Fachbeiträge & Kommentare zu Offenlegung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Schutzklausel bei drohender Offenlegung von Geheimnissen (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 28 [Autor/Zitation] Offenzulegen sind die Prüfungsberichte ohnehin nur, soweit sie die "nach § 321 geforderte" Berichterstattung enthalten (vgl. Rz. 9). Die gesetzlichen Berichtsanforderungen kennen allerdings ihrerseits aufgrund der konzeptionellen Einstufung des Prüfungsberichts als internes Dokument keine Ausnahmetatbestände für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, so d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Offenlegung in Amtssprachen der EU

Rz. 23 [Autor/Zitation] Nach § 325 Abs. 6 gilt: Die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind, können nach entsprechender Geltung von §§ 11 und 12 Abs. 2 zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der EU übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Leichtfertige Offenlegung eines befreienden Einzelabschlusses, eines Konzernabschlusses oder eines Konzernlageberichts (Abs. 2)

I. Täter Rz. 69 [Autor/Zitation] Zum Täterkreis für den Tatbestand der leichtfertigen Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen für Befreiungszwecke gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1a PublG und für den Täterkreis der leichtfertigen Offenlegung eines befreienden Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG vgl. Rz. 19 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Offenlegung eines Vermerks zum Abschluss (Abs. 2b Nr. 1)

Rz. 156 [Autor/Zitation] Zunächst muss der befreiende Einzelabschluss auch durch den Abschlussprüfer geprüft worden sein (§ 324a). Die Abschlussprüfung des Einzelabschlusses muss in der gleichen Art und Weise erfolgen wie beim JA der jeweiligen KapGes. Der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk muss nach Nr. 1 offengelegt werden.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Prüfung der Pflicht und Pflichterfüllung zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts

a) Anforderungen und Erläuterungen Rz. 445 [Autor/Zitation] Fallen Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 342 und erfüllen sie die Voraussetzungen der §§ 342b, c, d, e oder f, sind sie verpflichtet, der das Unternehmensregister führenden Stelle einen Ertragsteuerinformationsbericht für das abgelaufene GJ spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Offenlegung des Jahresabschlusses (Abs. 1)

I. Grundsatz (Abs. 1 Satz 1) Rz. 7 [Autor/Zitation] Nach Satz 1 sind die gesetzlichen Vertreter (§ 4 PublG, § 4 PublG Rz. 4 ff.) des Unternehmens (§§ 1, 3 PublG, § 1 PublG Rz. 8 ff. und § 3 PublG Rz. 5 ff.) verpflichtet, den JA (§ 5 PublG, § 5 PublG Rz. 19 ff.) und die sonst in § 325 Abs. 1 HGB bezeichneten Unterlagen offenzulegen, sofern diese aufgestellt werden müssen. Zu de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Angaben zum Vorschlag für die Ergebnisverwendung und des Beschlusses darüber sowie bei nachträglicher Offenlegung (Abs. 3)

I. Vorbemerkung Rz. 40 [Autor/Zitation] Durch Abs. 3 werden die Anforderungen an die Offenlegung nach § 325 und eine anderweitige Veröffentlichung auf den Vorschlag für die Ergebnisverwendung und des Beschlusses darüber der Abs. 1 bis 3 für entsprechend anwendbar erklärt und näher geregelt. II. Anforderungen an den Vorschlag für die Ergebnisverwendung und des Beschlusses darübe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Risikoorientierte Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergabe des Jahresabschlusses, Lageberichts, Konzernabschlusses und Konzernlageberichts

1. Allgemeine Grundsätze und Verantwortlichkeiten a) Prüfungsstandards und Ziele der Prüfung Rz. 820 [Autor/Zitation] Die Art des Prüfungsgegenstands ist im Rahmen internationaler Prüfungsgrundsätze ausschlaggebend für die Frage, welche Prüfungsstandards bei der Prüfung zu beachten sind (vgl. Rz. 285). Das Assurance Framework unterscheidet Prüfungsaufträge danach, ob es sich be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Leichtfertige Offenlegung eines befreienden Einzelabschlusses, eines Konzernabschlusses oder eines Konzernlageberichts (Abs. 2)

I. Täter Rz. 205 [Autor/Zitation] Zum Täterkreis für den Tatbestand der leichtfertigen Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen für Befreiungszwecke gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1a s. Rz. 146, für den Täterkreis der leichtfertigen Offenlegung eines befreienden Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts gem. § 331 Abs. 1 Nr. 3 s. Rz. 179 ff...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Rechnungslegung und Offenlegung (Abs. 1)

