Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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AGS 11/2025, Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG-Kommentar

Von Josef Dörndorfer, Sylvia Schmidt, Dr. Walter Zimmermann. 6. Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XVIII, 1.080 S, 129,00 EUR Seit dem Erscheinen der Vorauflage vor 4 Jahren haben das GKG, das FamGKG und das JVEG zahlreiche Änderungen, insbesondere durch das KostBRÄG 2025, erfahren, die eine Neuauflage erforderlich machten. Diese Aufgabe haben die Autoren in dem in der b...mehr

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AGS 11/2025, Anwaltsvergütu... / III. Bedeutung für die Praxis

Seit vielen Jahren ist umstritten, welche Vergütung dem Verfahrensbevollmächtigten in bestimmten Notar-Verfahren anfällt. So hat das OLG Köln für Beschwerdeverfahren nach § 111 BNotO die Auffassung vertreten, dem Verfahrensbevollmächtigten fielen die Gebühren nach Nrn. 3200 und 3202 VV an (AGS 2008, 543 = ErbR 2009, 13 m. Anm. N. Schneider). Für das Notarbeschwerdeverfahren ...mehr

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zfs 11/2025, Schadensersatz... / 2 Aus den Gründen:

II. 1. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt worden. Allerdings fehlt es im Umfang einer Forderung von 164,64 EUR an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung, so dass sie insoweit unzulässig ist. Danach muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsmittel

1. Statthaftigkeit und Frist der Beschwerde Rz. 147 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Sie ist zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG, oder das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. Beschwerdegericht ist ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsmittel

Rz. 7 Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Einlegung von Rechtsmitteln kann auf § 1981 Rdn 16, 17 Bezug genommen werden. Ergänzend gilt: Es fehlt an der erforderlichen Beschwer i.S.d. § 59 FamFG, wenn der Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung im Wege der Beschwerde den bisherigen Antrag nur eingeschränkt und lediglich mit dem Z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 20 Gegen den Entlassungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, anschließend die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG). Ein eingelegtes Rechtsmittel gegen den Entlassungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Das Beschwerdegericht kann aber auf Antrag nach Eingang der Beschwerde durch eine einstweilige Anordnung den Testam...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsmittel

Rz. 18 Sofern das Nachlassgericht eine Ablieferungsanordnung erlässt oder diese ablehnt, kann hiergegen Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG eingereicht werden. Bei Maßnahmen gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang bzw. Haftanordnung ist gem. § 35 Abs. 5 FamFG die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegeben.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 9 Nach dem FamFG unterliegt die Fristsetzung der Beschwerden entsprechend einer Zwei-Wochen-Frist nach § 569 ZPO und nicht nach §§ 58 ff. FamFG.[20] Beschwerdeberechtigt ist nur der Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Fristsetzung und Rechtsmittel

Rz. 16 Für die Fristsetzung ist das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers zuständig. In funktionaler Hinsicht ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zuständig. Bei der Fristsetzung handelt es sich um eine sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgabe i.S.d. § 342 FamFG.[28] Rechtsmittel g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Rechtsmittel

Rz. 9 Richtiges Rechtsmittel gegen die Versagung der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der in seinen Rechten durch die Verfügung des Nachlassgerichts beeinträchtigt wird nach § 59 Abs. 1 FamFG. Folglich ist auch der Erbe Berechtigter, jedoch dürfte seine Beschwerde gegen das ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Entscheidung über den Antrag – Rechtsmittel

Rz. 11 Die Inventarfrist wird durch Beschluss des Nachlassgerichts (§ 38 FamFG) bestimmt. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen (§ 1995 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Zustellung an den Erben, da sie nur an ihn gerichtet ist (§§ 15, 40 Abs. 1 FamFG). Die Frist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Rechtsmittel der Beteiligten

Rz. 16 Das "richtige" Rechtsmittel hängt vom Inhalt der Entscheidung und dem/den Antragsteller/n ab:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 23 Wird der Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht abgelehnt, so steht dem Nachlassgläubiger gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 58 FamFG zu.[49] Nach § 59 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeberechtigung auf den Antragsteller beschränkt. Teilweise wird mit Hinweis auf die Verfahrensökonomie – und entgegen dieser – die Beschwerdebefu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 14 War die Ernennung des Testamentsvollstreckers fehlerhaft, so kann sie bei fehlerhaftem Ermessensgebrauch oder Nichtgebrauch des Ermessens einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB auslösen. Allerdings wird dem Nachlassgericht ein bereiter Ermessensspielraum zugebilligt. Lehnt das Gericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab, so kann der Erbe (auch bei Pfändun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Rechtsmittel

