Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / e) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Kostenvorschuss in einer Ehesache

Rz. 78 Muster 5.2: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Kostenvorschuss in einer Ehesache Muster 5.2: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Kostenvorschuss in einer Ehesache An das Amtsgericht – Familiengericht – Aktenzeichen des Eheverfahrens Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Frau _________________________ – Antragstellerin – Verfahr...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / c) Einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens

Rz. 107 Muster 5.4: Einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens Muster 5.4: Einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsan...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / a) Muster: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff. 249 FamFG

Rz. 101 Muster 5.3: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG Muster 5.3: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen den Arzt _____________...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Auskunftsanspruch zwischen Eltern und Kindern

Rz. 204 Ein Kind kann von demjenigen Auskunft über seine Einkünfte fordern, der ihm Barunterhalt schuldet. Das Kind muss mit Hilfe der Auskunft eine Einordnung in die Regelbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle vornehmen können. Damit wird dann die Höhe der Barunterhaltspflicht bestimmt. Die gilt nicht nur "im Ausnahmefall",[211] sondern grundsätzlich auch dann, wenn feste Bed...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / d) Anmerkungen zum Muster

Rz. 108 (…) dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung aufzugeben, an die Antragstellerin einen zum 3. eines jeden Monats im Voraus fälligen Gesamtunterhalt in Höhe von (…) EUR (davon ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / bb) Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 392 Muster 4.21: Aufforderung zur Auskunftserteilung wegen Zahlungsanspruch Alters- und Krankheitsunterhalt Muster 4.21: Aufforderung zur Auskunftserteilung wegen Zahlungsanspruch Alters- und Krankheitsunterhalt Sehr geehrter Herr M, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Der Unterhaltsanspruch unse...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / III. Bestmögliche Ausnutzung von steuerlichen Möglichkeiten

Rz. 1017 Jeder getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte muss es dem jeweils anderen ermöglichen, seine Steuerbelastung in zulässiger Weise zu reduzieren, sofern er dadurch im Ergebnis keine Nachteile hat.[1171] Getrennt lebende Eheleute, die im Trennungsjahr noch eine steuerliche Zusammenveranlagung durchführen können, sind deshalb hierzu jedenfalls dann verpflichtet, wenn ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / bb) Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 381 Muster 4.17: Aufforderung zur Auskunft und Zahlung von Betreuungsunterhalt Muster 4.17: Aufforderung zur Auskunft und Zahlung von Betreuungsunterhalt Sehr geehrter Herr M, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Dieser Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1361 BGB. Unsere Mandantin hat, wie Sie w...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / bb) Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 751 Muster 4.30: Aufforderung zur Auskunftserteilung Einkommen wegen Unterhaltsanspruch Erwerbslosigkeit Muster 4.30: Aufforderung zur Auskunftserteilung Einkommen wegen Unterhaltsanspruch Erwerbslosigkeit Sehr geehrter Herr M, Ihre geschiedene Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen, nachdem Sie erklärt ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Auskunftsbegehren und Verzug des Unterhaltsschuldners

Rz. 123 Neben den tatbestandlichen Voraussetzungen zur Zahlung von Trennungsunterhalt muss der Unterhaltsgläubiger dazu auffordern, Trennungsunterhalt zu zahlen. Erst ab dem ersten desjenigen Monats, in welchem dem Verpflichteten die Aufforderung zur Zahlung zugeht, ist er zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche verpflichtet. Wer den anderen nicht zur Zahlung auffordert, gi...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 9 Zur Entstehung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist folgendes zu erläutern. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) war der wesentliche Bestandteil des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften.[9] Es ist am 1.8.2001 in Kraft getreten. Am 17.7.2002 hat das B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.1 Rechtlicher Grund

Rz. 25 Ein rechtlicher Grund für die Zahlung oder Rückzahlung besteht, wenn im Zeitpunkt der Leistung zwischen den daran Beteiligten ein Anspruch auf die Zahlung oder Rückzahlung besteht. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch entstanden und noch nicht wieder erloschen ist, wenn der Empfänger zur Einziehung des Anspruchs berechtigt ist, soweit derjenige, auf dessen Rechnung die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 46 Der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Entscheidend ist nicht, auf wessen Kosten, d. h. von wem oder mit wessen Mitteln die Zahlung erfolgt ist, sondern allein, wessen (vermeintliche) Schuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.[1] Dies ist regelmäßig derjenig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.3 Späterer Wegfall des rechtlichen Grunds (Abs. 2 S. 2)

Rz. 38 Nach Abs. 2 S. 2 steht es dem anfänglichen Fehlen des rechtlichen Grunds gleich, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Maßgeblich für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "später" ist der Zeitpunkt der Zahlung oder Rückzahlung. Nach der formellen Rechtsgrundtheorie fällt der rechtliche Grund weg, wenn der Steuerbescheid oder sonstige Verwaltungsakt i. S. v. § 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.6 Entstehung und Fälligkeit

