Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsschutzversicherung

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / P. Muster: Deckungsklage gegen Rechtsschutzversicherer

Rz. 525 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.1: Deckungsklage gegen Rechtsschutzversicherer An das Amtsgericht Hannover Klage des Herrn Fritz Müller, Hauptstr. 10, 30855 Langenhagen, Klägers, – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ – gegen die XY-Rechtsschutzversicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 4. Ansprüche anderer Personen, Abs. 4 d bzw. Nr. 3.2.20 ARB 2012

Rz. 230 Nach § 3 Abs. 4 d ARB besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer in eigenem Namen Ansprüche anderer Personen geltend macht oder in die Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen genommen wird. Rz. 231 Diese Klausel will, ähnlich § 3 Abs. 4 c ARB, in ihrer ersten Alternative verhindern, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Allgemeine Straftaten, § 2 i bb ARB

Rz. 155 "Allgemeine" Straftaten fallen als "sonstige Vergehen" i.S.d. § 2 i bb ARB nur unter den Rechtsschutz, wenn es sich um Delikte handelt, deren vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Demgegenüber fallen Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, von vornherein nicht unter den Rechtsschutz (z.B. §§ 185, 242, 246, 263 StGB), völlig unabhängig...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / XI. Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, § 2 k ARB bzw. Nr. 2.2.11 ARB 2012

Rz. 167 Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht wird für den Rat oder die Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten gewährt, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 2 k ARB). Dieser Rechtsschutz ist in der Praxis von er...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Allgemeines

Rz. 175 In unmittelbarem Zusammenhang mit den in § 2 ARB bzw. Nr. 2.2 ARB 2012 geregelten Arten der verschiedenen Leistungen des Rechtsschutzversicherers stehen die sich aus § 3 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012 ergebenden Risikoausschlüsse (Risikobeschränkungen). Der Begriff "Risikoausschluss" ist ein für das Versicherungsrecht wesentlicher Begriff. Die vom Versicherer generell übe...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Mandatsverhältnis vor Erteilung der Deckungszusage

Rz. 54 Problematisch kann die Rechtslage sein, wenn der Anwalt tätig wird, bevor die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliegt. In der Regel werden keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen für den Fall, dass die Rechtsschutzdeckung später abgelehnt wird. Fraglich ist, inwieweit dem Rechtsanwalt in diesen Fällen ein durchsetzbarer Gebührenanspruch gegen den Ma...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Schieds- oder Schlichtungsverfahren, Abs. 1 d bzw. Nr. 2.3.3.2 ARB 2012

Rz. 335 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens werden gem. § 5 Abs. 1 d ARB vom Rechtsschutzversicherer übernommen, jedoch nur bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen würden. Unter diese Verfahren fallen nicht nur schiedsgerichtliche Verfahren, sondern auch Einigungs- und Schlichtu...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 5. Halt- oder Parkverstoß, Abs. 3e bzw. Nr. 3.2.16

Rz. 219 Einen für die Praxis wichtigen Risikoausschluss enthält § 3 Abs. 3 e ARB: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes. Es handelt sich um einen umfassenden Risikoausschluss, der über die per 1.4.1987 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherun...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Arbeits-Rechtsschutz, § 2 b ARB bzw. Nr. 2.2.2 ARB 2012

Rz. 120 Arbeits-Rechtsschutz wird gem. § 2 b ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche (also auch von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden) gewährt. Rz. 121 Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unklar, ob ein Arbeitsverhältnis ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / O. Checkliste: Prüfung des Anspruchs aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Auf den Versicherungsnehmer übergegangene Ansprüche, Abs. 4 c bzw. Nr. 3.2.19 ARB 2012

Rz. 228 Nach § 3 Abs. 4 c ARB ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hierunter fallen also die rechtsgeschäftliche Forderungsübertragung und der gesetzliche Forderungsübergang. Allerdi...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Sozialgerichts-Rechtsschutz, § 2 f ARB bzw. Nr. 2.2.6 ARB 2012

Rz. 139 Nach § 2 f ARB wird Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten gewährt. Das sozialgerichtliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) fällt also nicht unter den Versicherungsschutz. Die Klausel ist so zu verstehen, dass auch erst nach Beginn des Versicherungsverhältnisses den Sozialgerichten zugewiesene Streitigkeiten grundsät...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 5. Strafvollstreckungsverfahren, Abs. 3 f bzw. Nr. 3.3.6 ARB 2012

