Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die §§ 752–754 behandeln den Inhalt eines Aufhebungsanspruchs nach § 749 und beschränken sich darauf, den Inhalt des schuldrechtlichen Anspruchs zu bestimmen. Die dingliche Realteilung folgt den jeweils anwendbaren allgemeinen Bestimmungen einschl § 747 2 zur Verfügungsbefugnis. Schuldrechtliche Vereinbarungen der Teilhaber haben Vorrang vor den gesetzlichen Regeln (RGZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beschränkte Gesamtwirkung.

Rn 4 Möglich ist auch, dass der vertragsschließende Gesamtschuldner endgültig freigestellt wird, der Gläubiger aber weiterhin Ansprüche gg die übrigen Gesamtschuldner behält, allerdings gekürzt um die auf den Begünstigten im Innenverhältnis entfallende Quote; ein Regress gg diesen scheidet aus (BGH NJW 00, 1942, 1943). Beschränkte Gesamtwirkung ist gewollt, wenn in einem Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 4 Die Rechtsfolgen der erhobenen Einrede ergeben sich aus den §§ 1990, 1991, wobei im Gegensatz zu § 1990 ein sog Abfindungsrecht besteht, wonach die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abgewendet werden kann. Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede (Soergel/Magnus § 1992 Rz 5). Rn 5 Liegen die Vorausset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Valuta- und Deckungsverhältnis.

Rn 4 Kommt der Angewiesene der Aufforderung des Anweisenden nach, eine Zuwendung an den Dritten als Anweisungsempfänger zu erbringen, werden zwei Leistungen erbracht: Im Valutaverhältnis eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger und im Deckungsverhältnis eine Leistung des Angewiesenen an den Anweisenden (Simultanleistung). In dem zwischen Anweisendem und Anwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate, insb Aufrechnung (Abs 1 lit d, Alt 1).

Rn 38 Das in Art 12 I lit d (früher: Art 32 I Nr 4 EGBGB) genannte Erlöschen unterliegt zT bereits nach lit b dem Vertragsstatut (zB Tilgung, Rn 18; Rücktritt, Rn 36). Lit d stellt klar, dass – vorbehaltlich der Sonderanknüpfung zwingender Bestimmungen (s Vor ROM I Rn 18), zB im Arbeits- oder Mietrecht – alle Formen des Erlöschens der Schuld vom Vertragsstatut beherrscht wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Keine höchstpersönliche Leistungspflicht.

Rn 2 Regelmäßig hat der Gläubiger ein vorrangiges Interesse an der Leistung und nicht an der Person des Leistenden (Soergel/Forster § 267 Rz 1; MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 1). Aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses kann jedoch folgen, dass die Leistung höchstpersönlich zu erbringen ist. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Gesetzeszweck (BGHZ 23, 224) oder dem positiv erk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Abgrenzung.

Rn 1 § 781 betrifft das konstitutive (dh abstrakte) Schuldanerkenntnis, welches, wie das Schuldversprechen des § 780, eine selbstständige einseitige Forderung begründet. Abzugrenzen hiervon ist das deklaratorische (dh kausale) Schuldanerkenntnis, durch welches lediglich eine bereits existierende Schuld endgültig festgelegt werden soll. Unabhängig vom Wortlaut des § 781 müsse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 240a BGB – Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung, einschließlich von Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis – wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung – an, das eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach dem Wortlaut der Norm darf ein Schuldner die Zwischenzinsen einer vor Fälligkeit bezahlten Schuld nicht abziehen (AnwK/Schwab § 272 Rz 1). Die vorzeitige Zahlung des Schuldners gewährt dem Gläubiger einen Vorteil, da dieser das Geld bereits vor der eigentlichen Fälligkeit zinsbringend anlegen kann. Da die frühzeitige Zahlung aber vom Schuldner freiwillig bewirkt wu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Objektiv fremdes Geschäft.

Rn 12 Objektiv fremd ist ein Geschäft, das nach äußerem Erscheinungsbild und Inhalt einem fremden Rechts- und Interessenkreis zuzurechnen ist. Die Vornahme einer Tätigkeit im eigenen Namen ändert daran grds nichts. Bei der Übernahme und Ausführung eines objektiv fremden Geschäfts besteht eine tatsächliche, widerlegbare Vermutung für den Willen zur Fremdgeschäftsführung (BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Besonderes Verweigerungsrecht.

Rn 2 Der Gläubiger kann sich bis zur Teilung des Nachlasses entweder an den ungeteilten Nachlass halten oder von jedem einzelnen der als Gesamtschuldner haftenden Miterben Erfüllung verlangen, II. Nach I 1 hat der Miterbe von der Annahme der Erbschaft bis zur Teilung des Nachlasses an ein besonderes Verweigerungsrecht. Dieses Recht steht selbstständig neben den allg Möglichk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End- und das Anfangsvermögen. Daneben kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung beansprucht werden, wobei dieser Anspruch schon nach erfolgter Trennung geltend gemacht werden kann. Bei § 1379 handelt es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch. Vielmehr regelt diese Vorschrift drei verschiedene A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mitwirkungsanspruch.