Rz. 9 [Autor/Zitation] § 341n Abs. 1 Satz 1 definiert den Katalog der Ordnungswidrigkeiten, der sich an die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, des AR bzw. des Hauptbevollmächtigten richtet. Dabei wird zwischen Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der Aufstellung oder Feststellung des JA, der Aufstellung des Konzernabschlusses, der Aufstellun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Prüfungspflichten im Anwendungsbereich der Offenlegung

Rz. 61 [Autor/Zitation] Bezüglich der Prüfung der Einhaltung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen grds. keine institutsspezifischen Besonderheiten: Die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger) hat nach § 329 Abs. 1 (allein) zu prüfen, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgerecht und vollständig übermittelt bzw. ob die Erleichterungen nach...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, PublG § 9 PublG Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

Schrifttum: Vgl. das Schrifttum zu § 1 PublG. A. Allgemeine Erläuterungen I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Zitation] Durch § 9 PublG wird die Offenlegung des Jahresabschlusses geregelt. Dabei verweist § 9 PublG auf das Regelungsregime der §§ 325 ff. HGB, modifiziert dieses aber in mehrfacher Hinsicht. So wird in Abs. 1 Satz 1 der Grundsatz der sinngemäßen Anwendung von § 325 A...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 326 HGB Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Schrifttum: Vgl. das Schrifttum zu § 325. A. Allgemeine Erläuterungen I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Zitation] In § 326 werden Erleichterungen für die Offenlegungspflicht des § 325 Abs. 1 vorgesehen. Nach Abs. 1 beschränkt sich die Offenlegungspflicht bei kleinen Kapitalgesellschaften auf die Bilanz und den Anhang. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nach Abs. 2 sogar nur ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Offenlegung des Konzernabschlusses (Abs. 1)

Rz. 6 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 haben die gesetzlichen Vertreter (§ 4 PublG, § 4 PublG Rz. 4 ff.) des MU (§ 11 PublG, § 11 PublG Rz. 7 ff.) für dieses den KA oder Teilkonzernabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung der § 325 Abs. 3 bis 6, § 327a HGB offenzule...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Keine Verpflichtung zur Prüfung der Offenlegung

Rz. 643 [Autor/Zitation] Der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk ist nach § 325 gemeinsam mit der geprüften Rechnungslegung offenzulegen. Dabei dürfen die in §§ 326 ff. eröffneten Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Für Form und Inhalt der offenzulegenden Unterlagen sind die Vorgaben des § 328 zu beachten. Abschlussprüfer sind nicht verpflichtet, die Einhaltung der A...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Offenlegung von Änderungen

Rz. 170 [Autor/Zitation] Bei einer Änderung des KA müssen auch diese Änderungen offengelegt werden (Abs. 3 iVm. Abs. 1b Satz 1); der Umstand, dass Abs. 3 nur auf Abs. 1b Satz 1 (Rz. 125 ff.) und nicht auf Abs. 1b Satz 2 (Rz. 132 ff.) verweist, ist darauf zurückzuführen, dass Abs. 1b Satz 2 die Ergebnisverwendung adressiert, die für den KA ohne Bedeutung ist. Sofern die Aufste...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Offenlegung bei Kapitalmarktorientierung

Rz. 21 [Autor/Zitation] Bei einer kapitalmarktorientierten Genossenschaft iSd. § 336 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 264d beträgt die Frist für die Übermittlung der Unterlagen entsprechend § 325 Abs. 4 längstens vier Monate. Der Zeitpunkt der Übermittlung ist für die Wahrung der Fristen maßgebend. Rz. 22 [Autor/Zitation] Die auf vier Monate verkürzte Übermittlungsfrist gilt nicht, wenn di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Offenlegung der Bilanz und des Anhangs (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 14 [Autor/Zitation] Nach Satz 1 müssen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer kleinen KapGes. nur die Bilanz und den Anhang nach § 325 Abs. 1 übermitteln. Damit fällt der Umfang der offengelegten Unterlagen der Rechnungslegung deutlich geringer aus als bei "regulären" KapGes., die zusätzlich noch die GuV, den Lagebericht und den Bericht des AR übermitteln...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Offenlegung einer Übersetzung in deutscher Sprache

