verfügungen von Todes wegen treffen, und hat dieser sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so unterliegen Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung des Erbvertrages auch ohne Rechtswahl dem deutschen Recht als dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1/Art. 2...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / bb) Mehrseitiger Erbvertrag

Rz. 184 Bei einem mehrseitigen Erbvertrag, der den Nachlass mehrerer Person betrifft, regelt Art. 25 Abs. 2 Unterabsatz 1 ErbVO zunächst die kumulative Anwendung der hypothetischen Erbstatute aller beteiligten Erblasser: Der Erbvertrag ist also nur wirksam, wenn alle beteiligten Rechte den Erbvertrag für wirksam erachten. Welche Rechte das sind, hängt wieder jeweils davon ab...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 2. Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Drittstaat

Rz. 37 Neben den vorstehenden Überlegungen zur Frage, ob das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts vorzugswürdig ist, und ob sich in diesem Falle die Beurkundung der Verfügung von Todes wegen durch einen ausländischen Notar empfiehlt, ist zu bedenken, dass eine nach deutschem Recht errichtete Verfügung von Todes wegen in dem Drittstaat gegebenenfalls nicht anerkannt wird. Hat d...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Form (Art. 27 ErbVO)

Rz. 173 Die Anknüpfung der Form der Verfügung von Todes wegen ist unübersichtlich, weil nach Art. 75 Abs. 1 Unterabschnitt 2 ErbVO Staaten, die Vertragsparteien des Haager Testaments Übereinkommens – wie Deutschland – sind, dieses weiterhin anzuwenden haben. Aus deutscher Sicht ist daher bei der Anknüpfung der Form zwischen Testamenten und Erbverträgen zu unterscheiden. Für d...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / a) Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Rz. 19 Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, so muss er überlegen, ob er nach dem Recht des Aufenthaltsstaats oder seinem Heimatrecht beerbt werden will. Das Recht des Staates des jetzigen gewöhnlichen Aufenthalts kann er nicht wählen, sodass sich ohne Rechtswahl das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht jeweils ändert, sofern d...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 67 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB war deutsches Recht anwendbar. An sich ist die Lösung damit beendet und deutsches Sachrecht findet Anwendung, der Erblasser wurde also nach deutschem Recht beerbt. Rz. 68 An dieser Stelle kam aber noch ein weiterer Schritt hinzu: Dieser ergibt sich aus Art. 3a Abs. 2 EGBGB. Der Hintergrund dieser Regelung erschließt sich aus folgend...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / j) Trust

Rz. 106 Gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe j ErbVO sind die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der Trust ist eine Rechtsfigur des angloamerikanischen Rechtskreises, die sich dadurch auszeichnet, dass das Eigentum aufgespalten ist. Der formelle Eigentümer, der trustee, hält den legal title, er allein ist nach dem Verständnis des ...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / b) Einwände gegen den materiellen Inhalt der Urkunde

Rz. 312 Einwände, die sich auf die beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse als solche beziehen, sind dagegen gem. Art. 59 Abs. 3 ErbVO nicht im Ursprungsmitgliedstaat geltend zu machen, sondern in dem nach der ErbVO zuständigen Mitgliedstaats. Insoweit gelten also die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der ErbVO. Über diese Einwände wird auch nicht nach dem Re...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / I. Deutsches Kollisionsrecht

Rz. 15 Die ErbVO greift in das deutsche Erbrecht (Sachrecht) nicht ein, d.h., die Normen des 5. Buches BGB (Erbrecht) werden durch die ErbVO also nicht verändert (siehe auch Rn 7);[21] die ErbVO selbst schafft nur neues Kollisionsrecht. Auf das deutsche Recht bezogen setzt die ErbVO Art. 25 EGBGB (Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers; Möglichkeit der Wahl des ...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / I. Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Rz. 32 Hat der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, liegt nach derzeitiger Rechtslage der "Normalfall" vor. Verlegt der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht, liegt dann auch zukünftig kein grenzüberschreitender Erbfall vor und die Regelungen der ErbVO wirken sich grundsätzlich nicht aus. Sie bewirken nur...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / III. Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls

Rz. 67 Bei jeder Verfügung von Todes wegen, die noch vor Anwendbarkeit der ErbVO (ab 17.8.2015) zukunftsorientiert (also im Rahmen des Regelwerks der ErbVO) errichtet wird, muss auch überlegt werden, ob und wie es sich auswirkt, wenn der Erblasser – sozusagen unplanmäßig – schon vor dem Stichtag stirbt. Einer Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 3 ErbVO beispielsweise wird durch den...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 3. Der Erblasser besitzt ausschließlich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Rz. 26 Ist der Erblasser Ausländer, so wird er ohne Rechtswahl gem. Art. 21 Abs. 1 ErbVO nur dann nach deutschem Recht beerbt, wenn er beim Erbfall hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (eine Rechtswahl des deutschen Rechts scheidet aus). Wünscht der ausländische Erblasser die Anwendbarkeit deutschen Rechts für die Rechtsnachfolge, so empfiehlt sich u.U. eine "negative" Re...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 4. Der ausländische Erblasser hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, er strebt die deutsche Staatsangehörigkeit an.

Rz. 27 In diesem Falle gestattet Art. 22 Abs. 1ErbVO die Wahl des deutschen Rechts auch schon zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht besitzt. Allerdings ist eine derartige Rechtswahl ein "Wechsel auf die Zukunft", denn sie hat nur dann Auswirkungen, wenn dem Erblasser spätestens zum Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangeh...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Der Erblasser hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Rz. 16 Für die Frage, ob eine Rechtswahl (des Heimatrechts, also des deutschen Rechts) sinnvoll ist, kommt es zunächst darauf an, ob der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ist das der Fall, ist die Wahl des deutschen Heimatrechts an sich überflüssig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bis zum Tode beibehalten wird, weil der Erblasser dan...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / bb) Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 96 Nicht ausdrücklich geregelt ist das Schicksal einer Schenkung auf den Todesfall. Hier geht es um die Grenzziehung zwischen Schuldrecht und Erbrecht: Mit den Möglichkeiten des Schuldrechts – z.B. Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt – könnte der erbrechtliche Erwerb "ausgehebelt" werden, und die Vermögenswerte könnten unter Umgehung ...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / V. Sonderregelung für bestimmte Erklärungen

Rz. 279 Eine Besonderheit sieht Art. 13 ErbVO für die Zuständigkeit zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses,[211] eines Pflichtteils oder Erklärungen zur Begrenzung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vor. Um das Verfahren für die betroffenen Erben (und Vermächtnisnehmer) zu vereinfachen, können diese die ­Erklärungen zur Annahme und Ausschl...mehr

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Zerb 8/2015, Wirksamkeitsvo... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem Testament vom 24.7.2012 bestimmt. 1. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB war. a) Nach der Konzeption des § 2229 BGB, wonach die ...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 5. Form

Die Form ist gem. § 1777 Abs. 3 BGB die einer letztwilligen Verfügung, also im Wesentlichen handschriftliches Testament, notarielles Testament und Erbvertrag. Auch bei einer gemeinschaftlichen Verfügung liegt Einseitigkeit vor und damit keine Bindungswirkung.[43] Der überlebende Teil kann also diesbezüglich neu verfügen.[44] Bei nicht verheirateten Paaren ist zu beachten, das...mehr

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Zerb 8/2015, Wirksamkeitsvo... / Sachverhalt

Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 26.7.2012 im Alter von 79 Jahren verstorben. Sein Bruder ist am 13.6.2007 kinderlos vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist der langjährige Hausarzt des Erblassers, die Beteiligte zu 2 ist die Lebensgefährtin des Erblassers. Am 6.7.2012 ließen der Erblasser und der Beteiligte zu 1 im Krankenhaus einen gemischten Schenkungsvertrag not...mehr

