Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Öffentliche Lasten.

Rn 10 Nach heute fast einhelliger Ansicht machen laufende öffentlich-rechtliche Lasten, insb bei der Grundstücksschenkung an minderjährige Kinder, den Rechtserwerb nicht rechtlich nachteilig (aA Köhler AT § 10 Rz 16). Der BGH hat dieses Ergebnis früher durch eine getrennte Betrachtung der beiden Verträge erzielt. Das Schenkungsversprechen war für den Minderjährigen rechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ordnet die Ausgleichspflicht für diejenigen Abkömmlinge an, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestimmte Zuwendungen erhalten haben und für die der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichung bzw Anrechnung von Vorempfängen bestimmt hat (zu ausgleichspflichtigen Leistungen an den Erblasser vgl § 2057a Rn 2). Die Befugnisse des Erblassers in diesem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verlustausgleich.

Rn 35 Ist ein WEigtümer Drittgläubiger, muss er nicht zunächst die GdW in Anspruch nehmen (s.a. BGH DB 13, 2731 Rz 31 zur KG). Was gilt, wenn die Verbindlichkeit tw zurückgeführt wurde, ist ungeklärt. Nach Ansicht des BGH sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus einem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile eines Gesellschafters anzurechnen (BGH NZG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung des Veräußerers und des Erwerbers, Abs 2 u 3.

Rn 29 Ab dem Betriebsübergang richten sich die Ansprüche übergegangener ArbN gg den Erwerber. Jedoch besteht gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen gem II (BGH NZA 09, 848 [BGH 19.03.2009 - III ZR 106/08] – Betriebsrenten) sowie ggf nach den §§ 133, 134 UmwG, §§ 25, 28 HGB. Für Verpflichtungen gem II 2 haftet der Veräußerer pro rata temporis (zB bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aktivvermögen.

Rn 5 Das Vermögen besteht aus der Summe aller geldwerten Sachen und Rechte, die dem Ehegatten am Stichtag gehörten bzw bereits entstanden waren. Ist ein Steuererstattungsanspruch, zB bei Eheschließung kurz vor dem Jahresende, beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen (BGH FamRZ 22, 425). Zum Stichtag vorhand...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / cc) Anpassungen

Rz. 825 [Autor/Stand] Anpassungsrechnungen. Die OECD-Leitlinien weisen darauf hin, dass im Rahmen einer Vergleichsanalyse zur Ermittlung fremdüblicher Verrechnungspreise Anpassungsrechnungen bezüglich der Finanzdaten der Vergleichsunternehmen durchzuführen sind, soweit dies zu einer höheren Vergleichbarkeit führt.[2] Auf eine Anpassung kann nach Auffassung der OECD-Leitlinie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses. Darunter wird alles zusammengefasst, was an tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen erforderlich oder geeignet ist, das zur Verwahrung, Sicherung und Erhaltung, und sogar der Vermehrung des Nachlasses erforderlich ist, einschließlich der Gewinnung von Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wahlschuld.

Rn 2 Eine Wahlschuld liegt vor, wenn mehrere verschiedene Einzelleistungen in der Weise geschuldet werden, dass nach der Wahl nur eine von ihnen zu erbringen ist (Grüneberg/Grüneberg § 262 Rz 1). Die Wahlschuld kann also auf die eine oder andere Art erfüllt werden (Alternativobligation), die Verbindlichkeit ist auf die eine oder andere Leistung gerichtet, von denen aber nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2175 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse.

Gesetzestext Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. Rn 1 Die Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Pflichten des Verwalters.

Rn 15 Der Nachlassverwalter hat alsbald den Nachlass in Besitz zu nehmen. Verweigert der Erbe dessen Herausgabe, muss der Verwalter klagen (Stuttg BWNotZ 78, 164), weil der Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts nach noch hM keinen Vollstreckungstitel iSd § 794 I Nr 3 ZPO darstellt (MüKo/Küpper § 1985 Rz 3; aA Erman/Horn § 1985 Rz 2). Das Prozessgericht ist an die Anordnun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ertragswert.

Rn 32 Für die Berechnung des Ertragswertes ist von dem Reinertrag auszugehen, den der Betrieb nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann (§ 2049 II). Landesrechtliche Vorschriften bleiben gem Art 137 EGBGB unberührt (Ertragswert = 25-facher, in Bayern 18-facher jährlicher Reingewinn; Steffen AgrarR 85, 99)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungen aus dem Verhältnis Gläubiger/Altschuldner (Abs 1).

