Fachbeiträge & Kommentare zu Teilzeit

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 6.2.4 Flexible Arbeitszeit, Arbeit auf Abruf

Aufgaben, die von Umfang und Lage nicht vorhersehbaren Schwankungen im Arbeitsanfall unterliegen, aber wiederholt auftreten, können mit der Vereinbarung flexibler Arbeitszeit abgewickelt werden. Unter Ausnutzung dieses Modells kann zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang gearbeitet werden, in dem die Arbeit anfällt. Bei geringer Arbeitsauslastung kann die Arbeitszeit ohne Leerzeite...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 2 Rechtliche Grundlagen, Überblick

Arbeitszeit wird herkömmlich bestimmt durch zwei Faktoren: die Dauer der Arbeitszeit (Arbeitszeitvolumen) die zeitliche Lage der Arbeitszeit (Verteilung der Arbeitszeit) Ist einer dieser Faktoren einseitig veränderbar, liegt eine "flexible" Arbeitszeit vor. Flexibilität besteht grundsätzlich nur hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, nicht des Umfangs der Arbeitszeit (eine Ausna...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 6.2.5 Sonstiges

Weitere Arbeitszeitmodelle, insbesondere die Arbeitsplatzteilung und der Jahresarbeitszeitvertrag, haben in der Praxis kaum Verbreitung gefunden.[1]mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 6.2.6 Mischformen

Die beschriebenen Grundformen der Arbeitszeit sind vielfältig miteinander kombinierbar. So können bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden 4 Stunden in einer festen Schicht vereinbart (starre Teilzeitarbeit) und weitere 2 Stunden vom Arbeitgeber einseitig abgerufen werden (flexible Teilzeitarbeit- Arbeit auf Abruf). Denn liegen die Einsatzzeiten der flexiblen Arbeitskraft ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 9 Der Aushilfenpool

Unzulässige Daueraushilfen Nicht zulässig ist es, für einen bereits bei Vertragsschluss ersichtlichen ständigen Vertretungsbedarf immer wieder denselben Arbeitnehmer befristet einzustellen.[1] Praxis-Beispiel In einer Abteilung mit 20 Mitarbeiterinnen ist ständig mindestens eine Mitarbeiterin wegen Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen Gründen abwesend. In diesem...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Weisungsrecht, Direktionsrecht / 3.4 Zeitlicher Rahmen der Arbeitsleistung

Die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit ist in der Regel tariflich oder einzelvertraglich festgelegt (Arbeitszeit). Darüber hinaus sind auch die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, sodass in den Grenzen des Weisungsrechts ein relativ geringer Spielraum für den Arbeitgeber bei der Ausübung verbleibt. Die Arbeitszeit zählt zu den essenziellen Inhalten de...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 6.3 Zusammenwirken der Modelle am Beispiel

Unterliegt der Arbeitsanfall regelmäßig saisonalen Schwankungen, die vom Umfang her im Vorhinein im Wesentlichen berechenbar sind, bei denen sich lediglich geringfügige Verschiebungen zu Beginn und am Ende der Arbeitsspitzen und in deren Höhe ergeben, so sollte der Arbeitgeber über ein kombiniertes Arbeitszeitmodell nachdenken. Praxis-Beispiel In einer kommunalen Ferieneinric...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rückstellungen / 4.1 Leistungen an Arbeitnehmer

IAS 19 regelt die Bilanzierung und die Angabepflichten für Leistungen an Arbeitnehmer. Unterschieden werden in IAS 19.8 vier Kategorien von Leistungen an Arbeitnehmer: kurzfristig fällige Leistungen (z. B. Löhne), die unabgezinst ausgewiesen werden, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Pensionen), die zum versicherungsmathematischen Wert erfasst we...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 11 Elternzeit

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG kann während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden ausgeübt werden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG bedarf eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann hierbei innerhalb von 4 Wochen, jedoch nur aus dringenden betrieblichen Gründen, schriftlich ablehnen, § 1...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.6 Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach geänderten Vertragsbedingungen (Nr. 5)

Rz. 77 Einen selbstständigen Widerspruchsgrund und zugleich Auffangtatbestand bildet Nr. 5.[1] Auch hier muss eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers mit der Teilnahme an Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen vorliegen. Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerspruch. Es genügt, dass sie dem Betriebsrat gegenüber erklärt wurde.[2] Sie kann unter dem Vorbehalt ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 1.5.1 Übersicht über Kennzahlen in ESRS S1