Rz. 370 Aus § 5 Abs. 3 f ARB ergibt sich zunächst, dass Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft grundsätzlich unter den Rechtsschutz fallen (Einwendungen gegen die Vollstreckung, Gnadengesuch etc.). Dies gilt aber nicht, wenn es sich um die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen unter 500 DM handelt; diese Bagatellangelegenheiten sind vom Rec...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Selbstbeteiligung, Abs. 3 c bzw. Nr. 3.3.4 ARB 2012

Rz. 365 Eine Selbstbeteiligung muss vertraglich vereinbart sein, wenn sich der Rechtsschutzversicherer auf sie berufen will (§ 5 Abs. 3 c ARB). Der Rechtsschutzversicherer berücksichtigt die Selbstbeteiligung regelmäßig bereits bei der ersten Vorschussanforderung. Die Selbstbeteiligung wird je Leistungsart berücksichtigt, kann also für einen einheitlichen Sachverhalt mehrmal...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, § 2 d ARB bzw. Nr. 2.2.4 ARB 2012

Rz. 132 § 2 d ARB gewährt Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten nach § 2 a, b oder c ARB enthalten ist. Die Leistungsart nach § 2 d ARB wurde als eine Art Auffangtatbestand formuliert, der Versicherungsschutz für die Verfolgung...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VIII. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, § 2 h ARB bzw. Nr. 2.2.8 ARB 2012

Rz. 144 Gemäß § 2 h ARB wird für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gewährt. Dieser Rechtsschutz, der sich nicht auf gerichtliche Verfahren beschränkt, sondern auch das vorangehende Verwaltungsverfahren umfasst, ist für Beamte, Richter und Soldaten von Bedeutung, denen dienstliches Fehlverhalten vorgeworfen wird ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Örtliche Geltung gem. § 6 ARB bzw. Nr. 5 ARB 2012

Rz. 385 Nach § 6 ARB besteht – über § 3 ARB 75 hinausgehend – Rechtsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt (der Versicherungsfall muss sich also nicht in diesen Gebieten ereignet haben). Weitere Voraussetzung ist, dass ein Gericht oder eine Behörde in diesem Be...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 282 Diese Rechtsschutzart ist für den nichtselbstständigen Versicherungsnehmer bestimmt und bezieht sich auf seinen privaten und beruflichen Bereich. Rz. 283 Mitversicherte Personen sind der eheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder sein im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner (§ 25 Abs. 1 S. 1 ARB) sowie die minderjährigen und unverheirat...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Baurisiko, Abs. 1 d bzw. Nr. 3.2.2 ARB 2012

Rz. 182 Durch § 3 Abs. 1 d ARB wird das gesamte Baurisiko vom Versicherungsschutz ausgenommen.[182] Zweck der Ausschlussklausel ist es, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung au...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / X. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, § 2 j ARB bzw. 2.2.10 ARB 2012

Rz. 162 Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wird in § 2 j ARB unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob es sich um eine "verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit" oder um eine "sonstige Ordnungswidrigkeit" handelt. Der Rechtsschutz umfasst auch die Rechtsverteidigung gegen eine Verfallsanordnung gem. § 29a OWiG.[168] Rz. 163 Gemäß § 2 j aa ARB wird im Fall der Verteidigung wege...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Dauer des Rechtsschutzversicherungsvertrages

Rz. 23 Der Versicherungsvertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Dauer abgeschlossen (§ 8 Abs. 1 S. 1 ARB; so auch § 8 Abs. 1 ARB 75). Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung zugegangen ist (§ 8 Abs. 2 ARB; §...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Herausgabe und Umschreibung des Kostentitels

Rz. 87 Nach § 17 Abs. 8 S. 2 ARB (Nr. 4.1.8 S. 3 ARB 2012; § 20 Abs. 3 ARB 75) hat der Versicherungsnehmer dem Rechtsschutzversicherer die für die Geltendmachung der auf ihn übergegangenen Ansprüche notwendigen Unterlagen auszuhändigen und bei den Maßnahmen des Rechtsschutzversicherers gegen die anderen (Schuldner) auf Verlangen mitzuwirken. Will der Rechtsschutzversicherer ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Rechtsanwaltsvergütung, Abs. 1 a bzw. Nr. 2.3.1.2 ARB 2012