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zfs 8/2015, Anwaltsvergütun... / 3 Anmerkung:

Mit dieser grundlegenden Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass sich die Vergütung des Verfahrenspflegers, der nach den Feststellungen des ihn bestellenden Gerichts anwaltsspezifische Tätigkeiten auszuüben hat, nach dem RVG richtet. Damit ist diese Entscheidung für jeden Rechtsanwalt von Interesse, der auftragsgemäß für seinen Mandanten Verträge überprüft. I. Vergütung De...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 6. Formulierung

Die Formulierung einer entsprechenden Verfügung ist grundsätzlich nicht problematisch.[45] Allerdings werden selbst unter Juristen verschiedene Bezeichnungen gebraucht, welche an die Begrifflichkeit der elterlichen Sorge anknüpfen, wie Sorgerechtserklärung oder -bestimmung. Selbst wenn diese Bezeichnung in der Beratung zugunsten der Verständlichkeit genutzt werden mag, sollt...mehr

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Zerb 7/2015, Die Absicherun... / a) Vertragsmäßige und wechselbezügliche Verfügungen

Eine Bindungswirkung kann bei letztwilligen Verfügungen dann bestehen, wenn der Erblasser in einem Erbvertrag eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen getroffen hat (§ 2287 BGB). Nach § 2278 Abs. 2 BGB können dabei die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig bestimmt werden.[11] Beim Erbvertrag tritt die Bindungswirkung grundsätzlich mit dem Abschluss de...mehr

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Zerb 7/2015, Die Absicherun... / 5. Objektive Beeinträchtigung

Ein Anspruch aus § 2287 BGB kann nur bestehen, wenn eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben oder bindenden Schlusserben vorliegt.[45] Da der Schutz des Bedachten nicht weiter reichen kann als die Bindung der letztwilligen Verfügung, fehlt es bspw. an einer objektiven Beeinträchtigung, wenn der Erblasser aufgrund eines Änderungsvorbehalts[46] den verschenkten Gegens...mehr

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Zerb 7/2015, Die Absicherun... / a) Maßgeblicher Zeitpunkt

Im Rahmen des § 2287 BGB gilt grundsätzlich der Schenkungsbegriff des allgemeinen Schenkungsrechts (§ 516 BGB).[25] Allerdings kommen nur solche Schenkungen in Betracht, die nach Abschluss des Erbvertrags vorgenommen wurden.[26] Bei gemeinschaftlichen Testamenten kann § 2287 BGB daher erst für Schenkungen eingreifen, die nach Eintritt der Bindungswirkung und somit nach dem A...mehr

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Zerb 7/2015, Pflichtteilsanspruch bei aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen1 Der Aufsatz ist Herrn RA Dr. Hanspeter Daragan zum 75. Geburtstag gewidmet.

Zugleich Anmerkung zu OLG Köln, Urt. v. 5.2.2015 – 7 U 115/14[2] Wer aufschiebend bedingt oder auflösend bedingt zum Nacherben eingesetzt ist, kann einen Pflichtteilsanspruch nur geltend machen, wenn er seine Nacherbeinsetzung gem. § 2306 Abs. 2 BGB ausgeschlagen hat. (n. amtl. Ls.) Die trotz Zulassung der Revision zwischenzeitlich rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln ist...mehr

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Zerb 7/2015, Die Absicherun... / 1

Hat sich der Erblasser in einem gemeinsamen Testament oder einem Erbvertrag gebunden, kann er grundsätzlich seine letztwilligen Verfügungen nach dem Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr einseitig ändern. Hinsichtlich lebzeitiger Verfügungen ist der Erblasser zwar nicht beschränkt,[1] aber es können dann nach dem Eintritt des Erbfalls Herausgabeansprüche des Erben nach § 2...mehr

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Zerb 7/2015, Die Absicherun... / b) Interessenabwägung und Missbrauchskontrolle

