Fachbeiträge & Kommentare zu Sonderbetriebsvermögen

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.4 Keine sonstige Begünstigung (Nr. 3)

Rz. 46 In § 13d Abs. 3 Nr. 3 ErbStG wird statuiert, dass keine Verschonung für Grundvermögen erfolgen soll, welches seinerseits zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a ErbStG gehört. Hier muss mithin eine inzidente Prüfung der §§ 13a und 13b ErbStG erfolgen, die wiederum auf die Vorschriften de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.2 Betriebsvermögen

Rz. 92 Nach § 121 Nr. 3 BewG gehört zum Inlandsvermögen inländisches Betriebsvermögen (s. §§ 95, 96 BewG). Solches liegt vor, wenn eine Betriebsstätte gem. § 12 AO im Inland besteht oder ein ständiger Vertreter gem. § 13 AO bestellt ist (hierzu s. BMF vom 15.07.1998, BStBl I 1998, 630). Rz. 93 Bei der Beurteilung gilt die sogenannte isolierende Betrachtungsweise. Betriebsverm...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Betriebsgrundstücke

Rz. 4 Grundstücke bzw. Grundstücksteile sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt werden oder dazu bestimmt sind (s. R 4.2 Abs. 7 EStR). Sie sind auch dann notwendiges BV, wenn sie trotz Vorliegens der vorstehend genannten Merkmale nicht bei der Gewinnermittlung als BV ausgewiesen, z. B. nicht bilanziert,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.1. Veräußerung von betrieblichem Vermögen (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 1)

Rz. 136 § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 1 ErbStG erfasst die Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG, den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder einen Anteil daran. Hierzu zählen auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn diese steuerrechtliche...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 12 Das Feststellungsverfahren (§ 13b Abs. 10 ErbStG)

Rz. 294 Die für die Besteuerung relevanten Werte werden im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gesondert und einheitlich festgestellt. Festzustellen sind gemäß § 13b Abs. 10 ErbStG die Summen der gemeinen Werte:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.6.2 Finanzmittel

Rz. 209 Unter Finanzmitteln versteht man den Bestand an Geschäftsguthaben, Zahlungsmitteln, Geldforderungen sowie sonstigen Forderungen (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG). Diese sind per se kein Verwaltungsvermögen, können aber zu Verwaltungsvermögen führen, soweit nach dem Finanzmitteltest schädliche Finanzmittel verbleiben. Rz. 210 Es sind nur die positiven Zahlungsmit...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.7. Fallstricke beim Ausgleich einer drohenden Überentnahme

Rz. 185 Die Überwachung der Entnahmen im Rahmen des Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sollte vom Steuerpflichtigen bereits frühzeitig und bestenfalls schon mit Ablauf des ersten in die Behaltensfrist fallenden Wirtschaftsjahres beginnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass drohende Überentnahmen rechtzeitig und vor allem in ausreichender Höhe ausgeglichen werden. Finden die Überwachung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.4.1. Grundtatbestand

Rz. 193 Hat der Erwerber Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt erworben, so fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit die Anteile an der Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise veräußert oder verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft eingelegt werden (Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Betriebsvermögen

Rz. 11 Gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG unterliegt der Wert des BV eines Einzelunternehmens (§ 95 BewG) oder Freiberuflers (§ 96 BewG) sowie eines Anteils am BV einer Gesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG der gesonderten Feststellung. Dies gilt auch im Fall einer atypisch stillen Beteiligung oder Unterbeteiligung, bei der der stille Gesellschafter als Mitunt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.4.3.1 Laufende Besteuerung

Tz. 64 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Ist der phG eine Kap-Ges (zur Zulässigkeit s Tz 10), so ist bei ihr schon aufgr des § 8 Abs 2 KStG die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich vorzunehmen. Das gilt auch für die Erfassung des Gewinns (eigentlicher Gewinnanteil und Sondervergütung) aus der Beteiligung an der KGaA als phG. Zur Behandlung der an die KGaA überlassenen WG im BV des p...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.6.1 Laufende Besteuerung

Tz. 68 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Ist der phG gleichzeitig am Grundkap der KGaA beteiligt, gehören die Kommanditaktien weder zu der Gewinnbeteiligung des phG an der KGaA noch zu seinem (notwendigen) Sonder-BV (s Urt des BFH v 21.06.1989, BStBl II 1989, 881). Die aus seiner Kap-Beteiligung erzielte Dividenden gehören bei ihm nicht zu den Eink aus Gew, sondern – wie bei den an...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Inländisches Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3)

Rz. 25 Im Unterschied zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum inländischen Grundvermögen enthält § 121 Nr. 3 BewG eine eigenständige Definition des inländischen BV. So umfasst das inländische BV jenes Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, sofern hierfür in der Bundesrepublik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Bewertungsanlässe als sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 Der sachliche Anwendungsbereich des § 99 BewG beschränkt sich für Zwecke des ErbStG auf die Fälle, in denen eine separate Bewertung von Betriebsgrundstücken erforderlich ist. Wenn der Wert des Betriebsgrundstücks bereits i. R.d. Wertermittlung des BV berücksichtigt wurde, z. B. i. R.d. vereinfachten Ertragswertverfahrens, da es als Teil des Betriebes zu dem erwirtschaf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.4 Weitere bilanztechnische Folgen

Rz. 182 Zu zwei bilanztechnischen Fragen liegen nach den VwReal06 (BStBl I 2006, 228) nunmehr amtliche Antworten vor: Ein originärer Firmenwert kann in der Eröffnungsbilanz eines Realteilers nicht angesetzt werden, während es umgekehrt möglich sein soll, einen derivativen Firmenwert von der aufzulösenden Personengesellschaft auf die Betriebe der einzelnen Realteiler zu überne...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Beteiligungen

Rz. 15 Nach § 200 Abs. 3 BewG sind Beteiligungen an PersG bzw. Anteile an KapG, die ein zu bewertendes Unternehmen hält, neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen. Die Berücksichtigung nach § 200 Abs. 3 BewG kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligungen an PersG bzw. Anteile an KapG nicht bereits zum nicht betriebsnotwendigen Vermöge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.1.3.2 Beteiligung an einer ausschließlich mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Mitunternehmerschaft

Tz. 52d Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Werden alle Tätigkeiten der Pers-Ges mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben (Vorliegen einer MU-Schaft; s Urt des BFH v 25.06.1996, BStBl II 1997, 202), führt die Beteiligung der jur Pers d öff Rechts an dieser MU-Schaft insges zu einem oder mehreren BgA. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit der MU-Schaft, würde sie von der jur Pers ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.1 Geltende Rechtslage

Tz. 132 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Im Hinblick darauf, dass die nach überwiegendem Verständnis (inkl insbes der FinVerw) seit der Änderung des UmwStG durch das SEStEG der europäische Teilbetriebsbegriff der FRL für maßgebend erachtet wird (s Tz 101), sind seitdem nachfolgende Zuordnungsregeln maßgeblich. Der UmwSt-Erl 2025 knüpft insoweit nahtlos an den UmwSt-Erl 2011 und fü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Steuerliche Eröffnungsbilanz (§ 25 S 2 iVm § 9 S 2 UmwStG)

Tz. 87 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Die aus dem Formwechsel hervorgehende Kap-Ges oder Gen hat für ertrstliche Zwecke auf den (ggf rückbezogenen) Einbringungsstichtag eine (stliche) Eröffnungsbil zu erstellen (s § 25 S 1 iVm § 9 S 2 UmwStG; s Bilitewski, in H/M/B, 6. Aufl, § 25 UmwStG Rn 111; s Nitzschke, in B/H, § 25 UmwStG Rn 41; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 25 UmwStG Rn...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Ermittlung des Ertragswerts

