Fachbeiträge & Kommentare zu Sondereigentum

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 45 Richtet sich der Anspruch gg einen vermietenden Wohnungseigentümer, wird von Drasdo (WuM 02, 123, 129) empfohlen, den übrigen Wohnungseigentümern – jetzt wohl der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – gem den §§ 72 ff ZPO den Streit zu verkünden. Hat der vermietende Wohnungseigentümer dagegen bereits seinerseits trotz Verweigerung der Zustimmung ggü dem Mieter ein WEG-... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gebäude und Baumaterialien.

Rn 94 Mangel ja: Fehlen einer Fußbodenheizung im WC in einer als ›topsaniert‹ bezeichneten Wohnung, die in anderen Räumen eine Fußbodenheizung besitzt (Hamm BeckRS 22, 38380 Rz 7 ff); Lage eines Wohnhauses im Gewerbegebiet (Brandbg BeckRS 09, 12046); Fehlen (1) Baugenehmigung für Wohnungseigentum (BGH NJW 13, 2182; Frankf BeckRS 12, 16162; vgl zur Abgrenzung Kobl NJW-RR 09, ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfälle.

Rn 12 Da der hypothetische Parteiwille aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln ist, dürfen die Fallbeispiele nicht ungeprüft verallgemeinert werden. Die Abtretung einer Forderung kann in eine Einziehungsermächtigung (BGHZ 68, 125; NJW 87, 3122; 07, 1957 Tz 34), die Abtretung eines Herausgabeanspruchs in die Abtretung eines Bereicherungsanspru... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonderfall: Wohnungseigentumsgemeinschaft.

Rn 24 In der Praxis bereiten die häufigen Fälle Probleme, in denen Ansprüche der Wohnungseigentümer gg den Veräußerer (oft: Bauträger) wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum in Rede stehen (ausf zum Ganzen: Kniffka, FS Ganten, 125; Werner/Pastor Rz 464 ff). Dann stellt sich die Frage, ob und wenn ja, welche Mängelrechte den einzelnen Erwerbern oder der Gemeinschaft zustehen.... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Eigentumsarten.

Rn 8 Eigentum iSd Vorschrift ist das Alleineigentum, das Miteigentum nach Bruchteilen, das Gesamthandseigentum, das Wohnungs- und Teileigentum sowie das Bergwerkseigentum. Beim Alleineigentum ist eine einzige natürliche oder juristische Person Inhaber des Eigentumsrechts. Beim Miteigentum (§ 1008) steht das Eigentum an einer ungeteilten Sache mehreren natürlichen oder jurist... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vertragsgegenstand.

Rn 1 Der Vertrag muss eine Verpflichtung zur Änderung des Eigentums (auch von Miteigentumsanteilen) an einem Grundstück enthalten, also zur Übertragung oder zum Erwerb von Eigentum an einem Grundstück verpflichten. Einem Grundstück stehen gleich das Wohnungseigentum (§ 4 III WEG) und das Erbbaurecht (§ 11 ErbbauRG dazu Nürnbg MittBayNot 21, 234), auch das Sondereigentum an G... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Vermieter.

Rn 7 So weit sich der Mieter im vertraglich Erlaubten bewegt, hat der vermietende WEigtümer gg ihn keine Ansprüche. Verstößt der Mieter gg den vertraglich zulässigen Gebrauch nach Abmahnung, gelten §§ 541, 543 BGB. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gebrauch (Benutzung).

a) Allgemeines. Rn 5 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der WEigtümer werden dadurch, dass der in Anspruch genommene WEigtümer mietvertraglich gebunden ist, weder erweitert noch beschränkt (BGH NZG 21, 113 Rz 27; NZM 17, 37 [BGH 18.11.2016 - V ZR 221/15] Rz 18; NJW 95, 2036, 2037 [BGH 04.05.1995 - V ZB 5/95]). Der WEigtümer darf daher seinem Mieter nur einen Gebrauch ge... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Benutzung (Vermietung).

1. Überblick. a) Allgemeines. Rn 3 Grds darf SonderE frei genutzt (§ 100 BGB), va verpachtet oder vermietet werden; etwas anderes gilt, wenn es wirksam (im Einzelfall ist ein Verstoß gg das AGG oder gg §§ 134, 138 BGB vorstellbar) vereinbart ist (BGH ZMR 19, 619 Rz 9) oder wenn – was zulässig ist (BGH NJW 62, 1613; LG Koblenz NZM 16, 800) – analog § 12 ein Zustimmungserfordern... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wohnungseigentum.