Rz. 50 [Autor/Zitation] Schließlich können die Unterlagen der Rechnungslegung auch in deutsche Sprache veröffentlicht werden. Diese Option wird in Satz 5 zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber aus dem Zusammenspiel mit Satz 4 (Rz. 41) und dem Umstand, dass von den Sprachoptionen des Satz 5 lediglich Gebrauch gemacht werden "kann" (Zetzsche in HKMS3, § 325a HGB Rz. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Unrichtige Darstellungen und Offenlegungen (Abs. 1)

I. Unrichtige Darstellungen im Jahresabschluss oder Lagebericht (Abs. 1 Nr. 1) 1. Tatgegenstände, Tatmittel Rz. 37 [Autor/Zitation] Tatmittel nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG sind der JA und der Lagebericht. § 5 Abs. 1 PublG verweist in Bezug auf den Jahresabschluss auf § 242 HGB, dh., der JA besteht aus Bilanz und GuV (§ 242 Abs. 3 HGB), sowie für den Inhalt, die Gliederung und di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Unrichtige Darstellungen und Offenlegungen (Abs. 1)

I. Unrichtige Darstellungen in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluss nach § 340 Abs. 3 (Abs. 1 Nr. 1) 1. Täter Rz. 97 [Autor/Zitation] Taugliche Täter iSv. § 331 Abs. 1 Nr. 1 sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des AR eine...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Darstellung- und Formulierungsbeispiele zum Prüfungsurteil nach § 317 Abs. 3b

Rz. 456 [Autor/Zitation] Das folgende Darstellungs- und Formulierungsbeispiel fasst die Anforderungen an die Berichterstattung zur Prüfung nach § 317 Abs. 3b im Bestätigungsvermerk zusammen und dient zugleich dazu, sie im Zusammenhang zu verdeutlichen; zugrunde liegt dem Beispiel der Bestätigungsvermerk über die Abschlussprüfung für das zum 31.12.01 endende GJ 01 der in den A...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 445 [Autor/Zitation] Fallen Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 342 und erfüllen sie die Voraussetzungen der §§ 342b, c, d, e oder f, sind sie verpflichtet, der das Unternehmensregister führenden Stelle einen Ertragsteuerinformationsbericht für das abgelaufene GJ spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache zur Einstellung in das Unt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. (Kredit-)Institute (Abs. 1)

Rz. 23 [Autor/Zitation] Gemäß § 340l Abs. 1 Satz 1 iVm. § 340 Abs. 4 bis 5 haben Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Zahlungs- und E-Geldinstitute den JA und den Lagebericht sowie den KA und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 Abs. 1 aufgeführten Unterlagen nach den dort genannten Vorschriften (§§ 325 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1a bi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Täter

Rz. 179 [Autor/Zitation] Als Täter für das in § 331 Abs. 1 Nr. 3 normierte Delikt kommen nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst nur Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes. bzw. KapCoGes. (§ 335b) infrage, die zum Zwecke der Befreiung gem. §§ 291 Abs. 1 und 2, 292 einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht offenlegen, die die Verhältnisse des K...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Elektronische Übermittlung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 102 [Autor/Zitation] Die Art und Weise der Offenlegung wird in Satz 2 dahingehend konkretisiert, dass die Offenlegung durch die Übermittlung der Unterlagen (Rz. 73 ff.) an die das Unternehmensregister führende Stelle elektronisch zu erfolgen hat, damit die Unterlagen in das Unternehmensregister eingestellt werden können (sog. Register-only-Ansatz; Begr.RegE DiRUG, BT-Druc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Zivilrecht

Rz. 197 [Autor/Zitation] Die Verletzung der Offenlegungspflicht begründet keinen Beschlussmangel, und zwar weder hinsichtlich des Gewinnverwendungsbeschlusses noch hinsichtlich des Feststellungsbeschlusses (im Ergebnis auch Drinhausen/Granzow in BeckOGK HGB, § 325 Rz. 93 [12/2023]; Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 380; Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 52; Kers...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Anwendungsbereich und Prüfungsgegenstand

Rz. 887 [Autor/Zitation] Nach Abs. 3b hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung bei einer Kapitalgesellschaft und über den Verweis in § 264a Abs. 1 einer haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft auch zu beurteilen, ob die Gesellschaft für das GJ, das demjenigen GJ vorausging, für dessen Schluss der zu prüfende JA aufgestellt wird, zur Offenlegung eines Ertragsteuer...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Pflichtwidrige Verletzung