Rz. 11 Die Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag sämtlicher Miterben ist nicht anfechtbar (§ 359 Abs. 1 FamFG). Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, steht jedem Miterben die Beschwerde zu (§ 359 Abs. 2 FamFG). Hat das Nachlassgericht entgegen § 2062 BGB auf Antrag eines einzelnen Miter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bestimmungsberechtigten

Rz. 15 Wurde der Vermächtnisnehmer durch den Beschwerten oder den Dritten bestimmt, fühlen sich unter Umständen die nicht berücksichtigten potenziellen Vermächtnisnehmer zurückgesetzt und streben eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Auswahl des Vermächtnisnehmers an. Eine gerichtliche Überprüfung der Auswahl des Vermächtnisnehmers ist jedoch nur sehr eingeschränkt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsmittel

Rz. 42 Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, einen bestimmten vom Antragsteller begehrten Erbschein zu erteilen, die sofortige Beschwerde zulässig. Selbst wenn ein Rechtspfleger entschieden hat, verweist § 11 Abs. 1 RPflG auf den Beschwerdeweg nach § 58 FamFG. Diese Beschwerde ist jedoch immer befristet ausgestaltet nach § 63 FamFG. Die Notfri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ende des Scheidungsverfahrens

Rz. 14 Endet das Scheidungsverfahren vor dem Erbfall ohne Scheidungsbeschluss, kommt § 1933 BGB nicht zum Zuge. Dabei ist es unerheblich, ob eine Antragsrücknahme erfolgt ist oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.[37] Irrelevant ist die bloße Möglichkeit der Rücknahme.[38] Wurde eine Zustimmung bereits erklärt, verliert diese, wenn der Antragsteller seinen Scheidung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Statthaftigkeit und Frist der Beschwerde

Rz. 147 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Sie ist zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG, oder das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. Beschwerdegericht ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das O...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Sofern Aktivprozesse gem. § 2212 BGB geführt werden sollen, sind alle Gesamtvollstrecker gem. § 62 ZPO notwendige Streitgenossen,[15] so dass im Bereich der gemeinschaftlichen Amtsführung alle zusammen Klage erheben müssen. Hingegen müssen nur dann alle Gesamtvollstrecker bei Passivprozessen [16] verklagt werden, wenn die begehrte Handlung nur von allen gemeinsam erfüll...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG

a) Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft Rz. 148 Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht jedem die Beschwerde zu, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers voraus. Diese können privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur sein; nur wirtsch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Sonstige Fälle der Beschwerdeberechtigung

Rz. 155 Zur Beschwerdeberechtigung gegen die Auswahl des Nachlasspflegers siehe Rdn 46. Für Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung siehe Rdn 112. Gegen einen Entlassungsbeschluss ist der Nachlasspfleger beschwerdebefugt.[442] Hebt das Beschwerdegericht die Entlassung auf, so ist der Nachlasspfleger rückwirkend (ex tunc) im Amt geblieben und muss nicht wieder neu bestell...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Bestimmung durch Urteil

Rz. 20 Ist die Anordnung des Dritten unbillig, so erfolgt die Bestimmung durch Urteil, § 2048 S. 3 Hs. 2 BGB. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Erben über die Unbilligkeit einig sind. Sind sich die Erben einig, können sie sich über die (lediglich schuldrechtlich wirkende) Bestimmung des Dritten einvernehmlich hinwegsetzen.[91] Nur wenn sich die Erben nicht einig sin...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / ee) Grenzen der Aufgabenwahrnehmung

Rz. 83 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben und hat als solcher die Hauptaufgabe der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (vgl. Rdn 63 ff.). Hiervon ausgehend bestimmen sich die Grenzen der Aufgabenwahrnehmung. Außerhalb des Aufgabenbereichs des Nachlasspflegers liegen damit Geschäfte mit höchstpersönlichem Charakter.[232] So gehört es nicht zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ablauf des Verfahrens

Rz. 15 Das Gericht soll mit den Verfahrensbeteiligten mündlich verhandeln und auf eine gütliche Einigung hinwirken. Können die Parteien sich nicht einigen, so hat das Nachlassgericht von Amts wegen aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, § 26 FamFG. Über eine Einigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, §§ 159–163a ZPO, § 36 FamFG. Gegen die Entscheidung des N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Fristsetzung zur Ergänzung des Inventars (Abs. 2)