Ob ein schützenswertes Interesse des letztwillig Bedachten bestand, ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen Interessenslagen zu ermitteln. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Lebenseinstellung der Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages, die Absicherung des länger Lebenden, insbesondere die Sicherstellung seiner Versorgung und auch die sog. Bindungsintensität,...mehr

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Zerb 7/2015, Die Absicherun... / b) Auslegung der letztwilligen Verfügung

Sofern in der letztwilligen Verfügung keine ausdrückliche Anordnung im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit getroffen wurde, ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, was die Erblasser wollten (§§ 133, 2084 BGB).[16] Dabei ist zum einen eine Auslegung des Testaments anhand seines Wortlauts und aus dem Zeitpunkt der Errichtung heraus vorzunehmen. Zum ander...mehr

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AGS 7/2015, Geschäftsgebühr... / 1 Aus den Gründen

Das Gericht teilt die Ansicht des AG, wonach im vorliegenden Fall eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen ist. Zutreffend weist das AG darauf hin, dass nach Vorbem. 2.3 VV eine Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht. Wie sich aus der Formulierung der zitierten Vo...mehr

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Zerb 7/2015, Erwerbe durch ... / a) Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG

Erwerbe von inländischen steuerbegünstigten Stiftungen[54] sind erbschaft-/schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG).[55] Die Befreiung ist in der Höhe nicht begrenzt, d. h. es können nicht nur 10 EUR oder 100.000 EUR, sondern auch viele Millionen/Milliarden EUR Vermögen steuerfrei auf steuerbegünstigte Stiftungen übertragen und dort vom Prinzip her – nach einer Mind...mehr

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Zerb 7/2015, Die Absicherun... / 2. Allgemeines zu den Voraussetzungen des § 2287 BGB

Nach § 2287 BGB kann ein Vertragserbe eine Schenkung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 ff BGB) heraus verlangen, wenn der Erblasser in der Absicht den Vertragserben zu beeinträchtigen eine Schenkung vorgenommen hat. Die Vorschrift findet grundsätzlich auch Anwendung auf bindend gewordene gemeinschaftliche Testamente.[6] Mit der Vorschrift d...mehr

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Zerb 7/2015, Erbfälle unter Geltung der Europäischen Erbrechtsverordnung

Löhnig/Schwab/Heinrich/Gottwald/Grziwotz/Reimann/Dutta Gieseking Verlag, 2014, 182 Seiten 58,– EUR ISBN: 978-3-7694-1138-6 Im vorliegenden Band werden die Beiträge zum 1. Regensburger Symposium für Europäisches Erbrecht (10./11.4.2014) veröffentlicht. Die umfangreiche Einführung von Walter Pintens bietet einen gelungenen Überblick über die Grundlagen der EUErbVO. So werden der ...mehr

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zerb 6/2015, Die Problemati... / II. Das gemeinschaftliche Testament in Deutschland

Wie in jeder demokratischen Rechtsordnung besteht in Deutschland das Prinzip der Testierfreiheit: Das Recht, frei über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit als Ausfluss der Privatautonomie, sondern ein verfassungsmäßiges Grundrecht gemäß Art. 14 GG. Dieser freiheitliche Grundsatz ist jeder europ...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteuerliche Probleme beim "Berliner Testament"

Der Bundesfinanzhof trägt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen bei 1 Das sogenannte "Berliner Testament"[1] ist die heute am meisten verwendete Strukturform, wenn Ehepaare (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinschaftlich ihre Erbnachfolge letztwillig bestimmen wollen. Die Partner setzen sich darin gegenseitig, der Zuerstversterbende den Überlebenden, zu Alleinerben ein ...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 1. Einheitslösung ("Berliner Testament")

Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben und zu Schlusserben die gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen ein.[3] Eine Ersatzerbenregelung, eine Anordnung für den Katastrophenfall, eine Pflichtteilsklausel, ein Anfechtungsverzicht, eine Regelung zur Wechselbezüglichkeit bzw. Bindungswirkung sowie ggf. Schweigepflichten...mehr