Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialversicherung

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.4 Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI

Tz. 23 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Tz. 24 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Tz. 25 Stand: EL 135 – ET: 02/2024mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 8.1 Rentenversicherungsbeiträge seit 2013 (Regelfall)

Tz. 72 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind seit 2013 grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Beitragssatz beträgt seit 2018 18,6 % (2015–2017: 18,7 %, 2014: 18,9 %). Von diesem hat der Arbeitgeber 15 % und der Arbeitnehmer den übersteigenden Anteil zu tragen. Auf schriftlichen Antrag kann der geringfügig Besch...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, sonstige Entgeltmeldungen

3.4.1 Jahresmeldung Tz. 119 Stand: EL 135 – ET: 02/2024mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV – Personengruppenschlüssel

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7 Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Tz. 28 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Für die Frage, ob das Arbeitsentgelt 520 EUR bzw. 2 024 538 EUR monatlich übersteigt, ist zunächst vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Einmalige Einnahmen (z. B. Sonderzuwendungen), die aufgrund tarifvertraglicher oder sonstiger Vereinbarungen mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, müssen mitberücksichtigt werden. Die Höhe eine...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.6 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

Tz. 37 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann auch durch Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgen. Arbeitnehmer, die neben einer nicht geringfügig entlohnten versicher...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Tz. 96 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt seit Oktober 2022 520 EUR. Zum 01.01.2024 wird sie erhöht auf 538 EUR. Entrichtet der Arbeitgeber für derartige geringfügig Beschäftigte pauschale Sozialabgaben (Rentenversicherung 15 %; Krankenversicherung 13 %), kann er für das Arbeitsentgelt unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnst...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Tz. 44 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Erfüllt eine Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, so wird diese Beschäftigung nicht angerechnet. Di...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.5 Änderungsmeldungen

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.1 Krankenversicherung

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.3 Arbeitslosenversicherung

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 6 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Arbeitnehmer, die entgeltlich beschäftigt werden (z. B. Geschäftsführer, Buchhaltungskräfte oder Übungsleiter), unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, konkret bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der hiervon unabhängigen Versicherungspflichtgrenze in der Renten- und Arbeitsl...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Formel für die Berechnung des Gleitzonenentgelts und Übergangsregelungen

Tz. 97 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die sog. Gleitzone wurde ab 01.10.2022 auf 1600 EUR angehoben und neu ausgerichtet. Zum 01.01.2024 wird sie auf 2000 EUR erhöht. Dies zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Das Gesetz spricht nun von einem Übergangsbereich von 538,01 bis 2000,00 EUR. Es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nich...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Arbeitslosenversicherung

Tz. 13 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen sind verpflichtet, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten, soweit keine Versicherungspflicht für bestimmte Personengruppen in Betracht kommt. Der Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2023 2,6 %, somit 0,2 Prozentpunkte mehr als 2022. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7.3.1 Rentenversicherungsfreie geringfügig Beschäftigte

Tz. 68 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte zu zahlen, wenn für die geringfügige Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HS 1 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit besteht. Der Arbeitgeber hat nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI einen Arbeitgeberbeitragsanteil i. H. v. 15 % des aus der geringfügig ent...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IX. Fälligkeitstermine für Sozialversicherungsbeiträge 2024

Tz. 110 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Für 2024 gelten folgende Abgabe- und Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber:mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Hauptberuflich tätige Übungsleiter

Tz. 15 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Sozialversicherungspflicht der hauptberuflich tätigen Übungsleiter hängt vom Einzelfall ab. Vielfach haben Vereine bislang erreichen können, dass keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren, weil Selbständigkeit vorlag. Die Rentenversicherungspflicht ist aber zu prüfen (s. § 2 Nr. 1 SGB VI). Verwenden Verbände und Vereine für di...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Entgeltgrenze

Tz. 19 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze monatlich (2024) von 538 EUR nicht überschreitet. Bei der Ermittlung des monatlichen Arbeitsentgelts sind auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.)...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Tz. 77 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel "109") ist die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung mit "6" und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung bei Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI mit "5" bzw. bei Versicherungspflich...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7.2.2 Versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte

Tz. 63 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung kommt nicht nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Betracht, die nach § 7 SGB V krankenversicherungsfrei sind, sondern fällt auch für solche geringfügig entlohnten Arbeitnehmer an, die z. B. aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei sind. Der Pauschalbeitrag ist mi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7.3.3 Rentenversicherungsfreie Personen

Tz. 70 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI fällt der Pauschalbeitrag von 15 % des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch für diejenigen Personen an, die nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei sind. Hierunter fallen Bezieher einer Vollrente wegen Alters; Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze, also...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.5 Meldepflicht für Arbeitgeber

Tz. 26 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale i. R.d. DEÜV-Meldeverfahrens oder per maschinelle Ausfüllhilfe (sv.net) informieren. Eine Befreiung gleich zu Beschäftigungsbeginn kann nur greifen, wenn der Minijob-Zentrale diese Meldung zusammen mit der ersten Entgeltabrechnung spätestens sechs...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.1 Übergangsregelungen (vor 2013 begründetes Beschäftigungsverhältnis)

Tz. 32 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 in der "alten" Gleitzone mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 450 EUR versicherungspflichtig beschäftigt waren, galt die "alte" Gleitzonenformel bis Ende 2014 fort, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 EUR nicht überschreitet. Die Gleitzonenformel in Übergangsfällen für 2013 ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Kurzfristige Beschäftigungen

Tz. 53 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die angegebene Zeitdauer, tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen (s. Abschn. B.3.2 Richtlinien für die versicher...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 13. Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft – Umlage U2

Tz. 88 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 In das gesetzliche Ausgleichsverfahren der Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft (U2-Verfahren) sind, anders als bei der Umlage U1, alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten einbezogen, auch Arbeitgeber mit ausschließlich männlichen Beschäftigten. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens werden durch eine Umlage au...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4.3 Sonstige Entgeltmeldungen

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.6 Meldungen in Insolvenzfällen

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Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2.6 Einzug der Insolvenzgeldumlage

Tz. 83 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Nach dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wurde diese Umlage letztmalig 2009 für 2008 durchgeführt. Der Einzug der Insolvenzgeldumlage für Entgeltabrechnungszeiträume 2009 wurde den Einzugsstellen (Krankenkassen/Minijob-Zentrale) übertragen. Die Zahlung erfolgt parallel zum Verfahren beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatl...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.2 Rentenversicherung

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung

Tz. 54 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen ergibt sich aus § 27 Abs. 2 SGB III. Eine Ausnahmeregelung besteht nach § 27 Abs. 5 SGB III für Personen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld eine mehr als geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung ausüben; sie sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Vereinfachte Abrechnung

Tz. 112 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Arbeitgeber, denen die Beitragsabrechnung aus den oben angeführten Gründen regelmäßig erschwert wird, dürfen ein vereinfachtes Verfahren nutzen und bei der Berechnung ihrer voraussichtlichen Beitragsschuld für den laufenden Monat die Zahlen aus dem Vormonat heranziehen. Die echte Abrechnung kann vollständig in den Folgemonat verschoben werde...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.4 Pflegeversicherung

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Reuber, Die Besteuerung der... / XII. Erstattung der Jahresmeldung

Tz. 135 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung des Folgejahres, müssen Arbeitgeber für ihre Beschäftigten erstmals den Zeitraum der Beschäftigung im vergangenen Jahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – melden. Ab dem 01.01.2017 e...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Beschäftigen Vereine oder andere Körperschaften oder Organisationen Arbeitnehmer gegen Entgelt, ist grundsätzlich Sozialversicherungspflicht gegeben, weil jedes angestellte (nichtselbständige) Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Tz. 2 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Werden zwischen dem Arbeitgeber – "Verband/Verein" ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Meldeverfahren