Rn 17 Mit der Fälligkeit der Gesamtschuld können die Gesamtschuldner wechselseitig voneinander verlangen, bei der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken (BGH NJW 86, 978). Der Anspruch richtet sich auf Befreiung von dem Teil der Schuld, den der andere Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat (BGHZ 47, 157, 165; NJW 86, 3131, 3132). Er kann klageweise durchgesetzt u ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2168 BGB – Belastung mit einer Gesamtgrundschuld.

Gesetzestext (1) 1Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gutschrift beim Zahlungsempfänger.

Rn 3 Die Verpflichtung zur ungekürzten Übermittlung in Form der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers gilt im Grundsatz auch für das Verhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister (II). Mit der Öffnungsklausel besteht aber Raum für eine abweichende Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und seinem Dienstleister. Entgelte für den Eingang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pflichten und Obliegenheiten.

Rn 28 Überwiegend nicht als Pflichten im strengen Sinne, sondern als Verhaltenserwartungen eigener Art werden Obliegenheiten aufgefasst (grundl für den Begriff Schmidt Obliegenheiten 1953). Diese sind nicht in Natur durchsetzbar und ihnen ist ein vom üblichen Leistungsstörungsrecht deutlich abweichendes Rechtsbehelfsarsenal zugeordnet. Richtigerweise handelt es sich freilich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2167 BGB – Belastung mit einer Gesamthypothek.

Gesetzestext 1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 34 BGB – Ausschluss vom Stimmrecht.

Gesetzestext Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Rn 1 Die zwingende (§ 40 1) Vorschrift gilt entspr für OHG, KG, GbR, VoRp, Erben- und Bruchteilsgemeinschaft sowie Körperschaften des Öffentlichen Rechts und ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 268 gewährt einem Dritten, der ein besonderes Interesse an dem Gegenstand der Forderung hat, ein eigenes Recht auf Befriedigung des Gläubigers (BGH NJW-RR 07, 166 [BGH 05.10.2006 - V ZB 2/06]; Erman/Artz § 268 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 1). Durch das Ablösungsrecht soll der Dritte davor geschützt werden, ein Recht oder den Besitz an dem Gegenstand, in den die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Gesamtschuldnerausgleich, Gesamtgläubigerschaft.

Rn 10 Da die Zugewinngemeinschaft keinen Verlustausgleich vorsieht, kommt dem Güterrecht kein Vorrang ggü § 426 zu (BGH FamRZ 15, 897; 11, 622). Ist die Schuld am Stichtag noch offen, belastet sie quotal das Endvermögen der Eheleute, ist sie getilgt, führt ein bestehender Ausgleichsanspruch unter den Eheleuten zur Erhöhung bzw Minderung des Endvermögens. Zum Ausgleich von Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonstige Zuwendungen (Abs 3).

Rn 15 § 2050 III bezieht sich auf die Zuwendungen unter Lebenden, die zu dem oder zu einem anderen Zweck gemacht wurden oder in den I u II nicht genannt sind (NK-BGB/Eberl-Borges § 2050 Rz 14). In Betracht kommen insb Geschenke, die Begleichung einer Schuld oder einmalige Zuschüsse hierzu. Erfolgt eine Zuwendung ›im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich‹, ist für die ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Entwicklung von § 1 Abs. 5

Rz. 2801 [Autor/Stand] Ausdehnung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstättensachverhalte. § 1 Abs. 5 wurde mit dem AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[2] eingefügt und ist gem. § 21 Abs. 20 Satz 3 i.d.F. v. 26.6.2013 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 beginnen (Rz. 2806, 2810). Mit dieser Ergänzung wurde der Anwendungsbereich des § 1 auf Betri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ablehnung der Annahme (1 Fall 1).

Rn 5 Der Gläubiger muss nach § 295 S 1 Fall 1 deutlich machen, dass er die Leistung des Schuldners nicht als Erfüllung einer Schuld annehmen will (Staud/Feldmann § 295 Rz 3; MüKoBGB/Ernst § 295 Rz 7). Auch die Erklärung des Gläubigers ist wie das wörtliche Angebot selbst eine zugangsbedürftige rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BGH ZIP 99, 441). In der Erklärung des Gläubiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick und Zweck.

