Fachbeiträge & Kommentare zu Staatsanwaltschaft

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zfs 03/2022, Verwirklichung... / Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes verurteilt wor...mehr

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AGS 03/2022, Teilweise gesc... / II. Anspruch auf die gesamte Akte

Nach Auffassung des AG fehlt es derzeit an einer Grundlage für die Auslagenfestsetzung. Gem. § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG könne von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführter Sendung einschließlich der Rücksendung pauschal 12,00 EUR als Auslage erhoben werden. Das Akteneinsichtsrecht beziehe sich zwar grds. nur auf das gegen den jeweils Betroffenen geführ...mehr

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AGS 03/2022, Pauschgebühr f... / III. Fallbezogene Gesamtwürdigung

Nach diesen Grundsätzen war nach Auffassung des KG die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach der Gesamtwürdigung jedenfalls im Abgeltungsbereich der Grundgebühr und der Verfahrensgebühren durch die gesetzlichen Gebühren nicht zumutbar abgegolten. 1. Hauptverhandlung Die Gebühren für das Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung standen nach Ansicht des KG allerdings nicht außer Verh...mehr

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AGS 03/2022, Die Terminsgeb... / a) Teilnahme am Termin

Nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist". Die Einschränkung ist erforderlich, weil in Nr. 4102 VV auch die Teilnahme an nicht gerichtlichen Terminen, nämlich z.B. Vernehmungsterminen bei der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder an Ter...mehr

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zfs 03/2022, Verwirklichung... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. [5] Die Überprüfung des Urteils auf das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. [6] 1. Die Beweiserwägungen, mit denen das LG einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 63, 88, 93; BGH, Urt. v. 5.12.2017 – 1 S...mehr

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zfs 03/2022, Der Öffentlich... / 1. Veranlassung der Hauptverhandlung, Verwerfung

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid liegt allein in der Hand des Betroffenen. Erst durch seinen Einspruch kann das Verfahren überhaupt eine Hauptverhandlung erreichen.[15] Das unterscheidet das Bußgeldverfahren ganz grundlegend vom normalen Strafprozess, bei dem der Angeklagte es nicht in der Hand hat, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt wird. Der Öffentlichkeitsgrund...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Vorsteuerabzug, Aussetzung der Entscheidung über einen Steuerbescheid und Verzinsung

Sachverhalt Bei dem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um den Vorsteuerabzug und die Auslegung der Art. 167, 168 und 178 MwStSystRL. Das Vorlagegericht fragte, ob diese Vorschriften und Art. 47 der EU-Grundrechtecharta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es den Steuerbehörden, nachdem sie einen Steuerbescheid erlassen haben, mit dem die Anerkennung ...mehr

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Richtiges Verhalten bei Haf... / 2.1 Aufgaben und Kompetenzen bei Ermittlungen

Ein größeres Schadensereignis zieht immer unterschiedliche Ermittlungen nach sich: Polizei: Hierbei geht es um die Spurensicherung und die Absicherung von Gefahrenbereichen zur Vermeidung weiterer Schäden. Die Polizei informiert i. d. R. die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft. Die polizeilichen Ermittlungen leiten keine direkten Rechtsfolgen ein. Kriminalpolizei: Die Krimi...mehr

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Richtiges Verhalten bei Haf... / 1.2 Grobe Fahrlässigkeit

Strafbare Handlung Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand den Schaden für möglich gehalten und trotzdem falsch gehandelt hat. In diesem Fall hat die Person darauf spekuliert, dass der Schaden nicht eintritt. Er hat ein zu hohes Restrisiko akzeptiert. Die einfache Fahrlässigkeit reicht bereits zur Verhängung eines Verwarngeldes oder einer Geldbuße. Bei einer groben F...mehr

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Richtiges Verhalten bei Haf... / 1.5 Strafe