Rn 8 Der vermietende WEigtümer als Sondereigentümer oder der Vermieter des gemE können mit einem Mieter vereinbaren, dass dieser die Betriebskosten zu tragen hat. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine.

Rn 13 Die Schutzgrenzen sind dieselben wie bei § 903 BGB. Daneben folgen Beschränkungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa des Bauordnungs-, Denkmalschutz- oder Immissions- sowie des Nachbarrechtes (BayObLG ZMR 00, 546; NJW-RR 96, 463). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Ansprüche.

aa) Vermieter. Rn 7 So weit sich der Mieter im vertraglich Erlaubten bewegt, hat der vermietende WEigtümer gg ihn keine Ansprüche. Verstößt der Mieter gg den vertraglich zulässigen Gebrauch nach Abmahnung, gelten §§ 541, 543 BGB. bb) Abwehransprüche der GdW und anderer WEigtümer. Rn 8 Die GdW nach § 9a II iVm § 1004 I BGB oder nach § 14 I Nr 1 und die anderen WEigtümer – sofern... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

a) Allgemeines. Rn 3 Grds darf SonderE frei genutzt (§ 100 BGB), va verpachtet oder vermietet werden; etwas anderes gilt, wenn es wirksam (im Einzelfall ist ein Verstoß gg das AGG oder gg §§ 134, 138 BGB vorstellbar) vereinbart ist (BGH ZMR 19, 619 Rz 9) oder wenn – was zulässig ist (BGH NJW 62, 1613; LG Koblenz NZM 16, 800) – analog § 12 ein Zustimmungserfordernis besteht (B... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Grenzen.

1. Allgemeine. Rn 13 Die Schutzgrenzen sind dieselben wie bei § 903 BGB. Daneben folgen Beschränkungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa des Bauordnungs-, Denkmalschutz- oder Immissions- sowie des Nachbarrechtes (BayObLG ZMR 00, 546; NJW-RR 96, 463). 2. WEG-Grenzen. Rn 14 Besondere Grenzen folgen aus den Rücksichtnahme- und Treuepflichten (Vor §§ 1–49 Rn 16), aus § ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mängel der Mietsache.

Rn 9 Wird SonderE – und damit auch der Mitgebrauch am gemE vermietet (§ 535 BGB Rn 110) – ändert sich nichts an der Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 BGB Rn 134 ff), auch wenn er wegen der Verwaltungszuständigkeit der GdW nur begrenzte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Behebung von Mängeln des gemE hat (BGH ZMR 05, 935, 937; Zweibr ZMR 95, 119, 120; KG ZMR 90, 336). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bindungen.

Rn 6 Der Mieter ist sämtlichen nach § 5 IV 1 verdinglichten Vereinbarungen unterworfen (BGH NZG 21, 113 Rz 27; ZWE 18, 28 Rz 27; ZMR 20, 322 Rz 5; 20, 202 Rz 13 und Rz 18). In Bezug auf das gemE ist er ferner auch nicht verdinglichten Vereinbarungen und sogar Beschl iSv § 19 I unterworfen (BGH ZMR 20, 202 Rz 13). Was für das SonderE gilt, ist hingegen noch str. Die wohl hM b... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 3 Grds darf SonderE frei genutzt (§ 100 BGB), va verpachtet oder vermietet werden; etwas anderes gilt, wenn es wirksam (im Einzelfall ist ein Verstoß gg das AGG oder gg §§ 134, 138 BGB vorstellbar) vereinbart ist (BGH ZMR 19, 619 Rz 9) oder wenn – was zulässig ist (BGH NJW 62, 1613; LG Koblenz NZM 16, 800) – analog § 12 ein Zustimmungserfordernis besteht (BGH NZG 21, 113 ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. SonderE/SNR.

Rn 22 Ist SonderE unmittelbar und direkt (Rn 20) ›mitbetroffen‹, zB bei einer Störung, kann insoweit nur der WEigtümer als Sondereigentümer handeln. Dass zugleich auch das gemE betroffen ist, schmälert den Schutz des Sondereigentümers aus § 1004 I 1, 2 BGB nicht (BGH ZMR 22, 570 Rz 11; ZMR 22, 487 Rz 14; ZMR 22, 230 Rz 8; 21, 826 Rz 13). Entspr gilt für den Anspruch eines WE... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) 1Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. 2Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruc... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verändert, beseitigt oder eingefügt.

Rn 16 Ohne wesentliche Beeinträchtigung verändert, beseitigt oder eingefügt werden können idR (dies ist aber im Einzelfall festzustellen!): Antennensteckdosen; Badewannen (BGH ZMR 17, 317 Rz 24); Balkonbeläge; Dachterrassenbeläge (BGH ZMR 18, 833 Rz 13); Duschen; Einbauküchen; Fußbodenbeläge (Dielen, Laminat, Linoleum, Teppich, Parkett); im Einzelfall Heizungsleitungen, Heizventile ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. SonderE.

Rn 38 Für die Abwicklung von Schäden im SonderE ist der jeweilige Eigentümer zuständig – sofern dem Verw nicht die SonderE-Verwaltung übertragen wurde oder der Geschädigte ihn nicht nach §§ 164 ff BGB bevollmächtigt hat (BGH ZMR 23, 55 Rz 31). Will der WEigtümer selbst handeln, müsste er also ermächtigt werden (§ 44 VVG). Dies liegt in der Macht des Verw nach § 27 I Nr 1. Da... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. SonderE.

Rn 23 In Bezug auf das SonderE geht es nach Sinn und Zweck des § 14 I Nr 1 und mit Blick auf § 14 II Nr 1 nur um solche Zuwiderhandlungen, durch die ein WEigtümer das SonderE nicht über das in § 14 I Nr 2 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Dies kann zB der Fall sein, wenn ein Teileigentümer sein SonderE als Gaststätte vermietet, obwohl eine Benutzungsvereinbarung nur einen... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1010 verschärft bei einer Bruchteilsgemeinschaft die Anforderungen für die Verwaltungs- und Benutzungsregelungen bei Grundstücken zu Gunsten des Sondernachfolgers. Gleiches gilt im Hinblick auf einen permanenten oder temporären Ausschluss eines Aufhebungsverlangens oder bei Bestimmung einer Kündigungsfrist. Im Falle der §§ 746, 751 wirken derartige Regelungen automati... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Abwehransprüche der GdW und anderer WEigtümer.

Rn 8 Die GdW nach § 9a II iVm § 1004 I BGB oder nach § 14 I Nr 1 und die anderen WEigtümer – sofern ihr SonderE gestört ist – nach § 14 II Nr 1 oder nach § 1004 I BGB können den Vermietenden bei einem unzulässigen Gebrauch seines Mieters auf Unterlassung/Beseitigung in Anspruch nehmen (BGH NZG 21, 113 Rz 26). Ferner können die GdW und/oder die anderen WEigtümer – sofern ihr ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Schadensersatzanspruch der anderen WEigtümer.

Rn 10 Beschädigt der Mieter gemE oder anderes SonderE, schuldet er nach § 823 BGB Schadensersatz, der vermietende WEigtümer ggf nach § 14 I Nr 1 iVm § 278 BGB. Im Verhältnis der WEigtümer zum Mieter gilt § 548 I BGB nicht (BGH ZMR 11, 968 Rz 17). Der Schadensersatz ist nach § 9a II von der GdW durchzusetzen (§ 9a Rn 20). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 5 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der WEigtümer werden dadurch, dass der in Anspruch genommene WEigtümer mietvertraglich gebunden ist, weder erweitert noch beschränkt (BGH NZG 21, 113 Rz 27; NZM 17, 37 [BGH 18.11.2016 - V ZR 221/15] Rz 18; NJW 95, 2036, 2037 [BGH 04.05.1995 - V ZB 5/95]). Der WEigtümer darf daher seinem Mieter nur einen Gebrauch gestatten und kan... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nac... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Überlassung an Asylbegehrende/Geflüchtete/Übersiedler bzw an den Staat.

Rn 4 Das SonderE darf auch an Asylbegehrende/Geflüchtete/Übersiedler vermietet werden (BGH ZWE 18, 28 Rz 22). Möglich ist ferner eine Vermietung an eine Kommune, ein Land oder den Bund als ›Zwischenmieter‹ (LG Koblenz NZM 16, 800 [BGH 09.06.2016 - V ZB 17/15]; LG Braunschw ZWE 16, 258). Eine Überbelegung muss grds nicht hingenommen werden (BGH ZWE 18, 28 Rz 22; s.a. BGH NZG ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verpflichtung.

