Fachbeiträge & Kommentare zu Stellplatz

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Maßnahmen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 20 Ein Beschluss, der eine in der Teilungserklärung enthaltene Regelung lediglich wiederholt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er nur geeignet ist, Unsicherheit in die durch die Teilungserklärung getroffene Rechtslage zu tragen.[65] Ein Beschluss über die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht er...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Altfälle

Rz. 28 Für Stellplätze, die vor dem Inkrafttreten von § 3 Abs. 1 S. 2 begründet worden sind, ist das bisherige Recht, weil es sich hierbei einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz sieht nicht vor, dass die neuen Regelungen zur Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen auch rückwirkend bei der Beurteilung von in der Vergangenheit l...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Flächen

Rz. 32 Die uneingeschränkte Nutzung der außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums durch alle Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 1 S. 3 entspricht nicht immer den Bedürfnissen der Wohnungseigentümer. So wäre es misslich, wenn jeder Wohnungseigentümer die Terrassen der Erdgeschoßwohnungen oder Gärten mitbenutzen könnte. Es nähme diesen die Privathe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Mustertexte / II. Begründung des Wohnungserbbaurechts

Rz. 3 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Begründung durch vertragliche Teilungserklärung (§ 30 Abs. 1 WEG) Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Mustertexte / I. Begründung des Wohnungseigentums

Rz. 1 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.1: Begründung durch vertragliche Teilungserklärung (§ 3 WEG) Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fallgruppen der Verwaltungskosten

Rz. 56 (Gemeinschaftliche) Kosten der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Anlagen wie beispielsweise Alarmanlagen, Anlagen im Wäscheraum, Brandmelder, Feuerlöscher Müllschlucker,[198] Blitzschutzanlagen und Schwimmbäder[199] sind umlagefähig nach § 16 Abs. 2 S. 1.[200] Rz. 57 Weiterhin zählen zu diesen Kosten der Ersatz der Aufwendungen für Notmaßnahmen i.S.d. § 18 Abs. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Beispiele aus der Rechtsprechung

Rz. 26 Heizungsraum/Zählerraum: Ordnungsmäßig ist ein Mehrheitsbeschluss, wonach die einzelnen Wohnungseigentümer nur zusammen mit dem Verwalter, dem Hausmeister oder dem Verwaltungsbeirat den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizungskeller oder Zählerraum betreten dürfen[100] und den einzelnen Wohnungseigentümern kein Schlüssel für diese Räume zur Verfügung gestellt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechte

Rz. 43 Das Sondernutzungsrecht berechtigt zum alleinigen Gebrauch und zum Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch. Es erlaubt dem Berechtigten keinen weitergehenden Gebrauch, als er den anderen Eigentümern zustünde, wenn das Sondernutzungsrecht nicht bestünde. Der Berechtigte hat lediglich das Recht, die übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch auszuschli...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bestandteile

Rz. 25 Sachen, die mit dem Sondereigentum nach § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 verbunden werden, werden nach Maßgabe von Absatz 1 S. 2, § 94 BGB Bestandteile des Sondereigentums. Das gilt nach Absatz 1 S. 2, § 94 Abs. 2 BGB auch für Gebäude, die auf dem Sondereigentum errichtet werden, z.B. eine Garage auf einem Stellplatz.mehr

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Mustertexte / I. Verwaltervertrag

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.28: Verwaltervertrag Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main – im Folgenden "Gemeinschaft" genannt – vertreten durch den mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.11.2023 zu TOP 3 zur Unterzeichnung dieses Vertrages ermächtigten Vorsitzenden des...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Sonderfälle

Rz. 32 Folgende Gebäudebestandteile einer (Tief-) Garage sind auch dann zwingend Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn die Garage insgesamt[98] oder ihre einzelnen Stellplätze (§ 3 Abs. 2 S. 2) als Gegenstand des Sondereigentums bestimmt worden sind: Garagendach[99]/-decke, Stützpfeiler, Bodenplatte, Seitenbegrenzungen,[100] Feuchtigkeitsisolierung, Fußgängertrep...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Erstreckung des Sondereigentum und Sondernutzungsrecht

Rz. 22 Das Sondernutzungsrecht ist entwickelt worden, weil außerhalb des Gebäudes liegende Teil des Grundstücks bis zum 30.11.2020 nicht Gegenstand des Sondereigentums sein konnte. Das hat sich mit der Einführung von § 3 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 geändert. Danach gelten Stellplätze als Räume des Gebäudes. Ferner kann das Sondereigentum auf solche Teile des gemeinschaftlichen Gr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Ermessensausübung durch das Gericht

Rz. 46 Die Entscheidung ist auch nach Streichung von § 21 Abs. 8 WEG a.F. in das Ermessen des Gerichtes für Wohnungseigentumssachen gestellt, da dieses nach der Nicht- oder Fehlausübung des Ermessens durch die Eigentümerversammlung auf das Gericht übergeht. Das Gericht ist somit nicht an Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden; eines solchen bedarf es noch nicht einmal, s...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands

Rz. 55 Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums umfasst auch die erstmalige Herstellung des ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.[242] Deshalb kann jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Abs. Nr. 1 von der GdWE grundsätzlich verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird.[243] Rz. 56 Der Vergleichsmaßstab für den plan...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bescheinigung

Rz. 34 Die Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 WEG wird von der Baubehörde (nicht mehr durch Sachverständige, s. oben Rdn 20) ausgestellt. Die frühere Bezeichnung als "Abgeschlossenheitsbescheinigung" ist seit dem WEMoG überholt, da § 3 Abs. 3 WEG neben der Abgeschlossenheit alternativ auch die Bemaßung von Stellplätzen zulässt. Die Bescheini...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Gegenstände des Sondereigentums (Abs. 1)

Rz. 9 Gegenstand des Sondereigentums können nur Räume, bestimmte zu ihnen gehörende Gebäudebestandteile, Stellplätze und Freiflächen und andere Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks sein, auf die das Wohnungs- und Teileigentum so erstreckt werden kann, dass die Wohnung oder das Teileigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. I. Räume 1. Allgemeines Rz. 10 Sondereigentum s...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 110 Nach Absatz 2 S. 1 Nr. 2 sind ferner privilegiert bauliche Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Zu diesen Maßnahmen gehört das Aufstellen und Anbringen von Aufladeeinrichtungen wie Ladesäulen oder Wallboxen. Von der Privilegierung erfasst werden ferner bauliche Maßnahmen, die die Verbindung solcher Aufladeeinrichtungen mit dem Stromnetz d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 15 Die Erhebung einer erforderlichen Sonderumlage etwa bei Liquiditätsengpässen[33] ebenso wie eine Finanzierungsregelung bei kostenverursachenden Maßnahmen,[34] der Abschluss von Verträgen, etwa des Verwaltervertrages – auch die Erweiterung der Aufgaben des Verwalters und die entsprechende Sondervergütung[35] –, des Hausmeistervertrages,[36] von Werkverträgen mit Handwe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Gebrauchsregelungen kraft Mehrheitsbeschlusses

Rz. 43 Im Gegensatz zur praktisch unbegrenzten Regelungsmöglichkeit durch Teilungserklärung bzw. Vereinbarung schränkt § 19 Abs. 1 WEG die Befugnisse der Eigentümer, Entsprechendes durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, deutlich ein. Zum einen dürfen Vereinbarungen (und somit auch die Gemeinschaftsordnung) nicht entgegenstehen. Ist beispielsweise die gewerbliche Nutzung in der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen (Sondereigentum) in einem auf dem Grundstück erricht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) räumlicher Umfang der Ausgleichspflicht

Rz. 96 Ein Ersatzanspruch nach Absatz 3 besteht nicht nur für Nachteile an den innerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Sondereigentums, sondern auch an Stellplätze (§ 3 Abs. 1 S. 2) und an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Sondereigentums (§ 3 Abs. 2). Er besteht auch dann, wenn ein Eigentümer das Betreten oder die Benutzung eines Sondernutzungsbereichs hinnehm...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Stromkosten

Rz. 136 Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (Betriebskosten) zählen gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV auch die Kosten der Beleuchtung.[453] Sie unterfallen der gesetzlichen Umlage nach § 16 Abs. 2 S. 2. Hierzu gehört sowohl die Treppenhausbeleuchtung als auch die Beleuchtung gemeinschaftlicher Wege. Eine vom allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Regelung durch Mehrheitsbe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / XI. Abgrenzung zur Gebrauchsregelung

Rz. 59 Das Sondernutzungsrecht (und der damit einhergehende Gebrauchsentzug für die übrigen Wohnungseigentümer) ist abzugrenzen von einer mehrheitlich zu beschließenden Gebrauchsregelung i.S.d. § 19 Abs. 1. Während für eine Gebrauchsregelung eine Beschlusskompetenz gegeben ist, fehlt sie für einen Gebrauchsentzug.[172] Maßgebend ist, ob die übrigen Wohnungseigentümer durch d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Grundstück

Rz. 27 Am Grundstück selbst kann Sondereigentum in den Fällen des § 3 Abs. 1 S. und Abs. 2, also an Stellplätzen sowie an Freiflächen und anderen Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks begründet werden, auf die das Wohnungs- und Teileigentum so erstreckt werden kann, dass die Wohnung oder das Teileigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Die Einräumung von Sondernutzu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Gestattungspflichtige bauliche Maßnahmen

Rz. 19 Bauliche Maßnahmen am Sondereigentum, die keine Erhaltungsmaßnahmen sind und aus denen anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile erwachsen, bedürfen einer Gestattung nach Absatz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1. Hierüber entscheiden die Wohnungseigentümer nach den Maßstäben ordnungsmäßiger Verwaltung. Einen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Umfang der Sondernutzungsrechte

Rz. 14 Sondernutzungsrechte sind dadurch gekennzeichnet, dass einem oder mehreren Wohnungseigentümern unter Ausschluss der übrigen (negative Komponente) das Recht zur Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zugewiesen wird (positive Komponente); wegen des Entzugs der Befugnis zum Mitgebrauch nach § 13 Abs. 2 kann es nur durch Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 S. 2) oder durch ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonstige Fälle ordnungsmäßiger Verwaltung (Übersicht über die Rechtsprechung)

Rz. 36 Als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die mit Mehrheit beschlossen und somit vorbehaltlich der Entscheidung für eine Alternative, die ebenfalls einer korrekten Ermessensausübung entspricht, auch verlangt werden können, wurden anerkannt:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Freiflächen und andere Teile des Grundstücks

Rz. 24 Anders als bisher kann Sondereigentum nach § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 s. 2 auf außerhalb liegende Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks erstreckt werden, wenn die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume wirtschaftlich die Hauptsache bleiben. Die einer Erdgeschosswohnung vorgelagerten Terrassenfläche oder Gartenfläche können deshalb nicht nur Gegenstand vo...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erhaltungsmaßnahmen am Sondereigentum

Rz. 64 Die Duldungspflicht besteht in erster Linie bei den in der Gesetzbegründung genannten[195] Erhaltungs- und Baumaßnahmen einzelner Wohnungseigentümer. Hier kann sich ebenso wie bei Einwirkungen durch die GdWE zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Notwendigkeit ergeben, das unter- oder oberhalb oder neben dem eigenen Sondereigentum liegende Sondereigentum z...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Nebenräume

Rz. 40 Ein Schwimmbad (oder eine Sauna) schafft hingegen nur persönliche Annehmlichkeiten und geht über den Bedarf hinaus, der sich aus dem Interesse der Wohnungseigentümer an einem zweckgerechten Gebrauch der Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums ergibt. Es wäre deshalb nicht zwingend gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer und ist damit sondereigentums...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Regelungen zum Gebrauch gemeinschaftlicher Einrichtungen

Rz. 42 Neben diesen Regelungen zur Art der Nutzung kann die Gemeinschaftsordnung spezielle Regelungen zum Umfang der Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum vorsehen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn die gleichzeitige Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Waschkeller, Trockenraum oder Parkplätzen durch alle Wohnungseigentümer nicht möglich ist. Hier kommen Turnu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Fallgruppen und Einzelfälle

Rz. 103 Aufzug Ist nichts geregelt, sind die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen hinsichtlich eines Aufzugs durch die Miteigentümer zu tragen.[336] Steht die Regelung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Kosten des Aufzugs im unmittelbaren Zusammenhang mit den Betriebskosten, sind unter diesen Aufzugskosten die allgemeinen Betriebskosten zu verstehen....mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 7 WEG enthält – ergänzt durch die Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (Wohnungsgrundbuchverfügung – WGV – Abdruck Teil 4 C), die für das Wohnungs- und Teileigentum maßgeblichen besonderen Grundbuchvorschriften. Daneben bleiben die für Grundstücke geltende Grundbuchordnung (GBO – auszugsweiser Abdruck Teil 4 B) und die V...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Begriff und Rechtsnatur

Rz. 23 Der Gesetzgeber geht in § 5 Abs. 4 von der Möglichkeit aus, Sondernutzungsrechte zu begründen, verzichtet aber auf weitere Regelungen dazu. Er versteht darunter das Recht, einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss des Mitgebrauchs der übrigen Wohnungseigentümer allein zu nutzen.[54] Der Begriff Sondernutzungsrecht bezeichnet die einem oder einigen W...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Verwirkung

Rz. 79 Sofern bei fortdauernden oder wiederholten Störungshandlungen auch über einen langen Zeitraum keine Verjährung eintritt, kann dem Abwehranspruch der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass der Beeinträchtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und weitere Umstände hinzutreten, die das Abwehrbegehren als gegen Treu u...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Hausordnung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 41 In der Hausordnung sind Gebrauchs- und Verwaltungsregelungen zusammengefasst, die den Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichern sollen.[163] In der Regel wird die Hausordnung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt (Absatz 1). Im Beschlusswege kann aber nicht alles geregelt werden, was die Beteiligten ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Regelungskonzept