Bei grob fahrlässigen Verstößen gegen Rechtsvorschriften, wie Gefährdung von Leben, Gesundheit und Umwelt sowie bei Körperverletzung, Umweltschäden und Tötung, erfolgt eine Ahndung nach dem Strafgesetzbuch. Auslöser dieser strafrechtlichen Verfolgung sind die Staatsanwaltschaften als Kläger und die Gerichte. Strafen können je nach Schwere des Deliktes als Geldstrafe oder Fre...mehr

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Richtiges Verhalten bei Haf... / 2.2 Vorgehensweise bei einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung

Wenn durch ein Schadensereignis rechtlich schützenswerte Güter, wie Leben, Gesundheit oder Umwelt, beeinträchtigt oder gefährdet sind, können Staatsanwaltschaften Ermittlungen mit dem Ziel einleiten, Verantwortliche für dieses Ereignis zur Rechenschaft zu ziehen. Folgende Punkte sind vor der Ermittlung durch die befragte Person zu klären: Können sich die ermittelnden Personen ...mehr

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Richtiges Verhalten bei Haf... / 1.4 Geldbuße

Auch die Geldbuße stellt noch keine rechtliche Strafe dar. Sie beruht ebenfalls auf dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Der Schadensfall ist auch dabei nicht Voraussetzung. Eine Geldbuße wird verhängt, wenn die Ermittlungen ergeben haben, dass ein einfacher Denkzettel nicht ausreicht. Neben den Arbeitsschutzbehörden können auch Staatsanwaltschaften und Gerichte Geldbußen verhäng...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Strafantrag

Rn. 38 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Eine Tat nach § 333 wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag verfolgt (vgl. § 333 Abs. 3). Antragsberechtigt ist allein die vom Täter geprüfte KapG, in einem Konzern diejenige Gesellschaft, die den KA aufzustellen hat. Dieses Antragsrecht ist durch das gesetzliche Vertretungsorgan auszuüben (absolutes Antragsdelikt). Rn. 39 Stand: EL ...mehr

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Einführung eines Arbeitssch... / 1.2 Dokumentation: Notwendiges Übel oder Erfolgsfaktor?

Im Informationszeitalter ist der richtige Umgang mit Informationen (Daten) sehr wichtig. Da im Arbeits- und Gesundheitsschutz traditionell die Notwendigkeit der Dokumentation mit externen Forderungen begründet wurde/wird und jede unzureichende Umsetzung durch die Dokumentation bzw. die fehlende Dokumentation augenscheinlich wird, trifft man im Management vielfach auf eine eh...mehr

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Compliance im Arbeits- und ... / 1.4 Definierte Verantwortlichkeiten

Die Regelung der Verantwortlichkeiten in einem Workflow ist ureigene Aufgabe der Geschäftsleitung. Sie ist nicht dafür zuständig, die Details auszuarbeiten, aber sie muss dafür sorgen, dass ein solcher Workflow implementiert wird. Im beschriebenen Beispiel hätte die Besonderheit der Abwasserumleitung auch eines besonderen Ablaufs bedurft: Es muss eine Anweisung geben, das alt...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

1. Zusammentreffen von Steuerstraftat und Allgemeindelikt a) Allgemeines Ergänzender Hinweis: Nr. 17, 21 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 17, 21) Rz. 89 [Autor/Stand] Oft ergibt sich erst im Verlauf der finanzbehördlichen Ermittlungen, dass die Steuerstraftat mit einer oder mehreren allgemeinen Straftaten materiell oder prozessual tateinheitlich zusammentrifft, die nicht zu den in...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Zuständigkeitsverteilung zwischen Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft

I. Gesetzessystematik Rz. 46 [Autor/Stand] § 386 AO normiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit Rückverweisungsklausel für die StA. Rz. 47 [Autor/Stand] Zu unterscheiden ist zwischen der Zuständigkeitsverteilung, die sich kraft Gesetzes (§ 386 Abs. 1–3 AO und bei Konkurrenz mit Allgemeindelikt) ergibt und dem einvernehmlichen, ermessensgetragenen Zuständigkeitswechsel i.S.d. § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