Rn 31 Richtet eine öffentlich-rechtliche Vorschrift Anforderungen an eine WE-Anlage, ist zu unterscheiden. Ist das SonderE betroffen, muss der WEigtümer als Sondereigentümer diese erfüllen. Denn für ein gemeinsames Handeln fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 17, 317 Rz 23). Gehen vom SonderE Gefahren aus, gilt nichts anderes. Ist hingegen das gemE zu verändern, zB in... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Entziehungsklage und Veräußerungsurteil (Entziehungsurteil).

Rn 16 Durch einen Entziehungsbeschl wird eine Verpflichtung zur Veräußerung begründet, die Wirkung der Entziehung aber nicht erzeugt. Entspricht der Störer einem Entziehungsbeschl nicht, muss er auf Antrag der GdW zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt werden (Veräußerungsurteil). Gegenstand eines solchen, von § 17 IV 1 vorausgesetzten Eigentumsentziehungsprozes... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Teilkündigung.

Rn 16 Eine Teilkündigung in gegenständlicher oder personeller Hinsicht ist im Mietrecht grds unwirksam. Ausnahme: Vermieterkündigung von nicht zum Wohnen bestimmten Nebenräumen oder Grundstücksteilen, § 573b. Bei Stellplätzen wird bei separater Vertragsurkunde vermutet, dass keine rechtliche Einheit mit dem Wohnraummietvertrag besteht (BGH ZMR 22, 949 = WuM 22, 212). Rn 17 Se... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: (2) Ist ein Wohnungseigentum selbstständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des S... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriffe.

Rn 8 Jeder WEigtümer ist Miteigentümer des gemE (§§ 741 ff, 1008 ff BGB) und Alleineigentümer (Sondereigentümer) der im SonderE stehenden Räume und Gebäudeteile (SonderE). Die Begriffe ›gemE‹ und ›SonderE‹ beziehen sich stets auf das Grundstück bzw das oder die aufstehenden Gebäude und ihre wesentlichen Bestandteile. Neben dem gemE und dem SonderE steht das Eigentum eines WE... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Umlagevereinbarungen (§ 10 I 2).

Rn 49 Die WEigtümer können abweichend von § 16 II 1 etwas anderes vereinbaren (BGH NZM 19, 624 Rz 7; NJW 13, 681 [BGH 16.11.2012 - V ZR 9/12] Rz 9; 12, 1722 Rz 7). Möglich ist zB eine Umlage nach Wohn- und Nutzfläche oder ›Einheiten‹ – wobei dieser Schlüssel nicht für die Wärme- und Warmwasserkosten möglich wäre (Rn 63). Eine solche Umlagevereinbarung muss eine klare und ein... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Verei... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ausnahme.

Rn 12 Die hM weicht von diesem Ergebnis zurzeit in 2 Fällen ab: Es soll möglich sein, dass ein Raum, der einem sondereigentumsfähigen (etwa: Balkone oder Spitzböden, aber auch Dachterrassen), aber im gemE befindlichen Raum vorgelagert ist, im SonderE steht, wenn der Mitgebrauch am isoliert liegenden gemeinschaftlichen Raum selten ausgeübt werden muss. Bedürften die Miteigentü... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. WEG-Grenzen.

Rn 14 Besondere Grenzen folgen aus den Rücksichtnahme- und Treuepflichten (Vor §§ 1–49 Rn 16), aus § 14, der als Grundnorm des innergemeinschaftlichen Nachbarrechtes notw Schranke zu § 13 ist (BVerfG ZMR 10, 206), sowie aus den Zweckbestimmungen iwS, ob also ein SonderE Wohnungs- oder Teileigentum ist. Rn 15 Nach §§ 19 I, 10 I 2, 3, 8 vorstellbar sind den Gebrauch des SonderE... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden: mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragswidriger Gebrauch.

Rn 3 Hierunter versteht man einen Gebrauch, der weder nach dem Mietvertrag (der zB das Rauchen – Stangl AnwZert MietR 3/22 Anm 2 – untersagen kann, BGH ZMR 15, 679, BGH ZMR 08, 525 oder die gewerbliche Nutzung; BGH NZM 13, 786) noch nach daneben geltenden gesetzlichen Regelungen zulässig ist. Zur Abgrenzung zwischen vertragsgemäßen und vertragswidrigen Gebrauch vgl § 535 Rn ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sonderfälle.