Rz. 1 Das Besondere des Wohnungseigentums besteht darin, dass die in dem Gebäude aufgeteilten befindlichen Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken genutzte Räume mit dem Sondereigentum rechtlich verselbstständigt werden. Die rechtliche Verselbstständigung kann ihren Zweck nur erreichen, wenn diesem Sondereigentum Teile des bebauten Grundstücks als dingliches Substrat zugewiesen w...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Begründung und Zuweisung durch Aufteiler

Rz. 31 Bei einer Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 hat der teilende Eigentümer häufig ein wirtschaftliches Interesse, Sondernutzungsrechte an bestimmten Gemeinschaftsflächen, insbesondere Kellerräumen oder Stellplätzen, gesondert zu verwerten. Er muss sich zu diesem Zweck in der Gemeinschaftsordnung das Recht vorbehalten, nach Entstehung der (werdenden) Wohnungseigent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Erhaltungsrücklage (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 116 Nach Absatz 2 Nr. 4 gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Ansammlung einer Erhaltungsrücklage in angemessener Höhe dient der Sicherung notwendiger Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums größeren Ausmaßes (Dachsanierung, Reparatur der Heizungsanlage, Fassadenrenovierung u.Ä.), es können aber alle Maßnahme...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechtsmissbrauch

Rz. 168 Ein Beseitigungsanspruch ist an den Maßstab der unzulässigen Rechtsausübung (§§ 226, 242, 275 Abs. 2 BGB) gebunden.[548] Das Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Veränderung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn es nur unter unverhältnismäßigen, billigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen erfüllt werden könnte. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind alle Umstände...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Auf- oder Umrüstung der baulichen Veränderung

Rz. 41 Speziell, aber nicht nur bei Einrichtungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge kann die Einhaltung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer[77] zu einem Problem werden, das sich mit der bloßen Verteilung der Nutzungen nicht beherrschen lässt. Aufgetreten ist das Problem bei den Wall-Boxen, auf die die Begründung des Regier...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Sicherung der Benutzung des Sondereigentums

Rz. 65 Nach dem Wortlaut der Regelung und den Vorstellungen des Gesetzgebers ist die Anwendung des Absatzes 2 Nr. 2 nicht auf Erhaltungs- und Baumaßnahmen beschränkt. Sie kann auch bei der Sicherung der Nutzung des Sondereigentums zur Anwendung kommen. Ein Beispiel ist der Fall eines gefangenen Sondernutzungsrechts, das sich nur erreichen lässt, wenn man einen zum Sondernutz...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens (Abs. 3)

Rz. 39 Der frühere § 10 Abs. 6 und 7 enthielt keine Regelung darüber, von wem und nach welchen Regeln das Gemeinschaftsvermögen verwaltet werden soll. Diese Lücke schließt jetzt Absatz 3. Er verweist – inhaltlich sachgerecht, aber auch nicht überraschend – auf die Vorschriften in § 18, § 19 Abs. 1 und § 27. Mit dem Verweis auf § 18 Abs. 1 legt er fest, dass das Gemeinschafts...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anwendung

Rz. 148 Ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden.[480] Dabei ist wie schon unter Geltung des früheren § 22 Abs. 2 S. 1 auf die Wohnanlage als Ganzes und nicht nur auf das von der Veränderung betroffene Bauteil abzustellen.[481] Diese Grenzen kann bei den schon in der B...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Beispiele zur fehlenden Ordnungsmäßigkeit einzelner Gebrauchsregelungen

Rz. 48 Nach diesen Maßstäben können folgende Gebrauchsregelungen weder beschlossen noch gar verlangt werden:mehr

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Mustertexte / III. Änderung von Gegenstand und Inhalt

Rz. 5 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.5: Nachträgliche Änderung der Miteigentumsanteile Verhandelt zu Frankfurt am Main am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Mietverträge über Stellplätze: Kündigung

1 Leitsatz Der Beschluss, bislang an Wohnungseigentümer vermietete Stellplätze zu kündigen, kann dann wie nach § 23 Abs. 2 WEG angekündigt werden "Stellplätze bei Haus 4 zu 6", wenn der Einladung folgender Beschlussentwurf beigefügt ist: "Die Wohnungseigentümer beschließen die ordentliche Kündigung der Mietverträge für die Stellplätze bei Haus 4 und 6 zur Verwendung als Handw...mehr

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Mietverträge über Stellplät... / 1 Leitsatz

Der Beschluss, bislang an Wohnungseigentümer vermietete Stellplätze zu kündigen, kann dann wie nach § 23 Abs. 2 WEG angekündigt werden "Stellplätze bei Haus 4 zu 6", wenn der Einladung folgender Beschlussentwurf beigefügt ist: "Die Wohnungseigentümer beschließen die ordentliche Kündigung der Mietverträge für die Stellplätze bei Haus 4 und 6 zur Verwendung als Handwerkerstell...mehr