Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 7 § 1143 ist auf Grundschuld und Rentenschuld nicht anwendbar; bei Befriedigung durch den Eigentümer erwirbt dieser bei der Sicherung fremder Schuld die gesicherte Forderung also nicht automatisch (Brandbg BKR 12, 158 [OLG Brandenburg 21.12.2011 - 4 U 13/11]); ob er deren Abtretung verlangen kann, bestimmt sich nach dem der Sicherung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 12 Die Tilgungsbestimmung ist ihrem eigenen Erklärungsgehalt nach auf die Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen, nämlich die Zuordnung der Erfüllungswirkung zu einer bestimmten von mehreren Forderungen gerichtet. Deshalb ist sie richtigerweise als Willenserklärung zu qualifizieren (Engelke/Luft ZJS 20, 114, str). Die Regeln über Willenserklärungen sind anwendbar (BGHZ 106...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Heilungstatbestände.

Rn 5 Ein Verbraucherdarlehensvertrag wird ohne Rücksicht auf den Willen der Parteien (Karlsr WM 00, 1996, 2006; Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 703) gültig, ›soweit‹ das Darlehen empfangen (dazu § 488 Rn 26f) o der Kredit in Anspruch genommen wird. Bei Auszahlung der Valuta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten fehlt es am Empfang, wenn der Dritte der verlängerte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Der neue Gläubiger muss darlegen u ggf beweisen, dass der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt hat u ihm diese bei der Abtretung vorgelegt wurde. Der Schuldner trägt die Darlegungs- u Beweislast für eine etwaige Bösgläubigkeit des Zessionars.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldübernahme/Schuldbeitritt.

Rn 15 Bei Zweifeln, ob Schuldübernahme oder Schuldbeitritt vorliegt, ist von letzterem auszugehen, da er den Gläubiger nicht belastet (BGH NJW 83, 678 [BGH 20.10.1982 - IVa ZR 81/81]). Die Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Schuld spricht dagegen für die alleinige Forthaftung des Erwerbers (RGZ 75, 338, 340).mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode (Abs. 1)

(1) Einer ausländischen Betriebsstätte eines nach inländischem Recht buchführungspflichtigen oder tatsächlich Bücher führenden, inländischen Unternehmens ist zum Beginn eines Wirtschaftsjahres Dotationskapital nur zuzuordnen, soweit das Unternehmen glaubhaft macht, dass ein Dotationskapital in dieser Höhe aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (Mindestkapital...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. 2Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1437 BGB – Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung.

Gesetzestext (1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). (2) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1363 ff BGB

Rn 1 Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander, soweit sie auf dem Bestehen der Ehe beruhen. Treten sich die Eheleute wie Dritte ggü, sind die in diesem Zusammenhang begründeten Rechtsverhältnisse nicht dem Güterrecht zuzuordnen. Hierzu rechnen zB Ansprüche auf Ausgleich von Gesamtschulden (§ 426), Ausgleichsansprüche iRe Ehegattenin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Ohne rechtlichen Grund.

Rn 32 Die Zuwendung erfolgt ›ohne rechtlichen Grund‹, wenn der Empfänger sie nach den Kriterien der rechtsgeschäftlichen bzw gesetzlichen Güterzuordnung nicht behalten darf. Geht es um eine Leistung iSd § 812 (dazu iE Rn 22 ff), so besteht der Rechtsgrund für das Behaltendürfen zumeist in dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis, regelmäßig also im schuldrechtlichen Vertrag, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick: Normzweck, Bedeutung, Abdingbarkeit.

Rn 1 Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so ordnet § 774 I 1 einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) an (vgl Mot II 673: subrogatio, cessio ficta). Die Forderung des Gläubigers gg den Hauptschuldner geht auf den Bürgen über, dessen Regressanspruch aufschiebend bedingt bereits mit der Bürgschaftsübernahme entsteht (BGH NJW-RR 08, 1007, 1008 [BGH 13.03.2008 - IX Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Notwendiger Inhalt.

Rn 7 Die Mitteilung eines Preisgewinnes setzt die Behauptung voraus, der Adressat sei zuvor durch eine auf Zufall beruhende Entscheidung (aleatorisch) ausgewählt worden (Schneider BB 02, 1654; aA AG Bremen NJW-RR 02, 417: auch Treuepaket als Belohnung). Das LG Frankenthal hält die Bestätigung des Spielgewinns an den Teilnehmer eines verbotenen Glücksspiels wegen dessen Mitwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abstraktionswille.