Ergänzender Hinweis: Nr. 110 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 110) 1. Ausnahmeregelungen Rz. 9 [Autor/Stand] Die StA ist im Ermittlungsverfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nur ausnahmsweise zuständig. Die Zuständigkeitsnormen des allgemeinen Bußgeldrechts (§§ 40, 41 und 42 OWiG) werden durch die weitreichenden strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse der FinB zudem noc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Abgabe durch die Finanzbehörde an die Staatsanwaltschaft

Rz. 13 [Autor/Stand] Im allgemeinen Bußgeldverfahren besteht die Pflicht der Verwaltungsbehörde, das Verfahren an die StA abzugeben, wenn sich bei ihren Ermittlungen wegen einer Ordnungswidrigkeit Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben ( § 41 Abs. 1 OWiG ). Diese Regelung beruht auf dem vom OWiG postulierten Vorrang der Straftat vor der Ordnungswidrigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 O...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Bindung der Finanzbehörde an Entscheidungen der Staatsanwaltschaft

Rz. 17 [Autor/Stand] Die durch das OWiG (§§ 40 ff. OWiG) in den Grenzen des § 386 Abs. 2 AO ermöglichte Zuständigkeit von FinB und StA beim Zusammentreffen von Steuerstraftat und Steuerordnungswidrigkeit birgt die Gefahr in sich, dass die beiden Verfolgungsbehörden nicht zu einer übereinstimmenden Einschätzung der verfolgten Tat als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gelangen....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Einstellung und Abgabe durch die Staatsanwaltschaft an die Finanzbehörde

Rz. 15 [Autor/Stand] Die StA hat – im Unterschied zu der FinB – im Bußgeldverfahren keine eigene Ahndungsbefugnis, d.h. sie darf keinen Bußgeldbescheid erlassen. Wie bereits angedeutet, ist die StA aber zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzgl. der Steuerordnungswidrigkeit berechtigt. Bei Verfolgung der Tat auch unter dem Gesichtspunkt von Steuerordnungswidrigkeiten (§§...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Teilnahme der Staatsanwaltschaft

Rz. 107 [Autor/Stand] Von Bedeutung ist weiter, dass die StA zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Von ihrem Recht zur Teilnahme wird die StA stets dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat gegeben sind (§ 81 OWiG), eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden ist oder die Aufklärung eines schwie...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 22 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 22) sowie Nr. 267 Abs. 1 RiStBV Schrifttum: Bach, Die LGT-Falle: Sitzt der gesetzliche Richter wirklich in Bochum?, PStR 2009, 70; Heerspink, Die Ermittlungen zur Liechtenstein-Affäre – Fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, Beweisverwertungsverbote und Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige?, AO-StB 200...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Abgabe der Strafsache an die Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO)

a) Jederzeitige Abgabe Ergänzender Hinweis: Nr. 22 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 22) Rz. 117 [Autor/Stand] Nach § 386 Abs. 4 Satz 1 AO kann die FinB die Strafsache jederzeit an die StA abgeben (vgl. die Übersicht Rz. 51 unter II.B.1.). b) Ermessen Rz. 118 [Autor/Stand] Die Entscheidung über die Abgabe und deren Zeitpunkt steht – wie aus der Formulierung "kann" hervorgeht – im pf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bedeutung und Systematik

Rz. 22 [Autor/Stand] Originär liegt die ausschließliche Zuständigkeit zur Verfolgung von Straftaten bei der StA[2]. § 386 AO enthält die Grundbestimmung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen StA und FinB im Steuerstrafverfahren. Sie regelt die funktionelle Zuständigkeit der FinB im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren [3], während die Aufgaben und Befugnisse der S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

Schrifttum: Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität als Aufgabe des Zollfahndungsdienstes, wistra 1990, 285; Bender, Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden im allgemeinstrafrechtlichen Bereich?, wistra 1998, 93; Bilsdorfer, Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörde in Nicht-Steuerstrafsachen, BB 1983, 2112; Blesinger, Das Steuergehei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Selbständige Ermittlungsbefugnis der FinB (§ 386 Abs. 2 AO)