Rz. 94 Der Erstattungsanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Erstattungspflicht knüpft[1], d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bzw. Rückzahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist oder zu dem der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.[2] Maßgeblich für den Entstehungszeitpunkt des Erstattungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.7 Verwirklichung

Rz. 100 Beruht die zu erstattende Zahlung nicht auf einer (wirksamen) Festsetzung, bedarf die Verwirklichung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich keines besonderen Verwaltungsakts.[1] Bei Streit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs hat die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Dieser bildet in diesem Fall die Grundlage für die V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.2 Anfängliches Fehlen des rechtlichen Grunds

Rz. 33 Ohne rechtlichen Grund erfolgt eine Zahlung, wenn es im Zeitpunkt der Leistung an einer oder mehreren der in Rz. 25 bezeichneten Voraussetzungen fehlt.[1] Dies ist bei Zahlungen auf nicht oder nur in geringerer Höhe entstandene oder durch Zahlung oder aus anderen Gründen bereits ganz oder teilweise erloschene Ansprüche (Überzahlungen und Mehrfachzahlungen) der Fall.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.2 Abzugsteuern

Rz. 52 Bei Abzugsteuern steht der Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht dem Entrichtungspflichtigen, sondern dem Steuerschuldner zu, für dessen Rechnung die Steuer einbehalten und an das FA abgeführt wurde.[1] Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Entrichtungspflichtige aufgrund einer von ihm abgegebenen Steueranmeldung oder aufgrund eines als Folge der Nichtabgabe der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 4 Streit über das Erlöschen

Rz. 57 Abgesehen vom Fall der Festsetzungsverjährung, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid überprüft werden kann, ist über Streitigkeiten, die das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage, ob eine bestimmte Zahlungsverpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zahlung

Rz. 10 Aus dem Wesen der Zahlung als Bewirkung der geschuldeten Leistung i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass sie grundsätzlich an den Gläubiger des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diesem die Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme der Leistung fehlt, weil ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.1 Verrechnungsvertrag

Rz. 46 In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung, nicht erfüllt sind, weil es z. B. an der Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderung oder an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt, kann das Erlöschen des Anspruchs durch einen Verrechnungsvertrag herbeigeführt werden.[1] Durch einen solchen Vertrag können die Voraussetzungen der einseitigen Auf...mehr

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Bekanntgabe- und Inhaltsadressat eines Umsatzsteuerbescheids für eine BGB-Gesellschaft

Leitsatz Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR …" ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter, der aus Sicht der Behörde, bestehenden Gesellschaft ergeben. Sachverhalt Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle st...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / d) Verjährung bei Einkommens-, Lohn-, Umsatz- und Gewerbesteuer

Rz. 271 Die Verjährung von Ansprüchen des Finanzamtes richtet sich nach § 169 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 AO. Eine Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen (§ 173 AO), die dem Finanzamt z.B. durch eine Außenprüfung erst bekannt werden, ist noch bis zu 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, möglich. Bei leichtfertiger Steu...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / a) Lohn-/Einkommensteuer

Rz. 245 Die Behandlung eines Beschäftigten als Selbstständiger, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten als Arbeitnehmer anzusehen ist, führt zwangsläufig zur Nichtbeachtung der Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit zur Nichtabführung von Lohnsteuer. Bei der Nachholung der Lohnversteuerung stellt sich die Frage, ob von einer Netto- oder von einer Bruttolohnver...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / a) Nachentrichtung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge/Säumniszuschläge

Rz. 200 Die Sozialversicherungspflicht tritt grds. rückwirkend mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis ein, auch wenn dieser Zeitpunkt Monate oder Jahre zurückliegt. Schuldner der gesamten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitnehmeranteiles ist nach § 28e Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber.[330] Die Höhe der nachzuentrichtenden Sozialversicherungs...mehr

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Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

Leitsatz 1. Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden. 2. Das FA darf durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenha...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / c) Hinzuziehung von Fachleuten

Rz. 19 Ein Testamentsvollstrecker wird als Vertrauensperson beauftragt. Die Hinzuziehung von Fachleuten (zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Kunstsachverständige, aber auch Hilfspersonen für einzelne Aufgaben wie der Verschaffung des Zugangs zu IT-Geräten des Erblassers u.v.m.) auf Kosten des Nachlasses wird in der heutigen Zeit der zunehmenden fachlichen Spezialisier...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / V. Erbschaftsteuer