Rz. 318 Nach § 5 Abs. 1 a S. 1 ARB trägt der Rechtsschutzversicherer die Vergütung des Rechtsanwaltes, der für den Versicherungsnehmer tätig ist, bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass grundsätzlich auch die bei Abschluss einer Honorarvereinbarung oder Beauftragung ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VIII. Abtretung

Rz. 79 Eine Abtretung des Schuldbefreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers an Dritte scheitert ohnehin an § 399 BGB . Aber auch der Zahlungsanspruch, in den sich in der Person des Versicherungsnehmers dessen Schuldbefreiungsanspruch aufgrund geleisteter Zahlung (vgl. Rdn 48) verwandelt hat, kann vom Versicherungsnehmer nicht abgetreten werden, also auch nicht an seinen Rech...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / c) Einholung der Zustimmung des Versicherers

Rz. 452 Unter der Voraussetzung, dass die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt werden, sieht § 17 Abs. 5 c aa ARB vor, dass der Versicherungsnehmer vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einholen muss. Diese Zustimmung des Rechtsschutzversicherers wird also nur für Klagen und Rechtsmitt...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Verwaltungsverfahren, Abs. 1 e bzw. Nr. 2.3.3.1 ARB 2012

Rz. 338 Nach § 5 Abs. 1 e ARB hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege zu tragen. Voraussetzung ist, dass für diese Verwaltungsverfahren Versicherungsschutz zu gewähren ist. Das trifft etwa für Bußgeldverfahren und für die Verwaltungsverfahren in "sonstigen verkehrsrechtlichen Angele...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Gerichtskosten, Abs. 1 c bzw. Nr. 2.3.3.1 ARB 2012

Rz. 334 Der Rechtsschutzversicherer hat gem. § 5 Abs. 1 c ARB die Gerichtskosten (und die Auslagen des Gerichts nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 9) zu übernehmen, sobald sie vom Versicherungsnehmer verlangt werden (vgl. § 5 Abs. 2 a ARB), vor allem auch als Vorschusszahlung. Ferner trägt der Versicherer die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht h...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Kosten des Gegners, Abs. 1 h bzw. Nr. 2.3.3.3 ARB 2012

Rz. 344 Der Rechtsschutzversicherer hat die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten zu erstatten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist (§ 5 Abs. 1 h ARB). Rz. 345 Bei den vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmenden Kosten des Gegners handelt es sich vor allem um solche, die diesem aufgrund einer gerich...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 9. Steuer- und Abgabenrecht, Abs. 2 i bzw. Nr. 3.2.12 ARB 2012

Rz. 212 § 3 Abs. 2 i ARB schließt aus dem in § 2 e ARB geregelten Steuer-Rechtsschutz vor Finanzgerichten einige Streitigkeiten vom Versicherungsschutz aus, nämlich die steuerliche Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (BEWG). Ferner wird kein Rechtsschutz gewährt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben,...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / i) Zurechnung des Handelns des Rechtsanwalts

Rz. 469 Verletzt nicht der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, sondern der für ihn tätige Rechtsanwalt, der für den Versicherungsnehmer auch die Rechtsschutzversicherungsangelegenheit mit erledigt, so stand fest, dass sich der Versicherungsnehmer ein Verschulden seines Rechtsanwaltes zurechnen lassen muss. Die dogmatische Begründung dieser Zurechnung war strittig. Nach ri...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Voraussetzungen des Rechtsschutzanspruchs – Einführung

Rz. 110 Die ARB sehen in den §§ 21 bis 29 insgesamt zehn verschiedene Formen des Versicherungsschutzes vor, die auf unterschiedliche Verhältnisse und Eigenschaften des Versicherungsnehmers abstellen und die einzeln oder mehrfach – je nach Bedarf – vereinbart werden können. So kann etwa der Nichtselbstständige den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25 ARB) vereinbaren oder al...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. "Freiwillige" Kostenübernahme durch den Versicherungsnehmer, Abs. 3 a bzw. Nr. 3.3.1 ARB 2012