Rz. 10 Ist das Inventar unvollständig, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, kann dem Erben eine neue (oder im Falle eines unrichtigen freiwilligen Inventars eine erste)[30] Inventarfrist zur Vervollständigung seiner bisherigen Angaben gesetzt werden (Abs. 2). Im Grunde ist es selbstverständlich, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen dürfen, da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Klage auf Auskunft

Rz. 19 Die Klage auf Auskunft führt nicht zur Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs.[56] Ebenso wenig wird durch sie die Verjährung des Erbschaftsanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt bzw. wurde diese nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.[57] Hierzu ist vielmehr die Erhebung einer Stufenlage erforderlich, in der der Erbschaftsanspruch bereits anhängig zu machen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 7 Das Nachlassgericht soll nach Abs. 3 S. 1 die nachfolgenden Erben über die Ausschlagung informieren. Schon aus einem Vergleich des jeweiligen Wortlauts von Abs. 3 S. 1 und 2 folgt, dass das Nachlassgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Allerdings wird das Nachlassgericht den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens schnell überschreiten, wenn die Information unterbleibt. Abs. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 8 Die Kosten der Beglaubigung und die Kosten für die Entgegennahme der Erklärung bei Gericht richten sich nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG.[11] Diese hat der Erklärende zu tragen, der jedoch gegen die Erben nach Auftragsrecht einen Erstattungsanspruch hat. Das Verfahren über die Ernennung und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffende Anordn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Gegen die Ablehnung der Anordnung oder die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 153 Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen Beschlüsse, durch welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, besteht grundsätzlich für den Erbprätendenten.[435] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.[436] Beschwerdeberechtigt ist auch ein Kind, wenn es nach dem Tod des Erbl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Einzelne Haftungsvoraussetzungen

Rz. 5 Die Haftung des Testamentsvollstreckers hat mehrere Voraussetzungen: Rz. 6 Die vom Testamentsvollstrecker zu beachtenden Pflichten ergeben sich sowohl aus dem Willen des Erblassers als auch aus dem Ges...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Prozessuales und praktische Durchsetzung

Rz. 50 Eine Erbteilungsklage kann als Leistungsklage auf Zustimmung zum Teilungsplan erst mit Teilungsreife des Nachlasses erhoben werden.[156] Dies setzt voraus, dass zuvor die Höhe des Ausgleichungsbetrags für Pflegeleistungen nach § 2057a BGB feststeht.[157] Besteht hierüber Streit, kommt die vorgeschaltete Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht.[158] Es besteht de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Außerkraftsetzung durch das Nachlassgericht (Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 21 Der Testamentsvollstrecker kann für den Fall, dass die Befolgung der Anordnung des Erblassers zu einer erheblichen Gefährdung des Nachlasses führen würde, die Außerkraftsetzung beim Nachlassgericht nach Maßgabe des Abs. 2 S. 2 beantragen. Dabei ist nicht nur die Aufhebung einer Erblasseranordnung, sondern auch deren inhaltliche Korrektur möglich.[28] Sofern sich der T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Festsetzung der Vergütung – Verfahren

Rz. 8 Das Nachlassgericht setzt die Vergütung gem. § 168 Abs. 1, 5 FamFG auf Antrag des Erben oder des Nachlassverwalters oder – wenn es die Festsetzung für angemessen hält – von Amts wegen fest. Zuständig zur Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters ist das Nachlassgericht (§§ 1975, 1813, 1808 Abs. 1, 1962 BGB i.V.m. §§ 340, 292, 292a FamFG). Funktionell zuständig i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

Rz. 4 Die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte darf erst nach erfolgloser Durchführung der Erbenermittlung und Verstreichen der Frist des § 1964 Abs. 1 BGB erfolgen.[4] Erfolgt die öffentliche Aufforderung vor diesem Zeitpunkt, so ist die später ergehende Entscheidung des Nachlassgerichts formell fehlerhaft (zu Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Nachlassg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 148 Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht jedem die Beschwerde zu, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers voraus. Diese können privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur sein; nur wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte I...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Auswahl