Rn 3 Der Übernehmer hat alle Einwendungen (s § 404 Rn 2), die zum Zeitpunkt der Übernahme begründet (s § 404 Rn 3) gewesen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Vertragsschluss, u zwar wg der Rückwirkung der Genehmigung auch iF des § 415 (Bremen OLGR 96, 356). I 2 schließt die Aufrechnung mit Forderungen des Altschuldners aus, nicht hingegen die mit eigenen Forderungen des Üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 4: Vermutungen zum Gläubigerschutz.

Rn 6 IV enthält zwei Vermutungen zum Schutz der Gläubiger des volljährig Gewordenen, die zur Beweislastumkehr führen. Gem IV 1 wird vermutet, dass die Verbindlichkeiten erst nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind; gem IV 2 wird vermutet, dass das gesamte Vermögen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war. Beide Vermutungen führen dazu, dass die Haftungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1087 BGB – Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller.

Gesetzestext (1) 1Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen. 2Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. 3Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 9 Weil § 814 in beiden Alternativen Einwendungen gg den Kondiktionsanspruch des Leistenden enthält, muss der Empfänger deren tatbestandliche Voraussetzungen beweisen (BGH NJW 02, 3772, 3773; Kobl FamRZ 20, 235). Beruft sich demgegenüber der Leistende darauf, unter Vorbehalt oder in einer die Kondiktionssperre ausschließenden Zwangslage geleistet zu haben, so trägt er hier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verjährung.

Rn 7 Der Eintritt der Verjährung sowie deren Hemmung, Ablaufhemmung sowie Neubeginn gestaltet sich nach den individuellen Verhältnissen der Gesamtschuldner verschieden. Dies gilt auch für die gesamtschuldnerische Haftung einer juristischen Person, ihrer Organe u Mitarbeiter (BGH NJW 01, 964f [BGH 12.12.2000 - VI ZR 345/99]). Verzichtet das vertretungsberechtigte Mitglied ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1425 BGB – Schenkungen.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. 2Das Gleiche gilt von einem Schenkungsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1301 BGB – Rückgabe der Geschenke.

Gesetzestext 1Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den To...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Folgen von Mängeln.

Rn 6 Kommt es nicht zum Abschluss des Sicherungsvertrags oder ist dieser unwirksam, ist die Grundschuldbestellung gleichwohl wirksam, der Grundschuldgläubiger aber um diese ungerechtfertigt bereichert (BGH NJW 18, 2049 Rz 64). Steht – wie bei einer Grundschuld, die zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten bestellt wurde – fest, dass die Grundschuld im Hinblick auf den Abschlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1229 BGB – Verbot der Verfallvereinbarung.

Gesetzestext Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig. Rn 1 Eine Verfallvereinbarung (dazu Foerste ZBB 09, 285 ff) liegt vor, wenn der (aufschiebend bedingte) Eigentumserwerb oder ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sozialhilfe.

Rn 15 IRd Nachlassverbindlichkeiten nimmt die Sozialhilfe eine Vorrangstellung ein, da der Sozialhilfeträger für die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten Leistungen von den Erben gem § 102 SGB XII Ersatz verlangen kann, sofern diese rechtmäßig gewährt wurde (BayVGH FamRZ 04, 488). Daneben haften auch die Erben des vorverstorbenen Ehegatten (BVerwG NJW 03, 3792)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Normale Unterhaltsverpflichtung.

Rn 11 Auch bei der normalen Unterhaltsverpflichtung hat der Unterhaltsverpflichtete den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen (BGH FamRZ 88, 604). Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet wird. Er darf daher nicht von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten werden, die er zur ...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / cc. Entstehen einer Nachlassverbindlichkeit

Die Anordnung eines Verschaffungsvermächtnisses zulasten des Vorerben und zugunsten des Nacherben bedeutet, dass den Vorerben eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB trifft.[30] Das Kind mit Behinderung ist verpflichtet, diese Verbindlichkeit zu erfüllen.[31] Um eine Ausschlagung unter Wahrung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2306 BGB zu vermeiden, müssen sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) 1Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. 2Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirkungen.