Rz. 351 Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht, also freiwillig übernimmt, fallen nicht unter den Rechtsschutz (§ 5 Abs. 3 a ARB). Diese Klausel bezieht sich nicht auf die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Vergleiches Kosten übernommen hat; für diesen Fall sieht § 5 Abs. 3 b ARB eine Sonderregelung vor. Einzig bekannter Anwendungsfall so...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Insolvenzverfahren, Abs. 3 c bzw. Nr. 3.2.14 ARB 2012

Rz. 215 Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten oder eröffneten Konkurs- oder Vergleichsverfahrens stehen, wird Rechtsschutz nicht gewährt (§ 3 Abs. 3 c ARB). An die Stelle des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens ist ab 1.1.1999 das Insolvenzverfahren getreten, für das der Ri...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / N. Verfahren bei Deckungsablehnung durch den Versicherer

Rz. 481 § 17 Abs. 4 S. 1 ARB bzw. Nr. 4.1.2 ARB 2012 gibt dem Versicherungsnehmer – anders als die ARB 75 – einen ausdrücklichen, auch einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage (Bestätigung des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes). Wird die Deckung verweigert, bleibt dem Versicherungsnehmer grundsätzlich nur der Weg der Deckungsklage. Fü...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / g) Mitwirkungspflicht bei Kostenerstattung

Rz. 461 Der Versicherungsnehmer ist gem. § 17 Abs. 8 S. 2 ARB (bzw. § 20 Abs. 3 ARB 75 und Nr. 4.1.8 ARB 2012) verpflichtet, dem Versicherer die für die Geltendmachung der auf ihn gem. § 17 Abs. 8 S. 1 ARB bzw. § 20 Abs. 2 ARB 75 (entsprechend § 86 Abs. 1 VVG) übergegangenen Ansprüche (vgl. oben Rdn 81 ff.) notwendigen Unterlagen auszuhändigen und bei dessen auf Kostenerstat...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VII. Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, § 2 g ARB bzw. Nr. 2.2.7 ARB 2012

Rz. 141 Nach § 2 g ARB wird Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen gewährt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten. Dieser Rechtsschutz setzt eine verkehrsrechtliche Angelegenheit voraus. Hierunter fallen alle Angelegenheiten, die auf verkehrsrechtlichen Vorschriften beruhen. G...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / c) Einbeziehung weiterer Gegenstände in einen Vergleich

Rz. 364 Werden in einen Vergleich auch andere, nicht rechtshängig gewordene Streitfälle miteinbezogen, so gehen sie nicht zu Lasten des Rechtsschutzversicherers, wenn sich dessen Rechtsschutzpflicht nicht auf sie erstreckt.[363] Eine Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht nach einem Urteil des BGH hingegen, wenn weitere, bisher nicht streitige Gegenstände (d.h....mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / V. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, § 2 e ARB bzw. Nr. 2.2.5 ARB 2012

Rz. 136 Nach § 2 e ARB besteht Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Wichtig ist die Beschränkung dieses Rechtsschutzes auf Verfahren vor Gerichten. Für das Vorverfahren (Widerspruch bzw. Einspruch) besteht also kein Versicherungsschutz. Diese Leistungsar...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IX. Kaution, Abs. 5 b ARB bzw. Nr. 2.3.3.5 ARB 2012

Rz. 380 Kann der Versicherungsnehmer in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren eine Kaution stellen, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben, hat der Rechtsschutzversicherer für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe zu sorgen (§ 5 Abs. 5 b ARB). Der Versicherungsnehmer hat das Darlehen nach § 607 Abs. 1 BGB zurückzuza...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IX. Straf-Rechtsschutz, § 2 i ARB bzw. Nr. 2.2.9 ARB 2012

Rz. 146 Voraussetzung eines jeden Straf-Rechtsschutzes gem. § 2 i ARB ist, dass es sich um Kosten der Verteidigung handelt. Das bedeutet zunächst, dass jede Form der aktiven Strafverfolgung (Nebenkläger-, Privatkläger-, Verletztenvertretung) sowie Tätigkeiten als Zeugenbeistand etc. nicht vom Rechtsschutz umfasst sind. Zunehmend wird in Individualklauseln jüngerer ARB und nu...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Versicherungsfall im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Abs. 1 b bzw. Nr. 2.4.1 ARB 2012