Rn 1 Der Schuldner benötigt ein Beweismittel, um das Erlöschen der Schuld durch Erfüllung nachweisen zu können. § 368 gibt dem Schuldner einen echten Anspruch auf Erteilung einer Quittung oder eines Empfangsbekenntnisses. Allerdings handelt es sich um einen unselbstständigen Anspruch, der nur dem Leistenden gg den Gläubiger zusteht und der kein selbstständiger Gegenstand des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 737 tritt an die Stelle der Überschussverteilung nach § 736d IV, wenn sich aus der Schlussabrechnung ein Fehlbetrag anstelle eines Überschusses ergibt, also das Aktivvermögen nicht zur Berichtigung der Schulden und Rückerstattung der Einlagen genügt. Während § 710 eine Nachschusspflicht oder Pflicht zum Verlustausgleich bei der werbenden GbR ausschließt, begründet § 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vermögenssorge.

Rn 10 Die Vermögenssorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern das vorhandene Vermögen des Kindes wirtschaftlich sinnvoll in dessen Interesse zu verwalten, in erster Linie also zu erhalten und zu mehren. Deshalb sind Schulden möglichst zu vermeiden, Geld nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (vgl § 1642) und Ansprüche gg Dritte gelt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1137 BGB – Einreden des Eigentümers.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. (2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verzug.

Rn 3 Nur derjenige Gesamtschuldner gerät in Verzug, bei dem die Voraussetzungen des § 286 vorliegen; Mahnung ggü Kfz-Versicherer hat allerdings wg § 10 IV AKB Gesamtwirkung zu Lasten des Versicherten (Nürnbg NJW 74, 1950f [OLG Nürnberg 30.04.1974 - 7 U 5/74]). Verlangt der Gläubiger ggü einem der in Verzug befindlichen Gesamtschuldner Schadensersatz statt der Leistung, änder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunftspflicht.

Rn 2 Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf den Wert des Nachlasses oder einzelner Gegenstände, die Schulden (RGZ 71, 360) oder die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers (BGHZ 61, 182), auch wenn sie nach §§ 2287, 2325 von Bedeutung sein mögen. Rn 3 Die Auskunft erstreckt sich auf den Bestand der Erbschaft einschl aller Surrogate iSv § 2019, der Nutzungen nach § 2020,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1174 BGB – Befriedigung durch den persönlichen Schuldner.

Gesetzestext (1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Absatz 1 zu verzinsen. 2Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. (2) 1Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geldleistungen.

Rn 14 Die Geldleistungen sind einer Mitarbeit in Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers gleichgestellt, wobei sie nach einem objektiven, allgemein gültigen Maßstab festzulegen sind. Die Erheblichkeit der Geldleistung bestimmt sich nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers (MüKo/Fest § 2057a Rz 22; aA Grüneberg/Weidlich § 2057a Rz 8 – objektiver allg gültiger Maßst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1222 BGB – Pfandrecht an mehreren Sachen.

Gesetzestext Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung. Rn 1 Der dispositive Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung für die ganze Forderung gilt kraft Gesetzes bei Trennung von Bestandteilen, aber auch, wenn mehrere Verpfänder Sachen für eine Forderung verpfänden, nicht aber, wenn ein Pfand nur für die Hauptforderung, ein anderes nur f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Besonderheiten.

Rn 19 Für Forderungen des Erben gg den Erblasser haftet der Nachlass, §§ 1976, 1991 I, II, 1978 III. Führt der Erbe des Inhabers eines einzelkaufmännischen Unternehmens das Geschäft nicht fort oder stellt er es gem § 27 HGB ein, haftet er für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt, aber beschränkbar (NK-BGB/Krug § 1967 Rz 78). Im Falle der Fortführung nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehungstatbestand/Novation.

Rn 8 Entscheidend für die Frage, welche Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Schlesw NJW-RR 03, 627 [OLG Schleswig 15.08.2002 - 2 U 3/01]; allgem BGH NJW-RR 06, 618 [BGH 15.12.2005 - I ZR 9/03] Rz 15). Bei gemischten Verträgen kommt es auf die Qualifikation des jeweiligen Einzelanspruchs an (BGHZ 70, 361). Sowe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Beim Privataufgebot der Miterben handelt es sich um einen auf Kosten (§ 112 I 3, KV 12410 GNotKG) des veranlassenden Miterben erfolgenden privaten Gläubigeraufruf (Grüneberg/Weidlich § 2061 Rz 1), der auch dem bereits unbeschränkbar Haftenden zusteht. Es begrenzt, gleichsam als Belohnung für die ordnungsgemäße Nachlassabwicklung, seine Haftung auf den ihrem rechnerische...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abgrenzung zur Bürgschaft.