Rz. 1 § 200 BewG ist der Ausgangspunkt des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Nach Abs. 1 ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag ergibt sich aus den §§ 201 und 202 BewG; der Kapitalisierungsfaktor ist nach § 203 BewG zu ermitteln. Rz. 2 Kern des § 200 BewG ist die Aussonde...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Grundsatz des gemeinen Werts

Tz. 45 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Aufgr des St-Subjektwechsels beim Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen und der mit der Eintragung im H-Reg (bzw Gen-Reg) verbundenen Umqualifizierung von Gesamthandsvermögen in Alleineigentum bei der übernehmenden Gesellschaft, wird der Formwechsel in entspr Anwendung der §§ 20 ff UmwStG so behandelt, als habe eine Übertragung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1 Antragsstellung

Tz. 46 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Stellt sich nach der Rechtsgrundverweisung des § 25 S 1 UmwStG für den jeweiligen Gesellschafter der Formwechsel stlich als MU-Anteilseinbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 28 ff) oder als qualifizierter Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 S 2 UmwStG (s Tz 39–40) dar, kann der Formwechsel st-neutral bzw st-begünstigt erfolgen. Als Ausnahme von der...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 5 OECD-Musterabkommen

Rz. 59 Den Regelungen des Musterabkommens liegt der Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers zugrunde. Ausnahmsweise ist für unbewegliches Vermögen in Art. 5, bewegliches Betriebsstättenvermögen in Art. 6 Abs. 1 und für Vermögen, das einer festen Einrichtung zuzuordnen ist, in Art. 6 Abs. 6 ein Besteuerungsrecht auch für den B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Übertragung stiller Reserven

Rn. 76 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Nach § 6c Abs 1 S 1 EStG iVm § 6b Abs 1 S 1 Hs 2 EStG erfolgt die Neutralisierung des Veräußerungsgewinns dadurch, dass ein Betrag bis zur Höhe des Veräußerungsgewinns, ausführlich dazu s Rn 81, von den AK oder HK der begünstigten Reinvestitionsobjekte abgezogen wird, R 6c Abs 1 S 5 EStR 2012. Dieser Abzugsbetrag wird als BA behandelt. Dabei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Hundertmark, Die KGaA, BB 1968, 1285; Menzel, Die Entgelte der Pers-Ges und der KGaA an ihre unmittelbar haftenden Gesellschafter, DStR 1972, 562 u 594; Bacher, Die Stellung des phG einer KGaA im StR, DB 1985, 2117; Jünger, Zur Stellung des phG einer KGaA im StR, DB 1988, 1969; Hesselmann, Die kapitalistische KGaA, BB 1989, 2344; Mathiak, Rspr zum Bil-StR, DStR 1989, 661; Theisen,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG

Rz. 12 Durch den Verweis auf den Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG übernimmt § 95 Abs. 1 BewG zum einen in sachlicher Hinsicht die einkommensteuerliche Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 EStG und zum anderen in personeller Hinsicht den in § 15 Abs. 1 EStG genannten Kreis der Gewerbetreibenden (s. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 7). Daher ist bei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.7.5.1 Begriff der "außenstehende Personen" (ohne Ergänzungen WachstumschancenG)

Tz. 253 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Außenstehende Pers iSd § 15 Abs 2 S 2 UmwStG ist eine Pers, die vor der Spaltung nicht an der übertragenden Kö beteiligt war. Bei der Auf- oder Abspaltung zur Aufnahme auf eine bereits bestehende Übernehmerin, an der (auch) andere AE als an der Übertragerin beteiligt sind, stellt sich die Frage, ob außenstehende Pers a) nur solche sind, die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Der formwechselnden Personengesellschaft gehörende Grundstücke

Tz. 95 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Geht bei einer Umw Vermögen auf einen anderen Rechtsträger über und gehören zu dem Vermögen auch inl Grundstücke, führt dies regelmäßig zu einem grestpfl Erwerbsvorgang. Da beim Formwechsel nur ein Rechtsträger beteiligt ist, kommt es in Ermangelung eines Vermögensübergangs nicht zu einem zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel (s Tz 8). Der fo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.1.2 Steuerlicher Rechtsnachfolger des originären Einbringenden