Rz. 406 Für den Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gem. § 2 k ARB sieht § 4 Abs. 1 b ARB einen besonderen Versicherungsfall vor: Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat und einen Rat bzw. eine Auskunft erforderlich macht. Das Problem für d...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Fahrzeug-Rechtsschutz, § 21 Abs. 3 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 253 § 21 ARB regelt neben dem Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 Abs. 1 ARB) auch den sog. Fahrzeug-Rechtsschutz (§ 21 Abs. 3 ARB). Diese Versicherungsart gewährt objektbezogenen Rechtsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein ausdrücklich bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft (also auch Schiffe, Flugzeuge) sowie Anhänger (Fahrzeug), auch wenn...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Schadensersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers bei unberechtigter Deckungsablehnung

Rz. 522 Gelegentlich ist der Versicherungsnehmer finanziell nicht in der Lage oder bereit, ohne die Rechtsschutzdeckung die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, z.B. eine Klageerhebung bei drohender Verjährung oder eine Berufungseinlegung. Wenn es wegen einer solchen Fristversäumnis zu einem endgültigen Anspruchsverlust kommt, stellt sich die Frage einer H...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Allgemeines

Rz. 44 Der Rechtsschutzversicherungsvertrag kommt zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer zustande. Dieser Vertrag begründet Rechte und Pflichten nur für die beiden Vertragsparteien und – teilweise – auch für die mitversicherten Personen (§ 15 ARB; siehe hierzu Rdn 102–106). Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers ist an diesem Vertrag nicht beteiligt, und...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Tod des Versicherungsnehmers

Rz. 41 Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen im Falle seines Todes an sich im Wege der sog. Universalsukzession auf den/die Erben über (vgl. § 1922 BGB). Ein solcher Rechtsübergang ist aber nur möglich, wenn die bestimmte versicherte Eigenschaft des Versicherungsnehmers auch in der Person des Erben fortbesteht. Bei der Versicherung personenbezogener Risiken...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Tumultrisiken, Abs. 1 a bis c bzw. Nr. 3.2.1 ARB 2012

Rz. 179 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben (§ 3 Abs. 1 a ARB), bestimmten Nuklear- und genetischen Schäden (§ 3 Abs. 1 b ARB) sowie Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 1 c ARB). Innere Unruhen liegen ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Leistungen des Rechtsschutzversicherers, § 5 ARB bzw. Nr. 2.3 ARB 2012

Rz. 316 Die Leistungen, die der Rechtsschutzversicherer einem Versicherungsnehmer bzw. einer mitversicherten Person aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages zu erbringen hat, ergeben sich ausschließlich aus § 5 ARB. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung, so dass dort nicht aufgeführte Leistungen von vornherein nicht versichert sind, seien sie für die Rechts...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Abs. 4 bzw. Nr. 3.1.4 ARB 2012

Rz. 433 Für diese Leistungsart (§ 2 e ARB) sieht § 4 Abs. 4 ARB eine dritte Voraussetzung des Rechtsschutzes in zeitlicher Hinsicht vor, die zusätzlich zum Versicherungsfall i.S.d. § 4 Abs. 1 c ARB (z.B. rechtswidriger Steuerbescheid) und zur Willenserklärung/Rechtshandlung i.S.d. § 4 Abs. 3 a ARB (z.B. Abgabe der Steuererklärung) in versicherter Zeit erfüllt sein muss. Zusä...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Begriff

Rz. 434 Obliegenheiten, die vor allem die Versicherungsnehmer, aber auch die Rechtsschutzversicherer zu erfüllen haben (z.B. § 128 S. 2 VVG), sind keine Rechtspflichten, deren Erfüllung klageweise erzwungen werden oder deren Verletzung zu einer Schadensersatzpflicht führen könnte.[455] Bei den Obliegenheiten handelt es sich vielmehr um Verhaltensnormen, die der Versicherungs...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 4. Geistiges Eigentum, Abs. 2 d bzw. Nr. 3.2.6 ARB 2012

Rz. 204 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (§ 3 Abs. 2 d ARB) ist vom Rechtsschutz ausgeschlossen. Dieser Risikoausschluss bereitet in der Praxis keine Probleme. Zu bemerken ist lediglich, dass Streitigkeiten wegen Arb...mehr