Rz. 44 Die Auswahl des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht erfolgt nach Eignungsgesichtspunkten (siehe § 1816 Abs. 1 BGB).[120] Das Nachlassgericht ist in seiner Entscheidung frei, es ist insbesondere nicht an eine etwaige Anordnung des Erblassers gebunden. Der Nachlasspfleger muss eine natürliche Person[121] sowie geeignet und zuverlässig sein. Mangelnde Eignung des ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / III. Geltendmachung der Haftungsbeschränkung im Zivilprozess

Rz. 12 Der wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich in Anspruch genommene Erbe hat stets darauf zu achten, dass er nicht ohne einen Vorbehalt betreffend die Haftungsbeschränkung verurteilt wird. Geschieht dies, weil er etwa keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, verliert der Erbe das Recht, seine Haftung für den festgestellten Anspruch auf den Nachlass zu beschrän...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Entscheidung

Rz. 17 Über den Entlassungsantrag entscheidet nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG der Nachlassrichter, der nach Vorliegen eines Antrags alle erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen hat und sich nicht auf die Prüfung der im Antrag enthaltenen Gründe beschränken darf, wobei ihm allerdings vom Gesetzgeber Ermessen zugebilligt wurde.[84] Die durch Beschluss ergehende Ent...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 5 Die eidesstattliche Versicherung ist "zu Protokoll des Nachlassgerichts" zu geben. Zuständig ist deshalb grundsätzlich das Nachlassgericht (§§ 342 Abs. 1 Nr. 9, 343 FamFG). In Baden-Württemberg richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 342 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 3a ZuVOJu (Zuständigkeitsverordnung Justiz – BW v. 24.8.2017). Nachlassgerichte sind danach diejenigen A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [18] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Rz. 29 Das Nachlassgericht ist nicht auf die in Abs. 2 beispielhaft ("kann insbesondere") genannten Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Darüber hinaus können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, die dem Zweck der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses dienlich sind. So können etwa Konten des Erblassers gesperrt werden,[82] um damit zum einen das Risiko eines Missbrauchs von über...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Haftung des Nachlasspflegers

Rz. 162 Für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen i.R.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 50) haftet der Nachlasspfleger den Erben über die allg. deliktischen Bestimmungen hinaus entsprechend §§ 1888 Abs. 1, 1826 BGB.[456] Der Anspruch fällt in den Nachlass[457] und muss im Prozesswege geltend gemacht werden. Rz. 163 Um eine Haftung auszuschließen, hat ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Geltendmachung der Ausschluss- oder Erschöpfungseinrede

Rz. 14 Die Ausschluss- und Erschöpfungseinrede ist ein bürgerlichrechtliches Leistungsverweigerungsrecht und kann außergerichtlich, im Erkenntnisverfahren oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.[34] Der Erbe kann auf die Geltendmachung der Einrede verzichten. Sie geht durch Versäumung des Vorbehalts im Urteil verloren (Ausnahme: § 780 Abs. 2 ZPO).[3...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 36 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[79] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zum Verständnis der Terminologie ist klarzustellen, dass, wenn der Gesetzgeber in dieser Vorschrift von der "unbeschränkten Haftung" des Erben spricht, er die "unbeschränkbare Haftung" des Erben meint.[1] Ausgehend davon versucht nun die Bestimmung eine zusammenfassende Aufzählung der Rechtsfolgen zu geben, die der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung mit sich b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Prozessuale Durchsetzung der Dürftigkeitseinrede

Rz. 12 Beantragt der Nachlassgläubiger im Prozess gegen den Erben lediglich eine auf den Nachlass beschränkte Verurteilung, ist das Prozessgericht bereits nach § 308 Abs. 1 ZPO daran gebunden. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Klage begründet ist, hat es – ohne die Prüfung des § 1990 BGB, auch wenn sich der Erbe darauf beruft – der Klage stattzugeben. Es ist dabei gehalten,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2228 Akteneinsicht

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 I.R.d. Nachlassabwicklung und der Testamentsvollstreckung müssen bestimmte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, so die Bestimmung de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / VI. Einlegung von Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen

1. Im Strafverfahren Rz. 91 Strafrechtliche Rechtsmittel sind die Beschwerde, die Berufung und die Revision.[167] a) Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO Rz. 92 Die Beschwerde gem. § 304 StPO ist gegen alle gerichtlichen Entscheidungen zulässig, die nicht als Urteil ergehen; es gibt jedoch eine Reihe von gesetzlichen Fällen der Unanfechtbarkeit und damit des Ausschlusses der Beschwe...mehr