Rz. 16 Mit dieser Steuerart hat sich der Testamentsvollstrecker regelmäßig zu befassen.[24] Nach § 31 Abs. 5 ErbStG ist die Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker abzugeben. Die Vorschrift erscheint umfassend, ist aber in der Praxis vom Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung her zu verstehen. Nur im Rahmen seines zivilrechtlichen Aufgabenkreises h...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 1. Einlegung von Rechtsbehelfen

Rz. 40 Zu beachten ist, dass der Testamentsvollstrecker nur dann zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt ist, wenn er durch einen Bescheid, insbesondere durch einen Haftungsbescheid, selbst in Anspruch genommen wird. Betreffen die Steuerbescheide hingegen die Erben, sei es als Schuldner der Erbschaftsteuer, sei es als Rechtsnachfolger in die steuerlichen Pflichten des Erblas...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / IV. Nachlassvollmacht

Rz. 33 Muster 24.16: Nachlassvollmacht Muster 24.16: Nachlassvollmacht Nachlassvollmacht[28] betreffend den Nachlass _________________________, geb. am _________________________, verstorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, _________________________ Die Erbin _________________________, nachfolgend auch "Erbin" genannt, erteilt hiermit in ...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis der Finanzbehörden

Leitsatz Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Kenntnis der Steuerdaten durch die Finanzbehörden. Sachverhalt Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis 2008 betraf dies nur den Ehemann, ab 2009 erzielte auch die Klägerin diese Art von Einkünften. Sämtliche Daten wurden von den Arbeitgebern an die Finanzbehörden übermitt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Eingetragene Lebenspartner

Rz. 4 Die Begünstigung nach § 17 ErbStG wurde den eingetragenen Lebenspartnern bis zum 31.12.2008 nicht gewährt[1]; was auch von der Rspr. gebilligt wurde.[2] Zum vorgenannten Urteil war jedoch mittlerweile ein Verfahren beim BVerfG erfolgreich[3], das den Gesetzgeber zu einer vollständigen rückwirkenden Gleichstellung gezwungen hat (s. Rz. 4a). Zwischen eingetragenen Lebensp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 7.2 Rückbezug der Geltungsdauer (Abs. 6 Sätze 2 und 3)

Rz. 26 Aus formellen Gründen kann die Laufzeit der Vorabverständigung erst mit dem Abschluss der Vereinbarung beginnen, sodass zurückliegende Veranlagungszeiträume grundsätzlich nicht einbezogen sind. In Umsetzung des Verfahrensbeschleunigungsgedankens des Aktionspunktes 14 des OECD/G20 BEPS- Projekts sieht Satz 2 eine rückwirkende Einbeziehung von Vorjahren in die Vorabvers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4 Abschluss der Verständigungsvereinbarung (Abs. 3)

Rz. 13 Der Abschluss einer Vorabverständigung wird unter unterschiedliche Bedingungen gestellt, mithilfe derer die zuständige Behörde den Inhalt der Vorabverständigung verfahrensrechtlich durchsetzen kann. Mit der Regelung soll gesetzlich sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde auch zukünftig nur Vorabverständigungsvereinbarungen unterzeichnet, die die für die Ums...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.1 Rechtsbehelfsverzicht (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 14 Nach Abschluss der Verhandlungen mit dem anderen Vertragsstaat teilt das BZSt dem Antragsteller den Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung nach Abs. 3 Satz 2 mit und setzt dem Antragsteller eine Frist, binnen der dieser die Bedingungen nach Abs. 3 Satz 1 zu erfüllen hat – mithin auch den Ausspruch des Rechtsmittelverzichts. Mangels Regelung stellt die Mitteilung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 49... / 3 Rechtsfolgen für die Besteuerung

Rz. 6 Nach ganz überwiegender Ansicht wird der Verschollene, solange er nicht durch rechtskräftigen Beschluss für tot erklärt worden ist, als lebend behandelt[1], und zwar auch dann, wenn die Todesfeststellung nur mangels eines Antrags unterbleibt.[2] Das Fehlen der Todesfeststellung begründet danach eine unbegrenzte Lebensvermutung für den Verschollenen.[3] Nach anderer Ansi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Anzuwendendes Recht (Abs. 1)

Rz. 1 Das Amtshilfeverfahren wird durch das Ersuchen der Finanzbehörde veranlasst.[1] Die Einleitung und die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens im Ganzen liegen daher bei der ersuchenden Finanzbehörde. Für die Zulässigkeit der Maßnahmen, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden sollen, also z. B. die Unterstützung von Prüfungsergebnissen oder der Erlass von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.1 Steuerschuldner

Rz. 15 Stpfl. ist, wer eine Steuer schuldet. Dies ist der Steuerschuldner, der nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz[1] infolge der Verwirklichung des Steuertatbestands[2] die Geldleistung[3] an die Finanzbehörde als eigene Leistung allein oder neben anderen Schuldnern als Gesamtschuldner[4] zu erbringen hat. Die Bestimmung des Steuerschuldners ist abhängig von der jeweils b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.3 Entrichtungspflichtiger

