Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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zerb 10/2014, Die Schiedsfä... / Sachverhalt

Der Kläger verlangt von den Beklagten, ihm bezüglich der Nachlässe seiner nacheinander verstorbenen Elternteile ein notarielles Bestandsverzeichnis zu erteilen. Die Parteien sind Geschwister. Insgesamt hatten die Eltern der Parteien 5 Kinder. Am ... verfassten die Eltern der Parteien ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben des Erst...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / VI. Wer "kümmert" sich?

Keine andere Entscheidung des Senats in letzter Zeit ist auf größere Kritik gestoßen als die sog. "Kümmerer"-Entscheidung.[13] Im zugrundeliegenden Fall hatte der Erblasser mit formgerecht errichtetem Testament sein Haus und seine anderen Sachen dem hinterlassen, der "sich bis zu meinem Tode um mich kümert." Kern der Kritik war, der Senat habe zu Unrecht die Voraussetzungen ...mehr

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zerb 10/2014, Die Bestimmth... / Sachverhalt

I. Am 25.2.2013 ist Frau I. Q. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verwitwet. Ihr Ehemann W. Q ist am 26.11.1984 vorverstorben. Ihr einziges Kind, Herr D. Q., ist am 9.3.1997 verstorben; er hinterlässt eine Tochter, Frau N. Q. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 3) ist...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / V. Schlusserbe nur bei gleichzeitigem Versterben?

Es wurde schon darauf hingewiesen, dass sich Schwierigkeiten bei der Testamentsauslegung ergeben können, wenn ein Ehegatte ein oder mehrere Kinder hat, die nicht aus der Ehe mit dem mittestierenden Ehegatten stammen.[11] Im entschiedenen Fall[12] hatten sich die Ehegatten wechselseitig zum "alleinigen und ausschließlichen Erben" eingesetzt und für den Fall des gleichzeitigen...mehr

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zerb 10/2014, Die nachträgl... / b) Die Entscheidung des OLG Köln vom 16.10.2013

Das OLG Köln ist in seiner Entscheidung vom 16.10.2013[50] davon ausgegangen, dass die Abänderungsbefugnis, dass durch eine "neue letztwillige Verfügung der Erbteil eines Abkömmlings nicht um mehr als ein Viertel verkürzt wird", eine nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung zulasse. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist nach Auffassung des OLG Köln dahingehend ausz...mehr

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zerb 10/2014, Die nachträgl... / 2. Auslegung der letztwilligen Verfügung

Ist in einem gemeinschaftlichen Testament die Wechselbezüglichkeit nicht ausdrücklich bestimmt, ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Wege der individuellen Auslegung zu ermitteln, ob eine Wechselbezüglichkeit vorliegt (§§ 133, 157 BGB). Denn die Tatsache, dass Ehepartner in einer gemeinschaftlichen Urkunde ihren letzten Willen wiedergeben, führt nicht zwangsläuf...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / 10

Auf einen Blick Auslegungsfragen stellen sich täglich neu. Gewisse Schwerpunkte liegen in der Umdeutung unwirksamer Ehegattentestamente in Einzeltestamente, aber auch der Frage, wie gemeinschaftliche Testamente auszulegen sind, wenn die Ehegatten nicht nur gemeinsame Kinder haben. Auch bei auf den ersten Blick eindeutigen – ggf. notariell beurkundeten – letztwilligen Verfügu...mehr

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zerb 10/2014, Die nachträgl... / 2. Die letztwillige Verfügung enthält eine Abänderungsklausel

Enthält das Testament eine Änderungsklausel, ist eine Abgrenzung schwieriger. a) Allgemein Der Umfang der Wechselbezüglichkeit und ob eine Abänderungsmöglichkeit des überlebenden Ehepartners vereinbart wird, obliegt der Gestaltungsfreiheit der Erblasser.[40] Ein solcher Änderungsvorbehalt wird grundsätzlich als zulässig angesehen.[41] In § 2270 Abs. 1 BGB ist es den Ehegatten ...mehr

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zerb 10/2014, Grundstücksau... / Sachverhalt

Im Grundbuch waren seit 12.5.2006 die Eheleute Rosa und Alfons St. als Grundstückseigentümer je zu 1/2 eingetragen. Im gemeinschaftlichen Testament vom 27.9.2005 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Sie ordneten für beide Erbfälle Testamentsvollstreckung an und benannten jeweils denselben Testamentsvollstrecker. Nach dem Tod des...mehr