Tz. 21 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Innerhalb der Sieben-Jahres-Frist (s Tz 19 ff) erfasst der pers Anwendungsbereich von § 22 UmwStG auch AE an sperrfristverhafteten (Geschäfts-)Anteilen, die die Beteiligung selbst nicht durch Einbringung erworben haben. Betroffen sind nämlich AE, die Rechtsnachfolger des originären Einbringenden (oder deren Rechtsnachfolger, s Tz 106a) durch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Wertansatz der Anteile (§ 5 Abs 3 S 1 und 2 UmwStG)

Tz. 43 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Hinsichtlich der Bewertung der als überführt geltenden Beteiligung schreibt § 5 Abs 3 S 1 UmwStG den Ansatz mit dem Bw, erhöht um frühere (ganz oder tw) stwirksame Tw-Abschr (soweit nicht zwischenzeitlich rückgängig gemacht) und um stwirksame Übertragungen nach § 6b EStG, vor, wobei höchstens der gW anzusetzen ist. Wegen Einzelheiten s § 4 U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.1 (Weiter-)Einbringung der erhaltenen Anteile (§ 22 Abs 2 S 5 UmwStG idF vor dem JStG 2024)

Tz. 76a Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Bis zu der Änderung des § 22 Abs 2 S 5 UmwStG durch das JStG 2024 (dazu sowie zur Anwendung in sämtlichen offenen Fällen s Tz 76b–76d) war str , ob eine st-neutrale (Weiter-)Einbringung der erhaltenen Anteile nach §§ 20, 21 und 25 UmwStG bzw § 1a KStG als Veräußerung iSd § 22 Abs 2 S 5 UmwStG zu qualifizieren sei, sodass durch diesen Vorgang...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Einzelbewertung als sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 Im Hinblick auf das vorherrschende Prinzip der Gesamtbewertung zum gemeinen Wert beschränkt sich der Anwendungsbereich der § 103 BewG, so wie der des § 99 BewG, auf die Fälle der Einzelbewertung von Schulden und sonstigen Abzügen bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (vgl. Eisele in R/T, § 103 Rz. 3; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 103 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.3 Die Abwicklung der Miterbengemeinschaft, insbesondere die Realteilung

Rz. 173 Im gesellschaftsrechtlichen Idealfall folgt der rechtlichen Auflösung einer Personengesellschaft deren faktische Abwicklung (Liquidation). Danach ist die Gesellschaft handelsrechtlich beendigt. Während dieser Vorgang für Kapitalgesellschaften ausdrücklich in § 11 KStG geregelt ist, gibt es für Personengesellschaften kein Pendant. Die Miterbengemeinschaft kann durch ve...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.4 Verfahren

Tz. 73 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Formwechsel einer mitunternehmerischen Pers-Ges Der Einbringungsgewinn gehört zum Gesamtgewinn der Pers-Ges des letzten Wj und ist in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Pers-Ges (s § 180 Abs 1 Nr 2a AO) aufzunehmen und den jeweiligen MU als bezogener Gewinnanteil zuzurechnen (s § 20 UmwStG Tz 259; Ausnahme: Einbringung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 Sacheinlagegegenstand umfasst Anteile an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (§ 22 Abs 1 S 5 UmwStG)

Tz. 53 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Die stlichen Auswirkungen beim AE hinsichtlich der im Wege eines Anteilstauschs erworbenen Anteile enthält § 22 Abs 2 UmwStG. § 22 Abs 2 UmwStG hat einen eigenen pers Anwendungsbereich und Sperrfristverletzungsregeln. § 22 Abs 1 UmwStG hingegen regelt die stlichen Auswirkungen beim AE hinsichtlich der durch Einbringung einer betrieblichen Sa...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4 Steuerliche Rückbeziehung auch in der Steuerbilanz des Gesellschafters

