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Haushaltsscheck / 3.2 Die Geringfügigkeitsgrenze

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Das Haushaltsscheckverfahren darf nur angewendet werden, wenn das Arbeitsentgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 603 EUR nicht übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass als Arbeitsentgelt im Haushaltsscheckverfahren solche Zuwendungen unberücksichtigt bleiben, die nicht in Geld gewährt worden sind. Sachbezüge, wie z. B. kostenlose Verpflegung oder Unterkunft, sind deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Als Arbeitsentgelt ist das vereinbarte Bruttoentgelt anzusetzen. Das ist der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag (Nettolohn) zuzüglich der evtl. durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer) und des vom Arbeitsentgelt einbehaltenen Beitragsanteils des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung bei Versicherungspflicht.[1]

Abwälzung der Pauschsteuer

Auch die 2 %ige Pauschsteuer, die ein Arbeitgeber (als Steuerschuldner) eventuell im Innenverhältnis – arbeitsrechtlich zulässig – auf den Arbeitnehmer abwälzt, ist zum ausgezahlten Nettolohn zu addieren. Sie gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht das Arbeitsentgelt im Haushaltsscheckverfahren.[2]

[1]

S. Abschn. 4.5,

§ 14 Abs. 3 SGB IV.
[2] § 40 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG.

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