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zerb 9/2014, Schutz vor Erb... / 2.3 Anfechtungen nach dem Erbfall und Erbunwürdigkeit

Wurde ein Erblasser nach Ansicht von Dritten von einem Erbschleicher zu einer bestimmten letztwilligen Verfügung unrechtmäßig veranlasst, kann ggf. die Möglichkeit einer Anfechtung nach den erbrechtlichen Vorschriften bestehen. Dies sind:mehr

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zerb 10/2014, Die Bestimmth... / Aus den Gründen

II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 3) vom 16.1.2014 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, zu Recht zurückgewiesen. Aus dem Schreiben der Erblasserin vom 1.9.2009 ergibt sich keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3) gem. § 1937 BGB. Die Fo...mehr

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zerb 10/2014, Die nachträgl... / 1. Allgemeines

Bei einem Ehegattentestament liegt eine Bindungswirkung vor, wenn es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt. Wechselbezüglich sind nach § 2270 Abs. 1 BGB Verfügungen von Todes wegen dann, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre, sodass die Nichtigkeit der einen Verfügung die der anderen zur Folge hat...mehr

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zerb 10/2014, Die nachträgl... / 2. Nachträgliche Teilungsanordnung

Der BGH hat grds. die Wirksamkeit einer Teilungsanordnung bejaht, wenn zugleich eine Ausgleichsbestimmung getroffen wird, die die Wertigkeit des ursprünglichen Anteils aufrecht erhält.[27] Insoweit wird auch in der Literatur davon ausgegangen, dass eine echte Teilungsanordnung ohne Wertverschiebung zulässig sei.[28] Teilweise wird dies damit begründet, dass das Vertrauen des...mehr

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zerb 10/2014, Die nachträgl... / a) Allgemein

Der Umfang der Wechselbezüglichkeit und ob eine Abänderungsmöglichkeit des überlebenden Ehepartners vereinbart wird, obliegt der Gestaltungsfreiheit der Erblasser.[40] Ein solcher Änderungsvorbehalt wird grundsätzlich als zulässig angesehen.[41] In § 2270 Abs. 1 BGB ist es den Ehegatten freigestellt, ob sie ihre letztwilligen Verfügungen wechselbezüglich und bindend errichte...mehr

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zerb 10/2014, Die nachträgl... / 1. Die letztwillige Verfügung sieht keine Änderungsmöglichkeit vor

Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass eine nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine Beeinträchtigung des wechselbezüglich Bedachten darstellt.[34] Dies gilt nach Auffassung des OLG Köln auch für den Fall, dass der Schlusserbe zunächst mit einer Auflage im Sinne des § 1940 BGB belastet war und der überlebende Ehepartner nachträglich zu deren Vollzieh...mehr

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zerb 10/2014, Die nachträgl... / 2. Wechselbezugsfähigkeit

Gemäß § 2270 Abs. 3 BGB beschränkt sich die Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen aber auf die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage. Nur hinsichtlich dieser Verfügungen ist eine sogenannte "Wechselbezugsfähigkeit" gegeben. Nicht wechselbezüglich können daher die Anordnung einer Teilungsanordnung, die Enterbung,[17] die Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff BG...mehr

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zerb 9/2014, Schutz vor Erb... / 2.4 Schutz durch Selbstbindung des Erblassers

Ist der Erblasser noch ohne unzulässigen Einfluss interessierter Dritter, so ist natürlich der einfachste Schutz, sich durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament nach den §§ 1941, 2274 ff BGB selbst zu binden, sodass von Todes wegen keine abweichenden Verfügungen getroffen werden können.[37] Bekanntlich ist der Schutz nicht allumfassend, denn der Erblasser ...mehr

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zerb 9/2014, Schutz vor Erb... / 2.1 Vorkehrungen des Gesetzgebers z. B. durch § 2065 BGB und § 2229 BGB

Die Testierfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG wird durch das Verbot aus § 2065 BGB erheblich eingeschränkt. Danach kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. Ebenso kann er die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Z...mehr

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zerb 10/2014, Die nachträgl... / E. Die Gestaltung einer Abänderungsklausel

Die Ehegatten sind bei der Gestaltung der Abänderungs- und Freistellungsklausel hinsichtlich der Art und des Umfangs völlig frei.[54] So kann sich die Abänderungsbefugnis auf eine rein gegenständliche Abänderung, eine Quotenabänderung oder eine allgemeine Abänderung beschränken.[55] Ebenso kann auch der Personenkreis, z. B. die ehegemeinschaftlichen Kinder, zugunsten dessen ...mehr

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zerb 10/2014, Die Schiedsfä... / Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit entgegen. § 1032 ZPO bestimmt, dass eine Klage auf Einwand als unzulässig abzuweisen ist, wenn sie einen Gegenstand betrifft, der der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen ist. Nach § 1066 ZPO gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit...mehr

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zerb 9/2014, Umdeutung eine... / Leitsatz

Eine Umdeutung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament ist auch im Hinblick auf wechselbezügliche Bestimmungen möglich. Entscheidend ist ausschließlich, dass der Erblasser auch unabhängig von den Verfügungen des weiteren Testierenden die entsprechenden Verfügungen getroffen hätte. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 31 Wx 2...mehr

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zerb 9/2014, Voraussetzunge... / Aus den Gründen

I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligten zu 2 entsprechend ihrem Antrag vom 14.11.2011 ein Erbschein zu erteilen ist, der den Beschwerdeführer als Alleinerben der Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist. 1. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die...mehr

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zerb 8/2014, Die Abschlussf... / Aus den Gründen

1. (...) 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat auch in der Sache Erfolg. Die letztwilligen Verfügungen vom 12.9.2012, auf die die Beteiligte zu 1) ihr Erbrecht stützt, sind gem. § 125 S. 1 BGB nichtig, da sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen. Nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein privatschriftliches Testament durch eine eigenhän...mehr

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zerb 8/2014, Die Abschlussf... / Sachverhalt

Der am 11.11. oder 12.11.2012 verstorbene J. S. (im Folgenden: Erblasser) war verwitwet und hinterließ ein Kind, den Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 1) war seine Pflegetochter. (...) Am 12.9.2012 verfasste der Erblasser handschriftlich ein Schriftstück, das er mit "Mein Testament" überschrieb und in dem er die Antragstellerin als Alleinerbin einsetzte und u. a. zugunsten...mehr

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zerb 8/2014, Der unnichtige... / 2. Formerfordernisse nach dem schottischen Recht

Das schottische Recht kennt kein notarielles Testament, sondern nur das privatschriftliche Testament. Nach Sect. 1 (2) Requirement of Writing (Scotland) Act 1995[5] muss ein Testament in Schriftform errichtet werden. Dabei genügt es für die Einhaltung der Schriftform gem. Sect. 2 (1) Requirement of Writing (Scotland) Act 1995,[6] dass der Text des Testaments schriftlich abge...mehr

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zerb 8/2014, Der unnichtige... / 3. Änderungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung

Der Kommissionsvorschlag zur Erbrechtsverordnung vom November 2009[13] enthielt keine Vorschrift zu dem auf die Formwirksamkeit der Verfügungen anwendbaren Recht. Beweggrund für diese Zurückhaltung war offenbar der Umstand, dass eine Mehrheit der Mitgliedstaaten das Haager Testamentsformübereinkommen bereits ratifiziert hatte und man eine Kollision der Regeln der VO mit dem ...mehr

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zerb 8/2014, Die Wirksamkei... / Sachverhalt

Die Erblasserin ist am 11.2.2011 verstorben. Die Erblasserin war zweimal verheiratet. Die erste Ehe wurde mit Urteil vom 25.5.1972 rechtskräftig geschieden; hinsichtlich der zweiten Ehe fand lediglich eine kirchliche Trauung in Österreich statt. Beide Ehen blieben kinderlos. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Geschwister der Erblasserin. Die Erblasserin verfasste am 7.1.198...mehr

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zerb 8/2014, Die Wirksamkei... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses im Sinne des § 2368 BGB (vgl. dazu Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014>, § 2368 Rn 11) vorliegen. 1. Nach § 2368 Abs. 1 Satz 1 BG...mehr

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zerb 8/2014, Der unnichtige... / 1. Wirksamkeit des Erbvertrags nach der aktuellen Rechtslage

Die Lösung dieses Falles macht nach dem aktuell geltenden Recht keine Probleme: Für die Erbfolge nach dem Tod von Werner gilt gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit das deutsche Recht. Dieses Recht regiert gem. Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB auch die Gültigkeit und die Bindungswirkung einer Verfügung von Todes wegen, einschließlich eines Erbvertra...mehr