Rn 7 Die Parteien müssen neben der Grundverpflichtung eine neue, vom Grundgeschäft losgelöste, selbstständige Verpflichtung eingehen wollen (BGH NJW 08, 1589, 1590 [BGH 14.01.2008 - II ZR 245/06]). Die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung muss von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen derart losgelöst sein (BGH NJW 99, 574, 575 [BGH 14.10.1998 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Übernahme der GoA muss dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entsprechen, anderenfalls findet § 684 Anwendung. Die Genehmigung des Geschäftsherrn führt zu § 683 zurück (§ 684 2). Das Risiko einer falschen Beurteilung im Hinblick auf Interesse und Willen des Geschäftsherrn liegt beim Geschäftsführer. Auf Verschulden kommt es nicht an. Rn 3 Die Übernahme der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sicherungsabrede.

Rn 2 Der Pfandbestellung liegt als Kausalgeschäft idR ein oftmals stillschweigend getroffener, schuldrechtlicher Sicherungsvertrag zugrunde (BGH NJW-RR 91, 305 [BGH 02.10.1990 - XI ZR 205/89]). Partner des Gläubigers beim Sicherungsvertrag kann (Auslegungsfrage) der persönliche Schuldner oder der Eigentümer sein. Rn 3 Die Verpflichtung zur Bestellung eines Pfandrechts an eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB L

Ladendieb § 251 BGB 16; § 781 BGB 7 Lampen § 1361a BGB 6 Landgut § 2048 BGB 23; § 2049 BGB 3 Landpachtvertrag Pachtsache § 585b BGB 1 Landtagsabgeordnete § 39 VersAusglG 12 ff. Landwirtschaflicher Betrieb, Bewertung § 1376 BGB 25 Landwirtschaft § 585 BGB 2 Produkte § 2 ProdHaftG 1; § 3 ProdHaftG 7 Landwirtschaftliches Grundstück § 998 BGB 1 Lasten § 995 BGB 2 außerordentliche ~ § 995 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1477 BGB – Durchführung der Teilung.

Gesetzestext (1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt. (2) 1Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. 2Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB H

Haager Adoptionsübereinkommen IPR Art 22 EGBGB 4 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen Art 24 EGBGB 27 Haager Minderjährigenschutzabkommen Art 21 EGBGB 15 Haager Testamentsübereinkommen Art 26 EGBGB 2 Haager Unterhaltsprotokoll Art 1 HaagUntProt 1; Art 3 HaagUntProt 1; Art 5 HaagUntProt 1; Art 7 HaagUntProt 1 Habilitation § 1575 BGB 6 Haftpflichtversicherer Direktanspruch Art 40 EG...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 3. Systematische Einordnung des § 1

Rz. 20.1 [Autor/Stand] Deutsches Steuerrecht. Die Problematik einer sachgerechten Einkünfteabgrenzung durch Festlegung angemessener Verrechnungspreise ist auf der Grundlage des deutschen Steuerrechts zu beurteilen. Dies folgt aus der Überlegung, dass hier nur die Steuerfolgen analysiert werden können und sollen, die sich auf der Grundlage des deutschen Steuerrechts in Deutsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Angelegenheiten.

Rn 2 Das Güterstatut gilt für die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während u nach der Ehe (lit a). Dazu gehört die Vereinbarung eines Wahlgüterstandes, ob verschiedene Gütermassen wie Gesamtgut u Eigengut bestehen. Dies gilt auch für die Entstehung von Gesamtgut (Grüneberg/Thorn Rz 3). Ausgleichsansprüche in einer Ehegatteninnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfügungen.

Rn 5 Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, die bestehende Rechte aufheben, belasten und/oder inhaltlich verändern. Hierzu gehören insb die Kündigung einer Forderung und ihre Einziehung (Ddorf NJWE-FER 97, 87); die Kündigung eines Pachtvertrages (BGH ZEV 06, 358 [BGH 28.04.2006 - LwZR 10/05]); der Rücktritt (RGZ 151, 304); die Anfechtung nach § 119; die Anerkennung und der Verzic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die ›Erben‹.

Rn 9 Erbe ist, wer kraft Gesetzes zum gesetzlichen Erben berufen ist oder der, den der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen zum Erben eingesetzt hat. Er erhält seine Rechtsstellung mit dem Tod des Erblassers und wird mit der Annahme der Erbschaft Erbe (zu Ansprüchen aus § 812 wegen Zweckverfehlung bei erwarteter Erbenstellung vgl BGHZ 197, 110). Voraussetzung ist, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung zu verwandten Rechtsfiguren.

