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Agile Arbeitszeit / 2.3.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Britta Redmann
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Insbesondere im Teilzeit- und Befristungsgesetz finden sich einige Möglichkeiten, Arbeitszeit nach individuellen und situativen Bedürfnissen zu gestalten:

  • Unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit[1]
  • Befristete Reduzierung der Arbeitszeit (Brückenteilzeit)[2]
  • Verlängerung der Arbeitszeit[3]

(1) "Brückenteilzeit" gemäß § 9a TzBfG

Es ist davon auszugehen, dass Teilzeitarbeit insgesamt in den nächsten Jahren weiter zunehmen wird. Wird eine Präsenzpflicht im Büro immer weniger erforderlich, desto mehr Möglichkeiten eröffnen sich auch zur Gestaltung von Teilzeitarbeitsverhältnissen. Mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bestand für Arbeitnehmer schon seit geraumer Zeit die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach einer Beschäftigungsdauer von länger als 6 Monaten, zu verringern. Dieser Anspruch auf eine zeitlich nicht begrenzte Reduzierung ist seit Kurzem um die Brückenteilzeit ergänzt worden. Sie ermöglicht Arbeitnehmern in manchen Betrieben, ihre Arbeitszeit befristet für mindestens 1 bis höchstens 5 Jahre zu reduzieren.[4] Nach Ablauf der Befristung kehren die Betroffenen automatisch – also kraft Gesetzes und ohne Mitwirkung der Arbeitsvertragsparteien – wieder in ihr Vollzeitarbeitsverhältnis zurück. Die dahinter liegende Absicht ist, eine "Teilzeitfalle" für Mitarbeiter zu vermeiden. Gleichzeitig wird es Mitarbeitern gesetzlich erleichtert, ihre vertragliche Arbeitszeit flexibel an unterschiedliche Bedürfnisse in verschiedenen Lebensphasen anzupassen und bei Vorliegen der Rahmenbedingungen auch durchsetzen zu können.[5]

Abb. 10: Voraussetzung für den Anspruch auf Brückenteilzeit (Grafik: B. Redmann)

(2) Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG

Für Mitarbeiter, die sich in Teilzeit befinden, begründet § 9 TzBfG einen seit der Änderung des TzBfG[6] einklagbaren Anspruch auf...

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