Rn 5 Str ist, ob bei Vermietung durch einen von mehreren Miteigentümern § 566 eingreift (auch bei Zustimmung der übrigen Miteigentümer abl BGH NZM 04, 300 [BGH 22.10.2003 - XII ZR 119/02]; aA Karlsr NJW 81, 1278 [OLG Karlsruhe 10.02.1981 - 3 RE-Miet 1/81], LG Hamburg WuM 01, 281; vgl Grunewald NJW 09, 3486). In der Zustimmung müsste zugleich eine Bevollmächtigung zum Abschlu... mehr

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Google-Rezension: Ein-Stern... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob sich eine Verwaltung gegen eine Ein-Sterne-Bewertung bei Google wehren kann. Verletzungen von Unternehmen durch Äußerungen Wird ein Unternehmen durch negative Äußerungen in der "Wirklichkeit" oder im Internet erkennbar betroffen, kann es eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts oder einen Eingriff in seinen eingerichteten un... mehr

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Google-Rezension: Ein-Stern... / 3 Das Problem

Der ehemalige Mieter B von Wohnungseigentümer X schreibt in Bezug auf die Verwaltung K (K verwaltet für X das Sondereigentum) eine Google-Rezension: "Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit, um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!" Die Äußerung bezieht sich auf die von K für 2022 und 2023 erstellten Abrec... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Grunderwerbsteuervergünstig... / 2.2 Einzelheiten der Vorschriften

Die Begünstigungsvorschriften erstrecken sich im Einzelnen auf folgende Vorgänge: Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern[2] oder von einem Alleineigentümer[3] auf eine Gesamthand.[4] Achtung Übertragung von Gesellschaftsanteilen[5] Die Anwendung von § 5 GrEStG ist nicht auf die Übertragung von Grundstücken von einem Gesamthänder auf die Gesamthandsgemeinschaft b... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Notar im Wohnungseigentum / Zusammenfassung

Begriff Der Notar ist eine öffentliche vom Staat ernannte Amtsperson. Als vom Staat und vom Auftraggeber unabhängiger Jurist wird er aufgrund von Erfahrung, Qualifikation und Neutralität für bestimmte bedeutsame Geschäfte hinzugezogen. Die häufigsten Fallen Keine Identität zwischen dem Aufteilungsplan und dem Aufteilungsvertrag bzw. der Teilungserklärung Prüfen bzw. klären mus... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Zähler / 1 Eigentumszuordnung

Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Die entscheidende Frage, ob eine Sache zum gemeinschaftlichen Gebrauch dient, ist dabei nach ihrer Art, Funktion und ihrer Bedeutung für die... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Notar im Wohnungseigentum / 4.1.4 Gemeinschaftsordnung

Bei der Formulierung sollte der Notar differenzieren, um welche Art von Wohnanlage es sich handelt. Geht es um eine Großanlage, kann es über die Lastenverteilung leicht zum Streit kommen. Praxis-Beispiel Streit um Aufzugskosten Kosten des Aufzugs in einem nicht von allen Miteigentümern genutzten Gebäudeteil. Praxis-Tipp Öffnungsklausel Deshalb sollte jedenfalls eine Öffnungsklau... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Notar im Wohnungseigentum / 4.1.5 Änderungen der Teilungserklärung

Ist die Teilung im Grundbuch vollzogen und demnach die Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden, kann die Teilungserklärung nur noch mit – notariell beurkundeter – Zustimmung aller werdenden Wohnungseigentümer geändert werden.[1] Regelmäßig erteilt der Erwerber dem Verkäufer in dem notariellen Kaufvertrag eine Vollmacht zur Abänderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaf... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Notar im Wohnungseigentum / 3.2 Amtspflichten im Grund- und Wohnungseigentum

Bei Veräußerung und Erwerb einer Immobilie treffen den Notar eine solche Vielzahl von Pflichten, dass sie nicht im Einzelnen alle aufgeführt werden können. Beispielhaft sei deshalb nur auf einzelne Fälle hingewiesen. So muss der Notar bei der Beurkundung einer Teilungserklärung über die rechtliche Tragweite des Erfordernisses der Abgeschlossenheit der Wohnungen belehren. Beso... mehr