Rz. 31 ESRS S1 ist jener Standard in den ESRS mit der höchsten Anzahl an Kennzahlen. Insgesamt sind es 30 Kennzahlen (Tab. 4), die – vorbehaltlich der Prüfung der Wesentlichkeit – in die Berichterstattung aufzunehmen sind. Allerdings bleiben zahlreiche Detailaspekte in den Berechnungsmethoden, z. B. die Festlegung von Bezugsgrößen wie Köpfe oder Vollzeitäquivalente (VZÄ), oh...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Rz. 41 ESRS S1 erläutert eingangs die beiden themenspezifischen Angabepflichten, die sich aus ESRS 2 ergeben: ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3. Beide Angabepflichten müssen immer dann (und nur dann) erfüllt werden, wenn das Thema der Arbeitskräfte des Unternehmens i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wird. Die Angaben gem. ESRS 2 SBM-2 zu den Arbeitskräf...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.3.2 ESRS S1-6 – Merkmale der Arbeitnehmer des Unternehmens

Rz. 74 ESRS S1-6 sieht vor, dass berichtspflichtige Unternehmen Schlüsselinformationen zur Struktur der Arbeitskräfte des Unternehmens offenlegen sollen. Diese Angabepflicht bezieht sich lediglich auf alle Arbeitnehmer der Unternehmen, die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst wurden (ESRS S1.AR53), aber nicht auf Fremdarbeitskräfte. Die Intention dieser Offenlegun...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Outsourcing im HR-Bereich / 3.2.3 Zeitwirtschaft

Die Zeitwirtschaft ist mehr als die reine Zeiterfassung von Mitarbeitern im Produktions- oder Dienstleistungsbereich. Die in den letzten Jahren zunehmende Arbeitszeitflexibilisierung, die vielfach auch tarifvertraglich geregelt ist, fordert von den Unternehmen eine umfassende Personaleinsatzplanung. Daneben sind Altersteilzeit- und Lebensarbeitszeitmodelle immer mehr in den ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsvertrag: Anforderung... / 3.2 Einzelne Vertragsbedingungen

In die Niederschrift sind nach § 2 Abs. 1 Satz 7 NachwG mindestens aufzunehmen: Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sei...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 221 Rechtss... / 2.2.3 Arbeitsentgelt bei Teilzeitbeschäftigung

Rz. 14 Die wöchentliche Arbeitszeit in den Werkstätten für behinderte Menschen beträgt wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich. Dies ist in § 6 Abs. 1 WVO als fachliche Anforderung an die Werkstätten für behinderte Menschen formuliert. Diese Anforderung gilt sowohl für die Maßnahmen der beruflichen Bildung im Berufsbildungsbereich (§ 57) als auch für die Beschäfti...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerfreie Einnahmen-ABC / Altersteilzeit

Arbeitgeber können mit ihren bisher voll beschäftigten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren, um einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Nach § 3 Nr. 28 EStG ergibt sich zur steuerlichen Seite, dass die Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitarbeitsentgelt[1] die Beiträge zur Rentenversicherung[2] sowie di...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Mehrarbeit / 2 Beitragsrechtliche Behandlung von Mehrarbeitsvergütungen

Unterliegen Überstundenvergütungen der Sozialversicherungspflicht, so sind sie als laufendes Arbeitsentgelt anzusehen. Die Beitragsberechnung erfolgt in dem Monat, in dem die Überstunden geleistet wurden.[1] Zeitversetzte Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung Werden die Überstunden regelmäßig erst im nächsten oder übernächsten Lohnzahlungszeitraum abgerechnet, so können sie dem ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerfreie Einnahmen-ABC / Betreuungsleistungen für Kinder und Pflegebedürftige

Arbeitgeberleistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer in Fragen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder Betreuungspersonal für diesen Personenkreis vermittelt, sind steuerfrei.[1] Außerdem kann der Arbeitgeber Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige bis zu 600 EUR lohnsteuerfrei übernehmen, die aufg...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Auslandstätigkeit/Doppelbes... / 4.4 Luxemburg

Das mit Luxemburg bestehende DBA weist das Besteuerungsrecht für Lohnbezüge dem jeweiligen Tätigkeitsstaat zu und verzichtet trotz der gemeinsamen Grenze auf eine Grenzgängerregelung.[1] Für Grenzpendler wurde durch eine Verständigungsvereinbarung eine Bagatellgrenze geschaffen, nach der die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird, wenn die nichtselb...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Minijobs und andere geringf... / 3.1.3 Prüfung der Berufsmäßigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die Grenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschritten sind (Arbeitsentgelt mehr als 556 EUR monatlich) und sie berufsmäßig ausgeübt wird. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt nicht über 556 EUR, entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit. Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Beschäftigung für die betr...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Minijobs und andere geringf... / 2.3 Übergangsbereich von 556,01 EUR bis 2.000 EUR (Midijobs)

Das Gesetz enthält eine Regelung zum sog. Übergangsbereich. Dieser definiert für das Sozialversicherungsrecht einen eigenständigen Niedriglohnsektor bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 556,01 EUR und 2.000 EUR monatlich, in dem die Beiträge nach einem besonderen Verfahren berechnet werden. Bei einem Arbeitsentgelt ab 556,01 EUR monatlich besteht (volle) Versicheru...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 481 BGB – Teilzeit-Wohnrechtevertrag.