Rn 4 Der volljährig Gewordene kann seine Haftung hinsichtlich der in der Minderjährigkeit entstandenen beschränkungsfähigen Verbindlichkeiten (s.o. Rn 1–3) auf sein Aktivvermögen begrenzen (weitergehend Hager FS Leenen 43, 55 ff bei Schenkung und Erbschaft). Der Volljährige haftet nur noch mit seinem bisherigen Vermögen; Neuerwerb ist haftungsfrei. Um diese Wirkungen auszulö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Rn 16 In zahlreichen Normen wird auf das Auftragsrecht oder einzelne Vorschriften daraus verwiesen (§§ 675; 681, 994), ferner: Vorstand eines Vereins (§ 27 III), Geschäftsführer einer GbR (§§ 712 II, 713 – beachte nF zum 1.1.24 § 716), Vormund, Betreuer oder Pfleger (§§ 1877, 1808, 1813) sowie Testamentsvollstrecker (§ 2218 I). Verweisungen finden sich auch in Gesetzen außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hinzurechnungen (Abs 2).

Rn 7 Zwar ist jeder Ehegatte – abgesehen von den Einschränkungen der §§ 1365, 1367, 1369 – frei, über sein Vermögen zu verfügen. Gewisse illoyale Verfügungen, durch die der Ehegatte sein Vermögen willkürlich und unredlich geschmälert hat, werden jedoch als ungeschehen betrachtet, um auf diese Weise den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen zu erhalten. Das ist nicht der Fal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Insolvenzantrags- und Schadensersatzpflicht.

Rn 3 Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung trifft den Vorstand als Organ, die einzelnen Vorstandsmitglieder (einzeln antragsberechtigt auch bei Gesamtvertretung, AG Göttingen ZIP 11, 394, LS) und außerdem die Liquidatoren (§ 53) nach § 42 II 1 eine Insolvenzantragspflicht, deren schuldhafte Verletzung ggü den geschädigten Vereinsgläubigern schadensersatzpflichtig macht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beendigung durch Aufhebungsantrag.

Rn 3 Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft stellen. Für den verwaltenden Ehegatten besteht die Möglichkeit immer dann, wenn das Gesamtgut in Folge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, überschuldet ist (§ 1448). Rn 4 Die Aufhebung der Gütergemeinschaft kann darüber hinaus vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Rechtsscheinhaftung.

Rn 35 UU trifft den Handelnden eine gesamtschuldnerisch neben die Haftung des Unternehmensinhabers tretende Rechtsscheinhaftung analog § 179. Anerkannt ist eine solche Haftung insb in Fällen, in denen der Handelnde in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für die Verbindlichkeiten haftet, etwa wenn er als Vertreter für eine GmbH o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Echter Vertrag zugunsten Dritter.

Rn 98 Bei diesem – und ebenso beim bereicherungsrechtlich gleichgelagerten Sonderfall der angenommenen Anweisung (§ 784 – s Rn 86) – erhält der Leistungsempfänger (C) einen eigenen durchsetzbaren Anspruch auf eine Zuwendung, die der Versprechende (A) aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Versprechensempfänger (B) an C zu erbringen hat – § 328. Die Konstellation weist d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›acta iure im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Das Unternehmen insgesamt.

Rn 33 (1) Sachmangel. Wesentliche Anforderungen an die Beschaffenheit des Unternehmens wie einzelne Umsatzdaten oder zukünftige Erträge (s § 434 Rn 17–19) unterlagen nicht dem Mängelrecht. Nach dem hier vertretenen weiten Beschaffenheitsbegriff gehören alle Anforderungen an das Unternehmen, auch an seine Vergangenheit, zB Umsätze in einem Vorjahr, Zukunft, zB zukünftige Ertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Art und Weise der Auskunftserteilung.

Rn 4 Der Verpflichtete kommt seiner Verbindlichkeit durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (Inventar) nach, dessen Inhalt und Umfang durch den Zweck der Auskunft konkretisiert wird. Hierbei können Schweigepflichten und Geheimhaltungsinteressen den Umfang der Auskunft beschränken (BGH NJW 89, 1602 [BGH 23.02.1989 - VII ZR 89/87]; Soergel/Forster § 260 Rz 62). Als Wissense...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vorrang der Gläubigerbefriedigung, IV.

Rn 12 Der in IV (identisch: § 148 V HGB) enthaltene Gläubigervorrang ist zwingend (Schäfer/Noack Neues PersGesR § 9 Rz. 17; aA Servatius § 736d Rz 41). Gläubiger idS ist auch der Gesellschafter, wenn seine Forderung gg die GbR aus einem Drittgeschäft herrührt, während Sozialverbindlichkeiten der GbR ggü Gesellschaftern nicht vorrangig iSv IV 1 zu bedienen sind (Durchsetzungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 564 übernimmt § 569a VI (Frey/Hinz ZMR 21, 705) und § 569 I, II aF. Gem § 564 1 geht das Eintrittsrecht nach § 563 und das Fortsetzungsrecht nach § 563a einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben vor (BTDrs 14/4553, 62; LG Heidelberg WuM 14, 37 [LG Heidelberg 25.11.2013 - 5 S 33/13]). § 564 2 gewährt beiden Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).

Rn 9a Im Jahre 2021 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die normativen Konsequenzen aus der Entscheidung ›Weißes Ross‹ zu ziehen. Er hat mit dem MoPeG v 10.8.21 (BGBl I, 3436) das Personengesellschaftsrecht vollkommen neu geordnet. Der Gesetzgeber hat die GbR ausdrücklich als rechtsfähige Gesellschaft organisiert (§ 705 II). Er hat alle Vermögensbestandteile, die für oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 9 Da die Rechte des Erben gg den Nachlass wiederaufleben, ermöglicht es ihm, diese Forderungen als Nachlassgläubiger gg den Nachlass- bzw Insolvenzverwalter geltend zu machen (BGHZ 48, 214). Die vor Verfahrenseröffnung getätigten Verfügungen des Erben über Nachlassgegenstände bleiben wirksam. Hat dagegen der Erblasser über Gegenstände verfügt, die den Erben gehören, bleib...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Publikumsgesellschaften.

Rn 48 Publikumsgesellschaften setzen sich regelmäßig aus den Gründungsgesellschaftern sowie von diesen eingeladenen, nicht untereinander verbundenen und lediglich auf kapitalistischer Basis beteiligten Mitgesellschaftern zusammen. Letzteren stehen zumeist nur Kontrollrechte zu, während die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bei den Initiatoren liegt. Zweck von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gestattungsbeschl.

Rn 2 Haben die WEigtümer die bauliche Veränderung gestattet, muss der begünstigte WEigtümer ihre Kosten tragen. Der Begriff ›Kosten‹ umfasst die Kosten der baulichen Veränderung selbst, aber auch ihre Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten (BGH ZMR 24, 391 Rz 24; BRDrs 168/20, 74). Fallen beim begünstigten WEigtümer selbst Kosten an, muss er die damit verbundenen Verbi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bargeld, Forderungen, Wertpapiere etc.

Rn 15 Bargeld und vererbliche Forderungen (aber: § 2313) sind nach dem Nennwert als der Betrag, der durch Einziehung der Forderung erlangt werden kann, zum Zeitpunkt des Erbfalls (BGH FamRZ 91, 43, 45; NJW 10, 3232, 3237), börsengängige Wertpapiere nach ihrem mittleren Kurswert am Todestag, selbst wenn er an diesem Tag ungewöhnlich hoch oder niedrig lag (str, Soergel/Dieckma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bürge und Gläubiger.

Rn 2 Das Schuldverhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger kommt durch Abschluss des Bürgschaftsvertrages zustande (§ 311 I). Er begründet eine selbstständige (vgl nur BGH NJW 06, 845, 846 [BGH 10.01.2006 - XI ZR 169/05]) und einseitige Verpflichtung des Bürgen, dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit (jeglicher Art, Vor § 765 Rn 8)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bestandsverzeichnis und Spezifizierung.

Rn 10 Die Auskunft hat durch Vorlage eines geordneten, nachprüfbaren stichtagsbezogenen schriftlichen Verzeichnisses zu erfolgen, § 260 (Kobl FamRZ 19, 872; Braunschw FamRZ 17, 789). Aktiva und Passiva sind übersichtlich zusammenzustellen. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein, es kann, solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, aus mehreren Teilen besteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nicht erfasste Rechte.

Rn 7 Nicht unter § 776 1 fallen zB: (1.) das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 (Staud/Stürner § 776 Rz 8), (2.) die Garantie (BeckOKBGB/Rohe § 776 Rz 5); (3.) der Anspruch des Bauunternehmers auf Bestellung einer Sicherungshypothek aus § 650e bzw die Rechte aus § 650 f (Breslau Recht 1902 Nr 2673; Staud/Stürner § 776 Rz 8); (4.) die Entlassung eines Gesamtschuldners aus seiner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Explorationspflichten.

Rn 7 Die vom Darlehensgeber aufgrund des Beratungsvertrags geschuldete individuelle Empfehlung eines kundengerechten Kreditprodukts erfordert in Anlehnung an die Grundsätze der anleger- u objektgerechten Beratung bei Kapitalanlagen (grundlegend BGHZ 123, 126 ff Bondurteil; 189, 13, Rz 22 u § 34 IV WpHG) eine ausreichende Exploration des Verbrauchers (Buck-Heeb/Lang ZBB 16, 3...mehr