Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.1.2 Rechtsschutz gegen die Eintragung

Rz. 35 In welcher Form dem Vollstreckungsschuldner Rechtsschutz gegen die Eintragung der Zwangshypothek zu gewähren ist, ist abhängig vom Rechtscharakter des Antrags der Vollstreckungsbehörde (s. Rz. 4, 33). Sofern die Ansicht vertreten wird, dass es sich bei dem Antrag allein um einen zwischenbehördlichen Akt (Amtshilfeersuchen) handelt, folgt daraus, dass dem Vollstreckung...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 5.1.3 Die Entgeltgruppen 5 bis 9a

Der sachliche Geltungsbereich der Entgeltgruppen 5–9a wird mit dem Begriff "Beschäftigte im Büro –, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst" umschrieben. In erster Linie sind hiermit Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen Verwaltung angesprochen. Erfasst sind hiermit jedoch auch artverwandte Tätigkeiten, soweit sie nicht in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 7.1 Direktionsrecht des Arbeitgebers

Die rechtliche Grundlage des Weisungs- oder Direktionsrechts findet sich in § 106 GewO .[1] Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) näher bestimmen. Daneben umfasst das Weisungsrecht aber auch die Möglichkeit, das arbeitsbegleitende Verhalten der Arbeitnehmer zu reglementieren (z. B. Alkoholverbote). Das Weisungsrecht k...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 4.2.6 Eingruppierung bei Nichterfüllung einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung (§ 12 TV EntgO Bund)

§ 12 TV EntgO Bund regelt die Fälle, in denen in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person (Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung) gefordert wird, der Beschäftigte jedoch diese geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzt. Er enthält gegenüber der bisherigen Regelung Abs. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ke...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 4.3.3 Entgeltgruppenzulage (§ 17 TV EntgO Bund)

Vorgänger der Entgeltgruppenzulagen sind die Vergütungsgruppenzulagen nach Anlage 1a zum BAT/BAT-O, welche ab Einführung des TVöD bei neueingestellten Beschäftigten nicht mehr gewährt wurden (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Bund). Entsprechendes gilt auch im Bereich des TV-L. Im TV-L wurden alle Vergütungsgruppenzulagen, die spätestens nach 6 Jahren gewährt wurden, als Entgeltgruppenz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 7.1 Allgemeines

Rz. 63 Durch die Zwangsverwaltung soll der Gläubiger aus den Erträgen des Vollstreckungsgegenstands befriedigt werden. Diese Vollstreckungsform ist also für den Vollstreckungsschuldner weniger einschneidend, da der Vollstreckungsgegenstand in seinem Vermögen verbleibt. Auf die Zwangsverwaltung finden nach § 146 ZVG die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Carbon Management in der Li... / 3.2 Schritt 2: Bündelung der Maßnahmen und Ableitung einkaufsrelevanter Handlungsfelder (Clustering)

Aufbauend auf der vollständigen Erfassung und Bewertung der bestehenden Nachhaltigkeitsinitiativen folgt im nächsten Schritt die inhaltliche Bündelung. Ziel dieser Phase ist es, die Vielzahl einzelner Programme zunächst entlang des ESG-Ordnungsrahmen zu strukturieren und dann in wenige, klar strukturierte und für den Einkauf steuerbare Handlungsfelder zu überführen. Im Kern ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.2 Alleinerbe

Rz. 44 Die Stellung des Alleinerben in Bezug auf den Nachlass ist ein tatsächliches Verhältnis, das deshalb nicht gepfändet werden kann (s. Rz. 3). Die Vollstreckung ist nur in einzelne Nachlassgegenstände möglich.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10 Rechtsstellung des Erben

5.10.1 Künftige Erbenstellung Rz. 43 Die Rechtsstellung des künftigen Erben oder Vermächtnisnehmers begründet kein pfändbares Anwartschaftsrecht.[1] Der Nachlassanteil ist allerdings auch dann bereits pfändbar, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist. Wird die Erbschaft später ausgeschlagen, wird die Pfändung unwirksam.[2] Gleiches gilt bei einer Pfändung eines An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.2 Bestandteile des Vermögens

