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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 1 Überblick

Klaus Bertram
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Rz. 1

§ 324a HGB regelt die Abschlussprüfung eines gem. den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Einzelabschlusses. § 325 Abs. 2a HGB eröffnet offenlegungspflichtigen Bilanzierenden mit einer großen KapG die Möglichkeit, anstelle des nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten Jahresabschlusses einen nach den von der EU übernommenen IFRS aufgestellten Einzelabschluss mit befreiender Wirkung offenzulegen. Der Gesetzgeber hat i. R. d. Ende 2004 beschlossenen BilReG die Vorschrift neu geschaffen, um zunächst allen nach § 325 HGB offenlegungspflichtigen Bilanzierenden auch für die einzelgesellschaftliche Rechnungslegung die Anwendung der IFRS zu ermöglichen, allerdings nur für Informationszwecke. Für Zwecke der Kapitalerhaltung, Ausschüttungsbemessung, Grundlage der Besteuerung sowie für aufsichtsrechtliche Zwecke ist unverändert der handelsrechtliche Jahresabschluss maßgeblich.[1] Mit dem DiRUG wurde die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers umgesetzt, mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, diese Möglichkeit nur großen KapG und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften gem. § 267 Abs. 3 HGB zu eröffnen.[2]

 

Rz. 2

Hintergrund der Schaffung dieser Vorschrift war, dass ein freiwillig aufgestellter und offen gelegter IFRS-Einzelabschluss nur dann nach § 325 Abs. 2b HGB befreiende Wirkung für Offenlegungszwecke erlangt, wenn auch der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum IFRS-Einzelabschluss bzw. der Vermerk über dessen Versagung zum Bundesanzeiger eingereicht wird. § 324a HGB bestimmt die für diese gesonderte Abschlussprüfung anwendbaren Rechtsvorschriften und, soweit aufgrund des Prüfungsgegenstands erforderlich, z. T. abweichende Regelungen.

 

Rz. 3

Gem. Art. 58...

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