Rn 5 Wie bei der Wahlschuld ist auch bei der Gattungsschuld der Leistungsgegenstand zunächst relativ unbestimmt, doch wählt der Schuldner bei der Gattungsschuld aus einer Menge gleichartiger Gegenstände, bei der Wahlschuld hingegen aus einer Menge verschiedener, individuell bestimmter Gegenstände aus (Grüneberg/Grüneberg § 262 Rz 4; Staud/Bittner/Kolbe § 262 Rz 4; ausf Wiese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ansprüche aus dem BGB.

Rn 2 Sofern nicht durch G oder Vereinbarung eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, ergreift die Regelverjährung grds alle privatrechtlichen Ansprüche (§ 194 Rn 4; Einheitsverjährung). Sie gilt sowohl für Primär- wie auch für Sekundärleistungsansprüche. Abweichende gesetzliche Bestimmungen finden sich in den Regelungen des Verjährungsrechts selbst und auch bei den gese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einigung.

Rn 3 Die Einigung ist wie bei § 1205 ein abstrakter dinglicher Vertrag, in dem dem Gläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an einem vom Verpfänder gestellten zumindest bestimmbaren Recht zur Sicherung einer zumindest bestimmbaren gegenwärtigen oder künftigen Forderung (RGZ 78, 26, 27 f; 136, 422, 425; Karlsr WM 00, 521; Dresd WM 01, 803, 804) bestellt wird. Die irrtümliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 54 Das Gesetz unterscheidet in § 812 I 1 zwischen zwei wesensverschiedenen Kondiktionstypen. Während bei allen Fällen der Leistungskondiktion der den Bereicherungsanspruch auslösende Zuwendungsvorgang auf eine (gescheiterte) rechtsgeschäftliche Entscheidung des Bereicherungsgläubigers, eben auf eine ›Leistung‹ zurückzuführen ist (s Rn 22 ff), muss der Bereicherungsschuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsnatur und Abgrenzung.

Rn 1 Ein selbstständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis ist ein einseitig verpflichtender, abstrakter Vertrag, durch den eine vom zugrunde liegenden Kausalverhältnis losgelöste Verpflichtung eingegangen wird. Er kann auch auf Grund der Schuld eines Dritten (BGH NJW 00, 2984f [BGH 04.04.2000 - XI ZR 152/99]) geschlossen bzw zu Gunsten eines Dritten erteilt werden (Münch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. 2Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. 3Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Gesetzliche Voraussetzung ist zunächst ein wirksames Verlöbnis – s dazu § 1297 Rn 3–7. Rn 3 Darüber hinaus sind §§ 1298, 1299 analog anwendbar im Fall eines zB nach § 138 I nichtigen Verlöbnisses (Schlesw FamRZ 14, 1846), oder dann, wenn ein minderjähriger oder gutgläubiger Partner auf die Gültigkeit eines wegen fehlender Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unwirksame...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eines sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abgrenzung.

Rn 9 Ob ein Leistungsgegenstand erfüllungshalber, an Erfüllungs statt oder als vereinbarte Erfüllung hingegeben wird, hängt von den Vereinbarungen der Parteien ab. Diese bedürfen im Zweifel der Auslegung (zB Karlsr NJW 03, 2322). Bei der Abgrenzung kommt es namentlich darauf an, ob die Forderung unmittelbar durch Hingabe des ersatzweise vorgesehenen Leistungsgegenstands erlö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1459 BGB – Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung.

Gesetzestext (1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). (2) 1Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. 2Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1441 BGB – Haftung im Innenverhältnis.

Gesetzestext Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1488 BGB – Gesamtgutsverbindlichkeiten.

Gesetzestext Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren. Rn 1 Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind nach § 1488 zum einen die Verbindlichkeite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1481 BGB – Haftung der Ehegatten untereinander.

Gesetzestext (1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auflösende Bedingungen (Abs 1 S 2).

Rn 3 Auflösend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten kommen zunächst als unbedingt in Ansatz (vgl auch § 42 InsO). Bestehen iRe einheitlichen Geschäftsbeziehung zwischen Personen beidseitig Forderungen und Verbindlichkeiten, die gegenseitig verrechnet werden, und sind diese nur tw sicher und unzweifelhaft, dürfen die zweifellos bestehenden Ansprüche und Verbindlichkeiten nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Schuldanerkenntnis – § 812 II.