Rz. 19 Anzugeben sind in der Vermögensauskunft zunächst Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte, die der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.[1] Rz. 20 Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der Vollstreckungsschuldner muss Eigentümer der Sachen sein. Anzugeben sind also auch Sachen, die dem Vollstreckungsschuldner zur Sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.4 Dauerwohn- und -nutzungsrechte

Rz. 23 Dauerwohnrechte und Dauernutzungsrechte nach § 31 WEG sind übertragbar und damit auch nach § 321 AO pfändbar.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberverband / 3 Aufbau und Organisation

Die Organe Die Organe eines Arbeitgeberverbands sind in der Regel die Mitgliederversammlung und der Vorstand, bei Spitzenverbänden als Dachorganisation mehrerer Einzelverbände noch das Präsidium. Dem Vorstand sind ein oder mehrere Geschäftsführer beigegeben, die im Rahmen der Vollmacht des Vorstands oder kraft Satzung die laufenden Geschäfte führen und den Verband gerichtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5 Dienstbarkeiten

5.5.1 Grunddienstbarkeiten Rz. 20 Die Grunddienstbarkeit[1] ist Bestandteil des Grundstücks und damit nicht selbstständig pfändbar.[2] Auch die Ausübung kann nicht selbstständig übertragen werden.[3] 5.5.2 Nießbrauch Rz. 21 Der Nießbrauch[1] ist ein unveräußerliches Recht, dessen Ausübung allerdings ausdrücklich übertragbar ist.[2] Eine Pfändung nach § 321 Abs. 3 AO kommt desha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9 Anteilsrechte an Gesellschaften, Genossenschaften und Gemeinschaften

5.9.1 Anteile an einer BGB-Gesellschaft Rz. 30 Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] waren bis Ende 2024 gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt.[2] Über diesen Anteil und über seinen Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen durfte der Gesellschafter nach § 719 BGB a. F. grundsätzlich nicht verfügen. Durch § 321 Abs. 7 AO i. V. m....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.2 Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft/EWIV/Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 31 Die OHG ist letztlich eine Sonderform der GbR für Zwecke des Handelsrechts. Sofern das HGB keine Sonderregelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des BGB.[1] Die Ausführungen zur GbR gelten deshalb entsprechend für die OHG.[2] Der Anteil am Gesellschaftsvermögen – nicht an den einzelnen Vermögensgegenständen – ist nach § 321 AO pfändbar. Die Pfändung umfasst nur die G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.8 Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 39 Der Geschäftsanteil an der GmbH ist nach § 15 GmbHG übertragbar und damit nach § 321 AO pfändbar. Dies gilt auch, wenn die Satzung die Veräußerung einschränkt.[1] Ein etwa bestehender Anteilsschein ist nur Beweisurkunde, sodass der Papierbesitz für die Wirksamkeit der Pfändung ohne Bedeutung ist. Er kann aber nach § 315 Abs. 2 AO heraus verlangt werden. Die Pfändung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.12 Pfändungsschutz für Gemeinschaftskonten (§ 850l ZPO)

Rz. 50a Bei einem Gemeinschaftskonto ist für Pfändungen § 850l ZPO zu beachten. Dieses Gemeinschaftskonto kann ein "Oder-Konto" oder ein "Und-Konto" sein. Immer aber ist erforderlich, das eine natürliche Person ein Konto zusammen mit einer anderen Person – dies kann auch eine juristischen Person sein – unterhält. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.10 Anteile an einer Gemeinschaft nach Bruchteilen

Rz. 41 Der Anteil an einer Bruchteilsgemeinschaft[1] ist pfändbar.[2] Auch der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft[3] ist pfändbar, da die Ausübung im Weg der Einziehungsermächtigung einem anderen überlassen werden kann.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Einzelrechtsnachfolge

Rz. 4 Wichtig ist es zu beachten, dass in § 323 AO nur der Fall geregelt wird, in dem der Gegenstand im Weg der Einzelrechtsnachfolge auf den Erwerber übergegangen ist. Vollzieht sich der Eigentumserwerb hingegen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge, also insbesondere in Erb- und Umwandlungsfällen, tritt der Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtstel...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2 Informationsrechte

Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Sprecherausschuss nach § 25 Abs. 2 SprAuG vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Auf sein Verlangen hin sind ihm Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung in § 25 Abs. 2 SprAuG entspricht weitgehend § 80 Abs. 2 BetrVG. Allerdings fehlt hier die ausdrückliche Erwähnung des Rechts, in die Bruttoge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.5.1 Prioritätsprinzip

Rz. 13 In der Einzelvollstreckung gilt das Prioritätsprinzip. Das ältere Pfandrecht geht somit dem jüngeren grundsätzlich vor.[1] § 282 Abs. 3 AO bestimmt hierzu für den Bereich der Zwangsvollstreckung nach der AO ausdrücklich, dass das zeitlich früher begründete Pfändungspfandrecht den Vorrang vor einem späteren hat.[2] Diese Rangfolge gilt auch gegenüber vertraglichen oder...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.3 Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

Der Sprecherausschuss hat nicht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen i. S. v. § 77 BetrVG abzuschließen.[1] Das ist Sache des Betriebsrats. Berührt eine geplante Betriebsvereinbarung allerdings die rechtlichen Interessen leitender Angestellter, muss der Arbeitgeber den Sprecherausschuss vorher anhören. In § 28 SprAuG ist dem Sprecherausschuss zudem die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Veräußerung aufgrund der Pfändung

Rz. 2 § 283 gilt nur für die Veräußerung gepfändeter Gegenstände.[1] Voraussetzung ist, dass im Einzelfall eine Pfandverstrickung[2] auch eingetreten ist. Für die Veräußerung bestellter Sicherheiten nach § 327 AO findet die Vorschrift keine Anwendung, wobei allerdings beim Verkauf verpfändeter Gegenstände über § 445 BGB ebenfalls ein Ausschluss der Gewährleistung erfolgt. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.4 Vollstreckungsschutz

Rz. 55 Im Rahmen der §§ 28–30d ZVG werden die aus dem Grundbuch ersichtlichen und die Versteigerung hindernden Rechte Dritter notwendig berücksichtigt und wird dem Vollstreckungsschuldner Schutz gewährt.[1] Darüber hinaus ist die Vollstreckung in einigen gesetzlich normierten Fällen von Amts wegen einzustellen. Zu nennen sind hier insbesondere das Bekanntwerden eines Vollstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Begriff

Rz. 7 Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen zunächst Grundstücke. Grundstücke i. S. d. Bestimmungen sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die als solche im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt[1] eingetragen sind.[2] Liegt eine Eintragung im Grundbuch nicht vor, so ist diese nach § 13 GBO zu beantragen. Rz. 8 Entscheidend ist hierbei die rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.6 Versteigerungsgebote

Rz. 57 Im Versteigerungstermin sind nur solche Gebote zugelassen, die das "geringste Gebot" übersteigen.[1] Hierbei bleiben die dem Anspruch des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte bestehen.[2] Ihr Wert wird im "geringsten Gebot" berücksichtigt. Im "geringsten Gebot" werden die Kosten der Versteigerung ebenfalls berücksichtigt, die zugleich das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.1 Grunddienstbarkeiten

Rz. 20 Die Grunddienstbarkeit[1] ist Bestandteil des Grundstücks und damit nicht selbstständig pfändbar.[2] Auch die Ausübung kann nicht selbstständig übertragen werden.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.8 Verteilung

Rz. 59 Nach Erteilung des Zuschlags findet ein Verteilungstermin statt.[1] In diesem Termin wird unter Berücksichtigung der aus dem Grundbuch ersichtlichen bzw. sonst angemeldeten Rechte (z. B. öffentliche Lasten) ein Teilungsplan aufgestellt.[2] Die Ausführung dieses Plans erfolgt durch Auszahlung des Erlöses[3] bzw. durch Übertragung der Forderung gegen den Ersteher.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.6 Reallasten

Rz. 25 Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Reallasten[1] entsprechend §§ 309, 310 AO. Die Reallast wird damit hinsichtlich der Pfändung wie eine Buchhypothek behandelt. Die subjektiv-dingliche Reallast[2] kann vom Eigentum an dem jeweiligen Grundstück nicht getrennt werden. Das Stammrecht ist demgemäß unpfändbar.[3] Die subjektiv-persönliche Reallast ist nach § 111...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Bewegliches Vermögen