Gesetzestext (1) 1Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. 2Bei der Berechnung der Vertrag...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 I).

Rn 2 § 481 I 1 definiert Teilzeit-Wohnrechteverträge als Verträge zwischen Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff) und Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff), bei denen der Verbraucher vom Unternehmer ein wiederkehrendes Nutzungsrecht an einem Wohngebäude zu Übernachtungszwecken erwirbt. Die Definition ist weit gefasst, um möglichst alle Varianten des Timesharings an einem Wohngebäude dem Gesetz zu ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitszeit / 2.3.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Insbesondere im Teilzeit- und Befristungsgesetz finden sich einige Möglichkeiten, Arbeitszeit nach individuellen und situativen Bedürfnissen zu gestalten: Unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit[1] Befristete Reduzierung der Arbeitszeit (Brückenteilzeit)[2] Verlängerung der Arbeitszeit[3] (1) "Brückenteilzeit" gemäß § 9a TzBfG Es ist davon auszugehen, dass Teilzeitarbeit insgesa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357c BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen.

Gesetzestext (1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen. (2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356a BGB – Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen.

Gesetzestext (1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären. (2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts. (3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 b...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Langzeitkonten / 4 Rechtsanspruch auf ein Sabbatical

Grds. gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung eines Sabbaticals. Allerdings handelt es sich beim Sabbatical um eine Sonderform einer Teilzeitbeschäftigung. Gem. § 8 TzBfG besteht unter den dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeit. Dieser Rechtsanspruch greift jedoch nicht hinsichtlich der Sonderform des Sabbatical. Denn beim Sabbatical wi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkommensfiktion bei Arbeitslosigkeit.

Rn 37 Berufliche Veränderungen, die mit einer Einschränkung oder einem Verlust der Leistungsfähigkeit verbunden sind, führen nicht stets zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Erforderlich ist ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Handeln und das Bewusstsein des Pflichtigen, dass sich wegen seines Fehlverhaltens seine Leistungsfähigkeit reduziert oder reduzieren könn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kausalgeschäft.

Rn 10 Von dem Rechtsgeschäft, welches das Teilzeit-Wohnrecht begründet (§ 481 Rn 5), ist das zugrunde liegende Kausalgeschäft zu unterscheiden. Die Pflicht zur Verschaffung eines Teilzeit-Wohnrechtes wird zumeist von dienst- und werkvertraglichen Komponenten begleitet (Abreden über Versorgungs-, Reinigungs- und Müllentsorgungsdienste; Wartungsleistungen, insb von Schwimmbäde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Teilzeitarbeitsverhältnis.

Rn 108 Teilzeitbeschäftigte sind ArbN, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 2 I 1 TzBfG). Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist das Weisungsrecht des ArbG zu Lage und Dauer der Arbeitszeit eingeschränkt, da der Teilzeitarbeitnehmer häufig auch anderen Tätigkeiten nachgeht. Ein ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. (2) 1Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Langzeitkonten / 5.3 Verwendung der Wertguthaben

Das Flexigesetz II regelt in seiner eigenen Vorschrift – dem § 7c SGB IV –, wie das Wertguthaben „verbraucht“ werden kann. Es handelt sich dabei um „Vorschläge“ des Gesetzgebers. Die Vertragsparteien können, aber müssen sich nicht an diese Verwendungszwecke halten. Für das Sozialversicherungsrecht sieht der § 7c SGB IV zwei grundsätzliche Regelungen vor: Gesetzliche Freistellu...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Langzeitkonten / 3 Sabbatical als Beispiel für die Verwendung eines Langzeitkontos

Das Sabbatical ist kein fest definierter Rechtsbegriff. Umgangssprachlich versteht man darunter eine längere Freistellung, quasi eine "Auszeit" vom Arbeitsleben. Ein Sabbatical ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die sich über einen längeren Zeitraum – mehrere Monate oder häufig auch mehrere Jahre – erstreckt und aus 2 Phasen besteht: aus e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgestaltung des Rechtes (§ 481 II).

