Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialversicherung

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Finnland / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Finnland besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Finnland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbst...mehr

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Vereinigtes Königreich / 1.3.1 Geltungsbereich des Abkommens

Findet das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Anwendung, gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weitestgehend weiter fort. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst den Bereich der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und den Bereich der Arbeitsförderung.mehr

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Montenegro / 1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-jugoslawische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.mehr

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Schweden / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.[1]mehr

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Finnland / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Finnland ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Zypern / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.[1]mehr

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Serbien / 3 Ausnahmevereinbarung

Die Regelungen des deutsch-jugoslawischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die serbischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden. 3.1 Antragsverfahren in Deutschland Der Absch...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.mehr

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Serbien / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Serbien eingesetzt werden, können Sachleistungen in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC. 6.1 Sachleistungsprinzip Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungspr...mehr

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Österreich / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Österreich ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Nordmazedonien / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Nordmazedonien eingesetzt werden, können Sachleistungen in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC. 6.1 Sachleistungsprinzip Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleis...mehr

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Italien / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

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Österreich / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

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Norwegen / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Norwegen eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Schweiz / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in der Schweiz ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Norwegen / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Norwegen. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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Liechtenstein / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Liechtenstein bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die liechtensteinischen Rechtsvorschriften.mehr

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Schweden / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Schweden. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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Polen / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Polen besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Polen eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbstständi...mehr

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Slowenien / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Slowenien ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Estland / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Estland ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Italien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Italien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Italien / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Italien. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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Republik Moldau / 4 Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Personen, die in Moldau arbeiten und für die weiter die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften DE/MD 101. Mit dieser Bescheinigung kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass für ihn weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Bei Arbeitnehmern wird diese Bescheinigung in der Regel von der deutschen Kranke...mehr

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Albanien / 3 Ausnahmevereinbarung

Die Regelungen des deutsch-albanischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die albanischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden. Auch eine selbstständige Person kann beantrag...mehr

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Kosovo / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person auch in diesem Staat wohnt. Ebenso spielt der Sitz des Unternehmens keine Rolle. 2.1 Ents...mehr

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Kosovo / 1.2 Gebietlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet Kosovos.mehr

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Kasachstan / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Kasachstan entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Dänemark / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.[1]mehr

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Montenegro / 7 Pflegeversicherung

Das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit umfasst keine Pflegeversicherung. Liegt keine Entsendung im Sinne des deutsch-jugoslawischen Abkommens vor, sollte eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Ist die entsandte Person während der Entsendung privat krankenversichert, kann auch eine Anwartschaft in der privaten Pflegeversicherung abgeschlossen...mehr

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Republik Moldau / 1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-moldauische Abkommen gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats gelten, sowie für die Personen, deren Rechte sich von diesen Personen ableiten. Die Staatsangehörigkeit spielt nur vereinzelt – beispielsweise bei Botschaftsangehörigen – eine Rolle.mehr

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Litauen / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Litauen besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Litauen eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbstst...mehr

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Estland / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Estland besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Estland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbstst...mehr

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Portugal / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Portugal besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Portugal eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbst...mehr

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San Marino / 1.1 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Achtung Doppelversicherungen sind möglich Mit San Marino besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen für ein...mehr

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Kroatien / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rumänien / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Rumänien besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Rumänien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbst...mehr

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Luxemburg / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Luxemburg eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Bulgarien / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Bulgarien ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Bildschirmarbeit / 3 Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Der Arbeitgeber muss die Kosten für eine Bildschirmbrille übernehmen, wenn der Arbeitnehmer diese ausschließlich für die Arbeit am Bildschirm benötigt. In diesen Fällen ergibt sich aus der Kostenübernahme kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Für die Arbeit am Bildschirm gibt es von den Unfallversicherungsträgern eine Reihe von Vorschriften...mehr

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Schweiz / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Serbien / 7 Pflegeversicherung

Das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit umfasst keine Pflegeversicherung. Liegt keine Entsendung im Sinne des deutsch-jugoslawischen Abkommens vor, sollte eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Ist die entsandte Person während der Entsendung privat krankenversichert, kann auch eine Anwartschaft in der privaten Pflegeversicherung abgeschlossen...mehr

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Montenegro / 9 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in Montenegro bei einem montenegrinischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die montenegrinischen Rechtsvorschriften.mehr

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Litauen / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Litauen ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Albanien / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach Albanien erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Türkei / 1 Abkommensstaat

Für die Türkei gilt das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Personen vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden. 1.1 Persönlicher Geltungsbereich Das deutsch-türkische Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien. 1.2 Gebietlicher Geltungsber...mehr

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Portugal / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Portugal ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Kosovo / 7 Pflegeversicherung

Das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit umfasst keine Pflegeversicherung. Liegt keine Entsendung im Sinne des deutsch-jugoslawischen Abkommens vor, sollte eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Ist die entsandte Person während der Entsendung privat krankenversichert, kann auch eine Anwartschaft in der privaten Pflegeversicherung abgeschlossen...mehr

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Türkei / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person auch in diesem Staat wohnt. Ebenso spielt der Sitz des Unternehmens keine Rolle. 2.1 Entsendu...mehr

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Griechenland / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr