Fachbeiträge & Kommentare zu Saarland

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Überblick

Rz. 25 [Autor/Stand] Das GrStG-Saar weicht nicht von den Bestimmungen des Bundesmodells zum Bewertungsrecht ab. Folglich ermitteln die saarländischen Finanzämter im ersten Schritt den Grundsteuerwert nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesmodells. Dies geschieht für unbebaute Grundstücke durch Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Bei den bebauten ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Umsetzung der Vorgaben des BVerfG

Rz. 18 [Autor/Stand] Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018[2] zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und auf Basis der im Nachgang grundgesetzlich eingeräumten Öffnungsklausel (vgl. Rz. 10) hat der saarländische Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, ein eigenes Landesgrundsteuergesetz einzuführen. Ziel des GrStG-Saar ist es, der tendenziell durch das ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 1. Informationsschreiben der saarländischen Finanzverwaltung

Rz. 151 [Autor/Stand] Für die Erklärungsabgabe werden auch im Saarland aufgrund der Anlehnung an das Bundesmodell zahlreiche Daten benötigt. Einen Teil der erforderlichen Daten hat die saarländische Finanzverwaltung Ihren Steuerbürgern im Juni/Juli 2022 anhand eines Informationsschreibens zukommen lassen. Dieses enthält ein Datenblatt mit den wichtigsten für die Erklärungsab...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 2. Bodenrichtwert

Rz. 152 [Autor/Stand] Die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist beim Bundesmodell den örtlichen Gutachterausschüssen aufgegeben worden, da diesen aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung von Bodenrichtwerten zukommt[2]....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Saarländische Grundsteuergesetz (GrStG-Saar) regelt die Grundsteuerbewertung für die im Saarland belegenen ca. 556.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftliche Vermögens, welche in 2020 für ein Grundsteueraufkommen bei den saarländischen Gemeinden von ca. 156,5 Mio. Euro[2] gesorgt haben. Das Gesetz ist am 1...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 2. Einfamilienhausgrundstück

Rz. 157 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt die unterschiedliche Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuerbelastung für ein Einfamilienhaus nach dem Bundesmodell und dem Saarländischen Grundsteuergesetz. Rz. 158 Beispiel: Für ein Einfamilienhaus (EFH) nebst freistehender Garage soll nach dem Bundesmodell und dem GrStG-Saar der Grundsteuermessbetrag u...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Wohn- und Geschäftshaus unter Denkmalschutz

Rz. 161 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt die unterschiedliche Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuerbelastung für ein vollständig unter Denkmalschutz stehenden Wohn- und Geschäftshauses (gemischt genutztes Grundstück) nach dem Bundesmodell und dem Saarländischen Grundsteuergesetz. Rz. 162 Beispiel: Für ein Wohn- und Geschäftshaus (gemischt genu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 1. Unbebautes Grundstück

Rz. 155 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt die unterschiedliche Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuerbelastung für ein unbebautes Grundstück nach dem Bundesmodell und dem Saarländischen Grundsteuergesetz (GrStG-Saar). Rz. 156 Beispiel: Für ein unbebautes Grundstück soll nach dem Bundesmodell und dem GrStG-Saar der Grundsteuermessbetrag und die G...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 3. Nichtwohngrundstück (Discounter)

Rz. 159 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt die unterschiedliche Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuerbelastung für ein Nichtwohngrundstück in Form eines Discounters (Geschäftsgrundstück) nach dem Bundesmodell und dem Saarländischen Grundsteuergesetz. Rz. 160 Beispiel: Für einen Discounter (Geschäftsgrundstück) soll nach dem Bundesmodell und dem ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Ermäßigungen wegen Wohnraumförderung und Denkmalschutz (Abs. 2)

Rz. 128 [Autor/Stand] Die Regelung des § 1 Abs. 2 GrSt-Saar dient der gesetzlichen Klarstellung, dass Bezugsgröße für die bundesgesetzlichen Ermäßigungstatbestände im § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG die landesspezifischen Grundsteuermesszahlen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die bundesgesetzliche Förderung im gleichen Verhältnis auch im Saarland gilt. Folglich sind für ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 2. Grundsteuermesszahlen (Abs. 1)

Rz. 107 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG-Saar regelt, welche vom Bundesmodell abweichenden Grundsteuermesszahlen für unbebauten und bebaute Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) im Saarland gelten. Dabei erfolgt bei den bebauten Grundstücken eine Differenzierung zwischen den sog. Wohngrundstücken, die im Ertragswertverfahren und den sog. Nichtwohngrundstücken, die im ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / D. Rechtsbehelfe

I. Grundsätzliches Rz. 170 [Autor/Stand] Der saarländische Gesetzgeber hat sich – wie der Bundesgesetzgeber – entschieden, an dem bewährten dreistufen Feststellungs- und Festsetzungsverfahren festzuhalten. Das Verfahren ist wie folgt aufgebaut:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / A. Grundaussagen

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] Das Saarländische Grundsteuergesetz (GrStG-Saar) regelt die Grundsteuerbewertung für die im Saarland belegenen ca. 556.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftliche Vermögens, welche in 2020 für ein Grundsteueraufkommen bei den saarländischen Gemeinden von ca. 156,5 Mio. Euro[2] gesorgt haben. D...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Hinweise zur Erklärungsabgabe und Anzeigepflicht

1. Informationsschreiben der saarländischen Finanzverwaltung Rz. 151 [Autor/Stand] Für die Erklärungsabgabe werden auch im Saarland aufgrund der Anlehnung an das Bundesmodell zahlreiche Daten benötigt. Einen Teil der erforderlichen Daten hat die saarländische Finanzverwaltung Ihren Steuerbürgern im Juni/Juli 2022 anhand eines Informationsschreibens zukommen lassen. Dieses ent...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Belastungsentscheidung beim Grundvermögen

Rz. 54 [Autor/Stand] Wie bereits unter Rz. 32 angeführt, ist Ziel des GrStG-Saar, durch eine zwischen den Grundstücksarten differenzierende Festlegung von Steuermesszahlen, den regionalen Besonderheiten im Saarland Rechnung zu tragen. Eine durch das Bundesmodell erwartende starke Belastung von wohnlich genutzten Grundstücken (sog. Wohngrundstücke) soll so im Saarland abgemil...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / IV. Anknüpfung an die verfahrensrechtlichen Grundlagen

Rz. 72 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte der Grundstücke des Grundvermögens werden im Saarland – wie im Bundesmodell – auf den 1.1.2022 festgestellt. Die daraus abgeleiteten Grundsteuermessbeträge werden auf den 1.1.2025 festgesetzt. Dies entspricht ebenfalls dem Bundesmodell. Rz. 73 [Autor/Stand] Weiterhin in Übereinstimmung mit dem Bundesmodell werden der Festsetzung und E...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 1. Gesetzestext

Rz. 106 [Autor/Stand] § 1 Steuermesszahlen für Grundstücke des Grundvermögens (1) Die Steuermesszahlen für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens betragen abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), 1. 0...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 3. Land- und Forstwirtschaft

Rz. 122 [Autor/Stand] Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) sieht das GrStG-Saar keine vom Bundesmodell abweichende Grundsteuermesszahl vor. Insoweit gilt für den Wirtschaftsteil der im Saarland belegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die bundesgesetzliche Messzahl nach § 14 GrStG in Höhe von 0,55 Promille. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / V. Bundesrecht bis 31.12.2024

Rz. 82 [Autor/Stand] Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 wird sich im Saarland ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen des BewG und des GrStG richten. Das gilt sowohl für die Ermittlung, die Festsetzung als auch die Erhebung der Grundsteuer. Rz. 83 [Autor/Stand] Übergangsvorschriften zum bisherigen Recht ergeben sich daher lediglich nach de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Rechtsbehelf gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid

Rz. 180 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Anzeigepflicht

Rz. 154 [Autor/Stand] Da das Saarländische Grundsteuergesetz eng an das Bundesmodell angelehnt ist, gelten neben den dortigen Erklärungspflichten auch die allgemeinen Anzeigepflichten des § 228 Abs. 2 – 6 BewG, denen die Steuerpflichtigen ohne Aufforderung des zuständigen Finanzamtes nachkommen müssen. Rz. 154.1 [Autor/Stand] Danach ist bspw. eine Änderung der tatsächlichen V...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / B. Vergleich zur bundeseinheitlichen Regelung

I. Überblick Rz. 25 [Autor/Stand] Das GrStG-Saar weicht nicht von den Bestimmungen des Bundesmodells zum Bewertungsrecht ab. Folglich ermitteln die saarländischen Finanzämter im ersten Schritt den Grundsteuerwert nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesmodells. Dies geschieht für unbebaute Grundstücke durch Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Bei d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. § 1 GrStG-Saar – Steuermesszahlen für Grundstücke des Grundvermögens

1. Gesetzestext Rz. 106 [Autor/Stand] § 1 Steuermesszahlen für Grundstücke des Grundvermögens (1) Die Steuermesszahlen für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens betragen abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 1. Gesetzestext

Rz. 148 [Autor/Stand] § 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 2. Inkrafttreten

Rz. 149 [Autor/Stand] Durch § 2 GrStG-Saar wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Grundsteuergesetz geregelt. Danach ist das Gesetz aufgrund der für die Systemumstellung zum Jahr 2025 nötigen vorbereitenden Tätigkeiten bereits zum 29.10.2021 in Kraft getreten. Rz. 150 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / C. Kommentierung der Vorschriften

I. § 1 GrStG-Saar – Steuermesszahlen für Grundstücke des Grundvermögens 1. Gesetzestext Rz. 106 [Autor/Stand] § 1 Steuermesszahlen für Grundstücke des Grundvermögens (1) Die Steuermesszahlen für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens betragen abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / IV. Vergleichende Beispiele

1. Unbebautes Grundstück Rz. 155 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt die unterschiedliche Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuerbelastung für ein unbebautes Grundstück nach dem Bundesmodell und dem Saarländischen Grundsteuergesetz (GrStG-Saar). Rz. 156 Beispiel: Für ein unbebautes Grundstück soll nach dem Bundesmodell und dem GrStG-Saar der Grundst...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. § 2 GrStG-Saar – Inkrafttreten

1. Gesetzestext Rz. 148 [Autor/Stand] § 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2. Inkrafttreten Rz. 149 [Autor/Stand] Durch § 2 GrStG-Saar wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Grundsteuergesetz geregelt. Danach ist das Gesetz aufgrund der für die Systemumstellung zum Jahr 2025 nötigen vorbereitenden Tätigkeiten bereits zu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 7. Antrag und Anzeigepflicht zur Grundsteuermesszahlermäßigung

Rz. 147 [Autor/Stand] Durch das JStG 2022[2] wurde § 15 GrStG um einen neuen Absatz 6 ergänzt. Da diese Regelung im Saarland gesetzlich nicht eingeschränkt wurde, gilt sie dort entsprechend. Rz. 147.1 [Autor/Stand] Mit dem § 15 Abs. 6 Satz 1 GrStG wird allgemein gültig geregelt, dass der Abschlag auf die Steuermesszahl nach § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / E. Rechtsprechung zu abweichenden Steuermesszahlen

Rz. 200 [Autor/Stand] Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023[2] die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nach der abweichenden sächsischen landesrechtlichen Regelung[3] für rechtmäßig erklärt. Das Urteil zählt zu den ersten Entscheidungen, die zur neuen Grundsteuerbewer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid

Rz. 172 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen den Fest...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Grundsätzliches

Rz. 170 [Autor/Stand] Der saarländische Gesetzgeber hat sich – wie der Bundesgesetzgeber – entschieden, an dem bewährten dreistufen Feststellungs- und Festsetzungsverfahren festzuhalten. Das Verfahren ist wie folgt aufgebaut:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Berechnungsgrundlage für das Grundvermögen

Rz. 65 [Autor/Stand] Berechnungsgrundlage für die zukünftige Bewertung des Grundvermögens sind – anders als in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen – die Regelungen des Bundesmodells. Insoweit kommt es bei der Bewertung der unbebauten Grundstücke oder der bebauten Grundstücke in Form der Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungsei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 5. Mehrere Ermäßigungen nebeneinander

Rz. 139 [Autor/Stand] Sofern in der Praxis für ein bebautes (Wohn-)Grundstück mehrere Ermäßigungstatbestände i.S.d. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG gleichzeitig vorliegen, ist dies bei der Ermäßigung entsprechend zu berücksichtigen, A 15.7 Satz 1 AEGrStG. Denkbar ist dies beispielsweise, wenn ein wohnraumgefördertes Grundstück i.S...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 6. Teilweise oder zeitweise Erfüllung eines Ermäßigungstatbestands

Rz. 145 [Autor/Stand] Sofern die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2, 3 und 5 GrStG nur für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit vorliegen oder das Grundstück nur teilweise einer in § 15 Abs. 4 GrStG genannten Gesellschaft zugerechnet wird, ist die Ermäßigung entsprechend anteilig zu gewähren. Rz. 145.1 [Auto...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / IV. Rechtsbehelf gegen die Grundsteuerfestsetzung

Rz. 190 [Autor/Stand] Der Bescheid der Gemeinde über die Festsetzung der Grundsteuer bestimmt die für das einzelne Grundstück zu zahlende Grundsteuer. Dabei wird die Grundsteuer in der Regel für das Kalenderjahr festgesetzt (vgl. § 27 GrStG Rz. 55 ff.). Rz. 191 [Autor/Stand] Die Grundsteuer wird regelmäßig zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zuständigkeitskonzentration

Rz. 13 Abs. 3 ermöglicht eine von Abs. 1 abweichende Konzentration der Zuständigkeit, er entspricht § 689 Abs. 3 ZPO, § 2 Abs. 2 InsO, § 1 Abs. 2 ZVG, wobei schon durch die Allgemeinvorschrift des § 13a GVG eine Zuständigkeitskonzentration erfolgen kann. Er ist nicht auf die maschinelle Grundbuchführung beschränkt, ist jedoch in diesem Zusammenhang von größerer Bedeutung. Au...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / VI. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 95 [Autor/Stand] Ob für eine Neuregelung der Grundsteuer und Bestimmung der für sie nötigen Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen eine Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes besteht, war nicht erst im Zuge der Beratungen zur Grundsteuerreform umstritten, sondern bereits zuvor in der finanz- und steuerwissenschaftlichen Literatur. Rz. 96 [Autor/Stand] Offen war ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 2050 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 59 EStG befreit konstitutiv (Übersicht).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schmidt, Verbilligte Wohnungsvermietung an Arbeitnehmer, NWB 12/2021, 832.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Verfassungsrecht

Rn. 2051c Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht.mehr

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zfs 01/2024, Neuerteilung d... / 2 Aus den Gründen:

"… II. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig." III. Die Berufung ist unbegründet. Das VG hat zu Recht die Klage des Kl. auf Verpflichtung des Beklagten zur Neuerteilung der Fahrterlaubnis abgewiesen … 2. … der Kl. [hat] keinen Anspruch auf Verpflichtung der Bekl. zur Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis. a. Das VG hat in se...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Bestimmte Mietvorteile

Rn. 2052 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 R 3.59 S 2 LStR 2023 stellt über den Gesetzeswortlaut hinaus auch Mietvorteile, die sich aus dem Einsatz von Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten ergeben, ebenfalls steuerfrei. R 3.59 S 3ff LStR 2023 führen dazu ergänzend aus: § 3 Nr 59 EStG stellt die Mietvorteile im Rahmen eines Dienstverhältnisses steuerfrei, wenn die Woh...mehr

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§ 12 Schiedsverfahren/Schli... / II. Anmerkungen

Rz. 115 Es ist wichtig, dass für das Verfahren die hemmende Wirkung formuliert wird. Ebenso ist es genauso wichtig, dass auf der einen Seite der Ausschluss gerichtlicher Verfahren formuliert wird wie aber auf der anderen Seite, dass einstweilige Verführungsverfahren und selbstständige Beweisverfahren möglich sein müssen. Im Hinblick auf das Scheitern der Mediation sind die Pa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Nach Landesrecht

Rz. 28 An landesrechtlichen Ausnahmen kommen in Frage die Vorschriften über das Unschädlichkeitszeugnis, etwa:mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 2 Vorbemerkungen

Die Geschäftsanweisungen einzelner Länder zur Ausführung der GBO sowie der GBV ergänzen deren Regelungen und ersetzen für diese Länder die Anwendung der GeschO aus dem Jahre 1936. Die Geschäftsanweisungen der Länder sind in ihren Regelungen unterschiedlich differenzierend und nicht gleichlautend. Umfassend beschreiben die Geschäftsanweisungen für Bayern und Sachsen die einzel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Wirksamkeitsvermerk

Rz. 80 Mit dem Wirksamkeitsvermerk bei einem Grundpfandrecht soll inbes. ausgedrückt werden, dass ein Grundpfandrecht einer Vormerkung gegenüber wirksam i.S.v. § 883 Abs. 2 BGB ist.[213] Er regelt jedoch nur die relative Beziehung im Verhältnis der beiden Rechte zueinander, und auch das nur in Bezug auf das Nichtbestehen eines Anspruches nach § 888 BGB.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Gewerbesteuerliche Nachteile

Rz. 203 Durch die Begründung eines eigenen Gewerbebetriebs des Besitzunternehmens liegen zwei getrennte Betriebe vor. S.o. Rdn 195 zur erweiterten Kürzung nach § 9 Abs. Nr. 1 Satz 2 GewStG.[394] Im Einzelnen gelten folgende Rechtsfolgen:[395]mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Angemessenheitsprüfung

Rz. 139 Bei der Angemessenheitsprüfung für den Pachtzins in der Betriebsaufspaltung ist neben den unter Rdn 138 wiedergegebenen Leitlinien nach dem BFH-Urt. v. 4.5.1977 [286] davon auszugehen, dass zwischen den widerstreitenden Interessen des Verpächters an einem möglichst hohen Pachtzins und den Interessen des Pächters (der Betriebs-GmbH) an der eigenen Rendite ein vorrangig...mehr