Rn 61 Die ggü einem Gläubiger erklärte harte Patronatserklärung ähnelt durch die Übernahme einer Einstandsverpflichtung der Bürgschaft (deshalb gelten auch die gleichen allg Zustimmungserfordernisse vgl § 765 Rn 10). Es bestehen aber wesentliche Unterschiede (vgl zB Michalski WM 94, 1229, 1237f): (1.) die Formfreiheit (s.o. Rn 57); (2.) ihre Flexibilität (BeckOGK/Harnos § 76...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 754 BGB – Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen.

Gesetzestext 1Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. 2Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen. Rn 1 § 754 hat praktische Bedeutung insb durch den Verweis aus §§ 731 2, 1477 I u 2042 II. Vereinbarungen unter den Teilhabern gehen § 754 vor (BGH NJW 84, 794 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm regelt die Verteilung der Haushaltsgegenstände für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung. Während I den Anspruch auf Überlassung beinhaltet und die Voraussetzungen hierfür aufstellt, begründet II die Vermutung des Miteigentums beider Ehegatten an den während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Haushaltsgegenständen. Nach III kann eine Ausgle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wertanteil (§ 11 III).

Rn 7 Sofern nichts Abweichendes durch Vereinbarung bestimmt ist, ordnet § 11 III 1 – unter Beachtung von § 11 III 2 – für den Fall der Aufhebung der Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) an, nach welchem Wert jeder WEigtümer am zu verteilenden gemE zu beteiligen ist: dem Wert der Wohnungseigentumsrechte (Vor §§ 1–49 Rn 9). Der Wert ist einvernehmlich, subsidiär durch sachverständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Haftungserleichterung nach § 300 I.

Rn 2 Trotz des Annahmeverzugs des Gläubigers wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht nicht befreit (Grüneberg/Grüneberg § 300 Rz 1). Ausn von diesem Grundsatz ergeben sich aus dem Gesetz (§ 615, hierzu Schreiber JURA 09, 295) oder Treu und Glauben. Der Schuldner erhält aber grds nur die Möglichkeit, die Schuld nach §§ 372, 383, 303 zum Erlöschen zu bringen; ein Rücktr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abgrenzung zur Bürgschaft.

Rn 52 Die Abgrenzung der Bürgschaft zum Garantievertrag bereitet insb deshalb Schwierigkeiten, weil beide Verträge demselben wirtschaftlichen Zweck dienen (BGH LM § 765 Nr 1): der Sicherung einer fremden Forderung. Im Unterschied zur Bürgschaft will der Garant eine von der gesicherten Schuld unabhängige Verpflichtung (BGH NJW 67, 1020, 1021 aE) übernehmen, für die er auch da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Quotenmäßige Kürzung.

Rn 18 Schließlich besteht die Möglichkeit, den bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigenden Rechnungsposten entspr der Ehegattenquote, die auf dem jeweiligen Erwerbstätigenbonus beruht, anteilig umzulegen (Hampel, Bemessung des Unterhalts Rz 148 ff; bevorzugt auch von Gutdeutsch in Wendl/Dose § 5 Rz 165; dazu scheint nunmehr auch der BGH zu tendieren, wenn er iRd Leistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. 2Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck der Regelung.

Rn 19 Die Regelung erfasst Verpflichtungsverträge über das Vermögen im Ganzen (einheitliche Verfügungen über das Vermögen als Ganzes gibt es ohnehin nicht). Dabei wird unter ›Vermögen‹ die Summe der Aktiva verstanden; eine Erstreckung auf die Schulden ändert aber nichts (vgl RGZ 69, 413, 420). Rn 20 Die Gefahren, denen II und III wehren wollen, unterscheiden sich je nachdem, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Nicht anfechtbar.

Rn 30 Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn der in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Eintretende nicht die persönliche Haftung für bestehende Schulden des bisherigen Inhabers kennt (RGZ 76, 440) bzw eine Alleinerbenstellung der Ehefrau wegen Unwirksamkeit der Ausschlagung eines Miterben nicht erreichbar ist (München NJW 10, 687 [OLG München 04.08.2009 - 31 Wx 60/09...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Verhältnis des § 1 zur (verdeckten) Einlage

Rz. 28.9 [Autor/Stand] § 1 oder Einlage bzw. Entnahme. Für Leistungen, die eine inländische Muttergesellschaft an ihre ausländische Tochtergesellschaft unentgeltlich oder teilunentgeltlich erbringt, stellt sich stets die Frage, ob eine Gewinnkorrektur vorrangig nach § 1 oder nach Einlage- bzw. Entnahmegrundsätzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG) vorzunehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Künd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Individuelle Kürzung.

Rn 14 Zunächst ist es möglich, den bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigenden Rechnungsposten (hier die monatliche Belastung aufgrund trennungsbedingter Schuld von 100,00 EUR) aufgrund einer Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände angemessen zu verteilen (BGH FamRZ 90, 260; 92, 1045). Rn 15 Dabei sind die Einkommens- und Vermögensverh...mehr