1. Ausschließliches Vorliegen einer Steuerstraftat (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO) Rz. 66 [Autor/Stand] § 386 Abs. 2 AO erweitert diese Grundkompetenz und ermächtigt die FinB mit den Rechten und Pflichten der StA nach § 399 Abs. 1 AO zur selbständigen Führung der Ermittlungen, sofern die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (Nr. 1) oder mit einer steuerabhängigen Straftat...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Fakultative Zuständigkeitsüberleitungen (§ 386 Abs. 4 AO)

1. Gesetzliche Regelung Rz. 116 [Autor/Stand] Neben dem Zuständigkeitsübergang kraft Gesetzes sieht § 386 Abs. 4 AO drei Möglichkeiten vor, in denen die Zuständigkeit nach Ermessen auf die StA und umgekehrt von dieser auf die FinB übergeleitet werden kann. Man spricht in diesen Fällen von fakultativer Zuständigkeit: 1. Abgabe an die StA (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO, s. Rz. 117), 2...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Haftsachen (§ 386 Abs. 3 AO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 20, 73 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 20, 73) Rz. 103 [Autor/Stand] Die selbständige Ermittlungsbefugnis der FinB für das Ermittlungsverfahren (§ 386 Abs. 2 AO) geht kraft Gesetzes auf die StA über, sobald gegen den Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl (§§ 112, 112a StPO) oder ein Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO) erlassen wird (§ 386 Abs. 3 AO;...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Allgemeine Ermittlungsbefugnis der FinB (§ 386 Abs. 1 Satz 1 AO)

1. Verdacht einer Steuerstraftat Ergänzender Hinweis: Nr. 26 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 26) Rz. 52 [Autor/Stand] Gemäß § 386 Abs. 1 Satz 1 AO ermittelt "bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ... die Finanzbehörde den Sachverhalt". Die Vorschrift verleiht der FinB eine unselbständige Ermittlungskompetenz [2], d.h. sie wird als Hilfsorgan der StA tätig und hat insoweit die Rec...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Benachrichtigung des Beschuldigten

Rz. 157 [Autor/Stand] Es erscheint zweckmäßig und entspricht der üblichen Vorgehensweise, den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger nach Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens von einem Zuständigkeitswechsel i.S.d. § 386 Abs. 4 AO zu benachrichtigen (s. auch § 397 Rz. 38 ff.)[2]. Dies gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens. Förmlicher Rechtsschutz gegen d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 116 [Autor/Stand] Neben dem Zuständigkeitsübergang kraft Gesetzes sieht § 386 Abs. 4 AO drei Möglichkeiten vor, in denen die Zuständigkeit nach Ermessen auf die StA und umgekehrt von dieser auf die FinB übergeleitet werden kann. Man spricht in diesen Fällen von fakultativer Zuständigkeit: 1. Abgabe an die StA (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO, s. Rz. 117), 2. Evokation durch die S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Zusammenfassung

Rz. 20 [Autor/Stand] Infolge der primären Zuständigkeit der FinB zur Ermittlung von Steuerstraftaten gem. § 386 Abs. 2 AO spielt die Verfolgungskompetenz der StA nach den §§ 40, 41, 42 OWiG bei Steuerordnungswidrigkeiten nicht eine so erhebliche Rolle wie im allgemeinen Bußgeldverfahren. Ermittelt die FinB im Rahmen des § 386 Abs. 2 AO selbständig bei Verdacht eines Steuerve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Ausschließliche Zuständigkeit im gerichtlichen Bußgeldverfahren

Rz. 19 [Autor/Stand] Im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 108 ff.) obliegen allein der StA die Aufgaben der Verfolgungsbehörde (§ 69 Abs. 4 OWiG nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, § 85 Abs. 4 Satz 3 OWiG im Wiederaufnahmeverfahren, § 87 Abs. 4 Satz 2 OWiG im Nachverfahren gegen einen Bußgeldbescheid). Sie ist aber nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet...mehr