Tz. 105 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Werden von einem Verband/Verein Personen beschäftigt, die versicherungs- und beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung versichert sind, so hat der Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See digital Meldungen abzugeben (s. § 28a Abs. 1 SGB IV). Inhalt und weiteres Verfahren der Meld...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Meldung für die Unfallversicherung

Tz. 106 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Bislang waren die Unfallversicherungsdaten durch den Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) an die originäre DEÜV-Entgeltmeldung angekoppelt. Dieses Verfahren wurde zum 01.01.2016 umgestellt. Seit 2016 müssen Arbeitgeber die für die Unfallversicherung maßgeblichen Daten in einer besonderen UV-Jahresmeldung je Arbeitnehmer abgeben. Hierzu w...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7.1 Allgemeines

Tz. 59 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die generelle Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte wurde zum 01.01.2013 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rentenversicherungspflicht zur Regel. Der Arbeitgeber trägt von dem für 2015 geltenden Rentenversicherungsbeitrag von derzeit (seit 2018) 18,6 % pauschal 15 % und der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag i. H. v. derz...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7.2.1 Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Tz. 62 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist es unerheblich, ob es um eine Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben versicherungspflichtiger Beschäftigung

Tz. 79 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, ist für die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich der Personengruppenschlüssel "109" zu verwenden. Für die zweite und jede weitere geringfügige Beschäftigung, die entlohnt wird, ist neben einer versicherungspflichtigen ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7.3 Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

Tz. 66 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hat der Arbeitgeber in den Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht einer geringfügig entlohnten Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen; dies gilt auch für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung. Vor...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7.3.4 Praktikanten, Studierende

Tz. 71 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gilt die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei sind. Dies bedeutet, dass der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung für ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsor...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2.4 Kurzfristige Beschäftigungen

Tz. 81 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel "110") sind Entgeltmeldungen zu erstatten, in denen die Daten zur Unfallversicherung anzugeben sind. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Beitragsgruppen bei kurzfristig Beschäftigten mit "0" zu verschlüsseln sind; das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist mit 0 EUR anzugeb...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Abmeldungen

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.6 Übergangsregelungen für vor 2013 aufgenommene Beschäftigungen

Tz. 27 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Arbeitnehmer, die in einer bereits am 31.12.2012 bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig waren und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450 EUR erzielten, blieben in dieser Beschäftigung längstens bis 31.12.2014 versicherungspflichtig. In der Krankenversicherung galt dies nur, wenn...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung

Tz. 33 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Wurde eine geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, blieb das Entgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei, d. h., die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) blieb vor 2013 sozialversicherungsfrei. Es sind nunmehr ggf. pauschale Beiträge zur Renten-, Krankenversicherung, pauschale Loh...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Berechnung und Abführung der Beiträge bei Rentenversicherungsfreiheit

Tz. 74 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, also gegebenenfalls auch aus einem 538 EUR (bis zum 31.12.2023: 520 EUR, bis 30.09.2022: 450 EUR, bis 31.12.2012: 400 EUR) übersteigenden Betrag, z. B. bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei unvorhersehbarem Überschreiten ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Drei Monate oder 70 Arbeitstage

Tz. 43 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Von dem Drei- bzw. Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird (s. BSG-Urteil vom 27.01.1971, AZ: 12 RJ 118/70, USK 7104). Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Tz. 52 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 538 EUR, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist dabei ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 12. Entgeltfortzahlung bei Krankheit – Umlage U1

Tz. 86 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Für Zwecke der Entgeltfortzahlung besteht eine Entgeltfortzahlungsversicherung. In der Entgeltfortzahlungsversicherung werden Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern erfasst. Durch diese Versicherung werden den Vereinen von den zuständigen Kassen in der Regel 50 % bis 80 % der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung an erkrankte Arbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.4 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld

Tz. 35 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Übt ein nach § 5 Abs. 3 SGB V, § 20 Abs. 2 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtiger Bezieher von Vorruhestandsgeld eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, findet keine Zusammenrechnung mit dem Vorruhestandsgeld statt, so dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung in d...mehr