Tz. 47 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 UE ist es notwendig, obwohl § 5 Abs 3 S 1 UmwStG nur die Übernehmerin anspricht, die stliche Rückbeziehung parallel auch in einer etwaigen Bil des Gesellschafters zu beachten, zu dessen BV die Beteiligung an der Überträgerin gehört (ebenfalls hierzu s Tz 3). Der Wegfall der Beteiligung an der Überträgerin in dem BV des Gesellschafters ist stn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2 Formwechsel als ertragsteuerliche Veräußerung von Vermögen

Tz. 5 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Der durch die Änderung der Rechtsform beim Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen eintretende stliche Wechsel der Besteuerungsregime (s Tz 23) würde nach allg Grundsätzen zu einer Schlussbesteuerung bei einer mitunternehmerischen Pers-Ges gem § 16 EStG (ggf iVm §§ 14 S 2, 18 Abs 3 EStG) führen. Der heterogene Formwechsel ist näml...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Überblick der steuerlichen Behandlung eines Formwechsels

Tz. 23 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Das ErtrStR kann der hr-lichen Beurteilung des Formwechsels einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen als identitätswahrende Umw (s Tz 8) nicht folgen. Dies liegt in der grundlegend unterschiedlichen Besteuerungskonzeption des von Pers-Ges und Kap-Ges oder Gen erwirtschafteten Einkommens begründet, was nämlich – ungeachtet der hr-lichen Einord...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Grundvermögen

Rz. 7 Die Vorschrift des § 157 Abs. 3 Satz 1 BewG bestimmt, dass die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG unter Anwendung der §§ 159 sowie 176 bis 198 BewG zu ermitteln sind. Dies umfasst die Regelbewertungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie die Sonderregelungen nach den ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.4.1.1 Gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer KGaA

Tz. 52 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Die Frage, ob für eine KGaA und ihre phG die Eink aus Gew der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA und auf ihre phG nach § 180 AO gesondert und einheitlich festzustellen sind, war lange Zeit umstritten. Gegen eine solche Gewinnfeststellung zB s Jünger (DB 1988, 1969, 1973). AA s Drüen (in H/H/R, KStG, § 9 Rn 35, und in F/D, KStG, § 9 Rn 1...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Rz. 5 Nicht betriebsnotwendiges Vermögen gem. § 200 Abs. 2 BewG sind WG (einschließlich mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden), deren Anwesenheit das operative Geschäft des zu bewertenden Unternehmens nicht beeinflusst. Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören demnach WG, die sich aus dem Unternehmen herauslösen lassen, ohne die eigentliche Unte...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.2 Formwechsel als Anteilstausch (§ 25 S 1 iVm § 21 Abs 1 UmwStG)

Tz. 38 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Besteht die Tätigkeit einer (rein) vermögensverwaltenden Pers-Ges (auch) in der Verwaltung von Anteilen an Kap-Ges oder Gen, erfüllt der Formwechsel in eine Kap-Ges oder Gen nicht den Sacheinlagetatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 28, 30), weil keine betriebliche Sachgesamtheit auf die Übernehmerin übergeht. Soweit allerdings die im Gesel...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Steuerliche Wahlrechte (§ 3a Abs 1 S 2, 3 EStG)

Rn. 43 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Etwaige steuerliche Wahlrechte sind im Jahr der Erzielung des Sanierungsertrages sowie im Folgejahr gewinnmindernd auszuüben. Dies ist zulässig, da kein Definitiveffekt vorliegt (Uhländer, DB 2017, 1224, 1230). Das gilt insb für den niedrigeren Teilwert iSd § 6 Abs 1 Nr 1 S 2 und Nr 2 S 2 EStG. Dies ist Rechtsfolge der Norm, anderenfalls käm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.1 Anteil am Gesamthandsvermögen