Rz. 3 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens[1] kann erfolgen durch Pfändung von beweglichen Sachen (s. § 285 AO), Forderungen (s. §§ 309-312, 318 AO), anderen Vermögensrechten (s. § 321 AO). Diese Einteilung bedarf aber insoweit der Einschränkung, als das bewegliche Vermögen nicht der Vollstreckung in das unbewegliche Vermö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.5 Anteile an einer Partenreederei (Altfälle)

Rz. 36 Das Anteilsrecht an der Partenreederei[1] ist (war) die Schiffspart. Die Pfändung erfolgt gem. § 321 Abs. 7 AO entsprechend § 858 ZPO, wobei die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt. § 858 ZPO regelt Einzelheiten der Vollstreckung in einen Schiffspart, die sich aus den Besonderheiten der Partenreederei ergeben.[2] Die Vollstreckung erfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.3 Anteile an einer Kommanditgesellschaft

Rz. 34 Für die KG finden nach § 161 Abs. 2 HGB die Bestimmungen für die OHG entsprechende Anwendung (s. Rz. 31). Pfändbar ist ein Anteil des Komplementärs und eines Kommanditisten.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.7 Anteile an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rz. 38 Die KGaA ist eine Mischung aus einer AG und einer KG.[1] Dementsprechend erfolgt die Pfändung. Die Aktien der Kommanditaktionäre werden nach § 808 ZPO gepfändet (s. Rz. 37). Der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ist wie der des Komplementärs einer KG pfändbar (s. Rz. 34).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 321 AO war § 371 RAO.[1] Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 857–863 ZPO,[2] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 321 AO regeln. In § 321 Abs. 7 AO werden dabei §§ 858–863 ZPO für sinngemäß anwendbar erklärt. Inhaltlich regelt § 321 AO die Vollstreckung in alle geldwerten Rechte, die nicht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Negative Abgrenzung

Rz. 3 Die Bestimmung der "anderen Vermögensrechte", für deren Pfändung § 321 AO anwendbar ist, erfolgt nach dem Wortlaut der Bestimmung durch negative Abgrenzung: § 321 AO ist eine Vorschrift, die dem Bereich der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zugeordnet ist. Daraus folgt, wie auch § 321 Abs. 1 AO hervorhebt, dass Rechte, die nach § 321 AO zu pfänden sind, nicht de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.6 Angaben zum Pfändungsschutzkonto (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO)

Rz. 11 Ebenfalls neu eingefügt wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO. In dieser Bestimmung wird nunmehr normiert, dass der Drittschuldner erklären muss, ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto i. S. v. § 850k ZPO handelt.[1] Durch diese neue Erklärungspflicht wird somit eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.9 Anteile an einer Genossenschaft

Rz. 40 Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft ist nur eine rechnerische tatsächliche Position und als solche nicht pfändbar.[1] Pfändbar sind hingegen der Gewinnanspruch[2] und das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden.[3] Mit der Pfändung des Geschäftsguthabens kann der Austritt des Schuldners erklärt werden.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 2 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers[1] in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann in Geldforderungen[2], in Sachforderungen[3] und in alle anderen Vermögensrechte erfolgen. Grundlage für die Vollstreckung in die anderen Vermögensrechte sind zunächst auch insoweit die in §§ 309ff. AO getroffenen Regelungen. § 321 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht besteht

Rz. 6 Das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug ist inhaltlich wie eine Schiffshypothek ausgestaltet. Rechtliche Grundlage für ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug ist hierbei das Gesetz über die Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959, BGBl I 1959, 57. Auch bei einem solchen bedarf es der Eintragung der Pfändung auf Ersuchen der zuständigen Vollstreckungsbehörde in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.11 Anteil am ehelichen Gesamtgut

Rz. 42 Nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 860 ZPO ist für die Zeit des Bestehens der Gütergemeinschaft[1] die Pfändung des Anteils am Gesamtgut und des Anteils an einzelnen zum Gesamtgut gehörenden Vermögensgegenständen nicht möglich. Der Anteil am Gesamtgut ist nach § 860 Abs. 2 ZPO erst nach Beendigung der Gemeinschaft pfändbar.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.3 Anteil des Miterben am Nachlass