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zerb 8/2014, Nachlasspflege... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1. wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, ihren Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zurückzuweisen. Die 1937 geborene Erblasserin ist am ... 2012 in A. unverheiratet und kinderlos verstorben. Die Beteiligte zu 1. teilte dem Amtsgericht am 15. November 2012 telefonisch mit, es sei unbekannt, ob ein Testament vorh...mehr

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zerb 8/2014, Der unnichtige... / 6

Auf einen Blick Die Unwirksamkeit von Erbverträgen (und möglicherweise auch von gemeinschaftlichen Testamenten) aufgrund mangelnder Einhaltung der Formerfordernisse wird künftig nur noch vorläufig festgestellt werden können. Eine abschließende Beurteilung der Rechtslage wird erst möglich sein, nachdem sämtliche Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbv...mehr

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zerb 8/2014, Nachlasspflege... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Über sie kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.06.2010, 1 W 161/10, bei juris Rn 10 ff). Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg...mehr

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zerb 7/2014, Zur Auslegung eines nicht auffindbaren gemeinschaftlichen Testaments/Missbräuchlichkeit einer lebzeitigen Verfügung

Leitsatz 1. Auch ein nicht auffindbares gemeinsames Testament ist zunächst anhand des Erblasserwillens auszulegen. Erst bei Unergiebigkeit greift die Auslegungsregel des § 2269 BGB ein. 2. Eine lebzeitige Verfügung des längstlebenden Ehegatten ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 2287 BGB, wenn der (teil-)unentgeltlichen Verfügung ein Eigeninteresse des Ehegatten gegenüber...mehr

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zerb 7/2014, Zur Auslegung ... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Schwester, die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages iHv 30.000 EUR. Die Parteien sind die beiden einzigen Kinder der Eheleute S H, der am 2.8.1994 verstarb, und D H, die am 14.2.2012 verstarb. Ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute H ist nicht meh...mehr

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zerb 7/2014, Zur Auslegung ... / Aus den Gründen

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers hinsichtlich des auf die Beklagte übergegangenen Wohnungseigentums zu Recht abgewiesen. Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum gemäß § 2287 Abs. 1 iVm § 818...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 3. Formales und Rechtswirkung

Der Erbverzicht ist ein Vertrag.[18] Erforderlich sind stets Angebot und Annahme. Als Beteiligte können der Erblasser und alle als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen agieren.[19] Gegenstand sind jedoch keine gesicherten Rechtspositionen, sondern erst zum Zeitpunkt des künftigen Erbfalls eventuell bestehende Rechte. Entsprechend kommt nicht darauf an, ob bereits ...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / b) Isolierter Pflichtteilsverzicht

Nach § 2346 Abs. 2 BGB kommt weiter ein Verzicht beschränkt auf den Pflichtteil in Betracht. Hieran ist zu denken, wenn gerade keine Veränderung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten nach § 2310 S. 2 BGB gewünscht ist. Hierdurch wird lediglich der Pflichtteilsanspruch des Verzichtenden berührt.[10] Daneben sollte die den Verzichtenden parallel enterbende Verfügung nic...mehr

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zerb 7/2014, Zur Auslegung ... / Leitsatz

1. Auch ein nicht auffindbares gemeinsames Testament ist zunächst anhand des Erblasserwillens auszulegen. Erst bei Unergiebigkeit greift die Auslegungsregel des § 2269 BGB ein. 2. Eine lebzeitige Verfügung des längstlebenden Ehegatten ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 2287 BGB, wenn der (teil-)unentgeltlichen Verfügung ein Eigeninteresse des Ehegatten gegenübersteht. E...mehr

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zerb 7/2014, Die lebzeitige... / Sachverhalt

Die Erblasserin, die am 15.1.2011 verstorbene K. I., geborene B., verwitwete P., hatte 4 Töchter. Aus ihrer ersten Ehe stammt die Tochter I.G., geborene P., aus der Ehe mit dem vorverstorbenen H. I. stammen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites sowie Frau A. P. In einem Erbvertrag vom 23.10.1980 (UR.-Nr. X des Notars H. S.in K.) hatten die Eheleute K. und H. I. u. a. F...mehr

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zerb 7/2014, Zuwendungen au... / 7. Schenkungsversprechen von Todes wegen