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AGS 02/2022, Anspruch des P... / III. Schonvermögen

Soweit die Rechtspflegerin in Ansehung der Vorschrift des § 90 SGB XII, auf die § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO verweist, dem Angeklagten ein Schonvermögen i.H.v. 5.000,00 EUR zuspreche, kann dem nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg nicht gefolgt werden. Gegen die Anwendung dieser Norm spreche bereits die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 S. 1 RVG ohne Rücksi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Prämien- und Zulagenverstöße

Rz. 83 [Autor/Stand] Über die in § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Fälle hinaus sind die FinB ebenfalls zuständig, wenn ausschließlich die Verfolgung eines Verstoßes gegen die genannten Prämien- und Wirtschaftsförderungsgesetze infrage steht (s. die Auflistung Rz. 55 ff.). Denn aufgrund der Tatsache, dass Verstöße gegen die genannten Prämiengesetze als Steuerdelikte zu ahnden ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Steuerstraftaten und prozessual selbständige Nicht-Steuerstraftaten

Rz. 84 [Autor/Stand] Die selbständige Ermittlungsbefugnis der FinB i.S.d. § 386 Abs. 2 AO besteht auch dann, wenn die Steuerstraftat oder die ihr gleichgestellte Tat (s. Rz. 55 ff.) zu einem Allgemeindelikt im Verhältnis der Tatmehrheit i.S.d. § 53 StGB steht, ohne prozessual einheitlich i.S.d. § 264 StPO mit ihm verknüpft zu sein (s. näher Rz. 95, 100; zum prozessualen Tatb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sog. Vorspiegelungsstraftaten (§ 385 Abs. 2 AO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 18 Ziff. 1 Satz 2 AStBV (St) 2020 (s. § 385 Rz. 19, AStBV Rz. 18) Rz. 59 [Autor/Stand] Gemäß § 385 Abs. 2 AO kann die FinB auch dann das Ermittlungsverfahren durchführen, wenn es um eine Straftat geht, "die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhaltes gegenüber der FinB oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvortei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Verhältnis des § 386 Abs. 4 AO zum Steuergeheimnis (§ 30 AO)

Schrifttum: Bilsdorfer, Die Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörde in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren, wistra 1984, 8; Gramich, Limitierung der selbständigen Ermittlungskompetenz des Finanzamts im Sinne des § 386 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung oder Verbrauch der Strafklage?, wistra 1988, 251; Joecks, Der nemo-tenetur-Grundsatz und das Steuerstrafrecht, in FS Kohlmann, 2003, S....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Zusammentreffen von Steuerstraftat und Allgemeindelikt

a) Allgemeines Ergänzender Hinweis: Nr. 17, 21 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 17, 21) Rz. 89 [Autor/Stand] Oft ergibt sich erst im Verlauf der finanzbehördlichen Ermittlungen, dass die Steuerstraftat mit einer oder mehreren allgemeinen Straftaten materiell oder prozessual tateinheitlich zusammentrifft, die nicht zu den in § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO aufgezählten gehören (z.B. Steuerh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Ausnahmeregelungen

Rz. 9 [Autor/Stand] Die StA ist im Ermittlungsverfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nur ausnahmsweise zuständig. Die Zuständigkeitsnormen des allgemeinen Bußgeldrechts (§§ 40, 41 und 42 OWiG) werden durch die weitreichenden strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse der FinB zudem noch weiter eingeschränkt.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Zuständigkeit im Einspruchsverfahren

Rz. 18 [Autor/Stand] Die StA wird zuständig, wenn der Betroffene zulässig gegen den finanzbehördlichen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat und die FinB, die an dem Bußgeldbescheid festhält, ihr die Akten übersandt hat (§ 410 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 4 Satz 1 OWiG, s. Rz. 95).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verdacht einer Steuerstraftat

