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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 364 BGB ... / C. Abgrenzung.

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
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Rn 9

Ob ein Leistungsgegenstand erfüllungshalber, an Erfüllungs statt oder als vereinbarte Erfüllung hingegeben wird, hängt von den Vereinbarungen der Parteien ab. Diese bedürfen im Zweifel der Auslegung (zB Karlsr NJW 03, 2322). Bei der Abgrenzung kommt es namentlich darauf an, ob die Forderung unmittelbar durch Hingabe des ersatzweise vorgesehenen Leistungsgegenstands erlöschen soll (dann Erfüllung oder Leistung an Erfüllungs statt) oder ob erst die Befriedigung aus dem Gegenstand zum Erlöschen der Forderung führt; dann handelt es sich um eine Leistung erfüllungshalber (BGH-Report 01, 613). So liegt es etwa, wenn aufgrund des Befriedigungserlöses eine Abrechnung zu erfolgen hat, nicht hingegen, wenn ein fester Anrechnungsbetrag vereinbart wurde (vgl BGH NJW 84, 429). Bei einem Darlehen, dessen Tilgung aus einer Lebensversicherungssumme erfolgen soll, ist demgemäß idR nur eine Abtretung erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt gewollt (LG Freiburg WM 05, 2090; LG Göttingen WM 05, 2092; LG Mainz WM 05, 2093; vgl auch Köln NJW-RR 01, 260; LG Hannover WM 06, 89), soweit nicht die Auslegung des Darlehensvertrags anderes ergibt (Karlsr NJW 03, 2322).

 

Rn 10

In II sieht das Gesetz eine Auslegungsregel vor, die eingreift, wenn der Schuldner ggü dem Gläubiger eine neue Verbindlichkeit übernimmt. Tatbestandlich setzt diese Vorschrift die Begründung einer neuen Verbindlichkeit voraus. Dabei kann es sich bspw um ein Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen oder um eine wertpapierrechtliche Verbindlichkeit (Scheck oder Wechsel) handeln. Die neue Verbindlichkeit muss zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner bestehen. Die Vorschrift greift also nicht unmittelbar ein, wenn eine Forderung mit dem Ziel der Gläubigerbefriedigung abgetreten wird (BGH ZIP 14, 231 Rz 11).

 

Rn 11

Anders ...

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