Rn 52 § 812 II betrifft keinen eigenständigen Fall der Leistungskondiktion, sondern stellt lediglich klar, was sich ohnehin bereits aus I ergibt: Auch die bewusste Hingabe eines abstrakten (konstitutiven) Schuldanerkenntnisses gilt als Leistung iSd I und ist deshalb unter den dort weiter genannten Voraussetzungen kondizierbar (zum materiell unrichtigen Saldoanerkenntnis BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1446 BGB – Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs.

Gesetzestext (1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern. (2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sicherungsrechte.

Rn 2 Für die Forderung bestellte Bürgschaften u Pfandrechte erlöschen. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder Schiffshypothek, fällt diese als Eigentümergrundschuld dem Grundstückseigentümer zu (§ 418 I 2 iVm §§ 1168, 1177, 1179a). Den in I genannten Rechten werden die Sicherungsgrundschuld (BGHZ 115, 241, 244; WM 66, 577, 579), Sicherungsübereignung (BGH NJW 92, 2286,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Insolvenz.

Rn 2 Die Insolvenz eines Beteiligten führt nicht zum Erlöschen der Anweisung. Bei Insolvenz des Anweisenden ist § 115 InsO selbst nicht anwendbar. Der Insolvenzverwalter hat die Anweisung, sofern sie noch nicht unwiderruflich geworden ist, zu widerrufen (§ 790). Bei der Anweisung auf Schuld (§ 787) wird der Angewiesene nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur frei, wenn er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Getrenntleben.

Rn 1 Der Begriff des Getrenntlebens hat grundlegende Bedeutung für alle Scheidungstatbestände und ist – abgesehen vom Ausnahmetatbestand des § 1565 II – immer der maßgebliche Indikator für die Annahme des Scheiterns der Ehe. Daneben ist er Voraussetzung für das Entstehen des Unterhaltsanspruchs nach § 1361, die Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361a, den Auskunfts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beendigung des Annahmeverzugs.

Rn 7 Da der Gläubigerverzug den Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht befreit, der Schuldner aber an seiner Leistung durch das Fehlverhalten des Gläubigers gehindert ist, tritt das Schuldverhältnis in einen Schwebezustand. Der Gläubiger kann diesen Schwebezustand und damit auch seinen Annahmeverzug mit Wirkung ex nunc beenden, wenn er die Leistung annimmt oder die sons...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele.

Rn 46 Nach § 28 III kann beschlossen werden: dass ein WEigtümer seine Schulden auch im Wege des Buchgeldes (= Geldforderungen gg Kreditinstitute) erfüllen darf; die Einrichtung von Daueraufträgen; dass im Wege des SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahrens zu leisten ist (LG Köln NZM 15, 671, 673 [BGH 25.03.2015 - VIII ZR 243/13]); solange ein SEPA(Basis-)Lastschriftverfahren gilt, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geltendmachung der verpfändeten Forderung (S 2).

Rn 6 Gläubiger u Pfandgläubiger können die verpfändete Forderung jeweils allein (BGHZ 5, 251, 253) geltend machen, aber Leistung nur an beide gemeinsam (Hs 1; BGHZ 176, 67 Rz 19) oder Hinterlegung für beide (§§ 373 ff) bzw bei nicht hinterlegungsfähigen Sachen Ablieferung an einen vom Gericht bestellten Verwahrer fordern. Der Insolvenzverwalter hat kein Einziehungsrecht nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Art und Weise der Pfandverwertung (Abs 1).

Rn 1 Bei Pfandreife (II) erfolgt die Verwertung des Pfandes ohne Titel idR durch privaten Verkauf (§§ 1233–1240, 1245), bei Geld als Pfandsache abw von § 1229 durch Aneignung. Der Gläubiger kann auch gg den Schuldner einen Zahlungstitel erwirken u daraus vollstrecken oder sich gg den Eigentümer einen Titel auf Duldung der Verwertung verschaffen (§ 1233 II) u diesen zum geric...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1239 BGB – Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer.

Gesetzestext (1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. (2) 1Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. 2Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 9 Gelangt § 246 zur Anwendung, so ist der Zinsschuldner zur Entrichtung von 4 % der verzinslichen Schuld verpflichtet – der Zinsbetrag bezieht sich, wie dies zumeist auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen der Fall ist, auf das Jahr. Werden die Zinsen nicht für ein ganzes Jahr, sondern nur für einen Teil geschuldet, so bedarf es einer entspr Umrechnung (zu Einzelh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1279 BGB – Pfandrecht an einer Forderung.

Gesetzestext 1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschriften der §§ 1280–1290 ergänzen u modifizieren die §§ 1273 ff für Pfandrechte an Forderungen aller Art, auch durch Hypotheken gesicherte, nicht aber für so...mehr