Tz. 33a Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Verfügt die formwechselnde Pers-Ges nicht über Sonder-BV (zum Begriff s § 20 UmwStG Tz 128 ff), entspr die Beteiligung des Gesellschafters an der formwechselnden Pers-Ges dem gesamten MU-Anteil. Mit Wirksamkeit des Formwechsels wird der jeweilige MU-Anteil der Gesellschafter iSd §§ 25 S 1 iVm § 20 Abs 1 UmwStG in die "übernehmende" Gesellsc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG Vor §§ 13a – 13d (inkl. § 28a) Die aktuellen Verschonungsregelungen im Spannungsfeld zwischen BVerfG, Parlament, Exekutive und EU

Ausgewählte Literaturhinweise: Zur Historie (ErbStG 2009–2016): Wachter, Erste Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz, BB 2010, 667; Wälzholz, Die Vererbung und Übertragung von Betriebsvermögen nach den gleichlautenden Ländererlassen zum ErbStRG, DStR 2009, 1605. Zum ErbStG 2016: Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.4.2.1.8.2 Rücklagenbildung im Falle der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft oder einer Personengesellschaft

Tz. 326b Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Mit dem Abstellen auf den tats entnommenen bzw den entnahmefähigen Gewinnanteil soll evtl bestehenden Entnahmebeschränkungen auf der Ebene der Gesellschaft Rechnung getragen werden. Nicht entnommen werden kann zB auch ein auf der Ebene der MU-Schaft/Pers-Ges in eine Rücklage eingestellter Gewinn. Anders als bei (sonstigen) Regiebetrieben, b...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Einbringungsgewinn bei der ESt/KSt

Tz. 82 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Der Gewinn oder Verlust aus dem MU-Anteil an der formwechselnden Pers-Ges wird gem seiner Entstehung, Höhe und Zeitpunkt gesondert festgestellt (s Tz 73; Ausnahme nur Formwechsel einer vermögensverwaltenden Pers-Ges, s Tz 74). Der MU hat diesen Gewinn bezogen und damit iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (ggf iVm §§ 14 S 2, 18 Abs 3 EStG) "erzielt"...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2 Grundsätze der Versteuerung (Verfahrensrecht)

Tz. 79 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Sperrfristverhaftete Anteile iSd § 22 Abs 2 UmwStG können durch stbegünstigten Anteilstausch oder durch Miteinbringung iR einer (Teil-)Betriebs-/MU-Anteilseinbringung zustande kommen. Ist für den Gewinn des eingebrachten (Teil-)Betriebs einer Pers-Ges oder einer natürlichen Pers eine gesonderte Feststellung (s § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a) ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.5 Eintrittsklausel (ein Erbe oder Nicht-Erbe erwirkt die Gesellschafter-Nachfolge)

Rz. 342 Die Verwaltung behandelt den Eintritt aufgrund der Eintrittsklausel rückwirkend als Erwerb von Todes wegen, d. h. als Erwerb vom Erblasser, wenn der Eintritt unmittelbar nach dem Erbfall erfolgt: Der Eintritt eines Erben aufgrund einer Eintrittsklausel ist kein Anwendungsfall des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG. Macht der Erbe in der Abfindungsvariante von seinem Eint...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.5 Einzelwirtschaftsgüter als Teilungsmassen

Rz. 183 Obwohl die frühere Bezugsnorm (§ 24 UmwStG) für die Einbringung steuerliche Funktionseinheiten voraussetzt, erstreckte der BFH im Urteil vom 01.12.1992, BStBl II 1994, 607 die Grundsätze der Realteilung auch auf Einzel-WG. Praxis-Beispiel Realteilung mit Einzel-WGmehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2.3.2 Buchwerteinbringung iSd § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 UmwStG

Tz. 41a Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Die in § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 Hs 2 UmwStG genannten "Bw-Einbringungen" – und nur diese (s Tz 42a) – lösen trotz der Entgeltlichkeit des Vorgangs keine Sperrfristverletzung und damit keine nachträgliche Einbringungsgewinnbesteuerung aus. Obwohl in § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 Alt 2 UmwStG nur die "Bw"-Einbringung genannt ist, wird auch der Anteilstausch...mehr