Rz. 18 Auch wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat ist Stpfl. Nach § 43 S. 2 AO kann die Steuerzahlungspflicht durch Gesetz vom Steuerschuldner auf einen Dritten übertragen werden. Dementsprechend kann der Entrichtungspflichtige nicht zugleich auch Steuerschuldner sein, da er als Dritter und gerade nicht als Berechtigter oder Verpflichtet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.7 Sonstig steuergesetzlich Verpflichteter

Rz. 23 Schließlich ist durch gesetzliche Definition des § 33 Abs. 1 AO derjenige Stpfl., der andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Pflichten zu erfüllen hat. Dies wird eingeschränkt durch die in § 33 Abs. 2 AO genannten Pflichten.[1] Unter diese allgemeine Begriffsbestimmung fallen die verschiedensten durch Steuergesetze begründeten Pflichten. Stpfl. ist damit z. B.: der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Einspruch gegen den Steuerbescheid – Aussetzung der Vollziehung

Rz. 19 Ein Steuerbescheid, mit dem die Erbschaftsteuer gegen einen Erben (Miterben) festgesetzt wird, wird mit der Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger dem Erben gegenüber wirksam. Dies bedeutet, dass die Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt, innerhalb derer ein Einspruch möglich ist (§ 355 AO). Der Nachlasspfleger ist als gesetzli...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter

Ausgewählte Literaturhinweise: Kalbfleisch, Praktische Fragen bei der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker, UVR 2012, 268; Siebert, Der Testamentsvollstrecker und das Steuerrecht, ZEV 2010, 121. Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 21.12.2004, BFH/NV 2005, 704, BFH vom 10.11.2004, BStBl II 2008, 595, FG Hamburg vom 30.03.2020, DStRE 2021, 156...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Einspruch

Tz. 3 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Wird von einem Verband/Verein gegen den durch die Finanzbehörde bekannt gegebenen Verwaltungsakt der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt, ist die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt (Steuerbescheid) erlassen hat, verpflichtet, diesen in vollem Umfang zu überprüfen. Sie entscheidet über den eingelegten Rechtsbehelf durch ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Vor dem Erbfall entstandene Schulden

Rz. 170 Erblasserschulden sind alle Schulden, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden waren, unabhängig von der Frage ihrer Fälligkeit. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 171 Verpflichtungen aus schwebenden Verträgen können grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da sich das Recht auf Leistung und die Verpflichtung zur Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Hat di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4 Steuererstattungsansprüche

Rz. 40 Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind nach § 37 Abs. 2 AO zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind. § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. wurde durch das ErbStRG eingefügt, um klarzustellen, dass Steuererstattungsansprüche auch dann anzusetzen sind, wenn sie noch nicht durch einen Steuerbescheid festgestellt worden sind (ebenso zur davor bestehenden R...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.7 Rechtsfolgen bei Bedingungseintritt

Rz. 110 Die Rechtsfolge des Eintritts einer der auflösenden Bedingung führt direkt zum Widerruf des Erlasses der nach der Verschonungsbedarfsprüfung festgesetzten Steuer. Dieser Widerruf, bei dem die FinVerw keinen Ermessensspielraum hat, stellt einen neuen Verwaltungsakt in Form eines eigenen Steuerbescheides dar. Der Widerruf wirkt für die Vergangenheit. In § 28a Abs. 4 Sat...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grds. gelten hinsichtlich der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 155 bis 177 AO). Nach § 155 Abs. 1 AO und § 157 Abs. 1 AO werden Steuern von der FinBeh durch schriftlichen Verwaltungsakt (Steuerbescheid) festgesetzt. Dieser muss u. a. den Steuerschuldner bezeichnen. Wer bei der Erbschaft- und Schenkun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (§ 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)

Rz. 6 Ein Testamentsvollstrecker ist eine i. d. R. vom EL ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des EL auszuführen hat (s. §§ 2197 bis 2228 BGB und s. § 31 Rn. 19). Informationen über dessen Einsetzung erfolgen durch das Nachlassgericht. Rz. 7 Ein Nachlassverwalter ist eine vom Nachlassgericht eingesetzte Person, die den Nachlass anstelle des Erben verwaltet und ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Form und Inhalt des Haftungsbescheides

Rn. 56 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Haftungsbescheid ist nach § 191 Abs 1 S 2 AO schriftlich zu erteilen. Außer der Haftungsschuld und dem Haftungsgrund müssen die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Gründe angegeben werden (BFH BStBl II 1972, 181; 1978, 402; 1981, 801). Dies muss spätestens in der Einspruchsentscheidung geschehen sein; andernfalls ist der Bescheid a...mehr