Ergänzender Hinweis: Nr. 26 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 26) Rz. 52 [Autor/Stand] Gemäß § 386 Abs. 1 Satz 1 AO ermittelt "bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ... die Finanzbehörde den Sachverhalt". Die Vorschrift verleiht der FinB eine unselbständige Ermittlungskompetenz [2], d.h. sie wird als Hilfsorgan der StA tätig und hat insoweit die Rechte und Pflichten entsprechend e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Offenbarungsbefugnis bei Zusammenhangstaten

Rz. 163 [Autor/Stand] Das Zusammentreffen der Steuerstraftat mit einem Nichtsteuerdelikt wird sich zumeist erst im Laufe der Ermittlungen herausstellen. Fraglich ist, ob die FinB die Akten der StA vorlegen muss, wenn sie festgestellt hat, dass ihr die Ermittlungsbefugnis nach § 386 Abs. 2 AO fehlt. Dem könnte das durch § 355 StGB strafbewehrte Steuergeheimnis (§ 30 AO) entge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Ausschließliches Vorliegen einer Steuerstraftat (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 66 [Autor/Stand] § 386 Abs. 2 AO erweitert diese Grundkompetenz und ermächtigt die FinB mit den Rechten und Pflichten der StA nach § 399 Abs. 1 AO zur selbständigen Führung der Ermittlungen, sofern die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (Nr. 1) oder mit einer steuerabhängigen Straftat i.S.d. § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO zusammenhängt. Rz. 67 [Autor/Stand] Bezieht s...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Zuständigkeit im Strafverfahren

Rz. 9.1 [Autor/Stand] Für das allgemeine Bußgeldverfahren bestimmt § 40 OWiG , dass die StA für die Verfolgung einer Tat (im verfahrensrechtlichen Sinne) auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig ist. Diese (primäre) Zuständigkeit der StA ist also bei der Ermittlung von Straftatbeständen ohne weiteres gegeben. Es bedarf nicht erst der Übernah...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Gesetzessystematik

Rz. 46 [Autor/Stand] § 386 AO normiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit Rückverweisungsklausel für die StA. Rz. 47 [Autor/Stand] Zu unterscheiden ist zwischen der Zuständigkeitsverteilung, die sich kraft Gesetzes (§ 386 Abs. 1–3 AO und bei Konkurrenz mit Allgemeindelikt) ergibt und dem einvernehmlichen, ermessensgetragenen Zuständigkeitswechsel i.S.d. § 386 Abs. 4 AO. Rz. 48...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Sog. Analogtaten

Ergänzender Hinweis: Nr. 19 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 19) Rz. 55 [Autor/Stand] Den Steuerstraftaten i.S.d. § 369 Abs. 1 AO sind durch Gesetzesverweisung eine Reihe von Straftaten gleichgestellt, die auch in den steuerlichen Bereich fallen. Die Vorschriften über die Verfolgungszuständigkeit der FinB sind danach entsprechend anwendbar bei ungerechtfertigter Erlangung von Prä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Rückgabe der Strafsache an die FinB (§ 386 Abs. 4 Satz 3 AO)

Rz. 154 [Autor/Stand] Nach § 386 Abs. 4 Satz 3 AO kann die StA die Strafsache "in beiden Fällen", d.h. in den Fällen des § 386 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO – also nach Abgabe oder Evokation – nur im Einvernehmen mit der FinB wieder an diese zurückgeben (vgl. auch die Übersicht Rz. 51 unter II.B.3.). Die Rückgabe setzt also ein vorheriges selbständiges Ermittlungsrecht der FinB i.S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Begleitdelikte (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO)

a) Kirchensteuer und andere öffentlich-rechtliche Abgaben Ergänzender Hinweis: Nr. 17 Abs. 1 Nr. 2 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 17) Rz. 72 [Autor/Stand] Nach § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO ist die FinB für die selbständige Ermittlung der Tat auch dann zuständig, wenn diese eine Steuerstraftat darstellt, zugleich aber auch andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuer...mehr