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Pflichtwidrigkeit des von § 355 Abs. 1 erfassten Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung ergibt sich aus dem Verstoß gegen die Rechtspflichten aus §§ 325, 325a. Tatbestandsmäßig ist es zunächst, wenn die Offenlegung nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Differenzierung erübrigt sich praktisch insoweit, als nach der Rspr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Jahresfrist (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 111 [Autor/Zitation] Der Offenlegungspflicht nach Abs. 1 muss spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag nachgekommen werden. Der Abschlussstichtag bezieht sich dabei immer auf die jeweiligen Unterlagen. Soweit das GJ das Kalenderjahr ist, bedeutet dies, dass es auf den 31. Dezember ankommt, aufgrund von § 187 Abs. 1 BGB ist aber erst der 1. Januar der F...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungsumfang

Rz. 810 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Bestätigungsvermerk

Rz. 87 [Autor/Zitation] Zudem muss der Bestätigungsvermerk offengelegt werden. Diese Offenlegungspflicht setzt aber voraus, dass die KapGes. der Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegt (§ 316 Abs. 1). Im Fall der freiwilligen Abschlussprüfung besteht keine Pflicht zur Offenlegung des Bestätigungsvermerks über das Unternehmensregister (Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 325 Rz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] In § 325 wird die Offenlegung der Unternehmensabschlüsse und artverwandter Unterlagen geregelt. Dabei sieht Abs. 1 (Rz. 41 ff.) den Grundsatz der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses sowie weitere relevanter Unterlagen für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes. vor, der hinsichtlich der Frist in Abs. 1a (Rz. 110 ff.) un...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Verkürzte Frist (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 176 [Autor/Zitation] Durch Abs. 4 Satz 1 wird die Offenlegungsfrist des Abs. 1a Satz 1 für kapitalmarktorientierte Gesellschaften (§ 264d) auf längstens vier Monate verkürzt; dies erklärt sich aus dem gesteigerten Informationsbedürfnis des Kapitalmarktes. Die Regelung geht auf Art. 4 Abs. 1 Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) zurück, der eine Vier-Monats-Frist für Jahresf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 280 [Autor/Zitation] Gemäß § 9 Abs. 2 dürfen unter das PublG fallende Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute auf die Offenlegung der GuV und des Beschlusses über die Ergebnisverwendung verzichten, wenn sie die in § 5 Abs. 5 Satz 3 geforderten Angaben in eine Anlage zur Bilanz aufnehmen. Die Vorschrift ist zwar häufig kritisiert worden (vgl. zB Castan, DB 1980, ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute

Rz. 68 [Autor/Zitation] Wenn es sich bei dem zu befreienden MU um eine Personenhandelsgesellschaft oder einen Einzelkaufmann handelt und keine Kapitalmarktorientierung besteht, muss der befreiende (Teil-)Konzernabschluss aufgrund von § 13 Abs. 3 Satz 2 PublG nicht um eine Kapitalflussrechnung (DRS 21) oder einen Eigenkapitalspiegel (DRS 22) erweitert werden (s. § 13 Rz. 80 f....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bestehen einer Offenlegungspflicht

Rz. 10 [Autor/Zitation] Zunächst muss eine Pflicht zur Offenlegung bestehen. Dabei beschreibt § 9 Abs. 1 PublG die Pflicht zur Offenlegung des JA und des Lageberichts (§ 9 PublG Rz. 7 ff.), § 15 Abs. 1 PublG erfasst die Pflicht zur Offenlegung des (Teil-)KA oder des (Teil-)Konzernlageberichts (§ 15 PublG Rz. 6 f.).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Tathandlungen

Rz. 57 [Autor/Zitation] Die Tathandlung wird durch die Offenlegung eines befreienden (Teil-)Konzernabschlusses oder (Teil-)Konzernlageberichts vollzogen, in denen die Konzernverhältnisse unrichtig wiedergegeben bzw. verschleiert werden. In Bezug auf die Offenlegung verweist § 325 Abs. 3 HGB auf die vorhergehenden Abs. 1 und 2, weshalb auf die Ausführungen zu § 17 Abs. 1 Nr. 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

IDW RS HFA 8 v 09.12.2003, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Zweifelsfragen der Bilanzierung von asset backed securities-Gestaltungen und ähnlichen Transaktionen, WPg 2002, 1151; Rimmelspacher/Meyer/Girlich, Weitere Einzelfragen zur handelsrechtlichen Abbildung von Factoring-Vereinbarungen beim Veräußerer, WPg 2019, 1161; Rimmelspacher/Meyer/Müller, Abbildung von Factoring-Ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Vorschlag für die Ergebnisverwendung (Abs. 1b Satz 2)

Rz. 132 [Autor/Zitation] Für den Fall, dass der JA nicht unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird, und der JA daher nur einen Entwurf für den Ergebnisverwendungsbeschluss enthalten kann, sieht Satz 2 vor, dass der gefasste Ergebnisverwendungsbeschluss nach seinem Vorliegen offengelegt werden muss. Damit wird sichergestellt, da...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 124 [Autor/Zitation] Für den Fall der Änderung des JA oder des Lageberichts muss nach Abs. 1b ebenfalls eine Offenlegung erfolgen (Satz 1, Rz. 125 ff.). Zudem muss nach Satz 2 der Beschluss über die Ergebnisverwendung nachträglich offengelegt werden, wenn der JA lediglich den entsprechenden Vorschlag enthält (Rz. 132 ff.). Hintergrund dieser Regelung ist die Sicherstellun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungsumfang

Rz. 890 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen zu §§ 1–23 P... / A. Entstehungsgeschichte, Gesetzeszweck

Rz. 1 [Autor/Zitation] Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen – kurz Publizitätsgesetz (PublG) – ist im Jahre 1969 in Kraft getreten. Mit ihm wurden Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten für Unternehmen und Konzerne in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße begründet. Bis zum PublG war die Offenlegung des JA eines Unterne...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Zufügung eines erheblichen Nachteils (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 8 [Autor/Zitation] Gemäß § 342k Abs. 1 Satz 1 müssen die Angaben nach § 342h Abs. 1 und 2 nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Ob die Voraussetzungen für ein Weglassen erfüllt sind, ist für jede Angabe gem. § 342h Abs. 1 und 2 gesondert z...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Vermeidungsstrategien

Rz. 107 [Autor/Zitation] Auch wenn die Pflicht zur Offenlegung nach Abs. 1 nicht disponibel ist (Rz. 186), bedeutet dies nicht, dass durch Gestaltungsvarianten eine uneingeschränkte Offenlegung vermieden werden kann. Das Interesse an solchen Vermeidungsstrategien ergibt sich aus dem Umstand, dass die uneingeschränkte Offenlegung der in Abs. 1 genannten Unterlagen (Rz. 73 ff.)...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Weitere Bezüge in gesellschaftsrechtlichen Vorschriften

Rz. 8 [Autor/Zitation] Darüber hinaus finden sich außerhalb des HGB in verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften – je nach Rechtsform des den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a prüfen lassenden Unternehmens – an § 324a Abs. 1 Satz 2 anknüpfende Bezüge auf weitere damit zusammenhängende, aber nicht in den Prüfungsnormen des HGB geregelte verfahrensbezogene Aspekte: § ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Täter

Rz. 205 [Autor/Zitation] Zum Täterkreis für den Tatbestand der leichtfertigen Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen für Befreiungszwecke gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1a s. Rz. 146, für den Täterkreis der leichtfertigen Offenlegung eines befreienden Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts gem. § 331 Abs. 1 Nr. 3 s. Rz. 179 ff.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Täter

Rz. 69 [Autor/Zitation] Zum Täterkreis für den Tatbestand der leichtfertigen Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen für Befreiungszwecke gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1a PublG und für den Täterkreis der leichtfertigen Offenlegung eines befreienden Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG vgl. Rz. 19 ff.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 28 [Autor/Zitation] In Abs. 2 werden Anforderungen an die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung aufgestellt, wenn diese Offenlegung nicht auf dem nach § 325 vorgeschriebenen Weg erfolgt. Es geht in Abs. 2 also um die Regulierung anderweitiger Veröffentlichungen von Unterlagen der Rechnungslegung, da für diese die Anforderungen in Abs. 1 gerade nicht gelten; insge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechtsfolgen unterlassener Prüfung oder unvollständiger Anwendung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze

Rz. 33 [Autor/Zitation] Ohne seine Billigung darf der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a nicht offengelegt werden (so explizit § 171 Abs. 4 Satz 2 AktG; § 47 Abs. 4 Satz 2 SEAG; § 48 Abs. 4 Satz 4 GenG; § 52 Abs. 1 GmbHG iVm. § 171 Abs. 4 Satz 2 AktG; bei GmbH ohne AR liegt die Billigung der Offenlegungsentscheidung gem. § 46 Nr. 1a GmbHG durch die Gesellschafter zugrunde, vg...mehr