In der Praxis noch nicht stark verbreitet sind Versprechensschenkungen, obwohl diese ebenfalls erhebliche Vorteile haben. In der Bankenpraxis werden diese so gut nicht vorkommen, da die Bank die Nachweisproblematik umgehen möchte. Somit ist auch eine Handschenkung einer Bankforderung auf den Todesfall nach § 516 BGB möglich. Dabei wird die Forderung im Wege der Schenkung in d...mehr

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zerb 7/2014, Die Entwicklun... / 3. Nachlasszeugnis

Die Beratungen zum Nachlasszeugnis gestalteten sich aus in der Materie liegenden Gründen besonders schwierig. In vielen Mitgliedstaaten war bisher ein solches Nachlasszeugnis unbekannt.[6] Es wurde als eine mit Rechtskraft ausgestattete Entscheidung missverstanden, eine auch in Deutschland häufig anzutreffende Fehleinschätzung. Seine Qualifikation als mit Gutglaubensschutz ve...mehr

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zerb 6/2014, Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Schlusserbeneinsetzung ist nicht Ersatzerbeinsetzung

Leitsatz Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben sowie jeweils einseitig mit ihnen verwandte Personen gemeinsam als Erben des Letztversterbenden ein und schlägt der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden aus, kann die Schlusserbeneinsetzung regelmäßig nicht als Ersatzerbeinsetzung auf den Nachlass des Erstversterbend...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erb... / 2. Folgerungen für die Praxis

Aus Sicht der Bank stellt sich nunmehr die Frage, wann sie denn nun von einem Erben oder einem Testamentsvollstrecker einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Begründung insbesondere auf § 35 GBO hingewiesen. Aus dieser Argumentation ließe sich dann der Grundsatz ableiten, wonach eine Bank dann nicht die...mehr

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zerb 6/2014, Funktionelle Z... / Sachverhalt

Das letzte Testament des Erblassers datiert vom 2.9.1969. Darin hat der Erblasser unter Aufhebung aller vorangegangenen letztwilligen Verfügungen zu seinen Erben zu gleichen Teilen Frau Sch. und seinen Sohn S. eingesetzt. Weiterhin heißt es in dem Testament: "Ersatzerbe für Frau Sch. soll mein Sohn S., Ersatzerbin für meinen Sohn S. soll Frau Ruth Sch. sein". Laut einer vom N...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erb... / 1. Begründung des Bundesgerichtshofs

Bereits in seinen ersten Zeilen der Begründung macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass ein Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Vielmehr könne er diesen Nachweis auch in anderer Form erbringen, denn eine solche Pflicht sei vom Gesetzgeber überhaupt nicht gewollt und führe nicht nur zu einer unerträglichen Belästigung des Erben, so...mehr

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zerb 6/2014, Auslegung eine... / Leitsatz

Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben sowie jeweils einseitig mit ihnen verwandte Personen gemeinsam als Erben des Letztversterbenden ein und schlägt der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden aus, kann die Schlusserbeneinsetzung regelmäßig nicht als Ersatzerbeinsetzung auf den Nachlass des Erstversterbenden ausge...mehr

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zerb 6/2014, Auslegung eine... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) ist die aus der ersten Ehe des Erblassers hervorgegangene Tochter. Der Beteiligte zu 2) ist ein Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers, der Frau C. Als maßgebliche letztwillige Verfügung hat der Erblasser ein gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau errichtetes eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vom 30.3.2005 hinterlassen, in dem die ...mehr

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zerb 6/2014, Auslegung eine... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. (...) In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 1) ist als einziger Abkömmling des Erblassers dessen Alleinerbin geworden (§§ 1922, 1924 BGB). Ein gesetzliches Erbrecht der Ehefrau des Erblassers besteht nicht, da Frau C2 die Erbschaft aus allen Berufungsgründen wirksam ausgesch...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erb... / 1

Mit seiner Entscheidung vom 8.10.2013 hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs[1] klargestellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr mit Verbrauchern, wonach eine Bank beim Tode eines Kunden wählen kann, ob zur Klärung der Rechtsnachfolge ein Erbschein bzw. Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Eröffnungsverhandlung nebst einer beglaubigten Abschrift des Tes...mehr

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zerb 6/2014, Die eidesstatt... / Aus den Gründen

Die Beschwerde (...) hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 58 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen statthaft. Um eine solche handelt es sich bei der Entscheidung über den Erlass der eidesstattlichen Versicherung nicht; die Ablehnung eines entsprechenden Antrags ist damit nach ganz herrschender Meinung nicht selbständig beschwerdefähig...mehr