Rn 5 Es kommt nicht darauf an, ob die Verträge schuldrechtlich, sachenrechtlich, mitgliedschaftsrechtlich oder anders ausgestaltet sind (Leible/Müller NZM 09, 19 [BGH 25.06.2008 - VIII ZR 103/07]). Gebräuchliche Vertragstypen bei Teilzeit-Wohnrechten sind: Kaufverträge über ein dingliches Nutzungsrecht, Mietverträge, Mitgliedschaften in einem Verein oder der Erwerb eines Ges...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB T

Tabak Produkthaftung § 823 BGB 186 Tabakrauch § 618 BGB 2 Tagesmutter § 832 BGB 5 Tagespreisklauseln AGB § 309 BGB 8 Tantieme § 611 BGB 73 Tarifliche Unkündbarkeit § 622 BGB 1 Tariflohn § 612 BGB 5 Tarifvertrag § 611 BGB 41, 45; § 613a BGB 21, 50; § 622 BGB 5 Schutzgesetz § 823 BGB 229 Tarifvorbehalt § 611 BGB 41 Tarifwechselklausel § 611 BGB 40 Tatbestandselemente § 1576 BGB 2 Tatbestan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 481 setzt Art 2 I lit a, II Timesharing-RL um. Er enthält in I 1 die Legaldefinition des Teilzeit-Wohnrechtevertrags.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bewerbung/Verkauf (§ 482 III).

Rn 12 § 482 III setzt Art 3 IV Timesharing-RL um. Mit dem Verbot, ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt als Geldanlage zu bewerben oder zu verkaufen, soll verhindert werden, dass Verbraucher die oftmals hohen Beträge für solche Produkte in der irrigen Erwartung aufwenden, Gewinne aus dem gezahlten Betrag zu ziehen (BTDrs 17/2764, 17).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zu §§ 355, 356a ff.

Rn 3 § 356 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der grundlegende Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen enthält. Zu § 355 ist § 356 lex specialis. Für Verbraucherdarlehensverträge findet § 356, auch wenn diese im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, keine Anwendung. Maßgeblich ist vielmehr § 356b, der ggü § 356 eine abschließ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. International.

Rn 8 §§ 481 ff sind anwendbar, wenn für den Vertrag deutsches Recht gilt. Diese Frage ist idR aufzuwerfen, da ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag typischerweise Auslandsbezug aufweist. Rn 9 Für Verbraucher, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland liegt, sind wegen § 487 die §§ 481 ff idR zwingend. Eine darüber noch hinausgehende Erweiterung enthält Art 46b II EGBGB, der A...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. § 481b II (Tauschsystemvertrag).

Rn 4 § 481b II setzt Art 2 I lit d Timesharing-RL um. Von der Übernahme des Begriffs ›Tauschvertrag‹ wurde abgesehen, um eine Verwechslung mit einem echten Tauschvertrag iSv § 480 zu vermeiden (BTDrs 17/2764, 16). Rn 5 Bsp für einen Tauschsystemvertrag: wenn der Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) gg Entgelt Zugang zu einem Tauschpool erhält, der ihn zur Nutzung einer Übernachtungsunt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Festartige Veranstaltungen (§ 482 II 2, 3).

Rn 9 § 482 II 2 setzt Art 3 II Timesharing-RL um. Er soll die verbreitete Praxis unterbinden, Teilzeit-Wohnrechte und ähnliche Produkte auf festartigen Veranstaltungen zu vermarkten, bei denen der Verbraucher bewusst in eine entspannte, unkritische Stimmung versetzt wird. Rn 10 § 482 II 3 setzt Art 3 III Timesharing-RL um. Er soll sicherstellen, dass sich der Verbraucher an O...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Timesharing-RL.

Rn 2 Am 14.1.09 ersetzte die Timesharing-RL die RL 94/47/EG. Um Regelungslücken zu schließen, wurde va der Anwendungsbereich erweitert (s.a. Schubert NZM 07, 665). Erfasst werden jetzt auch die Vermarktung, der Verkauf und der Wiederverkauf von Teilnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie von Tauschverträgen. Zudem wurde der Begriff des Teilzeitnutzungsrechtes w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgehalt.

Rn 3 Für den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie von Fernabsatzverträgen gibt Art 14 V VRRL eine I entsprechende Regelung vor. Dass I darüber hinausgehend sämtliche Verbraucherverträge erfasst, steht nicht in Widerspruch mit dem der VRRL zugrunde liegenden Prinzip der Vollharmonisierung (allg dazu Vor §§ 312 ff Rn 3). Zum einen lässt Art ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zu §§ 355, 357b–d.

Rn 3 § 357 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der in III 1–4 grundlegende Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen enthält, die auch für die § 357 unterfallenden Vertriebsformen gelten. Ggü § 355 III 1 enthält I für die Frist zur Rückgewährung der ausgetauschten Leistungen eine spezielle Vorschrift. Rn 4 Für die Rechtsfolgen des Wider...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgegenstand und Reform.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs von Fernabsatzverträgen sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, sofern diese keine Finanzdienstleistungen betreffen. Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 357 ergibt sich aus der amtlichen Überschrift. § 357 wurde durch das VRRL-UG (dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) völlig neu gefasst und dient d...mehr