Rz. 45 Der Anteil des Miterben am Nachlass – nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen – ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 2 ZPO pfändbar.[1] Ist allerdings bereits eine Auseinandersetzung erfolgt, geht die Pfändung mangels Anteils an einer Erbengemeinschaft ins Leere.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.1 Künftige Erbenstellung

Rz. 43 Die Rechtsstellung des künftigen Erben oder Vermächtnisnehmers begründet kein pfändbares Anwartschaftsrecht.[1] Der Nachlassanteil ist allerdings auch dann bereits pfändbar, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist. Wird die Erbschaft später ausgeschlagen, wird die Pfändung unwirksam.[2] Gleiches gilt bei einer Pfändung eines Anteils einer Erbengemeinschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.5 Anspruch des nach § 2338 BGB enterbten Abkömmlings

Rz. 47 Der Anspruch des nach § 2338 BGB in guter Absicht enterbten Abkömmlings auf die Nutzungen oder den jährlichen Reinertrag der Erbschaft ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 863 ZPO nur beschränkt pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Wirksamwerden der Pfändung

Rz. 10 Das Wirksamwerden der Pfändung ist davon abhängig, ob ein Drittschuldner (s. Rz. 11) vorhanden ist. Ist ein solcher gegeben, so gilt § 309 Abs. 2 AO. Dem Schuldner ist das "Inhibitorium" (s. Rz. 9) bekannt zu geben, einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht.[1] Anders hier § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO.Fehlt dagegen ein Drittschuldner, so ist die Pfändung mit der Zustellung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.4 Angabe anderer Pfändungen (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 9 Der Drittschuldner muss nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO der Vollstreckungsbehörde anderweitige Pfändungen mitteilen, damit diese ihre Rechte aus § 320 AO (Anschlusspfändung) geltend machen kann. Anzugeben sind die Pfändungsgläubiger, die Pfändungen nach Gericht, Behörde, Aktenzeichen, Datum und Betrag der noch nicht getilgten Restforderung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 318 AO entspricht im Wesentlichen § 368 RAO.[1] § 318 AO fasst die zivilprozessualen Regelungen der § 847 ZPO [2] (Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache), § 847a ZPO (Herausgabeanspruch auf ein Schiff) und § 848 ZPO [3] (Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache) zusammen.[4] Inhaltlich regelt § 318 AO Verfahrensbesonderheiten für Sachfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.3 Vorkaufsrechte

Rz. 18 Schuldrechtliche[1] oder dingliche Vorkaufsrechte[2] sind nur pfändbar, wenn die Übertragbarkeit im Einzelfall vereinbart worden ist. Das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht[3] ist als Bestandteil des Grundstücks nicht selbstständig übertragbar.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.5 Durchführung der Versteigerung

Rz. 56 Das Gericht bestimmt einen Versteigerungstermin.[1] Wegen der Durchführung des Termins s. §§ 66 Abs. 1 u. 2, 74 ZVG. Insbesondere ist der Grundstückswert zu bestimmen.[2] Dieser wird durch das Vollstreckungsgericht üblicherweise unter Hinzuziehung eines Sachverständigen festgesetzt. Rechtsmittel gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde. Die Gläubiger haben z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Anzuwendende Bestimmungen

Rz. 3 § 320 Abs. 1 AO verweist auf die Bestimmungen der §§ 853–856 ZPO sowie auf § 99 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftfzRG). Welche der Bestimmungen Anwendung findet, hängt davon ab, welche Art von Forderung im jeweiligen Fall mehrfach gepfändet wurde. 3.1 Mehrfach gepfändete Geldforderungen Rz. 4 Wird eine Geldforderung mehrfach gepfändet, findet ü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.5 Altenteil

Rz. 24 Altenteilsrechte (Leibgedinge) sind keine einheitlichen Sachenrechte, sondern setzen sich aus beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten zusammen, die jedoch unter einheitlicher Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden können.[1] Die Pfändung des Altenteils als Ganzes ist daher nicht möglich. Einzelleistungen sind insoweit der Pfändung unterworfen, als ...mehr